Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wehrgesetz 2001, Fassung vom 01.02.2013

§ 0

Langtitel

Wehrgesetz 2001 - WG 2001
StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück, Allgemeines

Paragraph eins,

Wehrsystem

Paragraph 2,

Aufgaben des Bundesheeres

Paragraph 3,

Ausübung der Befehlsgewalt

Paragraph 4,

Parlamentarische Bundesheerkommission

Paragraph 5,

Verleihung von Kommandostellen

Paragraph 6,

Dienstgrade und Beförderung

Paragraph 7,

Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

Paragraph 8,

Sprachliche Gleichbehandlung

2. Hauptstück, Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 9,

Aufnahmebedingungen

Paragraph 10,

Dauer der Wehrpflicht

Paragraph 11,

Pflichten der Wehrpflichtigen

Paragraph 12,

Ergänzungsbereiche

Paragraph 13,

Ergänzungsbehörden

Paragraph 14,

Mitwirkung an der Ergänzung

2. Abschnitt, Stellungskommissionen

Paragraph 15,

Organisation

Paragraph 16,

entfällt Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

Paragraph 17,

Aufgaben

3. Abschnitt, Stellung

Paragraph 18,

Stellungspflicht

Paragraph 18 a,

Nähere Bestimmungen

Paragraph 18 b,

Nachstellung und neuerliche Stellung

4. Abschnitt, Präsenzdienstleistung

Paragraph 19,

Präsenzdienstarten

Paragraph 20,

Grundwehrdienst

Paragraph 21,

Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung

Paragraph 22,

Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

Paragraph 23,

Wehrdienst als Zeitsoldat

Paragraph 24,

Einberufung zum Präsenzdienst

Paragraph 25,

Ausschluss von der Einberufung

Paragraph 26,

Befreiung und Aufschub

Paragraph 26 a,

Mitteilungs- und Nachweispflichten

Paragraph 27,

Dienstzeit

Paragraph 28,

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

Paragraph 29,

Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

Paragraph 30,

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

5. Abschnitt, Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Paragraph 31,

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

Paragraph 32,

Pflichten und Befugnisse im Milizstand

Paragraph 32 a,

Milizbeauftragter

Paragraph 33,

Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

Paragraph 34,

Benützung von Heeresgut im Milizstand

Paragraph 35,

Berechtigung zum Tragen der Uniform

Paragraph 36,

Verbot parteipolitischer Betätigung

6. Abschnitt, Besondere militärische Dienstleistungen

Paragraph 37,

Ausbildungsdienst

Paragraph 38,

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

Paragraph 38 a,

Sonderbestimmungen für Frauen

Paragraph 38 b,

Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

Paragraph 39,

Miliztätigkeiten von Frauen

Paragraph 40,

Zuständigkeit

3. Hauptstück, Pflichten und Rechte der Soldaten

Paragraph 41,

Allgemeines

Paragraph 42,

Ausbildung

Paragraph 43,

Staatsbürgerliche Rechte

Paragraph 44,

Soldatenvertreter

Paragraph 44 a,

Soldatenvertretung für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat

Paragraph 45,

Dienstfreistellung

Paragraph 46,

Geltung bestimmter Vorschriften

4. Hauptstück, Strafbestimmungen

Paragraph 47,

Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

Paragraph 48,

Umgehung der Wehrpflicht

Paragraph 48 a,

Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens

Paragraph 49,

Verletzung der Stellungspflicht

Paragraph 50,

Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

Paragraph 51,

Verletzung der Mitteilungspflicht

Paragraph 52,

Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

Paragraph 53,

Unbefugtes Tragen der Uniform

Paragraph 54,

Allgemeines

5. Hauptstück, Sonder- und Schlussbestimmungen

Paragraph 55,

Behördenzuständigkeit

Paragraph 55 a,

Verwendung von Daten

Paragraph 56,

Kundmachungen

Paragraph 56 a,

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 57,

Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

Paragraph 58,

Abgabenfreiheit

Paragraph 59,

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 60,

In- und Außer-Kraft-Treten

Paragraph 61,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 62,

entfällt Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

Paragraph 63,

Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

Paragraph 64,

entfällt Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Paragraph 65,

entfällt Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,)

Paragraph 66,

Vollziehung

§ 1

Text

1. Hauptstück
Allgemeines

Wehrsystem

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
  2. Absatz 2,Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten, Wehrpflichtige im Milizstand und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben.
  3. Absatz 3,Dem Präsenzstand gehören an
    1. Ziffer eins
      Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
      1. Litera a
        Militärpersonen des Dienststandes,
      2. Litera b
        Berufsoffiziere des Dienststandes,
      3. Litera c
        Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
      4. Litera d
        Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Militär-VB).
    Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
  4. Absatz 4,Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
  5. Absatz 5,Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
  6. Absatz 6,Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die
    1. Ziffer eins
      den Zwecken des Bundesheeres dienen und
    2. Ziffer 2
      nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport Dienst versehen.

§ 2

Text

Aufgaben des Bundesheeres

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Dem Bundesheer obliegen
    1. Litera a
      die militärische Landesverteidigung,
    2. Litera b
      auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
    3. Litera c
      die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
    4. Litera d
      die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
    Die Aufgaben nach den Litera b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach Litera d, ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.
  2. Absatz 2,Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Artikel 9 a, Absatz eins, B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Einsatzvorbereitung,
    2. Ziffer 2
      die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und
    3. Ziffer 3
      alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Absatz eins, Litera a, sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.
  3. Absatz 3,Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind. Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung.
  4. Absatz 4,Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.
  5. Absatz 4 a,Der Einsatz nach Absatz eins, Litera a, dient der unmittelbaren Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln. Im Falle eines solchen Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder die Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Im Falle eines militärischen Angriffs auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.
  6. Absatz 5,Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Absatz eins, Litera b, oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Absatz eins, Litera b, eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie
    1. Ziffer eins
      der Bundesregierung oder,
    2. Ziffer 2
      sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
    Im Falle der Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.
  7. Absatz 6,Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben
    1. Ziffer eins
      Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und
    2. Ziffer 2
      jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann.

