Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gebührenanspruchsgesetz, Fassung vom 01.02.2013

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG)
StF: BGBl. Nr. 136/1975 (NR: GP XIII RV 1336 AB 1463 S. 136. BR: AB 1322 S. 339.)

Änderung

BGBl. Nr. 358/1979 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 333/1982 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 177/1987 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

BGBl. Nr. 214/1992 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 623/1994 (NR: GP XVIII RV 1554 AB 1724 S. 174. BR: AB 4925 S. 589.)

BGBl. II Nr. 407/1997 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 1/2004 (VfGH)

BGBl. I Nr. 58/2004 (NR: GP XXII RV 471 AB 489 S. 62. BR: AB 7048 S. 710.)

BGBl. I Nr. 71/2004 (NR: GP XXII AB 522 S. 66. BR: AB 7075 S. 711.)

BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32005L0060, 32006L0070]

BGBl. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)

BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 159/2013 (NR: GP XXIV RV 2378 AB 2463 S. 216. BR: AB 9115 S. 823.)

BGBl. I Nr. 190/2013 (NR: GP XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)

BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

BGBl. I Nr. 71/2014 (NR: GP XXV RV 181 AB 203 S. 37. BR: 9235 S. 832.)

BGBl. I Nr. 44/2019 (NR: GP XXVI RV 561 AB 584 S. 70. BR: AB 10163 S. 892.)

BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

BGBl. I Nr. 202/2021 (NR: GP XXVII RV 1102 AB 1154 S. 129. BR: AB 10773 S. 934.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Anspruch

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 2

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
  2. Absatz 2,Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
    1. Ziffer eins
      der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
    2. Ziffer 2
      im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger.

§ 3

Text

Umfang der Gebühr

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Gebühr des Zeugen umfaßt
    1. Ziffer eins
      den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
    2. Ziffer 2
      die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
  2. Absatz 2,Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

§ 4

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

§ 5

Text

Gebührenvorschuß

Paragraph 5,

Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.

§ 6

Text

Reisekosten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
  2. Absatz 2,Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
  3. Absatz 3,Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

§ 7

Text

Massenbeförderungsmittel

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
  2. Absatz 2,Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
  3. Absatz 3,Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

§ 8

Text

Fahrpreisklasse

Paragraph 8,

Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

§ 9

Text

Andere als Massenbeförderungsmittel

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
    2. Ziffer 2
      wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
    3. Ziffer 3
      wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
    4. Ziffer 4
      wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
  2. Absatz 2,Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
  3. Absatz 3,Benützt der Zeuge ein anderes Berförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

§ 10

Text

Flugzeug

Paragraph 10,

Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass

  1. Ziffer eins
    bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
  2. Ziffer 2
    wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder
  3. Ziffer 3
    die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.

§ 11

Text

Schlafwagen und Kabine

Paragraph 11,

Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine nur dann, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.

§ 12

Text

Kilometergeld

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,60 Euro Anmerkung eins, ) für jeden angefangenen Kilometer,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
    2. Ziffer 2
      wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
  3. Absatz 3,Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 0,70 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 1 Euro)

§ 13

Text

Aufenthaltskosten

Paragraph 13,

Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen

  1. Ziffer eins
    den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
  2. Ziffer 2
    die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

§ 14

Text

Verpflegung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
    1. Ziffer eins
      für das Frühstück
      3,40 Euro Anmerkung eins, )
       
    2. Ziffer 2
      für das Mittagessen
      7,30 Euro Anmerkung 2, )
       
    3. Ziffer 3
      für das Abendessen
      7,30 Euro Anmerkung 2, )
       
  2. Absatz 2,Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 4 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 5,80 Euro

Anmerkung 2, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 8,50 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 12,30 Euro)

§ 15

Text

Nächtigung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro Anmerkung eins, ) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
  2. Absatz 2,Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 12,40 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 18 Euro)

§ 16

Text

Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

Paragraph 16,

Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

§ 17

Text

Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 17,

Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

§ 18

Text

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
    1. Ziffer eins
      12,10 Euro Anmerkung eins, ) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
    2. Ziffer 2
      anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
      1. Litera a
        beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
      2. Litera b
        beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
      3. Litera c
        anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
      4. Litera d
        die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 14,20 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 20,60 Euro)

§ 19

Text

Geltendmachung der Gebühr

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.
  3. Absatz 3,Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß.

