Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Körperschaftsteuergesetz 1988, Fassung vom 01.02.2013

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988)
StF: BGBl. Nr. 401/1988 (NR: GP XVII RV 622 AB 674 S. 70. BR: AB 3548 S. 505.)

Änderung

BGBl. Nr. 660/1989 (NR: GP XVII IA 313/A AB 1162 S. 125. BR: 3795 AB 3792 S. 523.)

BGBl. Nr. 281/1990 (NR: GP XVII IA 365/A AB 1328 S. 143. BR: AB 3863 S. 530.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 697/1991 (NR: GP XVIII IA 238/A AB 352 S. 52. BR: AB 4194 S. 548.)

BGBl. Nr. 699/1991 (NR: GP XVIII RV 266 AB 354 S. 52. BR: 4179 AB 4196 S. 548.)

BGBl. Nr. 253/1993 (NR: GP XVIII IA 486/A AB 996 S. 111. BR: 4519 AB 4516 S. 568.)

BGBl. Nr. 530/1993 (NR: GP XVIII IA 549/A AB 1167 S. 127. BR: AB 4574 S. 573.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 694/1993 (NR: GP XVIII RV 1132 AB 1203 S. 131. BR: 4636 AB 4627 S. 574.)

BGBl. Nr. 818/1993 (NR: GP XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)

BGBl. Nr. 680/1994 (NR: GP XVIII RV 1624 AB 1826 S. 172. BR: AB 4863 S. 589.)

BGBl. Nr. 681/1994 (NR: GP XVIII RV 1701 AB 1816 S. 172. BR: AB 4854 S. 589.)

BGBl. Nr. 922/1994 (VfGH)

BGBl. Nr. 21/1995 (NR: GP XIX RV 26 AB 53 S. 12. BR: 4960 AB 4950 S. 593.)

BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 797/1996 (NR: GP XX RV 497 AB 552 S. 51. BR: AB 5355 S. 620.)

BGBl. I Nr. 18/1997 (VfGH)

BGBl. I Nr. 70/1997 (NR: GP XX RV 666 AB 751 S. 77. BR: AB 5482 S. 628.)

BGBl. I Nr. 9/1998 (NR: GP XX RV 933 AB 998 S. 105. BR: AB 5582 S. 633.)

BGBl. I Nr. 32/1998 (VfGH)

BGBl. I Nr. 184/1998 (NR: GP XX RV 1392 AB 1443 S. 146. BR: AB 5805 S. 646.)

BGBl. I Nr. 28/1999 (NR: GP XX RV 1471 AB 1505 S. 150. BR: 5816 AB 5840 S. 647.)

BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 2/2001 (NR: GP XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.)

[CELEX-Nr.: 300L0064]

BGBl. I Nr. 59/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 590 AB 603 S. 71. BR: 6363 AB 6380 S. 678.)

BGBl. I Nr. 114/2001 (VfGH)

BGBl. I Nr. 144/2001 (NR: GP XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)

BGBl. I Nr. 68/2002 (NR: GP XXI RV 977 AB 1039 S. 97. BR: 6610 AB 6625 S. 686.)

BGBl. I Nr. 84/2002 (NR: GP XXI RV 1031 AB 1072 S. 101. BR: AB 6639 S. 687.)

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 155/2002 (NR: GP XXI RV 1277 AB 1285 S. 115. BR: 6759 AB 6761 S. 691.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108]

BGBl. I Nr. 124/2003 (NR: GP XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

BGBl. I Nr. 57/2004 (NR: GP XXII RV 451 AB 461 S. 59. BR: AB 7039 S. 709.)

BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

BGBl. I Nr. 8/2005 (NR: GP XXII RV 707 AB 790 S. 93. BR: AB 7209 S. 718.)

[CELEX-Nr.: 32003L0041]

BGBl. I Nr. 93/2005 (NR: GP XXII RV 984 AB 1036 S. 116. BR: AB 7362 S. 724.)

BGBl. I Nr. 161/2005 (NR: GP XXII RV 1187 AB 1213 S. 132. BR: 7441 AB 7465 S. 729.)

BGBl. I Nr. 100/2006 (NR: GP XXII RV 1434 AB 1477 S. 150. BR: AB 7551 S. 735.)

BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

BGBl. I Nr. 99/2007 (NR: GP XXIII RV 270 AB 391 S. 42. BR: AB 7862 S. 751.)

BGBl. I Nr. 100/2007 (NR: GP XXIII RV 269 AB 388 S. 42. BR: AB 7861 S. 751.)

BGBl. I Nr. 102/2007 (NR: GP XXIII RV 300 AB 359 S. 40. BR: AB 7811 S. 751.)

BGBl. I Nr. 81/2008 (K über Idat)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 151/2009 (NR: GP XXIV RV 479 AB 498 S. 51. BR: AB 8252 S. 780.)

[CELEX-Nr.: 32008L0118]

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 105/2010 (NR: GP XXIV RV 875 AB 946 S. 85. BR: AB 8416 S. 790.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 76/2011 (NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799.)

BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

BGBl. I Nr. 109/2013 (NR: GP XXIV RV 2356 AB 2368 S. 206. BR: AB 9014 S. 822.)

BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0061]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

1. TEIL, PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT, Arten der Steuerpflicht

Paragraph eins,

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Paragraph 2,

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Paragraph 3,

Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht

Paragraph 4,

Beginn und Ende der Steuerpflicht

2. ABSCHNITT, Befreiungen

Paragraph 5,

Befreiungen Anmerkung, Paragraph 5, ohne Überschrift)

Paragraph 6,

Pensions- und Unterstützungskassen Anmerkung, Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen

Paragraph 6 a,

Gemeinnützige Bauvereinigungen

Paragraph 6 b,

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften)

2. TEIL, EINKOMMEN

3. ABSCHNITT, Allgemeine Vorschriften

Paragraph 7,

Einkommen, Einkommensermittlung

Paragraph 8,

Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

Paragraph 9,

Organschaft Anmerkung, Unternehmensgruppen)

Paragraph 10,

Befreiung für Beteiligungserträge Anmerkung, Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen)

Paragraph 11,

Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 12,

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

4. ABSCHNITT, Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Anmerkung, 4. Abschnitt ohne Überschrift)

Paragraph 13,

Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften Anmerkung, Sondervorschriften für Privatstiftungen)

5. ABSCHNITT, Sondervorschriften für Kreditinstitute

Paragraph 14,

Haftrücklage

6. ABSCHNITT, Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

Paragraph 15,

Versicherungstechnische Rückstellungen

Paragraph 16,

Risikorücklage Anmerkung, Rückstellungen bei Pensionskassen)

Paragraph 17,

Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

7. ABSCHNITT, Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

Paragraph 18,

Beginn und Ende einer Steuerbefreiung

Paragraph 19,

Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

Paragraph 20,

Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung Anmerkung, Umgründungen)

3. TEIL, BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

Paragraph 21,

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

4. TEIL, TARIF UND BESONDERE ABZÜGE Anmerkung, TARIF)

Paragraph 22,

Steuersatz Anmerkung, Steuersätze)

Paragraph 23,

Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte Zwecke Anmerkung, Freibetrag für begünstigte Zwecke

Paragraph 23 a,

Sanierungsgewinne)

5. TEIL, ERHEBUNG DER STEUER

Paragraph 24,

Erhebung der Steuer Anmerkung, Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung und Investitionen (Forschungsprämie, Bildungsprämie, befristete Investitionszuwachsprämie, Lehrlingsausbildungsprämie), befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

Paragraph 24 a,

Sondervorschriften für Unternehmensgruppen)

6. TEIL, VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE

Paragraph 25,

Verweise auf andere Bundesgesetze Anmerkung, Paragraph 25, ohne Überschrift)

7. TEIL, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Paragraph 26,

Inkrafttreten und Aufhebung

Anmerkung, Paragraph 26 a,

Paragraph 26 b,

 

Paragraph 26 c,)

 

Paragraph 27,

Vollziehung

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 3 Z 3 zweiter Satz gilt nicht für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (vgl. § 26c Z 31).

Text

1. TEIL
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT
Arten der Steuerpflicht

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.
  2. Absatz 2,Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (Paragraph 27, der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:
    1. Ziffer eins
      Juristische Personen des privaten Rechts.
    2. Ziffer 2
      Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2,).
    3. Ziffer 3
      Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (Paragraph 3,).
    Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. Absatz 3,Beschränkt steuerpflichtig sind:
    1. Ziffer eins
      Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (Paragraph 27, der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Als Körperschaften gelten:
      1. Litera a
        Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind.
      2. Litera b
        Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (Paragraph 3,).
    2. Ziffer 2
      Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und 3,
    3. Ziffer 3
      Körperschaften im Sinne des Absatz 2,, soweit sie nach Paragraph 5, oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und 3, Dies gilt auch für den Fall einer umfassenden Befreiung.

§ 2

Text

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung, die
    • Strichaufzählung
      wirtschaftlich selbständig ist und
    • Strichaufzählung
      ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und
    • Strichaufzählung
      zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und
    • Strichaufzählung
      nicht der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21, des Einkommensteuergesetzes 1988)
    dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als Gewerbebetrieb.
  2. Absatz 2,Als Betrieb gewerblicher Art gelten auch:
    1. Ziffer eins
      Die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
    2. Ziffer 2
      Die entgeltliche Überlassung eines Betriebes gewerblicher "Art".
    3. Ziffer 3
      Die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durch
      • Strichaufzählung
        Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes) und
      • Strichaufzählung
        Siedlungsträger,
      die nach den zur Ausführung des Paragraph 6, Absatz 2, des landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannt sind.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)
  3. Absatz 3,Versorgungsbetriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts werden als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art behandelt, wenn sie organisatorisch zusammengefaßt sind und unter einer gemeinsamen Leitung stehen. Versorgungsbetrieb ist nur ein Betrieb, der die Bevölkerung mit
    • Strichaufzählung
      Wasser oder
    • Strichaufzählung
      Gas oder
    • Strichaufzählung
      Elektrizität oder
    • Strichaufzählung
      Wärme
    versorgt oder der
    • Strichaufzählung
      dem öffentlichen Verkehr einschließlich des Rundfunks oder
    • Strichaufzählung
      dem Hafenbetrieb
    dient.
  4. Absatz 4,Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Betriebe, die von juristischen Personen des privaten Rechts geführt werden, sind nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften zu besteuern. Sind an der juristischen Person des privaten Rechts unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt, gelten in einem gesonderten Rechnungskreis geführte Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3, als einheitliche Tätigkeit, auch wenn bei den einzelnen Tätigkeiten die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen. Auf das Zusammenfassen derartiger Tätigkeiten in einer juristischen Person des privaten Rechts ist Paragraph 8, Absatz 2, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Als Hoheitsbetriebe gelten insbesondere Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen, Forschungsanstalten, Wetterwarten, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung


Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht

Paragraph 3,

Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz 1988 unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung


Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, sind ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Der Beginn der Steuerpflicht der Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 richtet sich nach den Paragraphen 2 und 3,
  2. Absatz 2,Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, sind bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.