§ 3

Text

Ausübung der Befehlsgewalt

Paragraph 3,

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport übt die Befehlsgewalt über die Dienststellen des Bundesheeres grundsätzlich durch deren Kommandanten und Leiter aus.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1, 5, 7 und 9: Verfassungsbestimmung

Text

Parlamentarische Bundesheerkommission

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist eine Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen (Parlamentarische Bundesheerkommission) eingerichtet. Der Parlamentarischen Bundesheerkommission gehören drei einander nach Absatz 10, in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Absatz 9, bestellt, die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Die Vorsitzenden bilden gemeinsam das Präsidium der Parlamentarischen Bundesheerkommission. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Parlamentarischen Bundesheerkommission vertreten zu sein. Die Funktionsperiode der Parlamentarischen Bundesheerkommission beträgt sechs Jahre.
  2. Absatz 2,Die Parlamentarische Bundesheerkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind als beratende Organe der Chef des Generalstabes und ein vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestimmender hiefür geeigneter Ressortangehöriger beigegeben.
  4. Absatz 4,Die Parlamentarische Bundesheerkommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, sowie von Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und – es sei denn, die Parlamentarische Bundesheerkommission erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes – zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter eingebracht werden. Sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der Zustimmung des Betroffenen. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes. Darüber hinaus ist die Parlamentarische Bundesheerkommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Parlamentarische Bundesheerkommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Parlamentarische Bundesheerkommission verfasst jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Parlamentarischen Bundesheerkommission umgehend dem Nationalrat vorzulegen. Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission haben das Recht, an den Verhandlungen über diese Berichte in den Ausschüssen des Nationalrates teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
  6. Absatz 6,Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheerkommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch acht abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des bezeichneten Gehaltes. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind.
  7. Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat der Parlamentarischen Bundesheerkommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Parlamentarischen Bundesheerkommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden.
  8. Absatz 8,Die Parlamentarische Bundesheerkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.
  9. Absatz 9,(Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Bei der Erstellung des Gesamtvorschlages hat jede der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht, je ein Mitglied namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorsitzenden hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages erfolgt die Ergänzungswahl durch den Nationalrat für den Rest der Funktionsperiode.
  10. Absatz 10,Die Vorsitzenden wechseln einander in der Amtsführung jeweils nach zwei Jahren in der Reihenfolge der Mandatsstärke der sie namhaft machenden politischen Partei ab. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Der jeweils amtsführende Vorsitzende der Parlamentarischen Bundesheerkommission führt deren Geschäfte, die übrigen Vorsitzenden nehmen in der genannten Reihenfolge die Funktionen stellvertretender Vorsitzender wahr.

§ 5

Text

Verleihung von Kommandostellen

Paragraph 5,

Zu bestellen sind

  1. Ziffer eins
    die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
  2. Ziffer 2
    die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.

§ 6

Text

Dienstgrade und Beförderung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen
    1. Ziffer eins
      Personen ohne Chargengrad,
    2. Ziffer 2
      Chargen,
    3. Ziffer 3
      Unteroffiziere und
    4. Ziffer 4
      Offiziere.
  2. Absatz 2,Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiter geführt werden
    1. Ziffer eins
      von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
    2. Ziffer 2
      von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
  3. Absatz 3,Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
  4. Absatz 4,Eine Beförderung obliegt
    1. Ziffer eins
      zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
    2. Ziffer 2
      zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
    3. Ziffer 3
      zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
    Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport übertragen.
  5. Absatz 5,Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.

§ 7

Text

Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      der Heeresorganisation, soweit sie nicht im Paragraph eins, festgelegt sind,
    2. Ziffer 2
      der Bewaffnung,
    3. Ziffer 3
      der Garnisonierung und
    4. Ziffer 4
      der Benennung der Truppen.
    Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuständig.
  2. Absatz 2,Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.
  3. Absatz 3,Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  4. Absatz 4,Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Das Heerespersonalamt ist eine dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Es ist nicht Teil der Heeresorganisation.

§ 8

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 8,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 9

Text

2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufnahmebedingungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
  2. Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Absatz eins, erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.

§ 10

Text

Dauer der Wehrpflicht

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Absatz eins, erfolgt.

§ 11

Text

Pflichten der Wehrpflichtigen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Wehrpflicht umfasst
    1. Ziffer eins
      die Stellungspflicht,
    2. Ziffer 2
      die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,
    3. Ziffer 3
      die Pflichten des Milizstandes und
    4. Ziffer 4
      die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Absatz 4 bis 6,
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,)
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,
    1. Ziffer eins
      deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.
  6. Absatz 6,Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes unverzüglich dem Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Absatz 5, nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.

§ 12

Text

Ergänzungsbereiche

Paragraph 12,

Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken.