§ 20

Text

Bestimmung der Gebühr

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte; bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen vom Leiter des Gerichtes. Das entscheidende Organ hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
  2. Absatz 2,Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007
ergangen sind (vgl. Art. XVII § 19, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
  2. Absatz 2,Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      in Zivilsachen den Parteien;
    2. Ziffer 2
      in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
    3. Ziffer 3
      den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

§ 22

Text

Rechtsmittel

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung kann auch zum Nachteil des Zeugen geändert werden. Die Entscheidung über die Beschwerde ist zu begründen und dem Zeugen, dem Beschwerdeführer und den im Paragraph 21, Absatz 2, sonst genannten Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
  2. Absatz 2,Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (Paragraph 5,) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im übrigen gilt der Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 23

Text

Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.
  2. Absatz 2,Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.
  3. Absatz 3,Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

§ 23a

Text

Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO)

Paragraph 23 a,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Gerichts die Staatsanwaltschaft, und an die Stelle des übergeordneten Gerichtshofs die übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft tritt; falls die Gebühr durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft bestimmt wurde, hat über eine Beschwerde die Bundesministerin für Justiz zu entscheiden. Gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 126, Absatz 3, StPO bestellte Sachverständige gleichzuhalten.

§ 24

Text

römisch drei. Abschnitt
Sachverständige

Umfang der Gebühr

Paragraph 24,

Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt

  1. Ziffer eins
    den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. Ziffer 2
    den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. Ziffer 3
    die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. Ziffer 4
    die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden (vgl. Art. XVII § 20, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
  2. Absatz eins a,Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den oder die Sachverständige nicht anlässlich des Auftrags von dieser Verpflichtung befreit hat. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.
  3. Absatz 2,Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 3,Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefaßt, daß es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.

§ 26

Text

Gebührenvorschuß

Paragraph 26,

Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.

§ 27

Text

Reisekosten

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt für den Paragraph 9,, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
  3. Absatz 3,Das gleiche gilt für die Paragraphen 10 und 11, doch entfällt die in Paragraph 10, Ziffer 3, vorgesehene Bestätigung.

§ 28

Text

Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere als Massenbeförderungsmittel

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Dem Sachverständigen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
  2. Absatz 2,Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Die Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Sachverständigen auch dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenstände, die der Sachverständige zur Beweisaufnahme mitnehmen muß, dies rechtfertigt.

§ 29

Text

Aufenthaltskosten

Paragraph 29,

Die Paragraphen 13 bis 15 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 30

Text

Kosten für die Beziehung von Hilfskräften

Paragraph 30,

Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

  1. Ziffer eins
    die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;
  2. Ziffer 2
    die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Paragraphen 6 bis 15).

§ 31

Text

Sonstige Kosten

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
    1. Ziffer eins
      die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;
    2. Ziffer 2
      die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);
    3. Ziffer 3
      die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;
    4. Ziffer 4
      die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;
    5. Ziffer 5
      die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);
    6. Ziffer 6
      die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
  2. Absatz 2,Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.

§ 32

Text

Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro Anmerkung eins, ), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 13 Euro Anmerkung 2, ) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
    1. Ziffer eins
      als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
    2. Ziffer 2
      als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
      1. Litera a
        dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
      2. Litera b
        er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 22,70 €

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 15,20 €)

§ 33

Text

Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 24,10 Euro Anmerkung eins, ), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 16,20 Euro Anmerkung 2, ).
  2. Absatz 2,Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 28,20 €

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 19 €)

§ 34

Text

Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro Anmerkung eins, ) für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
  2. Absatz 2,In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
    1. Ziffer eins
      für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro Anmerkung 2, ) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
    2. Ziffer 2
      für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro Anmerkung 3, ) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
    3. Ziffer 3
      für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro Anmerkung 4, ) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
  4. Absatz 4,Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5,Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 29 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2024: 29 bis 87 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.1.2024: 72,50 bis 145 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.1.2024: 116 bis 217,50 Euro)

§ 35

Text

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro Anmerkung eins, ), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 19,40 Euro Anmerkung 2, ); fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro Anmerkung 3, ), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 32 Euro Anmerkung 4, ).
  2. Absatz 2,Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 49 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2024: 32,90 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.1.2024: 76,10 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.1.2024: 54,20 Euro)

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden (vgl. Art. XVII § 21, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Gebühr für Aktenstudium

Paragraph 36,

Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 6,50 Euro Anmerkung eins, ) bis 38,40 Euro Anmerkung 2, ), für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 33,90 Euro Anmerkung 3, ) mehr.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 7,60 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 11 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 44,90 €

ab 1.1.2024: 65,10 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 39,70 €

ab 1.1.2024: 57,60 Euro)

§ 37

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Höhere Gebühr

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.
  2. Absatz 2,Verzichtet der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern, so steht ihm in zivilgerichtlichen Verfahren eine höhere als die vorgesehene Gebühr dann zu, wenn die Parteien einvernehmlich der Bestimmung der Gebühr in dieser Höhe zustimmen oder wenn die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind und innerhalb der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz festgesetzten Frist gegen die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr keine Einwendungen erheben.

