Artikel IIIArtikel römisch drei
Körperschaftsteuergesetz 1988
(Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 2, 5, 6b, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 21, 22 und 24, BGBl. Nr. 401/1988)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, zu den Paragraphen 2, 5, 6 b, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 21, 22 und 24, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/ 1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 12 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 12, betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)
13.Ziffer 13 Die Z 1, 2a und 3 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994, die Z 2b erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.Die Ziffer eins, 2 a und 3 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994, die Ziffer 2 b, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
14.Ziffer 14 Am 1. Jänner 1994 bestehende Aktiengesellschaften, die die Voraussetzung des § 6 b Abs. 1 Z 2 erfüllen und ihre gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse an die übrigen Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 bis 30. Juni 1994 anpassen, gelten im Sinne des § 5 Z 14 mit der Anpassung als gegründet. § 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Buchwerte zunächst fortgeführt werden können, wenn der sich bei Gegenüberstellung der Buchwerte und der gemeinen Werte ergebende Unterschiedsbetrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt wird. Die steuerfreie Rücklage ist in jenem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, in dem erstmalig eine nachhaltige Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen im Sinne des § 6b Abs. 4 vorliegt oder in dem die Steuerbefreiung des § 5 Z 14 aus anderen Gründen wegfällt.Am 1. Jänner 1994 bestehende Aktiengesellschaften, die die Voraussetzung des Paragraph 6, b Absatz eins, Ziffer 2, erfüllen und ihre gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse an die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 6 b, Absatz eins bis 30, Juni 1994 anpassen, gelten im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 14, mit der Anpassung als gegründet. Paragraph 18, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Buchwerte zunächst fortgeführt werden können, wenn der sich bei Gegenüberstellung der Buchwerte und der gemeinen Werte ergebende Unterschiedsbetrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt wird. Die steuerfreie Rücklage ist in jenem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, in dem erstmalig eine nachhaltige Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, vorliegt oder in dem die Steuerbefreiung des Paragraph 5, Ziffer 14, aus anderen Gründen wegfällt.
15.Ziffer 15 § 8 Abs. 4 Z 2 und § 12 Abs. 1 Z 6 idF des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, sind weiterhin auf Ausgaben bzw. gegebenenfalls auf den Überhang der Ausgaben über Einnahmen innerhalb des Veranlagungszeitraumes anzuwenden, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die vor dem 1.Jänner 1994 liegen.Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, sind weiterhin auf Ausgaben bzw. gegebenenfalls auf den Überhang der Ausgaben über Einnahmen innerhalb des Veranlagungszeitraumes anzuwenden, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die vor dem 1.Jänner 1994 liegen.
16.Ziffer 16 § 9 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß vor dem 1. Jänner 1994 entstandene vororganschaftliche im Jahre 1994 vortragsfähige Verluste um nachfolgende vor dem 1. Jänner 1994 erzielte Gewinne der Gesellschaft zu kürzen sind.Paragraph 9, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, daß vor dem 1. Jänner 1994 entstandene vororganschaftliche im Jahre 1994 vortragsfähige Verluste um nachfolgende vor dem 1. Jänner 1994 erzielte Gewinne der Gesellschaft zu kürzen sind.
17.Ziffer 17 Pauschale Wertberichtigungen für Forderungen, die nach § 14 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gebildet wurden, sind bei der Veranlagung für das Jahr 1994 gewinnerhöhend aufzulösen.Pauschale Wertberichtigungen für Forderungen, die nach Paragraph 14, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gebildet wurden, sind bei der Veranlagung für das Jahr 1994 gewinnerhöhend aufzulösen.
18.Ziffer 18 Die nach § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 errechnete Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 ist um 10% zu erhöhen. Die Vorauszahlung erhöht sich weitersDie nach Paragraph 45, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 errechnete Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 ist um 10% zu erhöhen. Die Vorauszahlung erhöht sich weiters
bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 jeweils um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Gewerbesteuervorauszahlungen, der Vermögensteuer und der Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz undbei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Gewerbesteuervorauszahlungen, der Vermögensteuer und der Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz und
bei Kreditinstituten überdies um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Sonderabgabe von Banken.
Dies gilt so lange, als eine Vorauszahlung auf der Grundlage der Körperschaftsteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen ist. Die Erhöhung der Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 und die Folgejahre entfällt bei Kapitalgesellschaften, deren Vorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 nicht mehr als 15 000 S beträgt.