§ 13

Text

Ergänzungsbehörden

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das jedenfalls für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.
  2. Absatz 2,Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

§ 14

Text

Mitwirkung an der Ergänzung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken
    1. Ziffer eins
      durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,
    2. Ziffer 2
      bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
    3. Ziffer 3
      bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
    4. Ziffer 4
      bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
  2. Absatz 2,Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
  3. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
    1. Ziffer eins
      diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach Paragraph 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erforderlich sind und
    2. Ziffer 2
      das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

§ 15

Text

2. Abschnitt
Stellungskommissionen

Organisation

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen. Diese hat auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 51, anzuwenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat durch Verordnung nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
    2. Ziffer 2
      welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile dieses Bereiches zu bedienen haben.
  2. Absatz 2,Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einem Offizier als Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.
    Die Mitglieder sind von jenem Militärkommandanten zu bestellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Stellungskommission eingerichtet ist. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport verfügen.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

§ 17

Text

Aufgaben

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
  2. Absatz 2,Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Absatz eins, zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Absatz eins, von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

3. Abschnitt
Stellung

Stellungspflicht

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Aufforderung des Militärkommandos der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.
  2. Absatz eins a,Die Stellungspflicht umfasst
    1. Ziffer eins
      die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,
    3. Ziffer 3
      die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und
    4. Ziffer 4
      die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft.
  3. Absatz eins b,Bei Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen oder
    2. Ziffer 2
      einer militärmedizinischen Untersuchung außerhalb des Stellungsverfahrens unterzogen wurden,

kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach Paragraph 17, Absatz 2, allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen.

  1. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.
  2. Absatz 3,Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit
    1. Ziffer eins
      ausgeweihte Priester,
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
    3. Ziffer 3
      Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
    4. Ziffer 4
      Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  5. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  6. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  7. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  8. Absatz 9,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

§ 18a

Text

Nähere Bestimmungen

Paragraph 18 a,
  1. Absatz eins,Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die
    1. Ziffer eins
      dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder
    2. Ziffer 2
      von der Stellungspflicht befreit sind,
    können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Stellungspflichtige und Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben sich bei der nach ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat diese Personen einer anderen Stellungskommission zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder diese Personen die Zuweisung beantragt haben und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Personen, die sich der Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu befolgen.

§ 18b

Text

Nachstellung und neuerliche Stellung

Paragraph 18 b,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereiteln, jedenfalls zur Stellung vorgeführt werden.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2, nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.
  3. Absatz 3,Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
    1. Ziffer eins
      der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
    2. Ziffer 2
      der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst

bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.

§ 19

Text

4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung

Präsenzdienstarten

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Präsenzdienst ist zu leisten als
    1. Ziffer eins
      Grundwehrdienst oder
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
    3. Ziffer 3
      Milizübungen oder
    4. Ziffer 4
      freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
    5. Ziffer 5
      Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    6. Ziffer 6
      Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 24, Absatz 3, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
    7. Ziffer 7
      außerordentliche Übungen oder
    8. Ziffer 8
      Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
    9. Ziffer 9
      Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

§ 20

Text

Grundwehrdienst

Paragraph 20,

Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.

§ 21

Text

Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt
    1. Ziffer eins
      für Offiziersfunktionen 150 Tage,
    2. Ziffer 2
      für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und
    3. Ziffer 3
      für die übrigen Funktionen 30 Tage.
    Nach Leistung von Milizübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Milizübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
    2. Ziffer 2
      sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.
  3. Absatz 3,Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Milizausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Milizübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Funktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen betreffen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr den Grundwehrdienst geleistet haben. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Parlamentarischen Bundesheerkommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Milizübungen herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation in Betracht kommen, sind vom Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Milizausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.

§ 22

Text

Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken. Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.

§ 23

Text

Wehrdienst als Zeitsoldat

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig.
  2. Absatz 2,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim Militärkommando einzubringen. Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.
  3. Absatz 3,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.

§ 24

Text

Einberufung zum Präsenzdienst

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
    1. Ziffer eins
      spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
    2. Ziffer 2
      spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
      1. Litera a
        Milizübungen und
      2. Litera b
        freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
    Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen
    1. Ziffer eins
      nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
    2. Ziffer 2
      soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
      1. Litera a
        den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
      2. Litera b
        den Wohnsitz und
      3. Litera c
        ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.
  3. Absatz 3,Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Paragraph 29 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach Paragraph 11, Absatz 6, unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.
  4. Absatz 4,Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.

§ 25

Text

Ausschluss von der Einberufung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
    1. Ziffer eins
      Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,
    2. Ziffer 2
      Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
    3. Ziffer 3
      Wehrpflichtige, die
      1. Litera a
        die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, erfüllen oder
      2. Litera b
        nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,
      sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
    Wird die Stellung nach Ziffer 4, zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Ziffer 4, gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Absatz eins, hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2, gilt Paragraph 22, Absatz 3,

§ 26

Text

Befreiung und Aufschub

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
    1. Ziffer eins
      von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
    2. Ziffer 2
      auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
    Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
  2. Absatz 2,Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
    2. Ziffer 2
      während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
    Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
    2. Ziffer 2
      sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
    Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
  4. Absatz 4,Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

§ 26a

Text

Mitteilungs- und Nachweispflichten

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Paragraph 26, Absatz 2, verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf
    1. Ziffer eins
      jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2
    der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Paragraph 26, Absatz 2, Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Absatz 2, mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen.
    2. Ziffer 2
      Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Berufsvorbereitung.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, gelten die Absatz eins und 2 mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem Militärkommando mitzuteilen.
    2. Ziffer 2
      Der Nachweis ist innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres nach Feststellung der Tauglichkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, zu erbringen.
    3. Ziffer 3
      Nachzuweisen ist der angemessene Fortschritt der für den Ausschluss maßgeblichen Berufsvorbereitung.
    4. Ziffer 4
      Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Ausschlussgrund.