§ 5

Text

2. ABSCHNITT
Befreiungen

Paragraph 5,

Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2001,)
  2. Ziffer 2
    Die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind.
  3. Ziffer 3
    Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Litera a
      Der genehmigte Geschäftsgegenstand darf ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes bestehen.
    2. Litera b
      Das Kreditinstitut darf nach der Satzung oder der sonstigen Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung keinen Gewinn anstreben; ihre Eigentümer oder Anteilseigner dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreditinstitutes erhalten.
    3. Litera c
      Das Kreditinstitut darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Kreditinstitutes fremd sind, und kein Vorstandsmitglied, keinen Geschäftsführer und kein Aufsichtsratsmitglied durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    4. Litera d
      Bei Auflösung des Kreditinstitutes dürfen die Eigentümer oder Anteilseigner jene Kapitalanteile nicht zurückerhalten, die zur Deckung von Verlusten aus im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen benötigt werden; das restliche Vermögen des Kreditinstitutes darf nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden.
  4. Ziffer 4
    Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Paragraph 3, des Beteiligungsfondsgesetzes hinsichtlich des einem Beteiligungsfonds ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Fondsrichtlinien (Paragraph 15, des Beteiligungsfondsgesetzes) zuzurechnenden Teiles des Einkommens, wenn für diesen Teil der Gesellschaft ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Die auf eigene Genußscheine der Beteiligungsfondsgesellschaft entfallenden Ausschüttungen des Jahresüberschusses im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Beteiligungsfondsgesetzes sind steuerpflichtig.
  5. Ziffer 5
    Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes), weiters Siedlungsträger, wenn und soweit sie nach den zur Ausführung des Paragraph 6, Absatz 2, des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.
    Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie
    • Strichaufzählung
      einen Gewerbebetrieb unterhalten, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder
    • Strichaufzählung
      einen solchen Gewerbebetrieb verpachten, oder
    • Strichaufzählung
      Grundstücke entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung überlassen.
  6. Ziffer 6
    Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.
  7. Ziffer 7
    Pensions-, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen nach Maßgabe des Paragraph 6
  8. Ziffer 8
    Kleine Versicherungsvereine im Sinne des Paragraph 62, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht unter Ziffer 7, fallen, wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) 4 400 Euro jährlich nicht überstiegen haben.
  9. Ziffer 9
    1. Litera a
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Zweck und tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände durch ihre Mitglieder beschränkt (zB Zucht-, Weide-, Maschinengenossenschaften).
    2. Litera b
      Winzergenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt, wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt.
    Die Steuerbefreiung geht nicht verloren, wenn die Genossenschaften im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.
  10. Ziffer 10
    Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt, nach Maßgabe des Paragraph 6 a,
  11. Ziffer 11
    Privatstiftungen, die nicht unter Ziffer 6, oder 7 fallen, nach Maßgabe des Paragraph 13,
  12. Ziffer 12
    Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:
    • Strichaufzählung
      Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr, und
    • Strichaufzählung
      die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der Paragraphen 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und
    • Strichaufzählung
      die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und
    • Strichaufzählung
      mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden.
  13. Ziffer 13
    Körperschaften, denen als Berufsvereinigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dieses Gesetzes die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, für die Dauer der Kollektivvertragsfähigkeit. Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Paragraph 31, der Bundesabgabenordnung), der nicht unmittelbar der Zweckerfüllung dient, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb unterhalten.
  14. Ziffer 14
    Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des Paragraph 6 b, Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird. Die letztmalige Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 14 und Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, nach Paragraph 26 a, Absatz 21, sowie die Umstellung nach Paragraph 26 a, Absatz 19, stellen keine Aufgabe des begünstigten Zwecks dar.

§ 6

Text

Pensions-, Unterstützungs- und Betriebliche Vorsorgekassen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß für Versicherungen hinsichtlich betrieblicher Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist. Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht.
  2. Absatz 2,Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
    1. Ziffer eins
      Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
      • Strichaufzählung
        eines Arbeitgebers oder
      • Strichaufzählung
        mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
      beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte, der eingetragene Partner und Kinder (Paragraph 106, Absatz eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).
    2. Ziffer 2
      Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Ziffer eins,) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Ziffer eins,) zusammensetzen.
    3. Ziffer 3
      Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
    4. Ziffer 4
      Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
    5. Ziffer 5
      Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

Als Pension (Pensionszuschuß)

1 200 Euro jährlich,

als Witwengeld

900 Euro jährlich,

als Waisengeld

350 Euro jährlich für jede Waise,

als Sterbegeld

150 Euro als Gesamtleistung.

Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann..
  1. Ziffer 6
    Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
  2. Ziffer 7
    Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
  1. Absatz 3,Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
  2. Absatz 4,Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Absatz 2, Ziffer 5, nicht übersteigen. Absatz 3, ist anzuwenden.
  3. Absatz 5,Betriebliche Vorsorgekassen im Sinne des BMSVG, sind hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens befreit.

§ 6a

Text

Gemeinnützige Bauvereinigungen

Paragraph 6 a,
  1. Absatz eins,Bauvereinigungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10,, die Geschäfte außerhalb der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, sind ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Die Tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für solche Geschäfte vorgenommen werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes abgeschlossen wird.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt (Absatz 6,) die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Absatz eins, unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Absatz eins, zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes (Absatz 6,) nach Paragraph 35, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt (Absatz 6,) im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes zu stellen. Der Antrag kann mit einem Antrag nach Absatz 2, verbunden werden.
  4. Absatz 4,Einkünfte einer Bauvereinigung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind in einem eigenen Rechnungskreis zu erfassen und sind nach Maßgabe des Absatz 5, steuerpflichtig. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind nur die mit den Betriebseinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Einkünfte im Sinne des Absatz 4, können einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Die Zuführung und Verwendung ist in einem gesonderten Verzeichnis als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung getrennt nach den einzelnen Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Die Rücklage ist im Bildungsjahr und in den Folgejahren in jenem Verhältnis steuerneutral aufzulösen, in dem sich das in Absatz 4, genannte Eigenkapital am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermindert hat. Die Verhältniszahl ist dabei stets auf die Rücklage (Rücklagenteile) des Vorjahres zu beziehen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Zuführung folgenden fünften Wirtschaftsjahres verwendet werden konnten, sind im fünften Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. In diesen Zeitraum werden Wirtschaftsjahre, für die im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes von der Landesregierung festgelegt wurde, daß die Bautätigkeit unterbrochen werden darf, nicht eingerechnet. Der gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20%.
  6. Absatz 6,Zuständiges Finanzamt im Sinne der Absatz 2 und 3 ist das Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie das Finanzamt Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch jeweils für den örtlichen Wirkungsbereich jenes Landes, in dem die Bauvereinigungen ihren Sitz haben.

§ 6b

Text

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

Paragraph 6 b,
  1. Absatz eins,Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in Paragraph 5, Ziffer 14, genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.
    2. Ziffer 2
      Die Satzung kann die Ausgabe von Genussrechten (Paragraph 174, des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.
    3. Ziffer 3
      Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt.
    4. Ziffer 4
      Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen insgesamt nicht mehr als 50% der Anteile halten.
    5. Ziffer 5
      Die Veranlagung des Eigenkapitals gliedert sich in den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des Absatz 2 und hat nachhaltig zumindest 70% des Eigenkapitals zu umfassen. Diese Relation ist bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres herzustellen. Unterschreitungen der 70%-Quote, die sich aus Beteiligungsveräußerungen in der Abschichtungsphase der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ergeben, sind unschädlich. Im Veranlagungsbereich erfolgt die Veranlagung ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, in Forderungswertpapieren oder in Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds mit Sitz im EU/EWR-Raum, die ihrerseits ausschließlich in Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren veranlagen.
    6. Ziffer 6
      Die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft hat Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen, Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und insbesondere
      1. Litera a
        für jede Investition einen Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung zu erstellen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht,
      2. Litera b
        eine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung vorzulegen,
      3. Litera c
        einen Investoren- oder beratenden Ausschuss einzurichten, der an Entscheidungsfindungen beteiligt ist und
      4. Litera d
        eine auch an die Rendite geknüpfte Vergütung zu erhalten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Als Beteiligungen gelten
      1. Litera a
        Kommanditanteile einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
      2. Litera b
        stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 179, UGB, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
      3. Litera c
        Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
      4. Litera d
        Genussrechte im Sinne des Paragraph 174, des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
      5. Litera e
        stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 179, UGB, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;
      6. Litera f
        die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der Litera a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter Litera b, fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter Litera d, fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.
    2. Ziffer 2
      Für jede Beteiligung an einem einzelnen Unternehmen gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dürfen veranlagt werden;
      2. Litera b
        Der Erwerb oder die Erhöhung einer solchen Beteiligung darf 1,5 Millionen Euro je Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten;
      3. Litera c
        Mindestens 70% der Beteiligung hat in der Form der Ziffer eins, Litera a bis d zu erfolgen;
      4. Litera d
        Eine Beteiligung an einem Konzernunternehmen eines Gesellschafters der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist ausgeschlossen, Paragraph 14, Absatz 5, des Beteiligungsfondsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden;
      5. Litera e
        Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln;
      6. Litera f
        Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden, soweit das in Litera b, festgesetzte Höchstausmaß bereits durch die Beteiligung einer oder mehrerer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausgeschöpft worden ist;
      7. Litera g
        Im Beteiligungsvertrag muss sich das Zielunternehmen verpflichten, die empfangenen Kapitalbereitstellungen nach Maßgabe von Kapitel 6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.8.2006 S. 2, auf andere Beihilfen mit Ausnahme von „De-minimis“-Beihilfen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Ausmaß von 50% bzw. 20% anzurechnen, wenn das Zielunternehmen für denselben Zweck bereits Beihilfen beantragt hat.
    3. Ziffer 3
      Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 244 vom 01.10.2004 S. 2, sowie an Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau, ABl. Nr. C 317 vom 30.12.2003 S. 11, Kohle (sowohl höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa) sowie Stahl laut Anhang römisch eins der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, ABl. Nr. C 54 vom 04.03.2006 S. 13. Beteiligungen dürfen nicht zur Förderung unmittelbar exportbezogener Tätigkeiten gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.08.2006 S. 2, eingegangen werden.
    4. Ziffer 4
      Die Beteiligung kann nur an nicht börsenotierten, kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen erworben werden:
      1. Litera a
        Bei mittleren Unternehmen in Gebieten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3, Litera a, oder c des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und bei kleinen Unternehmen für die Bereitstellung von Kapital für die nachfolgenden Zwecke:
        1. Sub-Litera, a, a
          Für die Untersuchung, Ausreifung und Entwicklung einer Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel (Seed-Kapital);
        2. Sub-Litera, b, b
          Zur Produktentwicklung und Markteinführung für Unternehmen, die ihr Produkt oder ihre Dienstleistung noch nicht vermarktet haben und noch keinen Gewinn erwirtschaften (Start-up-Kapital) oder
        3. Sub-Litera, c, c
          Für Wachstum und Expansion von Unternehmen mit oder nach Erreichen der Gewinnschwelle. Das Kapital kann für zusätzliche Produktionskapazitäten, für Markt- und Produktentwicklung und für die Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals eingesetzt werden (Expansionskapital).
      2. Litera b
        Bei mittleren Unternehmen, die ihren Sitz nicht in den in Litera a, genannten Gebieten haben, für die Zwecke der Litera a, Sub-Litera, a, a und b, b,
      Unter kleinen und mittleren Unternehmen sind solche gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 70/2001/EG über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 10 vom 13.01.2001 Seite 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976 aus 2006, vom 20.12.2006, Amtsblatt Nummer L 368 Seite 85, zu verstehen.
  3. Absatz 3,Die Kapitalgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Kapitalgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Verletzt eine Kapitalgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln, gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben ihrem Einkommen zu versteuern.
  5. Absatz 5,Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Finanzamt Wien 1/23 bis zum 31. März des Folgejahres Jahresberichte vorzulegen, die eine zusammenfassende Tabelle mit einer Aufstellung der Investitionen, die von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben, sowie Angaben über die Größe der einzelnen Investitionstranchen, die jeweils gewählte Form der Finanzierung, die Größe der einzelnen Unternehmen, die Entwicklungsphase der einzelnen Unternehmen und ihre Tätigkeit, enthalten. Die Jahresberichte haben überdies eine Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft mit Angaben zu den potentiellen Abmachungen und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen zu enthalten.