§ 38

Text

Geltendmachung der Gebühr

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
  2. Absatz 2,Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
  3. Absatz 3,Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.

§ 39

Text

Bestimmung der Gebühr

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.
  2. Absatz eins a,Den Parteien (Paragraph 40, Absatz eins,) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.
  3. Absatz 2,Die Gebührenbeträge sind auf volle Euro abzurunden.
  4. Absatz 3,Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Absatz eins a, zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,
    1. Ziffer eins
      ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder
    2. Ziffer 2
      bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.
    Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Ziffer eins, ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Absatz eins a, gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.
  5. Absatz 4,Hat der Sachverständige seine Gebühr nach Paragraph 34, Absatz eins, geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach Paragraph 34, Absatz 2, geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.

§ 40

Text

Zustellung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Der Beschluss, mit dem die Gebühr bestimmt wird, ist den Parteien zuzustellen. Parteien sind folgende Personen:
    1. Ziffer eins
      in Zivilsachen die Verfahrensparteien;
    2. Ziffer 2
      in Strafsachen die Anklagevertretung mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
    3. Ziffer 3
      in Zivil- und Strafsachen die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn,
      1. Litera a
        die Gebühr kann zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden, oder
      2. Litera b
        die Sachverständigen haben nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, wirksam auf Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet oder
      3. Litera c
        der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag übersteigt nicht 200 Euro;
    4. Ziffer 4
      die Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses ist nur dem Sachverständigen zuzustellen.

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007
ergangen sind (vgl. Art. XVII § 19, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Rechtsmittel

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im Paragraph 40, genannten Personen, die Revisorinnen und Revisoren aber nur dann, wenn der Betrag, dessen Aberkennung beantragt wird, 50 Euro übersteigt, binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 300 Euro, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls den in Paragraph 40, Absatz eins, genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekursbeziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.
  2. Absatz 2,Gegen den Beschluß, mit dem ein Antrag des Sachverständigen auf Gewährung eines Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, kann nur der Sachverständige das im Absatz eins, genannte Rechtsmittel erheben. Gegen die Gewährung eines Vorschusses ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten oder verteidigt sind, können Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen auch mündlich zu Protokoll erklären; ihre schriftlichen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbeantwortungen bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

§ 42

Text

Zahlung. Zurückzahlung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, hat das Gericht, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, GEG 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288, auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des durch einen erliegenden Kostenvorschuß nicht gedeckten Betrags, so ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen. In den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz sind dem Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen – außer im Fall des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, – nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz kann der Sachverständige auch verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.
  2. Absatz 2,Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.
  3. Absatz 3,Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch einen nachträglichen Beschluss oder eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden (vgl. Art. XVII § 21, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