§ 27

Text

Dienstzeit

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.
  2. Absatz 2,In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
    1. Ziffer eins
      die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden
      Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
      1. Litera a
        listige Umtriebe oder
      2. Litera b
        die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
      3. Litera c
        die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
      4. Litera d
        grobe Täuschung,
    3. Ziffer 3
      die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 167,
    4. Ziffer 4
      die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten,
    5. Ziffer 5
      die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 und
    6. Ziffer 6
      im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221.

§ 28

Text

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht
    1. Ziffer eins
      durch das Gesetz angeordnet wird oder
    2. Ziffer 2
      anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde,
    nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport festgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung
    1. Ziffer eins
      des Grundwehrdienstes oder
    2. Ziffer 2
      eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
    3. Ziffer 3
      einer Milizübung oder
    4. Ziffer 4
      einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.
    Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Paragraph 29 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit In-Kraft-Treten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.
  3. Absatz 3,Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 zum Einberufungstermin gegeben war.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
  5. Absatz 5,Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.
  6. Absatz 6,Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

§ 29

Text

Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

Paragraph 29,

Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach Paragraph 11, Absatz 6, unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

§ 30

Text

Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder
    2. Ziffer 2
      bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.
    Abweichend von Ziffer eins, obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst leistet, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.
  2. Absatz 2,Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins, herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
  3. Absatz 3,Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Absatz 4, zurückzuführen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Absatz eins, steht.
    Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.
  4. Absatz 4,Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, gelten solche, die der Soldat erlitten hat
    1. Ziffer eins
      infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
    2. Ziffer 2
      auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder
    4. Ziffer 4
      bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder
    5. Ziffer 5
      auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 31, oder
    6. Ziffer 6
      auf einem Weg nach Ziffer 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.
    Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.
  5. Absatz 5,Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Absatz 3, bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung
    1. Ziffer eins
      vom Soldaten herbeigeführt wurde
      1. Litera a
        vorsätzlich oder
      2. Litera b
        durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder
      3. Litera c
        infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

§ 31

Text

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über
    1. Ziffer eins
      vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder
    2. Ziffer 2
      sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder
    3. Ziffer 3
      jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
    4. Ziffer 4
      mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.
    Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Ziffer eins und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.
  3. Absatz 3,Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit
    1. Ziffer eins
      einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen und Berufsoffiziere und
    2. Ziffer 2
      Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.
  5. Absatz 5,Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

§ 32

Text

Pflichten und Befugnisse im Milizstand

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Soldaten und Wehrpflichtige des Milizstandes, die jeweils mit einer Kommandantenfunktion betraut sind, dürfen den ihnen in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes die notwendigen Anordnungen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften erteilen. Die Anordnungen sind in dieser Übung oder in diesem Einsatz als Befehle des militärischen Vorgesetzten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, des Militärstrafgesetzes (MilStG), Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, auszuführen. Diese Anordnungen können aber nach Maßgabe ihres Inhaltes und Zweckes freiwillig auch bereits im Milizstand ausgeführt werden. In diesem Falle hat der Empfänger der Anordnung vor ihrer Ausführung dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Zeit, Ort und voraussichtliche Dauer des Vollzuges zu melden.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige des Milizstandes, die mit einer Kaderfunktion betraut sind, dürfen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften jenen Soldaten Anordnungen erteilen, die ihnen für diese Aufgaben durch einen Befehl des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos unterstellt sind. Die Anordnungen sind auf Grund dieses Befehles auszuführen.
  3. Absatz 3,Wehrpflichtige des Milizstandes sind befugt, an der Planung, Vorbereitung und Durchführung militärischer Maßnahmen in Angelegenheiten einer Übungs- oder Einsatzvorbereitung, der Abschlussmaßnahmen nach einer Übung oder einem Einsatz sowie der militärischen Fortbildung freiwillig mitzuwirken (Freiwillige Milizarbeit). Die Maßnahmen der Freiwilligen Milizarbeit sind durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando schriftlich festzulegen. Dabei sind insbesondere zu bestimmen
    1. Ziffer eins
      Zeit und Ort,
    2. Ziffer 2
      Inhalt,
    3. Ziffer 3
      voraussichtliche Dauer,
    4. Ziffer 4
      der verantwortliche Leiter und
    5. Ziffer 5
      der zugelassene Teilnehmerkreis.
    Wehrpflichtige des Milizstandes haben ihre Teilnahme an solchen militärischen Maßnahmen durch Unterschrift zu bestätigen. Der verantwortliche Leiter ist berechtigt, die zur Durchführung der Maßnahmen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforderlichen Weisungen an die Teilnehmer für die Dauer ihrer Anwesenheit zu erteilen. Die Teilnehmer sind verpflichtet, diese Weisungen pünktlich und genau zu befolgen.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige des Milizstandes sind in Angelegenheiten der im Absatz 3, genannten Art über eine Freiwillige Milizarbeit hinaus befugt, bei dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando Vorschläge zu erstatten und Informationen einzuholen.
  5. Absatz 5,Wehrpflichtigen des Milizstandes, die mit der Funktion des Kommandanten eines Truppenkörpers oder einer gleichgestellten Kommandantenfunktion betraut sind, obliegt die Beförderung der ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes sowie die Bestellung der ihnen untergeordneten Kommandanten.
  6. Absatz 6,Soweit der Befehlsbereich eines Wehrpflichtigen des Milizstandes, der mit der Funktion eines Einheitskommandanten oder einer gleichgestellten oder einer höheren Kommandantenfunktion betraut ist, berührt wird, ist er in allen Personalangelegenheiten der ihm in der Einsatzorganisation unterstellten Wehrpflichtigen sowie in allen Angelegenheiten der im Absatz 3, genannten Art durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zu informieren und befugt, Vorschläge zu erstatten.
  7. Absatz 7,Wehrpflichtige des Milizstandes werden bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Absatz eins,, in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit sowie bei einer Tätigkeit nach den Absatz 2 und 4 bis 6 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.