    Die Aufbewahrungsfrist nach Paragraph 132, Absatz eins, BAO verlängert sich für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 10 Jahre.

§ 7

Text

2. TEIL
EINKOMMEN

3. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

Einkommen, Einkommensermittlung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
  2. Absatz 2,Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4,) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (Paragraph 23,). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind Paragraph 2, Absatz 2 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie Paragraph 2, Absatz 2 b und Paragraph 2, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. Absatz 3,Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist
    • Strichaufzählung
      bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften und
    • Strichaufzählung
      bei Betrieben gewerblicher Art (Paragraph 2,), die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind,
    nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c und d des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden. Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Absatz 2 und diesem Absatz sind die Vorschriften des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.

    Als rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne des ersten Satzes gilt auf Antrag auch eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die nicht mehr unter den ersten Satz fällt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach dem ersten Satz besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

  4. Absatz 4,Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.
  5. Absatz 5,Steuerpflichtige, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die eine Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Paragraph 2, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

§ 8

Text

Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Paragraph 6, Ziffer 14, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
    • Strichaufzählung
      im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
    • Strichaufzählung
      entnommen oder
    • Strichaufzählung
      in anderer Weise verwendet wird.
  3. Absatz 3,Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:
    1. Ziffer eins
      Ausschüttungen jeder Art
      • Strichaufzählung
        auf Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
      • Strichaufzählung
        auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.
    2. Ziffer 2
      Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden.
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an Anteilsinhaber, die Gesellschafter einer mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Gesellschaft sind, als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen auf Grund des Bestehens einer Gewinngemeinschaft (Dividendengarantie).
  4. Absatz 4,Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
    2. Ziffer 2
      Der Verlustabzug im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum:
Abs. 2 und 3: vgl § 26c Z 18
Abs. 6 Z 6 ab Veranlagungsjahr 2012 (vgl. § 26c Z 32)

Text

Unternehmensgruppen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 7, können finanziell verbundene Körperschaften (Absatz 2 bis 5) nach Maßgabe des Absatz 8, eine Unternehmensgruppe bilden. Dabei wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds (Absatz 6 und Absatz 7,) dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt.
  2. Absatz 2,Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein:
    • Strichaufzählung
      unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen,
    • Strichaufzählung
      nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind und ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind (Absatz 4,).
    Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein.
  3. Absatz 3,Gruppenträger können sein
    • Strichaufzählung
      unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften,
    • Strichaufzählung
      unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen,
    • Strichaufzählung
      unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
    • Strichaufzählung
      unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes,
    • Strichaufzählung
      beschränkt steuerpflichtige
      • Strichaufzählung
        in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten, den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen vergleichbaren Gesellschaften und
      • Strichaufzählung
        den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben,
      wenn sie mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern (Absatz 2,) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und
    • Strichaufzählung
      Beteiligungsgemeinschaften (als Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Absatz 4, Als Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Artikel 3, der Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann nicht gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.
    Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.
  4. Absatz 4,Als finanziell verbundene Körperschaften gelten solche, bei denen
    • Strichaufzählung
      die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,
    • Strichaufzählung
      die beteiligte Körperschaft mittelbar über eine Personengesellschaft oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung in einem Ausmaß beteiligt ist, dass sie unter Berücksichtigung der an der Personengesellschaft bestehenden Beteiligungsquote mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,
    • Strichaufzählung
      die beteiligte Körperschaft mittelbar über eine oder mehrere unmittelbar gehaltene Beteiligung(en) an Gruppenmitgliedern, die für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an der Beteiligungskörperschaft beteiligt sind, allein oder zusammen mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung insgesamt eine Beteiligung von mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,
    • Strichaufzählung
      die Beteiligungsgemeinschaft insgesamt unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an einer Beteiligungskörperschaft besitzt und zumindest ein Mitbeteiligter der Gemeinschaft eine Beteiligung am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten von mindestens 40% der Beteiligungskörperschaft und jeder weitere Mitbeteiligte eine solche von mindestens 15% besitzt.
  5. Absatz 5,Die finanzielle Verbindung im Sinne des Absatz 4, muss während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes vorliegen. Erfüllen im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft die Mitbeteiligten die Voraussetzungen des Absatz 4, zu Beginn des Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitglieds, kann die Beteiligungsgemeinschaft bis zum Gruppenantrag gebildet werden. Steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen im Sinne der Abgabenvorschriften sind auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend.

Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe gelten nicht als Änderung der Voraussetzungen für Gruppenverhältnisse, sofern die Unternehmensgruppe weiterhin finanziell verbunden bleibt.

  1. Absatz 6,Bei Ermittlung des zuzurechnenden steuerlich maßgebenden Ergebnisses ist Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt das Einkommen unter Berücksichtigung der Ziffer 4,
    2. Ziffer 2
      Das Einkommen im Sinne der Ziffer eins, ist dem am Gruppenmitglied nach Absatz 4, entsprechend unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger zuzurechnen. Als Ergebnis des Gruppenträgers gilt das Einkommen mit der Maßgabe, dass Sonderausgaben vom zusammengefassten Ergebnis abzuziehen sind.
    3. Ziffer 3
      Bei Beteiligungsgemeinschaften ist das Einkommen des Gruppenmitglieds im Sinne der Ziffer eins und 2, an dem die Beteiligung besteht, den Mitbeteiligten im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Beteiligungsgemeinschaft zuzurechnen.
    4. Ziffer 4
      Vortragsfähige Verluste (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2,) des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe (Vorgruppenverluste) oder aus einer umgründungsbedingten Übernahme durch ein Gruppenmitglied (Außergruppenverluste) können bis zur Höhe des eigenen Gewinnes des jeweiligen Gruppenmitglieds verrechnet werden. Außergruppenverluste liegen nicht vor, wenn vortragsfähige Verluste innerhalb der Gruppe entstanden sind und umgründungsbedingt auf ein anderes Gruppenmitglied übergehen.
    5. Ziffer 5
      Steuerumlagen zum Zwecke des Ausgleichs der steuerlichen Wirkungen, die sich aus der Zurechnung der Einkommen der Gruppenmitglieder zum Gruppenträger ergeben, sind steuerneutral.
    6. Ziffer 6
      Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach Paragraph 5, Absatz eins und den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres, höchstens jedoch die nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. In Jahren, in denen der ausländische Verlust mit einem ausländischen Gewinn verrechnet wird oder verrechnet werden könnte, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten inländischen Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger, dem der Verlust zugerechnet wurde, als Gewinn zuzurechnen. Scheidet das nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, ist im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten im Ausland nicht verrechneten Verluste beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger als Gewinn zuzurechnen. Dem Ausscheiden ist ein Verlust der Vergleichbarkeit im Sinne Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, des Umgründungssteuergesetzes gleichzuhalten. Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen.
  2. Absatz 7,Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Absatz 4,) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Absatz 2,), ausgenommen unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen:
    • Strichaufzählung
      Als Firmenwert gilt der dem Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskosten. Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen.
    • Strichaufzählung
      Insoweit von den Anschaffungskosten einer Beteiligung steuerwirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung, saldiert mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, weiter zu berücksichtigen.
    • Strichaufzählung
      Findet die Gruppenbildung erst nach dem Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die Firmenwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der beteiligten Körperschaft und der Zugehörigkeit des Betriebes oder der Teilbetriebe der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmensgruppe beschränkt.
    • Strichaufzählung
      Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden Sätze gewinnerhöhend anzusetzen.
    • Strichaufzählung
      Die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den steuerlich maßgeblichen Buchwert.
    – Gehen Beteiligungen, auf die eine Firmenwertabschreibung vorgenommen wurde, umgründungsbedingt unter oder werden sie zur Abfindung der Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft verwendet, sind abgesetzte Fünfzehntelbeträge zum Umgründungsstichtag steuerwirksam nachzuerfassen, soweit der Nacherfassungsbetrag im Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Verkehrswert der abgeschriebenen Beteiligung Deckung findet. Tritt an die Stelle der firmenwertabgeschriebenen Beteiligung umgründungsbedingt die Beteiligung an einer übernehmenden Körperschaft, hat die Nacherfassung erst dann zu erfolgen, wenn die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft umgründungsbedingt untergeht.
  3. Absatz 8,Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen.
    • Strichaufzählung
      Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.
    • Strichaufzählung
      Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.
    • Strichaufzählung
      Im Gruppenantrag sind Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften anzugeben.
    – Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von der Beteiligungsgemeinschaft bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes, innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen.
    • Strichaufzählung
      Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.
  4. Absatz 9,Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt (Absatz 8,) innerhalb eines Monats anzuzeigen.
    • Strichaufzählung
      Jedes Gruppenmitglied kann dem für den Antragsteller zuständigen Finanzamt (Absatz 8,) gegenüber sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet.
    • Strichaufzählung
      Im Falle des nachträglichen Eintritts einer Körperschaft (Absatz 2,) gilt Absatz 8, für den Gruppenträger und die eintretende Körperschaft sinngemäß.
    • Strichaufzählung
      Der Feststellungsbescheid (Absatz 8,) ist in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und und dem betroffenen Gruppenmitglied abzuändern.
  5. Absatz 10,Die Unternehmensgruppe muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen. Dabei gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Die Mindestdauer ist nur erfüllt, wenn das steuerlich maßgebende Ergebnis von drei jeweils zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren in Sinne des Absatz 6, zugerechnet wird.
    • Strichaufzählung
      Die Regelung über die Mindestdauer gilt im Falle des nachträglichen Eintritts einer weiteren Körperschaft (Absatz 2,) in eine bestehende Unternehmensgruppe für die eintretende Körperschaft.
    • Strichaufzählung
      Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, gilt dieses Ausscheiden als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Im Wege der Veranlagung und der Anpassung der abgeleiteten Bescheide gemäß Paragraph 295, der Bundesabgabenordnung sind jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten.