TARIFE

Ärzte

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
        25,90 Euro Anmerkung eins, )
      2. Litera b
        bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung
        33,90 Euro Anmerkung 2, )
      3. Litera c
        bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
        50,50 Euro Anmerkung 3, )
      4. Litera d
        bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens
        116,20 Euro;
      5. Litera e
        bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
        195,40 Euro
      Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,)
    2. Ziffer 2
      für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        in einfachen Fällen
        79,90 Euro Anmerkung 4, )
      2. Litera b
        mit eingehender Begründung des Gutachtens
        111,90 Euro Anmerkung 5, )
      3. Litera c
        mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
        159,80 Euro Anmerkung 6, )
      4. Litera d
        bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
      5. Litera e
        für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur)
        130 Euro
        1. bei
          Veränderung der Leiche in den Fällen der Litera d,
          180 Euro
    3. Ziffer 3
      für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten
      12,20 Euro Anmerkung 7, )
    4. Ziffer 4
      für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten
      12,20 Euro Anmerkung 7, )
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart
        14,30 Euro Anmerkung 8, )
      2. Litera b
        für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung
        17,90 Euro Anmerkung 9, )
      3. Litera c
        für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung
        40 Euro Anmerkung 10, )
      4. Litera d
        für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten
        32 Euro Anmerkung 11, )
      5. Litera e
        für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
        1. Sub-Litera, a, a
          bis zu drei Bruchstücken
          32 Euro Anmerkung 11, )
        2. Sub-Litera, b, b
          für jedes weitere Bruchstück
          3,40 Euro Anmerkung 12, )
    6. Ziffer 6
      für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
        1. Sub-Litera, a, a
          bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut
          23 Euro Anmerkung 13, )
        2. Sub-Litera, b, b
          bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony
          35,30 Euro Anmerkung 14, )
        3. Sub-Litera, c, c
          sonst
          12,40 Euro Anmerkung 15, )
      2. Litera b
        auf Gruppenzugehörigkeit
        32 Euro Anmerkung 11, )
      3. Litera c
        auf Blutmerkmale für jedes Merkmal
        35,30 Euro Anmerkung 14, )
    7. Ziffer 7
      für eine Blutentnahme
      1. Litera a
        bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene
        7,20 Euro Anmerkung 16, )
      2. Litera b
        bei Kindern unter drei Jahren
        12,40 Euro Anmerkung 15, )
      3. Litera c
        bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene
        17,90 Euro Anmerkung 9, )
      4. Litera d
        bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Ziffer 8, Buchstabe g genannten Merkmale
        21,40 Euro Anmerkung 17, )
      5. Litera e
        in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
    8. Ziffer 8
      für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art .
        20,10 Euro Anmerkung 18, )
      2. Litera b
        im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
        1. Sub-Litera, a, a
          zur Bestimmung der Blutgruppe
          12,40 Euro Anmerkung 15, )
        2. Sub-Litera, b, b
          zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2
          12,40 Euro Anmerkung 15, )
      3. Litera c
        im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
        1. Sub-Litera, a, a
          zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal
          12,40 Euro Anmerkung 15, )
        2. Sub-Litera, b, b
          Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung
          35,30 Euro Anmerkung 14, )
      4. Litera d
        im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals
        21,40 Euro Anmerkung 17, )
      5. Litera e
        im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals
        21,40 Euro Anmerkung 17, )
      6. Litera f
        zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal
        12,40 Euro Anmerkung 15, )
      7. Litera g
        im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen
        1. Sub-Litera, a, a
          zur Bestimmung jedes Merkmals
          21,40 Euro Anmerkung 17, )
        2. Sub-Litera, b, b
          zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung
          21,40 Euro Anmerkung 17, )
    9. Ziffer 9
      für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        für jeden Kultur- oder Tierversuch
        21,40 Euro Anmerkung 17, )
      2. Litera b
        sonst
        10,80 Euro Anmerkung 19, )
    10. Ziffer 10
      1. Litera a
        für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten
        44,20 Euro Anmerkung 20, )
      2. Litera b
        für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten
        88,10 Euro Anmerkung 21, )
    11. Ziffer 11
      für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck
      8,20 Euro Anmerkung 22, )
    12. Ziffer 12
      für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
        25,90 Euro Anmerkung eins, )
      2. Litera b
        bei Durchleuchtung
        16,20 Euro Anmerkung 23, )
      3. Litera c
        bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
    13. Ziffer 13
      für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit
      40 Euro Anmerkung 10, )
  2. Absatz 2,Soweit sich dies nicht bereits aus dem Absatz eins, ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 30,30 €

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 39,70 €

Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 59,10 €

Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 93,50 €

Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 130,90 €

Anmerkung 6, : ab 1.7.2007: 187,20 €

Anmerkung 7, : ab 1.7.2007: 14,30 €

Anmerkung 8, : ab 1.7.2007: 16,70 €

Anmerkung 9, : ab 1.7.2007: 20,90 €

Anmerkung 10, : ab 1.7.2007: 46,80 €

Anmerkung 11, : ab 1.7.2007: 37,40 €

Anmerkung 12, : ab 1.7.2007: 4 €

Anmerkung 13, : ab 1.7.2007: 26,90 €

Anmerkung 14, : ab 1.7.2007: 41,30 €

Anmerkung 15, : ab 1.7.2007: 14,50 €

Anmerkung 16, : ab 1.7.2007: 8,40 €

Anmerkung 17, : ab 1.7.2007: 25,00 €

Anmerkung 18, : ab 1.7.2007: 23,50 €

Anmerkung 19, : ab 1.7.2007: 12,60 €

Anmerkung 20, : ab 1.7.2007: 51,70 €

Anmerkung 21, : ab 1.7.2007: 103,10 €

Anmerkung 22, : ab 1.7.2007: 9,60 €

Anmerkung 23, : ab 1.7.2007: 19,00 €)