§ 32a

Text

Milizbeauftragter

Paragraph 32 a,
  1. Absatz eins,Zur Wahrung und Förderung der Interessen der mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betrauten Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einen Milizbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Milizbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Einsatzorganisation des Bundesheeres aufweisen oder über sonstige ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen.
  2. Absatz 2,Dem Milizbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihm aus seiner Tätigkeit nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Milizbeauftragte hat insbesondere das Recht an Planungsvorhaben betreffend die Angelegenheiten des Milizsystems mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in diesen Fragen zu beraten.

§ 33

Text

Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden
    1. Ziffer eins
      bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder
    2. Ziffer 2
      auf Anordnung des Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser Anordnung genannt sind.
    Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an einem Wohnsitz im Inland bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit der jeweils gebotenen Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen.
  2. Absatz 2,Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Absatz eins, anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.
  3. Absatz 3,Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      verloren gehen oder
    2. Ziffer 2
      derartig beschädigt werden, dass dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,
    ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Rückstellung von Gegenständen nach Absatz eins, kann jederzeit vom Militärkommando angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle
    1. Ziffer eins
      des Erlöschens der Wehrpflicht oder
    2. Ziffer 2
      der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder
    3. Ziffer 3
      der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.
  5. Absatz 5,Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Absatz eins, der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft
    1. Ziffer eins
      die Rechtsnachfolger,
    2. Ziffer 2
      alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und
    3. Ziffer 3
      die Inhaber der Gegenstände.
  6. Absatz 6,Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Absatz 5, werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Absatz eins, als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.

§ 34

Text

Benützung von Heeresgut im Milizstand

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach Paragraph 33, übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach Paragraph 32, Absatz eins, erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen, im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Das nach Absatz eins, zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im Übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut Paragraph 33,

§ 35

Text

Berechtigung zum Tragen der Uniform

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach Paragraph 6, führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei
    1. Ziffer eins
      Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
    2. Ziffer 2
      sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
    3. Ziffer 3
      besonderen familiären Feierlichkeiten.
  2. Absatz 2,Über die Fälle des Absatz eins, hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.

§ 36

Text

Verbot parteipolitischer Betätigung

Paragraph 36,

Paragraph 43, über staatsbürgerliche Rechte gilt

  1. Ziffer eins
    bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach Paragraph 32, Absatz eins,,
  2. Ziffer 2
    in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
  3. Ziffer 3
    bei einer Tätigkeit im Milizstand nach Paragraph 32, Absatz 2 und 4 bis 6,
  4. Ziffer 4
    bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
  5. Ziffer 5
    bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.

§ 37

Text

6. Abschnitt
Besondere militärische Dienstleistungen

Ausbildungsdienst

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden. Der Ausbildungsdienst dient Ausbildungszwecken. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).
  2. Absatz 2,Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft.
  3. Absatz 3,Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

§ 38

Text

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 24, Absatz 2, über die Zuweisung zu den Truppenkörpern und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.
  2. Absatz 2,Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen und Wehrpflichtige vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die Untersuchten selbst sowie mit deren schriftlicher Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten.
  3. Absatz 3,Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung absolvieren.
  4. Absatz 4,Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist Paragraph 26, Absatz 4, über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.
  5. Absatz 5,Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist Paragraph 28, Absatz eins, über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 4, erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung der Betroffenen.

§ 38a

Text

Sonderbestimmungen für Frauen

Paragraph 38 a,
  1. Absatz eins,Bei Frauen ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.
  2. Absatz 2,Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis
    1. Ziffer eins
      zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
    2. Ziffer 2
      zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
  3. Absatz 3,Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die Paragraphen 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Geburt oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Paragraph 37, Absatz 2, über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall ihrer Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.

§ 38b

Text

Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

Paragraph 38 b,
  1. Absatz eins,Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission nach Paragraph 17, Absatz 2, mit der Feststellung „Tauglich“. Wurde kein Annahmebescheid erlassen, so kann die Stellungskommission im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach Paragraph 17, Absatz 2, allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen. In allen Fällen einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die Untersuchungsergebnisse der Stellungskommission zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Diese Frist darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit Antritt des Ausbildungsdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zum Grundwehrdienst für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Ausbildungsdienst vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Ist eine Einberufung sowohl zum Grundwehrdienst als auch zum Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Ausbildungsdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.
  3. Absatz 3,Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monates auf Grund einer Austrittserklärung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen.
  5. Absatz 5,Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich der Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist er binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Paragraph 37, Absatz 2, über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur, sofern er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens sechs Monate Grundwehr- oder Ausbildungsdienst geleistet hat.
  6. Absatz 6,Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 21, Absatz 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Milizausbildung sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 28, Absatz 2, über die vorläufige Aufschiebung der Entlassung.
  7. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 37, Absatz 3, wird eine während einer Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes abgegebene Austrittserklärung erst mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der der Beendigung der Heranziehung des Betroffenen zum jeweiligen Einsatz folgt, sofern der Ausbildungsdienst nicht vorher endet.
  8. Absatz 8,Auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten.