§ 10

Text

Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:
    1. Ziffer eins
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
    2. Ziffer 2
      Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes.
    3. Ziffer 3
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,).
    4. Ziffer 4
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
    5. Ziffer 5
      Gewinnanteile im Sinne der Ziffer eins bis 4 aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikel 2, der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 345 vom 29.12.2011 Seite 8 erfüllt und die nicht unter Ziffer 7, fällt.
    6. Ziffer 6
      Gewinnanteile im Sinne der Ziffer eins bis 4 aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die mit einer inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Körperschaft vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie nicht unter Ziffer 7, fällt.
    7. Ziffer 7
      Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer internationalen Schachtelbeteiligung im Sinne des Absatz 2,
  2. Absatz 2,Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Steuerpflichtige oder sonstige unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die einem inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar sind, nachweislich in Form von Kapitalanteilen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr mindestens zu einem Zehntel
    1. Ziffer eins
      an ausländischen Körperschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,
    2. Ziffer 2
      an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU erfüllen,
    beteiligt sind. Die genannte Frist von einem Jahr gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Absatz 2, außer Ansatz. Dies gilt auch für den Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Körperschaft, sofern nicht tatsächliche und endgültige Vermögensverluste vorliegen. Diese Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht:
    1. Ziffer eins
      Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese steuerwirksam sein sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung).
    2. Ziffer 2
      Die getroffene Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.
    3. Ziffer 3
      Die Option kann nicht widerrufen werden.
    4. Ziffer 4
      Im Falle der Veräußerung oder der Übertragung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an eine unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörige Körperschaft ist auch die erwerbende Körperschaft an die Option im Sinne der Ziffer eins, gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die keine Option ausgeübt worden ist.
    5. Ziffer 5
      Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 7, sind Gewinnanteile sowie Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Absatz 2, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet. Das Vorliegen derartiger Gründe kann insbesondere dann angenommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Körperschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, und
    2. Ziffer 2
      das Einkommen der ausländischen Körperschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind Gewinnanteile nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
    1. Ziffer eins
      Die ausländische Körperschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.
    2. Ziffer 2
      Die Gewinne der ausländischen Körperschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ist.
    3. Ziffer 3
      Die ausländische Körperschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung. Eine Befreiung im Sinne der Absatz eins und 3 bleibt unbeachtlich.
  6. Absatz 6,In den Fällen der Absatz 4 und 5 ist die Entlastung der Gewinnanteile von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen: Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer, wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die Gewinnanteile jeder Art gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 hinzuzurechnen. Übersteigt die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer die Steuerschuld unter Außerachtlassung einer Mindeststeuer nach Paragraph 24, Absatz 4,, kann der Übersteigungsbetrag auf die Steuerschuld in den folgenden Jahren auf Antrag angerechnet werden. Über die Höhe des Übersteigungsbetrages ist im Abgabenbescheid abzusprechen.
  7. Absatz 7,Von der Körperschaftsteuer nicht befreit sind Gewinnanteile im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7, soweit sie bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum:
Abs. 1 Z 4 ab 1.1.2011 vgl. § 26c Z 23 lit. b

Text

Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
    1. Ziffer eins
      Bei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins,) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
    2. Ziffer 2
      Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach Paragraph 14,
    3. Ziffer 3
      Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den Paragraphen 15 bis 17,
    4. Ziffer 4
      Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 10, Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
      • Strichaufzählung
        Die Kapitalanteile gehören nicht zu einem Betriebsvermögen.
      • Strichaufzählung
        Die Kapitalanteile sind unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden.
      • Strichaufzählung
        Bei Kapitalerhöhungen oder Zuschüssen, die in Zusammenhang mit einem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des vorherigen Teilstrichs stehen.
  2. Absatz 2,Ist eine nach Paragraph 5, oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

§ 12

Text

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. Eine Privatstiftung kann Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte auch nicht als Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,) abziehen.
    2. Ziffer 2
      Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter Paragraph 8, Absatz 2, fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.
    3. Ziffer 3
      Repräsentationsaufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988.
    4. Ziffer 4
      a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
      1. Litera b
        Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
      2. Litera c
        Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
      3. Litera d
        Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
      4. Litera e
        Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
    5. Ziffer 5
      Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach Paragraph 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, abzugsfähig sind.
    6. Ziffer 6
      Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern und die aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt.
    7. Ziffer 7
      Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Ein Viertel der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.
  2. Absatz 2,Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter Paragraph 11, Absatz eins, fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
    • Strichaufzählung
      nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen,
    • Strichaufzählung
      Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte oder
    • Strichaufzählung
      Einkünften aus Grundstücksveräußerungen, außer in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988
    in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Steuerpflichtige sind der zweite und dritte Teilstrich nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Beteiligungen im Sinne des Paragraph 10, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) oder ein Verlust anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens darf nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, daß die Wertminderung oder der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und ausschüttungsbedingter Verlust).
    2. Ziffer 2
      Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) oder Verluste anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht
      • Strichaufzählung
        eine Zuschreibung erfolgt oder
      • Strichaufzählung
        stille Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden oder
      • Strichaufzählung
        im Wirtschaftjahr der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam
      aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden.
    3. Ziffer 3
      Im Falle von Einlagen in mittelbar verbundene Körperschaften darf bei den Zwischenkörperschaften insoweit der niedrigere Teilwert nicht angesetzt werden, es sei denn, ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einlagen und Ansatz des niedrigeren Teilwertes ist nachweislich nicht gegeben. Dasselbe gilt auch für unmittelbare Einlagen in Zwischenkörperschaften mit nachfolgender mittelbarer oder unmittelbarer Durchleitung an die Zielkörperschaft. Verluste bei einer Zwischenkörperschaft anlässlich der Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens der Beteiligung sind im Ausmaß der nicht abschreibbaren Einlagen nicht abzugsfähig.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 23 lit. c und e und Z 29 lit. b.

Text

4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Privatstiftungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Absatz 6, erfüllen, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz 3, ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum. Zuwendungen an unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Litera c, des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist Paragraph 125, Absatz 5, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,)
    Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Absatz eins und nach Paragraph 7, Absatz 3, sind die Vorschriften des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Privatstiftungen im Sinne des Absatz eins,, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, befreit, wenn kein Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz 4, 5, oder 7 vorliegt. Paragraph 10, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei Privatstiftungen, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder 7 oder unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 2, gesondert zu versteuern:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit es sich um
      1. Litera a
        Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988,
      2. Litera b
        Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Absatz 4, angewandt wird, und
      3. Litera c
        Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988,
      handelt und diese nicht in Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannt sind.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988.
    Die Besteuerung (Paragraph 22, Absatz 2,) unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach Paragraph 240, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung erfolgt.
  4. Absatz 4,Wird ein nicht in einem Betriebsvermögen gehaltener Anteil an einer Körperschaft veräußert, an dem die Privatstiftung oder bei unentgeltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% beteiligt war, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit nicht Absatz 3, letzter Satz anzuwenden ist, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Körperschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller Reserven). Davon ausgenommen sind Anschaffungen von bestehenden Anteilen von einer Körperschaft, an der die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 20% beteiligt sind.
    2. Ziffer 2
      Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös.
    3. Ziffer 3
      Als Anschaffungskosten des erworbenen Anteils gelten die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Diese Anschaffungskosten sind in Evidenz zu nehmen.
    4. Ziffer 4
      Erfolgt im Kalenderjahr der Aufdeckung keine Übertragung stiller Reserven, kann dafür ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Der steuerfreie Betrag kann innerhalb von zwölf Monaten ab der Veräußerung der Beteiligung als stille Reserve im Sinne der Ziffer eins bis 3 übertragen werden. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb dieser Frist übertragen werden, sind nach Paragraph 22, Absatz 2, zu versteuern. Absatz 3, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4, des Sparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, und des Paragraph 61 e, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, gelten die Absatz eins bis 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, des Sparkassengesetzes beziehungsweise Paragraph 61 e, des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 6, des Sparkassengesetzes oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 61 e, Absatz 6, des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse oder des umgewandelten Vereins endet mit dem Umwandlungsstichtag.
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins, gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des Paragraph 6, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.