§ 44

Text

Anthropologen

Paragraph 44,

Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befundund Gutachten beträgt für jede untersuchte Person

  1. Ziffer eins
    für eine morphologische Untersuchung
    75,30 Euro Anmerkung eins, )
  2. Ziffer 2
    für eine mikroskopische Haaruntersuchung
    16,20 Euro Anmerkung 2, )
  3. Ziffer 3
    für die Geschmacksprüfung
    14,50 Euro Anmerkung 3, )
  4. Ziffer 4
    für eine Untersuchung der Gaumenfalten
    32 Euro Anmerkung 4, )
  5. Ziffer 5
    für eine Untersuchung der Wirbelsäule
    73,80 Euro Anmerkung 5, )
  6. Ziffer 6
    für eine Untersuchung der Nebenhöhlen
    73,80 Euro Anmerkung 5, )
  7. Ziffer 7
    für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu daktyloskopischen Zwecken je Abdruck
    13 Euro Anmerkung 6, )
  8. Ziffer 8
    für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit
    40 Euro Anmerkung 7, )

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 88,10 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 127,70 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 19 €

ab 1.1.2024: 27,60 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 17 €

ab 1.1.2024: 24,70 Euro

Anmerkung 4, :ab 1.7.2007: 37,40 €

ab 1.1.2024: 54,20 Euro)

Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 86,30 €

ab 1.1.2024: 125,10 Euro

Anmerkung 6, :ab 1.7.2007: 15,20 €

ab 1.1.2024: 22 Euro

Anmerkung 7, : ab 1.7.2007: 46,80 €

ab 1.1.2024: 67,90 Euro)

§ 45

Text

Dentisten

Paragraph 45,

Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

  1. Ziffer eins
    über eine Untersuchung im Mund
    1. Litera a
      in einfachen Fällen
      13 Euro Anmerkung eins, )
       
    2. Litera b
      mit eingehender Begründung des Gutachtens .
      . 25,90 Euro Anmerkung 2, )
       
    3. Litera c
      nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen
      43,30 Euro Anmerkung 3, )
       
  2. Ziffer 2
    über eine Untersuchung technischer Arbeiten außerhalb des Mundes
    1. Litera a
      in einfachen Fällen
      9,90 Euro Anmerkung 4, )
       
    2. Litera b
      mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach Untersuchung von Materialproben
      33,90 Euro Anmerkung 5, )
       
  3. Ziffer 3
    über Materialien und deren Verarbeitung
    44,90 Euro Anmerkung 6, )
     

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 15,20 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 22 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 30,30 €

ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 51 €

ab 1.1.2024: 74 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 11,60 €

ab 1.1.2024: 16,80 Euro)

Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 39,70 €

ab 1.1.2024: 57,60 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.7.2007: 52,50 €

ab 1.1.2024: 76,10 Euro)