§ 39

Text

Miliztätigkeiten von Frauen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 24, Absatz eins und 2 über die Einberufung,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 28, Absatz eins, 3 und 5 über die Entlassung,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 30, über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und
    5. Ziffer 5
      Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 2, 4 und 5 vierter Satz sowie Paragraph 38 a, Absatz 4, über den Ausbildungsdienst.
  2. Absatz 2,Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die Paragraphen 4, 4 a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
  3. Absatz 3,Auf Frauen sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 32, Absatz 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 35, über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
    Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Ziffer eins, ist Paragraph 43, über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
    1. Ziffer eins
      Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
    2. Ziffer 2
      sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist Paragraph 34, Absatz 2, über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
  5. Absatz 5,Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, berechtigt.
  6. Absatz 6,Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Absatz 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.

§ 40

Text

Zuständigkeit

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Ausbildungsdienstes und
    2. Ziffer 2
      der Miliztätigkeiten von Frauen
    obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.
  2. Absatz 2,Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Absatz eins, in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.

§ 41

Text

3. Hauptstück
Pflichten und Rechte der Soldaten

Allgemeines

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.
  2. Absatz 2,Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Soldaten haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
  4. Absatz 4,Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.
  5. Absatz 5,Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.
  6. Absatz 6,Wird eine Belehrung oder Ermahnung eines Vorgesetzten schriftlich erteilt, so ist sie dem betroffenen Soldaten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Maßnahme darf zu keinen dienstlichen Nachteilen mehr führen
    1. Ziffer eins
      drei Jahre nach dieser Kenntnisnahme oder,
    2. Ziffer 2
      sofern die jeweilige Wehrdienstleistung früher endet, mit Beendigung dieser Wehrdienstleistung.
  7. Absatz 7,Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Soldat ein Treuegelöbnis zu leisten. Das Treuegelöbnis lautet: “Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.”
  8. Absatz 8,Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für im Ausland stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung. Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenz- oder Ausbildungsdienst sind schriftlich beim Heerespersonalamt einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist.
  9. Absatz 9,Soldaten und deren nahen Angehörigen kann in außerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Schwierigkeiten im sozialen Bereich, nach Maßgabe militärischer Erfordernisse die notwendige Unterstützung gewährt werden.

§ 42

Text

Ausbildung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.
  2. Absatz 2,Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten sind anzuleiten, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über den Rechten des Einzelnen die Pflichten gegenüber der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.

§ 43

Text

Staatsbürgerliche Rechte

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fern zu halten.
  2. Absatz 2,Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei oder einer Wahlpartei, die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in militärischen oder vom Bundesheer belegten Gebäuden und Räumen einschließlich der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten. Von dem Verbot wird insbesondere die persönliche Information über politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht berührt.
  3. Absatz 3,Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen in Uniform nicht beteiligen.
  4. Absatz 4,Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden.

§ 44

Text

Soldatenvertreter

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf jene Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind.
  2. Absatz 2,Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl durch die örtlichen oder organisatorischen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat nach Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471, ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die Gewählten entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen jener Soldaten zu wählen, die den Grundwehrdienst leisten. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl durchzuführen. Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Absatz 2, Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung ist bei dem Kommandanten einzubringen, zu dem die Soldatenvertreter entsendet sind.
  4. Absatz 4,Die Funktion der Soldatenvertreter beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Ihre Funktion erlischt mit
    1. Ziffer eins
      der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder
    2. Ziffer 2
      dem Verzicht auf diese Funktion oder
    3. Ziffer 3
      der Abberufung oder
    4. Ziffer 4
      der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder
    5. Ziffer 5
      dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem in den Ziffer 2 bis 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
  5. Absatz 5,Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht, mitzuwirken
    1. Ziffer eins
      bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
    4. Ziffer 4
      beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,
    5. Ziffer 5
      im Disziplinarverfahren und
    6. Ziffer 6
      an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.
  6. Absatz 6,Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport versetzt werden. Sie dürfen wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
  7. Absatz 7,Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter einschließlich ihrer Ersatzmänner und die Abstimmung über deren Abberufung zu erlassen.

§ 44a

Text

Soldatenvertretung für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat

Paragraph 44 a,
  1. Absatz eins,Soldaten im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung abweichend von Paragraph 44, Absatz eins, aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die bundesweite Vertretung aller genannten Soldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und allen diesem unterstellten Kommandanten.
  2. Absatz 2,Soldaten nach Absatz eins, haben zusätzlich
    1. Ziffer eins
      für jeden Ausbildungsjahrgang während der Truppenoffiziersausbildung und
    2. Ziffer 2
      für jeden Lehrgang an Akademien und Schulen des Bundesheeres während der Unteroffiziersausbildung
    aus ihrem Kreis jeweils einen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmann zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die Vertretung der genannten Soldaten während der Dauer der Ausbildungen nach Ziffer eins, oder 2 zum jeweiligen Akademie- oder Schulkommandanten sowie den diesen unterstellten Kommandanten. Die Vertretung zu allen anderen Kommandanten obliegt auch während dieser Zeiträume den Soldatenvertretern nach Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Soldatenvertreter nach Absatz eins und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Paragraph 44, Absatz 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Absatz eins, mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
    3. Ziffer 3
      Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einzubringen.
  4. Absatz 4,Die Soldatenvertreter nach Absatz 2 und deren Ersatzmänner sind zu wählen
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb eines Monates und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, innerhalb einer Woche
    nach Beginn der jeweiligen Ausbildung. Im Übrigen gilt Paragraph 44, Absatz 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter auch für die Soldatenvertreter nach Absatz 2,
  5. Absatz 5,Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Absatz eins, oder 2. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 oder 5 genannten Grund so tritt der jeweilige Ersatzmann in diese Funktion ein.
  6. Absatz 6,Paragraph 44, Absatz 5, über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Absatz eins, oder 2. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Soldaten nach Absatz eins, oder 2 in dienstlichen Angelegenheiten sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.
  7. Absatz 7,Paragraph 44, Absatz 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Absatz eins, oder 2.