Kapitalerhöhungen führen nicht zu einem sonstigen Ausscheiden, wenn das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung vermindert wird. Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz führen dann nicht zu einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung, wenn

  • Strichaufzählung
    der in Evidenz gehaltene Unterschiedsbetrag auf die als Gegenleistung erhaltene Beteiligung übertragen und bei dieser evident gehalten wird, oder
  • Strichaufzählung
    durch eine Umgründung das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung verändert wird.
  1. Absatz 6,Privatstiftungen haben dem zuständigen Finanzamt Abschriften ihrer Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Tritt der Stifter über eine verdeckte Treuhandschaft auf, ist diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenzulegen. Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) zu informieren.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (vgl. Art. XIV Z 2, BGBl. Nr. 532/1993 und Art. III Z 13, BGBl. Nr. 818/1993)

Text

5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Kreditinstitute

Haftrücklage

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage (Paragraph 23, Absatz 6, des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (Paragraph 74, Absatz eins, des Bankwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Bemessungsgrundlagen für die erforderlichen Eigenmittel (Paragraph 22, Absatz 2, des Bankwesengesetzes) um nicht mehr als 15% übersteigen.
  2. Absatz 2,Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Dabei sind Haftrücklagen (Rücklagenteile), die über das nach Absatz eins, steuerwirksam gebildete Ausmaß hinausgehen, aliquot dem steuerwirksamen und dem steuerneutralen Rücklagenteil zuzuordnen. Die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten steuerwirksamen Rücklage zur Gänze nicht abzugsfähig, darüber hinausgehende Zuführungen nach Maßgabe des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Wird die Haftrücklage deshalb aufgelöst, weil die Verpflichtung zu ihrer Bildung dem Grunde nach weggefallen ist, so ist der Auflösungsbetrag bei Ermittlung des Einkommens nur zur Hälfte anzusetzen.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 26c.

Text

6. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

Versicherungstechnische Rückstellungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen sind insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Versicherungsaufsichtsgesetz oder in den dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben ist. Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist. Für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen unter Verwendung der der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 bzw. Paragraph 18 d, Absatz eins und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten oder mitgeteilten versicherungsmathematischen Grundlagen zu berechnen.
  2. Absatz 2,Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere unter folgenden Voraussetzungen steuerlich zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein.
    2. Ziffer 2
      Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.
    3. Ziffer 3
      Die Änderung der Rückstellung ist zur Hälfte steuerwirksam.
  3. Absatz 3,Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (Paragraph 81 c, Absatz 3, D römisch sieben des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 70% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.

§ 16

Text

Rückstellungen bei Pensionskassen

Paragraph 16,

Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1.1.2005 (Veranlagungsjahr 2005)
§ 26c Z 9 idF BGBl. I Nr. 8/2005)

Text

Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Für erfolgsabhängige Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die auf Grund des Ergebnisses des direkten Versicherungsgeschäftes im Eigenbehalt gewährt werden, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) im Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr sind abzugsfähig.
    2. Ziffer 2
      Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) in anderen Versicherungszweigen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in diesen Versicherungszweigen insgesamt die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Prämieneinnahmen
      • Strichaufzählung
        zuzüglich einer Verminderung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Rückstellungen für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) zuzuordnenden Nettoerträge der Kapitalanlagen, und
      • Strichaufzählung
        abzüglich der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versicherungsleistungen, Erhöhungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
      nicht übersteigen. Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, ist das Rückversicherungsgeschäft dem direkten Versicherungsgeschäft gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Für Rückstellungen für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Zuführungen sind bei Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz eins, abzugsfähig,
      • Strichaufzählung
        wenn die ausschließliche bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rückstellungen gesichert ist oder als gesichert gilt und
      • Strichaufzählung
        soweit die noch nicht verwendeten Rückstellungen das unter Bedachtnahme auf eine kontinuierliche Prämienrückerstattung für Leistungen aus den am Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen erforderliche Ausmaß nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Jene Teile der Rückstellungen gelten als bereits verwendet, die spätestens bei Genehmigung des Abschlusses des Wirtschaftsjahres durch die satzungsmäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe beschlossen werden, daß sie spätestens an dem auf die Beschlußfassung folgenden Bilanzstichtag oder in dem auf die Beschlußfassung folgenden Kalenderjahr
      • Strichaufzählung
        den einzelnen Versicherungsnehmern gutzuschreiben oder
      • Strichaufzählung
        bis zum Ende des auf die Beschlußfassung folgenden Kalenderjahres bar auszuzahlen oder
      • Strichaufzählung
        auf fällig werdende Prämien anzurechnen
      sind.
    3. Ziffer 3
      Die ausschließliche Verwendung der Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) gilt im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft und in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherungsgeschäft auch als gesichert, wenn der Rückstellung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde Beträge zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen.
  3. Absatz 3,Versicherungsunternehmen haben mindestens 20% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes
    • Strichaufzählung
      aus dem Lebensversicherungsgeschäft,
    • Strichaufzählung
      aus dem Krankenversicherungsgeschäft,
    • Strichaufzählung
      aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr und
    • Strichaufzählung
      aus den anderen Versicherungszweigen
    zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des Paragraph 108 b, sowie für Versicherungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 108 h, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie für betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

§ 18

Text

7. ABSCHNITT
Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

Beginn und Ende einer Steuerbefreiung

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit, hat sie zum Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht den Buchwert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen und den Unterschiedsbetrag der Besteuerung zugrunde zu legen. Von diesem Unterschiedsbetrag ist bei einem nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen der Freibetrag gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzuziehen.
  2. Absatz 2,Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der bislang nicht steuerhängigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen.
  3. Absatz 3,Beginnt oder endet die unbeschränkte Steuerpflicht nicht zur Gänze, gelten die Absatz eins und 2 für die betroffenen Teile.

§ 19

Text

Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Erfolgt bei einem unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen, der seine Auflösung beschlossen hat, tatsächlich die Abwicklung, ist der Besteuerung der Liquidationsgewinn zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Liquidationsgewinn ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt.
  3. Absatz 3,Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, in den Fällen der Abwicklung im Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann diesen Zeitraum in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag verlängern.
  4. Absatz 4,Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen. Sind im Abwicklungs-Endvermögen nicht veräußerte Wirtschaftsgüter enthalten, sind sie mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
  5. Absatz 5,Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen war. Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Kapital.
  6. Absatz 6,Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
  7. Absatz 7,Erfolgt bei einem nicht unter Absatz eins, fallenden Steuerpflichtigen die Abwicklung, richtet sich die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes.

§ 20

Text

Umgründungen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind
    1. Ziffer eins
      bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen Paragraph 19,,
    2. Ziffer 2
      bei Einbringungen und Abspaltungen Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 und
    3. Ziffer 3
      bei Zusammenschlüssen und Realteilungen Paragraph 24, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988
    anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung
      • Strichaufzählung
        nach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
      • Strichaufzählung
        im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung nach dem Stand zum Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
    2. Ziffer 2
      In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluß- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes anzusetzen.
    Soweit eine Gegenleistungen in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
  3. Absatz 3,Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Absatz 2, jeweils maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Absatz 2,, Paragraph 6, Ziffer 14, oder Paragraph 24, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 24, 25 und 30.
Abs. 3 Z 4 ist erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden (vgl. § 26c Z 35).

Text

3. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Paragraph 5, Ziffer 6, ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
      • Strichaufzählung
        ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat oder
      • Strichaufzählung
        der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des Paragraph 34, der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
      Paragraph 10, ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 4, Sonderausgaben abzuziehen; Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
    2. Ziffer eins a
      Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.
    3. Ziffer 2
      Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt hinsichtlich jener Einkünfte, die einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, folgendes:
      1. Litera a
        Handelt es sich bei der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft um eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU erfüllt, ist abweichend von der Ziffer eins, Paragraph 10, sinngemäß anzuwenden.
      2. Litera b
        Besteht bei nicht unter Ziffer 3, fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
    4. Ziffer 3
      Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Körperschaften vergleichbar sind, ist Paragraph 7, Absatz 3, auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10,,
    2. Ziffer 2
      für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (Paragraph eins, des Beteiligungsfondsgesetzes),
    3. Ziffer 3
      für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 und für Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, die
      • Strichaufzählung
        innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (Paragraph 6, Absatz eins und 5),
      • Strichaufzählung
        einer Unterstützungskasse (Paragraph 6, Absatz 2,),
      • Strichaufzählung
        einer Privatstiftung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4,,
      • Strichaufzählung
        einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
      • Strichaufzählung
        den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallenden Privatstiftung oder
      • Strichaufzählung
        einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung)
      nachweislich zuzurechnen sind.
    4. Ziffer 4
      für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14,,
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    6. Ziffer 6
      für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, erster Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter Paragraph 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt.
  3. Absatz 3,Bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf:
    1. Ziffer eins
      ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Absatz 2, vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Absatz 2, Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Einkünfte aus Förderungsdarlehen (insbesondere zur Förderung des Wohnbaus, der Wirtschaft oder des Gesundheitswesens). Dabei ist Absatz 2, Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Anteilen an Körperschaften. Absatz 2, Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988. Absatz 2, Ziffer 3 und die Paragraphen 30 b und 30 c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum:
Abs. 2 ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden (vgl. § 26c Z 23 lit. f)

Text

4. TEIL
TARIF

Steuersätze

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2,) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, beträgt 25%.
  2. Absatz 2,Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach Paragraph 13, Absatz 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Absatz eins und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 15 idF BGBl. I Nr. 99/2007.

Text

Freibetrag für begünstigte Zwecke

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Bei Körperschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 6, ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 7 300 Euro, abzuziehen.
  2. Absatz 2,Erzielt eine Körperschaft im Sinne des Absatz eins, in einem Kalenderjahr vor Anwendung des Absatz eins, kein steuerpflichtiges Einkommen, ist der nicht wirksam gewordene Freibetrag vom Einkommen, das in einem der zehn folgenden Jahre (Ansammlungszeitraum) erzielt wird, in folgender Weise abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Es ist zunächst der für das jeweilige Jahr zustehende Freibetrag abzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Verbleibt nach Abzug des Freibetrages nach Ziffer eins, ein Einkommen, sind aus vorangegangenen Jahren zustehende Freibeträge abzuziehen, wobei die Freibeträge der zeitlich am weitesten zurückliegenden Jahre vorrangig zu berücksichtigen sind.
    3. Ziffer 3
      Nicht verrechnete Freibeträge nach Ziffer 2, bleiben innerhalb der Frist von zehn Jahren weiter abzugsfähig.
    Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Absatz eins, in einem Kalenderjahr nicht 10% des Freibetrages und übersteigt das kumulierte steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Absatz eins, im Ansammlungszeitraum nicht 5% der im Ansammlungszeitraum maximal vortragsfähigen Freibeträge, kann der im jeweiligen Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Freibetrag nach Ziffer eins bis 3 vorgetragen werden.