§ 45

Text

Dienstfreistellung

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    2. Ziffer 2
      den Aufschubpräsenzdienst oder
    3. Ziffer 3
      den Ausbildungsdienst
    leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.
  3. Absatz 3,Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Absatz 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
  4. Absatz 4,Neben den Dienstfreistellungen nach Absatz eins und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt
    1. Ziffer eins
      bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und
    2. Ziffer 2
      darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.

§ 46

Text

Geltung bestimmter Vorschriften

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
    1. Ziffer eins
      Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.
    Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Ziffer eins, nur insoweit zu, als das Organ nach Ziffer 2, an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.

§ 47

Text

4. Hauptstück
Strafbestimmungen

Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

Paragraph 47,

Wer einen Soldaten durch Gewalt oder Drohung oder Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 48

Text

Umgehung der Wehrpflicht

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach dem Militärstrafgesetz bildet.

§ 48a

Text

Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens

Paragraph 48 a,

Wer das militärische Hoheitszeichen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, führt oder sonst missbräuchlich oder herabwürdigend verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

§ 49

Text

Verletzung der Stellungspflicht

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Wer der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach Paragraph 18 a, Absatz 3, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

§ 50

Text

Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Wer eine Meldung nach Paragraph 11, Absatz 4, unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des Paragraph 11, Absatz 5, erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach Paragraph 11, Absatz 6, zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.

§ 51

Text

Verletzung der Mitteilungspflicht

Paragraph 51,

Wer die Mitteilung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

§ 52

Text

Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

Paragraph 52,

Wer dem Paragraph 33, oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

§ 53

Text

Unbefugtes Tragen der Uniform

Paragraph 53,

Wer dem Paragraph 35, über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

§ 54

Text

Allgemeines

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,In den Fällen der Paragraphen 48 a bis 53 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Paragraphen 48 a bis 53 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.

§ 55

Text

5. Hauptstück
Sonder- und Schlussbestimmungen

Behördenzuständigkeit

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz dem Militärkommando und
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  2. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

§ 55a

Text

Verwendung von Daten

Paragraph 55 a,
  1. Absatz eins,Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach Paragraph 17, Absatz eins, zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden
    1. Ziffer eins
      mit schriftlicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
    2. Ziffer 2
      auf Wunsch des Untersuchten diesem.
    Die nach Ziffer eins, weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.
  2. Absatz 2,Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.

§ 56

Text

Kundmachungen

Paragraph 56,

Eine

  1. Ziffer eins
    Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,
  2. Ziffer 2
    allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
  3. Ziffer 3
    Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
  4. Ziffer 4
    Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
  5. Ziffer 5
    allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  6. Ziffer 6
    Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  7. Ziffer 7
    allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
  8. Ziffer 8
    allgemeine Aufforderung zur Stellung
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische oder optische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit der Kundmachung in Kraft.

§ 56a

Text

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 56 a,

Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen

  1. Ziffer eins
    von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie
  2. Ziffer 2
    von Schusswaffen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG,
jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den Paragraphen 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.

§ 57

Text

Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

Paragraph 57,

Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 58

Text

Abgabenfreiheit

Paragraph 58,

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

§ 59

Text

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 59,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

§ 60

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2h: Verfassungsbestimmung

Text

In- und Außer-Kraft-Treten

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 11, Absatz 2, 4 und 6, Paragraph 14, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 3 bis 5 und 7, Paragraph 18, Absatz 5, 8 und 9, Paragraph 21, Absatz 2 und 4, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 2 und 3, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und 3, die Paragraphen 26 und 26 a, jeweils samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins und 4, Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 38, Absatz 3 bis 5, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 40,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 51,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 7, 13, 14 und 19 bis 23, Paragraph 63, Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz eins, sowie Paragraph 66,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
  3. Absatz 2 a,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 2, sowie Paragraph 62, Absatz eins, 3 bis 8, 10 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  4. Absatz 2 b,Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003, tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
  5. Absatz 2 c,Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Paragraph 3,, zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und zu den Paragraphen 37 bis 40, zu Paragraph 48 a, sowie zu Paragraph 62,, Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 6,, der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die Paragraphen 37 bis 40, jeweils samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 54,, Paragraph 55, Absatz 3, sowie Paragraph 61, Absatz 24, 28, 29 und 30, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  6. Absatz 2 d,Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Paragraph 20 und Paragraph 21,, Paragraph 19, Absatz eins,, die Paragraphen 20 und 21, jeweils samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2 und 5, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 8, sowie Paragraph 61, Absatz 2, 3 und 25 bis 27, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  7. Absatz 2 e,Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 4 und 32 a, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32 a, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 31 und Paragraph 66,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
  8. Absatz 2 f,Paragraph 10,, Paragraph 38 b, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 32 und Paragraph 64, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  9. Absatz 2 g,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3 und 6, Paragraph 2, Absatz 4 a und 5, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2 bis 4, 6, 8 und 10, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, die Bezeichnung des 1.  und 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes, jeweils samt Überschrift, die Paragraphen 15 und 17, jeweils samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins, eins a und eins b, die Paragraphen 18 a und 18 b, jeweils samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 29,, Paragraph 32 a, Absatz eins und 3, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 38 a, Absatz 2 und 5, Paragraph 41, Absatz 9,, Paragraph 44, Absatz 6 und 8, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a, samt Überschrift, Paragraph 56,, Paragraphen 61, Absatz 2, 3 und 33 bis 36, Paragraph 64, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 66,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
  10. Absatz 2 h,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 4, Absatz eins, 5, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
  11. Absatz 2 i,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38 b, Absatz 2,, Paragraph 40 und Paragraph 44 a, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  12. Absatz 2 j,Paragraph 54, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  13. Absatz 2 k,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 56 a, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  14. Absatz 3,Paragraph 61, Absatz 18, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  15. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.
  16. Absatz 5,Mit Ablauf des 30. November 2002 tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1994, außer Kraft.
  17. Absatz 6,Paragraph 65, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  18. Absatz 7,Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten Paragraph 61, Absatz 13 und Paragraph 62, samt Überschrift außer Kraft.
  19. Absatz 8,Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt Paragraph 61, Absatz eins, außer Kraft.
  20. Absatz 9,Mit Ablauf des 31. August 2009 treten Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz 4 bis 9, Paragraph 55, Absatz 3, sowie Paragraph 61, Absatz 21 und 28 bis 31 außer Kraft.
  21. Absatz 10,Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt Paragraph 64, samt Überschrift außer Kraft.