§ 23a

Text

Sanierungsgewinne

Paragraph 23 a,
  1. Absatz eins,Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
  2. Absatz 2,Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Sanierungsplanquote).
    3. Ziffer 3
      Das Ergebnis ist von der nach Ziffer eins, ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 4 Z 3: zum Bezugszeitraum ab 1.7.2013 vgl. § 26c Z 38

Text

5. TEIL
ERHEBUNG DER STEUER

Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung und Investitionen (Forschungsprämie, Bildungsprämie, befristete Investitionszuwachsprämie, Lehrlingsausbildungsprämie), befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins und 3 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
  2. Absatz 2,Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung zu erfolgen hat. Dies gilt sinngemäß für die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, es sei denn, dass die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
  3. Absatz 3,Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
    2. Ziffer 2
      Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen ist eine sich aus Paragraph 22, Absatz 2, ergebende Körperschaftsteuerschuld zu berücksichtigen. Ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ist nicht zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 13 bis 30, September 2011 für das Kalenderjahr 2011 und Folgejahre auf Grund der Anhebung der Zwischensteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, entsprechend anzupassen.
    4. Ziffer 4
      Die Paragraphen 30 b und 30 c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden auf
      • Strichaufzählung
        Körperschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, sofern diese unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen, und
      • Strichaufzählung
        Privatstiftungen.
  4. Absatz 4,Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (Paragraph 7, des Aktiengesetzes 1965, Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes und Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt Nummer L 294 vom 10.11.2001 Seite 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes, ist Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für jedes volle Kalendervierteljahr 1 363 Euro.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer eins und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 273 Euro.
    4. Ziffer 4
      Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 45, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Ziffer eins bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
  5. Absatz 5,Körperschaftsteuer, die auf Kapitalerträge und Einkünfte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 entfällt, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen im Wege der Veranlagung gutzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Die Körperschaftsteuer ist bei Abgabe der Steuererklärung auf Grund einer erfolgten Veranlagung festgesetzt und entrichtet.
    2. Ziffer 2
      Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
    3. Ziffer 3
      Die Gutschrift beträgt 25% des Unterschiedsbetrages zwischen der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen und der Summe der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, gesondert zu versteuernden Erträge und Einkünfte, sofern der Zuwendungsbetrag die zu versteuernden Erträge und Einkünfte übersteigt.
    4. Ziffer 4
      Erfolgt nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer eine Entlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, gilt die Gutschrift im Sinne der Ziffer 3, als zu Unrecht erfolgt.
    5. Ziffer 5
      Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.
    6. Ziffer 6
      Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende Betrag zur Gänze gutzuschreiben.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Paragraphen 108 c,, Paragraph 108 d, 108 e, sowie 108f EStG 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des Paragraph eins,, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.

§ 24a

Text

Sondervorschriften für Unternehmensgruppen

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (Paragraph 9, Absatz 2,) ist mit Bescheid (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
    • Strichaufzählung
      Das eigene Einkommen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins,,
    • Strichaufzählung
      die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
    • Strichaufzählung
      die anzurechnenden inländischen Steuern,
    • Strichaufzählung
      die anrechenbaren ausländischen Steuern,
    • Strichaufzählung
      die verrechenbare Mindeststeuer (Absatz 4, Ziffer 2,) und
    • Strichaufzählung
      die Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.
    1. Ziffer 2
      Das Ergebnis des Gruppenträgers (Paragraph 9, Absatz 3,) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
      • Strichaufzählung
        Das eigene Einkommen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, zweiter Satz,
      • Strichaufzählung
        die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
      • Strichaufzählung
        die anzurechnenden inländischen Steuern,
      • Strichaufzählung
        die anrechenbaren ausländischen Steuern und
      • Strichaufzählung
        die verrechenbare Mindeststeuer (Absatz 4, Ziffer 2,).
  2. Absatz 2,Der Feststellungsbescheid im Sinne des Absatz eins, ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.
  3. Absatz 3,Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Gruppeneinkommen veranlagt, das dem Gruppenträger zuzurechnen ist (Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2,). Das Gruppeneinkommen ergibt sich wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Bei Gruppenträgern im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, erster bis fünfter Teilstrich durch Zusammenrechnung des eigenen Einkommens mit den im jeweiligen Veranlagungsjahr zuzurechnenden Ergebnissen der Gruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben.
    2. Ziffer 2
      Bei allen Mitbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, sechster Teilstrich durch Zusammenrechnung des eigenen Einkommens des Mitbeteiligten mit dem anteilig auf jeden entfallenden Anteil an den Ergebnissen der ruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben.
    Auf die sich daraus ergebende Körperschaftsteuerschuld sind anzurechnende inländische Steuern, anrechenbare ausländische Steuern und verrechenbare Mindeststeuern (Absatz 4,) ganz oder im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft anteilig anzurechnen. Mit der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides ist zuzuwarten, bis sämtliche Feststellungsbescheide im Sinn des Absatz eins, erlassen sind.
  4. Absatz 4,In der Unternehmensgruppe gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zusammengezählt ergibt.
    2. Ziffer 2
      Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die zugerechnete Mindeststeuer gemeinsam mit dem eigenen Einkommen jenes Zeitraumes weiter, in dem die Zurechnung erfolgt ist.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung


Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

6. TEIL

VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE

Paragraph 25,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung



Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
Art. II, BGBl. Nr. 660/1989
Art. II Z 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990

Text

7. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Inkrafttreten und Aufhebung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
    2. Ziffer 2
      wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug erhoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1989.
  2. Absatz 2,Das Körperschaftsteuergesetz 1966 ist letztmalig anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988,
    2. Ziffer 2
      wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug erhoben wird, für die Zeit bis 31. Dezember 1988.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 18, sind auf alle nicht rechtskräftigen Veranlagungen anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, ist anzuwenden auf Mantelkäufe, die in Wirtschaftsjahren erfolgen, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
      2. Litera b
        Paragraph 117, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 14, Absatz 3, ist erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 enden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Ziffer 10, ist erstmalig für jenes Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988 endet. Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, die am Beginn des im ersten Satz genannten Wirtschaftsjahres Geschäfte außerhalb der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, ist der Bescheid der Finanzlandesdirektion für dieses Wirtschaftsjahr unter der Voraussetzung wirksam, daß der Antrag innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt wird. Der Antrag muß jedoch in keinem Fall vor dem 1. April 1989 gestellt werden.
  5. Absatz 5,Pensionskassen, die nach Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 befreit waren und die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung nach Paragraph 6, am 1. Jänner 1989 nicht erfüllen, bleiben bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung nach Paragraph 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 weiterhin erfüllen.
  6. Absatz 6,Hat ein Organträger im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, ist das Einkommen der Organgesellschaft für das Jahr 1988 dem Einkommen des Organträgers für das Jahr 1988 zuzurechnen.
  7. Absatz 7,Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1966, treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 26a