§ 61

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  2. Absatz 2,Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, und 89 aus 1974, sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach Paragraph 20, Absatz 2 und Kaderübungen nach Paragraph 21, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
  3. Absatz 3,Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
    1. Ziffer eins
      Offiziere des Milizstandes und
    2. Ziffer 2
      sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
      1. Litera a
        dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
      2. Litera b
        einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet habenoder
      3. Litera c
        einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,
    zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Paragraph 21, Absatz eins, anzurechnen.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige der Reserve nach Paragraph eins, Absatz 6, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
    2. Ziffer 2
      zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
    sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
  5. Absatz 5,Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
  6. Absatz 6,Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1979,, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
  7. Absatz 7,Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach Paragraph 26 a, Absatz 2, oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
  8. Absatz 8,Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 39, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins,
  9. Absatz 9,Für Wehrpflichtige, die
    1. Ziffer eins
      am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
    2. Ziffer 2
      einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
    ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.
  10. Absatz 10,Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Absatz 9, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
  11. Absatz 11,Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 45, Absatz 5, HGG 2001.
  12. Absatz 12,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist Paragraph 39, Absatz 6, WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
    2. Ziffer 2
      nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
  13. Absatz 13,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  14. Absatz 14,Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
  15. Absatz 15,Paragraph 11, WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas römisch zwei im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
  16. Absatz 16,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist Paragraph 28, Absatz eins, WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
  17. Absatz 17,Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist Paragraph 40, Absatz 3, WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
  18. Absatz 18,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,)
  19. Absatz 19,Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach Paragraph 26 a, Absatz 4, mit 1. Dezember 2002.
  20. Absatz 20,Bescheide betreffend einen Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist Paragraph 26, Absatz 7, über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  21. Absatz 21,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  22. Absatz 22,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektor` verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes` zu verstehen.
  23. Absatz 23,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamt` verwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt` zu verstehen.
  24. Absatz 24,Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach Paragraph 36, VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses Paragraph 62, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
  25. Absatz 25,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die Paragraphen 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
  26. Absatz 26,Wehrpflichtige, die nach Paragraph 21, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
  27. Absatz 27,Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
  28. Absatz 28,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  29. Absatz 29,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  30. Absatz 30,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  31. Absatz 31,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  32. Absatz 32,Die nach Paragraph 64, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter haben binnen drei Monate nach Inkrafttreten des Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner für den Rest der Frist von drei Jahren nach Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz zu wählen. Für die übrigen nach Paragraph 64, in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008, geltenden Fassung gewählten Soldatenvertreter und Ersatzmänner erlischt mit der Kundmachung dieses Wahlergebnisses die Funktion eines Soldatenvertreters und Ersatzmannes.
  33. Absatz 33,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
  34. Absatz 34,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
  35. Absatz 35,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
  36. Absatz 36,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ oder „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen“ oder „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.

§ 63

Text

Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.
  2. Absatz 2,Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
  3. Absatz 3,Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
    1. Ziffer eins
      die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind
      1. Litera a
        als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder
      2. Litera b
        zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung, und
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung anderer als in Ziffer eins, angeführter Bildungsgänge.
  4. Absatz 4,Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Absatz 3, in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
  5. Absatz 5,In den nicht im Absatz 4, geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
  6. Absatz 6,Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.
  7. Absatz 7,Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluss an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der beruflichen Bildung beim Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.
  8. Absatz 8,Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
  9. Absatz 9,Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, dass auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.
  10. Absatz 10,Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf des Entlassungszeitraumes nach Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung einzurechnen.
  11. Absatz 11,Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.
  12. Absatz 12,Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen Wehrdienst
    1. Ziffer eins
      bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder
    2. Ziffer 2
      zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben,
    ist an Stelle des Absatz 10, der Paragraph 40, Absatz 6, WG über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 66

Text

Vollziehung

Paragraph 66,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins und 5, soweit
    1. Litera a
      einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
    2. Litera b
      der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 28, Absatz 2,, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 3 und des Paragraph 63, Absatz 9, die Bundesregierung,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der Paragraphen 47 und 48 der Bundesminister für Justiz,
  5. Ziffer 5
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,)
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 58,, soweit sich diese Bestimmung
    1. Litera a
      auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
    2. Litera b
      auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich des Paragraph 62, Absatz eins und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
  8. Ziffer 8
    hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz eins bis 7
    1. Litera a
      der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,
    2. Litera b
      soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  9. Ziffer 9
    hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 8, der jeweils zuständige Bundesminister und
  10. Ziffer 10
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.