Text

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage ein Viertel der Zuführung zur Haftrücklage tritt. Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, sind die Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Haftrücklagen gebildet wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung ist die steuerwirksame Haftrücklage im Verhältnis des Standes der steuerwirksam und der steuerneutral gebildeten Rücklagenteile vor der bestimmungsgemäßen Verwendung steuerwirksam aufzulösen.
  3. Absatz 3,Paragraph 16, ist auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hälfte der Zuführung zur Risikorücklage abzugsfähig ist. Auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, ist Paragraph 16, nicht anzuwenden. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, steuerwirksame Risikorücklagen gebildet wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nachzuversteuern.
  4. Absatz 4,Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Bei der Veranlagung für 1996 tritt an die Stelle der Prozentzahl „10“ die Prozentzahl „15“.
  5. Absatz 5,Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1995 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1996 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste und zweite Quartal maßgebenden Beträge am 15. August 1996 nachzuentrichten. Für in den Jahren 1994 bis 1996 zu entrichtende Mindeststeuerbeträge entfällt die nach Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994, vorgesehene siebenjährige Verrechnungsfrist.
  6. Absatz 6,Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 23, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Im übrigen ist Paragraph 7, Absatz 2, bei der Veranlagung für 1996 und 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer oder stiller Gesellschafter an Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, weder ausgleichsfähig noch gemäß Paragraph 8, Absatz 4, vortragsfähig sind, wenn die Beteiligung in Wirtschaftsjahren angeschafft wurde, die in den Jahren 1996 oder 1997 enden. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus dieser Beteiligung frühestmöglich zu verrechnen.
  7. Absatz 7,Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist für Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, erstmalig bei der Veranlagung für 1996 und für Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
  8. Absatz 8,Paragraph 117 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
  9. Absatz 9,Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden.
  10. Absatz 10,Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 22, Absatz 2 und 3 und Paragraph 24, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.
  11. Absatz 11,Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind, sind mit der Hälfte jenes Betrages gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Jänner 2001 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurden. Die gewinnerhöhende Auflösung ist im Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren (Auflösungszeitraum) mit jährlich mindestens einem Drittel vorzunehmen.
  12. Absatz 12,Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (Paragraph 81 c, Absatz 3, Pos. D römisch sieben des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
  13. Absatz 13,Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden. Abweichend davon sind Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.
  14. Absatz 14,Paragraph 5, Ziffer 8,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 23 und Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2002 anzuwenden.
  15. Absatz 15,Paragraph 22, Absatz 4, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden.
  16. Absatz 16,1. Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
    1. Ziffer 2
      Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist anzuwenden:
      1. Litera a
        auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006, und zwar dahin gehend, dass sie die Option für bestehende und vor dem 1. Jänner 2006 erworbene Beteiligungen mit Wirkung für das Jahr 2006 ausüben und spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 eine entsprechende Optionserklärung abgeben; Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung vor Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt, unbeschadet der Wirksamkeit des Paragraph 10, Absatz 2, KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, bis zum Jahr der Ausübung der Option,
      2. Litera b
        auf Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden sind ab der Veranlagung für 2004, und zwar dahin gehend, dass sie die Option für bestehende und vor dem 1. Jänner 2004 erworbene Beteiligungen, mit Wirksamkeit für die Veranlagung 2004 ausüben und eine entsprechende Erklärung spätestens gemeinsam mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2004 abgeben. Dies gilt auch dann, wenn bei einer bestehenden und vor dem ersten Jänner 2004 erworbenen Beteiligung ausschließlich durch das In-Kraft-Treten des Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung eintreten.
    2. Ziffer 3
      Wird keine Option im Sinne der Ziffer 2, Litera a, bzw. der Ziffer 2, Litera b, ausgeübt, gilt Folgendes:
      Ist im Fall der Ziffer 2, Litera a, vor dem letzten im Kalenderjahr 2006 endenden Wirtschaftsjahr, im Fall der Ziffer 2, Litera b, vor dem letzten im Kalenderjahr 2004 endenden Wirtschaftsjahr für eine Beteiligung oder für Teile hievon der niedrigere Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlich maßgebenden Buchwert und den seinerzeitigen Anschaffungskosten jeweils im unmittelbar folgenden Wirtschaftsjahr mit mindestens einem Siebentel und in den jeweils sechs weiteren Wirtschaftsjahren ebenfalls mit mindestens einem Siebentel gewinnerhöhend anzusetzen.
    3. Ziffer 4
      Im Falle der Ausübung einer Option kann anstelle des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung der gemeine Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Option ausgeübt wurde, angesetzt werden.
    4. Ziffer 5
      Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist anzuwenden:
      1. Litera a
        auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,
      2. Litera b
        auf Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004.
      3. Litera c
        Am Ende des ersten im Kalenderjahr 2006 endenden Wirtschaftsjahres (Litera a,) bzw. des ersten im Kalenderjahr 2004 endenden Wirtschaftsjahres (Litera b,) kann an Stelle des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung der gemeine Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen angesetzt werden. Dies gilt nur dann, wenn bei einer vor dem Beginn des ersten im Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 endenden Wirtschaftsjahres erworbenen Beteiligung ausschließlich durch das In-Kraft-Treten des Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Erträge aus der internationalen Schachtelbeteiligung entfallen.
  17. Absatz 17,Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2003 zufließen.
  18. Absatz 18,Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, gilt ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003.
  19. Absatz 19,Für bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die vor dem 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, sind Paragraph 5, Ziffer 14 und Paragraph 6 b, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007,
    1. Ziffer eins
      für zum 31. März 2008 bestehende Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, anzuwenden. Diese Frist verlängert sich um zwei Jahre, soweit sich die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 zum Halten der Beteiligungen über den 31. Dezember 2012 hinaus verpflichtet hat und diese Verpflichtung gegenüber Dritten eingegangen ist, soweit diese Verpflichtung Voraussetzung für die Gewährung einer zusätzlichen Komplementärfinanzierung am Markt war.
    2. Ziffer 2
      für nach dem 31. März 2008 erworbene Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, anzuwenden,
      • Strichaufzählung
        wenn deren Erwerb ausschließlich aus bis zum 31. Dezember 2007 eingezahltem Kapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft finanziert worden ist, oder
      • Strichaufzählung
        wenn deren Erwerb ausschließlich aus bis zum 31. Oktober 2007 kommittiertem Kapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft finanziert worden ist und sich die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen eines Beteiligungsplans bereits zum Erwerb zusätzlicher Beteiligungen an dem Zielunternehmen verpflichtet hat. Kommittiertes Kapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist Kapital, das dieser aufgrund vertraglicher Verpflichtung bereits verbindlich zugesagt worden ist.
    3. Ziffer 3
      für alle anderen nach dem 31. März 2008 erworbenen Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, nicht mehr anzuwenden. Auf diese neu erworbenen Beteiligungen sind bereits Paragraph 5, Ziffer 14,, Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und b und Paragraph 6 b, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, anzuwenden.
    Bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften können jedoch ihre Tätigkeit auf die Erfordernisse des Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, bis zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres, auf das Paragraph 6 b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, anzuwenden ist, umstellen. Die Begünstigung des dem Veranlagungsbereich zuzurechnenden Ergebnisses gemäß Paragraph 5, Ziffer 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, läuft bei bestehenden Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften mit dem Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres, spätestens jedoch mit 31. Dezember 2010, aus.
  20. Absatz 20,Für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die nach dem 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, sind Paragraph 5, Ziffer 14 und Paragraph 6 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.
  21. Absatz 21,Für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die nach dem 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden oder nach Absatz 19, vorletzter Satz ihre Tätigkeit umgestellt haben, sind Paragraph 5, Ziffer 14 und Paragraph 6 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007,
    1. Ziffer eins
      für zum 31. Dezember 2012 bestehende Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2018 beginnt, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      für nach dem 31. Dezember 2012 erworbene Beteiligungen nicht mehr anzuwenden.
  22. Absatz 22,Paragraph 5, Ziffer 14 und Paragraph 6 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, treten erst mit Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bundesgesetzblatt in Kraft. Liegt dieser Tag nach dem 31. Dezember 2007, ändert sich der Zeitpunkt in Absatz 19 und 20 vom 31. Dezember 2007 auf diesen Tag.

§ 26b

Beachte für folgende Bestimmung


Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 26 b,

(Verfassungsbestimmung) (1) Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen, die die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Offenlegung innerhalb der folgenden zwei Monate gegenüber dem für die Privatstiftung zuständigen Finanzamt erfolgt.

  1. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz 4, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden. Die Bestimmung ist auch auf Privatstiftungen, die die in Paragraph 6, Absatz 4, genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen, anzuwenden, wenn die Anpassung an die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erfolgt.
  2. Absatz 3,Paragraph 5, Ziffer 11,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1996 anzuwenden.
  3. Absatz 4,Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist anzuwenden.

§ 26c

Text

Paragraph 26 c,

 

  1. Ziffer eins
    Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2005 anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Wird das Einkommen unter Berücksichtigung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ermittelt, ist der dem Jahr 2004 zuzurechnende Einkommensteil zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zu besteuern. Dabei gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Das Einkommen ist durch die Anzahl der Kalendermonate dieses Wirtschaftsjahres zu teilen und mit der Anzahl der in das Kalenderjahr 2004 fallenden Kalendermonate zu vervielfachen. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.
    2. Litera b
      Sinngemäß ist das Einkommen des Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder zu ermitteln. Für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1. Jänner 2005 beginnen und auf die Ziffer 2, zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt, ist Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, anzuwenden. Dies gilt für Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005.
    3. Litera c
      Dem Unternehmer steht es frei, den bis zum 31. Dezember 2004 angefallenen Gewinn durch Zwischenabschluss zu ermitteln und das Einkommen entsprechend der Gewinnrelation aufzuteilen.
    4. Litera d
      Ist im Einkommen des Jahres 2005 oder 2006 der Körperschaft das Ergebnis aus einer Mitunternehmerbeteiligung enthalten, gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Wird der Gewinn der Mitunternehmerschaft nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ist unabhängig davon, ob die beteiligte Körperschaft selbst den Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, dieser Gewinnanteil nach Litera a,) aufzuteilen und der auf das Kalenderjahr 2004 entfallende Teil zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 oder 2006 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, zu besteuern.
      • Strichaufzählung
        Wird der Gewinn der Mitunternehmerschaft nach dem Kalenderjahr, das der beteiligten Körperschaft aber nach einem abweichenden Wirtschaftjahr, das vor dem 1. Jänner 2005 beginnt und nach dem 31. Dezember 2004 endet, ermittelt, ist der in dieses Wirtschaftsjahr fallende Gewinn der Mitunternehmerschaft zwar im Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, zu besteuern.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 7, ist auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 angeschafft worden sind. Bestehende Organschaften im Sinne des Paragraph 9, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, gelten unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag im Sinne des Paragraph 9, Absatz 8 bis 31, Dezember 2005 dem zuständigen Finanzamt übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum Organkreis sind beim Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des Paragraph 9, Absatz 10, in der Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (Paragraph 81 c, Absatz 3, Pos. D römisch sieben des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2005 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Unterschiedsbeträge, die sich aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ergeben, sind gleichmäßig auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 endet und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Aufbauzeitraum) zu verteilen. Paragraph 26 a, Absatz 12, bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Scheidet eine Rückstellung während des Aufbauzeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Differenzbetrag im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens anzusetzen.
  5. Ziffer 5
    Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2004 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2005 oder eines späteren Kalenderjahres maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, gilt Folgendes:
    Beantragt der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Vorauszahlung, darf diesem Antrag nur statt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 9,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 26 c, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist nicht auf die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln anzuwenden, denen ein Vertragsabschluss vor dem 1. November 2004 zu Grunde liegt.
  7. Ziffer 7
    Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Vergütungen aller Art und übersteigende Reisekostenersätze anzuwenden, die für die Zeit nach dem 7. Oktober 2004 gewährt werden.
  8. Ziffer 8
    Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist auf Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.
  9. Ziffer 9
    Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 2005, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  10. Ziffer 10
    1. Litera a
      Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2005, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Für betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, bei denen bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, keine Einkünfte nach Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfassen waren oder die unter Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gefallen sind, gilt Folgendes: Erfolgt ihre Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 außerhalb der Spekulationsfrist (Paragraph 30, Einkommensteuergesetz 1988) gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.
    3. Litera c
      Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2006 anzuwenden.
    4. Litera d
      Paragraph 24 a, Absatz eins und 2 ist erstmals auf Ergebnisse anzuwenden, die einem im Kalenderjahr 2005 endenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind oder ein im Kalenderjahr 2005 endendes Wirtschaftsjahr betreffen.
    5. Litera e
      Paragraph 24 a, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  11. Ziffer 11
    Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Die letzten drei Sätze des Paragraph 124 b, Ziffer 134, EStG 1988 sind anzuwenden.
  12. Ziffer 12
    Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals für die Veranlagung des Jahres 2007 anzuwenden.
  13. Ziffer 13
    Paragraph 9, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, ist erstmals auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 2007 zugrunde liegt.
  14. Ziffer 14
    Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, ist erstmals auf Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.
  15. Ziffer 15
    Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, ist erstmals bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für das Jahr 2004 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab dem Jahr 1995 nicht wirksam gewordenen Freibeträge berücksichtigt werden können.
  16. Ziffer 16
    In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
    1. Litera a
      ist Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, erstmals auf Sachverhalte nach dem 30. Juni 2009 anzuwenden;
    2. Litera b
      sind Paragraph 10 und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden;
    3. Litera c
      ist Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden;
    4. Litera d
      ist Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2, auf alle offenen Verfahren anzuwenden.
    5. Litera e
      ist Paragraph 6, Absatz eins, erster und zweiter Satz auf alle Anträge auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrages gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 gestellt werden oder gestellt worden sind und die noch nicht rechtskräftig erledigt worden sind.
  17. Ziffer 17
    Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  18. Ziffer 18
    Auf zum 30. Juni 2010 bestehende Beteiligungsgemeinschaften sind Paragraph 9, Absatz 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, bis 31. Dezember 2020 unter folgenden Voraussetzungen weiter anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Die Beteiligungsgemeinschaft nimmt keine neuen Körperschaften in die Unternehmensgruppe auf.
    • Strichaufzählung
      Es werden keine neuen Mitbeteiligten in die Beteiligungsgemeinschaft aufgenommen.
    • Strichaufzählung
      Das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft an den Beteiligungskörperschaften bleibt unverändert.
    Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führt im Zeitpunkt der Verletzung zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Zum 1. Jänner 2021 noch bestehende Beteiligungsgemeinschaften, die nicht Gruppenträger sind, gelten als an diesem Tag aufgelöst.
  19. Ziffer 19
    Mitbeteiligte einer zum 30. Juni 2010 bestehenden Beteiligungsgemeinschaft, die gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sind, scheiden spätestens am 1. Jänner 2021 aus der Beteiligungsgemeinschaft aus.
  20. Ziffer 20
    Paragraph 13, Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Bei vor dem 1. Juli 2010 gegründeten Privatstiftungen erfolgt eine Meldung gemäß Paragraph 13, Absatz 6, nur, wenn die Privatstiftung ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 6 bis zum 31. Dezember 2010 nicht nachkommt.
  21. Ziffer 21
    Paragraph 23 a, Absatz 2, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 23 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt ist Paragraph 23 a, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, abgewickelt werden.
  22. Ziffer 22
    Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010, ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden.
  23. Ziffer 23
    In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
    1. Litera a
      treten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6 b, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 sowie Paragraph 21, Absatz 3, mit 1. April 2012 in Kraft; Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt mit 31. März 2012.
    2. Litera b
      sind Paragraph 10, Absatz 7 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen;
    3. Litera c
      ist Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, auf Grundstücke und Rechte im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden,
      • Strichaufzählung
        die der Privatstiftung nach dem 31. Dezember 2010 zugewendet werden und beim Stifter oder Zustifter im Zeitpunkt der Zuwendung steuerhängig sind, oder
      • Strichaufzählung
        von der Privatstiftung nach dem 31. Dezember 2010 angeschafft werden, oder
      • Strichaufzählung
        deren Veräußerung durch die Privatstiftung zum 31. Dezember 2010 gemäß Paragraph 30, EStG 1988 nach der vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Rechtslage steuerpflichtig wäre;
    4. Litera d
      tritt Paragraph 13, Absatz 3, mit 1. April 2012 in Kraft;
    5. Litera e
      ist Paragraph 13, Absatz 4, erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden; nicht übertragene steuerfreie Beträge, die vor dem 1. Jänner 2011 gebildet wurden, sind nach Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zu versteuern;
    6. Litera f
      ist Paragraph 22, Absatz 2, erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden;
    7. Litera g
      ist Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, erstmals auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Jahres 2011 anzuwenden. Auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 ist Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, in der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  24. Ziffer 24
    Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für bis zum 1. April 2012 zugeflossene Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, sinngemäß anzuwenden.
  25. Ziffer 25
    Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft:
    1. Litera a
      Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals auf nach dem 31. August 2011 entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen sind nur steuerpflichtig, wenn sie aus nicht öffentlich begebenen
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbenen Wertpapieren oder
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbenen Anteilscheinen an Immobilienfonds
      stammen.
  26. Ziffer 26
    Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
  27. Ziffer 27
    Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  28. Ziffer 28
    Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt mit Ablauf des 31. März 2012.
  29. Ziffer 29
    1. Litera a
      Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
    2. Litera b
      Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist auch auf die Veräußerung oder sonstige Abschichtung nach dem 31. März 2012 von nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 124 b, Ziffer 184, zweiter Teilstrich EStG 1988 anzuwenden.
  30. Ziffer 30
    Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf:
    1. Litera a
      Einkünfte aus Darlehen und sonstigen Forderungen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988, Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 5, EStG 1988 sowie Unterschiedsbeträge im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 6, EStG 1988, wenn die entsprechenden Verträge nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurden.
    2. Litera b
      Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Finanzmitteln gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, denen ein Vertragsabschluss nach dem 31. Oktober 2004 zu Grunde liegt.
    3. Litera c
      Nicht öffentlich begebene
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, und
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbene Anteilscheine an Immobilienfonds
      im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, soweit es sich um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen handelt. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital aus solchen Wertpapieren und Anteilscheinen sind dagegen stets steuerpflichtig.
    4. Litera d
      Beteiligungen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1988. Einkünfte aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung sind steuerpflichtig, wenn die Beteiligung nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden ist.
    5. Litera e
      Diskontbeträge im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1988 aus nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbenen Wechseln und Anweisungen.
  31. Ziffer 31
    Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, zweiter Satz tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, zweiter Satz, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, gilt nicht für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.
  32. Ziffer 32
    Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
  33. Ziffer 33
    Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden.
  34. Ziffer 34
    Paragraph 13, Absatz eins und 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  35. Ziffer 35
    Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden.
  36. Ziffer 36
    Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmals für die Veranlagung 2012 anzuwenden.
  37. Ziffer 37
    Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung


Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

Vollziehung

Paragraph 27,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, zu den Paragraphen 6 und 17, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.

Art. 1

Text

3. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zu den Paragraphen 8 und 20, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)

Anmerkung, Ziffer eins, zum Umgründungssteuergesetz)
  1. Ziffer 2
    Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.

Art. 1

Text

Artikel römisch eins

Körperschaftsteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1993,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins, Änderung des Paragraph 5,)
  1. Ziffer 2
    Ziffer eins, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu Paragraphen 5, 6 und 26 KStG 1988)

Ziffer eins Artikel römisch eins ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

Ziffer 2 Abweichend von Ziffer eins, ist Artikel römisch eins Ziffer eins und 2 auf Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,, zu Paragraphen eins, 7, 10, 20, 21, 23 und 26, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins Ziffer eins, 3, 4, 6 bis 8 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Artikel römisch eins Ziffer 2, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Artikel römisch eins Ziffer 5, ist auf Vorgänge anzuwenden, wenn die Beschlüsse nach dem 15. September 1989 zum Firmenbuch angemeldet werden.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (Paragraph 18, Absatz 6, Einkommensteuergesetz 1988), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen wären. Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 7, Einkommensteuergesetz 1988 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Körperschaftsteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, zu den Paragraphen 5 und 6 a, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins und 2 betreffen die Änderungen)

  1. Ziffer 3
    1. Litera a
      Die Ziffer eins und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
    2. Litera b
      Eigenkapital im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1992 endet, vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als gebildet.

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Körperschaftsteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,, zu den Paragraphen 10 und 21, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins und 2 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

  1. Ziffer 3
    Ziffer eins und 2 sind auf Beteiligungserträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vereinnahmt werden.

________________

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

Körperschaftsteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, zu den Paragraphen 2, 5, 6 b, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 21, 22 und 24, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/ 1993, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 12, betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Ziffer 13 Die Ziffer eins, 2 a und 3 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994, die Ziffer 2 b, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

Ziffer 14 Am 1. Jänner 1994 bestehende Aktiengesellschaften, die die Voraussetzung des Paragraph 6, b Absatz eins, Ziffer 2, erfüllen und ihre gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse an die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 6 b, Absatz eins bis 30, Juni 1994 anpassen, gelten im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 14, mit der Anpassung als gegründet. Paragraph 18, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Buchwerte zunächst fortgeführt werden können, wenn der sich bei Gegenüberstellung der Buchwerte und der gemeinen Werte ergebende Unterschiedsbetrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt wird. Die steuerfreie Rücklage ist in jenem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, in dem erstmalig eine nachhaltige Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, vorliegt oder in dem die Steuerbefreiung des Paragraph 5, Ziffer 14, aus anderen Gründen wegfällt.

Ziffer 15 Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, sind weiterhin auf Ausgaben bzw. gegebenenfalls auf den Überhang der Ausgaben über Einnahmen innerhalb des Veranlagungszeitraumes anzuwenden, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die vor dem 1.Jänner 1994 liegen.

Ziffer 16 Paragraph 9, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, daß vor dem 1. Jänner 1994 entstandene vororganschaftliche im Jahre 1994 vortragsfähige Verluste um nachfolgende vor dem 1. Jänner 1994 erzielte Gewinne der Gesellschaft zu kürzen sind.

Ziffer 17 Pauschale Wertberichtigungen für Forderungen, die nach Paragraph 14, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gebildet wurden, sind bei der Veranlagung für das Jahr 1994 gewinnerhöhend aufzulösen.

Ziffer 18 Die nach Paragraph 45, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 errechnete Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 ist um 10% zu erhöhen. Die Vorauszahlung erhöht sich weiters

  • Strichaufzählung
    bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Gewerbesteuervorauszahlungen, der Vermögensteuer und der Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz und
  • Strichaufzählung
    bei Kreditinstituten überdies um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Sonderabgabe von Banken.
Dies gilt so lange, als eine Vorauszahlung auf der Grundlage der Körperschaftsteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen ist. Die Erhöhung der Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 und die Folgejahre entfällt bei Kapitalgesellschaften, deren Vorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 nicht mehr als 15 000 S beträgt.

Art. 4

Text

Artikel römisch vier

Körperschaftsteuergesetz 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,, zu Paragraph 24,, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis 4 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

  1. Ziffer 5
    Ziffer 4, ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden.

Art. 6

Text

Artikel römisch sechs

Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, zu den Paragraphen 21, 22 und 24, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis 8 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes)

  1. Ziffer 9
    Die Ziffer 6 bis 8 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

Art. 14

Text

Artikel römisch vierzehn

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zu Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins, Novellierungsanordnung)
  1. Ziffer 2
    Ziffer eins, ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 beginnen.

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)

  1. Absatz eins,Artikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.