§ 46

Text

Tierärzte

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
    1. Ziffer eins
      für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        eines Großtiers (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je über ein Jahr)
        1. Sub-Litera, a, a
          in einfachen Fällen
          25,90 Euro Anmerkung eins, )
        2. Sub-Litera, b, b
          mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten
          33,90 Euro Anmerkung 2, )
        3. Sub-Litera, c, c
          mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
          50,50 Euro Anmerkung 3, )
      2. Litera b
        eines mittleren Tieres (zB Rind, Pferd, Maulesel, Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege) in einfachen Fällen
        13,70 Euro Anmerkung 4, )
      3. Litera c
        eines Kleintiers (zB Hund, Katze, Huhn, Pute, Gans, Ente) in einfachen Fällen
        12,20 Euro Anmerkung 5, )
    2. Ziffer 2
      für eine Massentieruntersuchung einschließlich der Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen Fällen
        13 Euro Anmerkung 6, )
      2. Litera b
        bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen Fällen bei einem Bestand von 50 bis 100 Stück insgesamt
        239,70 Euro Anmerkung 7, )
        1. Ziffer 101
          bis 250 Stück insgesamt
          415,40 Euro Anmerkung 8, )
        2. Ziffer 251
          bis 1 000 Stück insgesamt
          702,90 Euro Anmerkung 9, )
        3. mehr
          als 1 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von
          79,90 Euro Anmerkung 10, )
      für jedes weitere angefangene Tausend
      1. Litera c
        bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen) in einfachen Fällen bei einem Bestand von
        1. Ziffer 100
          bis 200 Stück insgesamt
          79,90 Euro Anmerkung 10, )
        2. Ziffer 201
          bis 1 000 Stück insgesamt
          111,90 Euro Anmerkung 11, )
      2. Ziffer eins
        001 bis 10 000 Stück insgesamt die zuletzt genannte Gebühr mit einem Zuschlag von
        40 Euro Anmerkung 12, )
      für jedes weitere angefangene Tausend;
      1. von
        mehr als 10 000 Stück mit einem Zuschlag von
        28,90 Euro Anmerkung 13, )
      2. für
        jedes darüberliegende weitere angefangene Tausend
    3. Ziffer 3
      in den Fällen der Ziffer eins, Buchstaben b und c und Ziffer 2
      1. Litera a
        bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens das Eineinhalbfache,
      2. Litera b
        bei einer besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenden oder besonders ausführlichen und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzenden Begründung des Gutachtens das Doppelte der dort festgesetzten Gebühren
    4. Ziffer 4
      für eine Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        bei einem Großtier
        1. Sub-Litera, a, a
          in einfachen Fällen
          79,90 Euro Anmerkung 10, )
        2. Sub-Litera, b, b
          mit eingehender Begründung des Gutachtens
          111,90 Euro Anmerkung 11, )
        3. Sub-Litera, c, c
          mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
          159,80 Euro Anmerkung 14, )
        4. Sub-Litera, d, d
          bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren
      2. Litera b
        bei einem mittleren Tier
        1. Sub-Litera, a, a
          in einfachen Fällen
          40 Euro Anmerkung 12, )
        2. Sub-Litera, b, b
          mit eingehender Begründung des Gutachtens
          56 Euro Anmerkung 15, )
        3. Sub-Litera, c, c
          mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
          79,90 Euro Anmerkung 10, )
        4. Sub-Litera, d, d
          bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren
      3. Litera c
        bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel
        1. Sub-Litera, a, a
          in einfachen Fällen
          16,20 Euro Anmerkung 16, )
        2. Sub-Litera, b, b
          mit eingehender Begründung des Gutachtens
          40 Euro Anmerkung 12, )
        3. Sub-Litera, c, c
          mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
          64 Euro Anmerkung 17, )
        4. Sub-Litera, d, d
          bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren
      4. Litera d
        bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)
        1. Sub-Litera, a, a
          in einfachen Fällen
          16,20 Euro Anmerkung 16, )
        2. Sub-Litera, b, b
          mit eingehender Begründung des Gutachtens
          24,10 Euro Anmerkung 18, )
        3. Sub-Litera, c, c
          mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
          40 Euro Anmerkung 12, )
        4. Sub-Litera, d, d
          bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa bis cc festgesetzten Gebühren
    5. Ziffer 5
      für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten
      12,20 Euro Anmerkung 5, )
    6. Ziffer 6
      1. Litera a
        für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektoskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart
        14,30 Euro Anmerkung 19, )
      2. Litera b
        für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung
        17,90 Euro Anmerkung 20, )
      3. Litera c
        für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung
        40 Euro Anmerkung 12, )
    7. Ziffer 7
      für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Uhlenhut
        23 Euro Anmerkung 21, )
      2. Litera b
        bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach Ouchterlony
        35,30 Euro Anmerkung 22, )
      3. Litera c
        sonst
        12,40 Euro Anmerkung 23, )
    8. Ziffer 8
      für eine Blutentnahme
      12,40 Euro Anmerkung 23, )
    9. Ziffer 9
      für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        zur Bestimmung der Blutgruppe
        12,40 Euro Anmerkung 23, )
      2. Litera b
        zur Bestimmung der Serumgruppe
        21,40 Euro Anmerkung 24, )
      3. Litera c
        zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals
        21,40 Euro Anmerkung 24, )
    10. Ziffer 10
      für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        für jeden Kultur- oder Tierversuch
        21,40 Euro Anmerkung 24, )
      2. Litera b
        für jede Serumagglutination
        5,60 Euro Anmerkung 25, )
      3. Litera c
        sonst
        10,80 Euro Anmerkung 26, )
    11. Ziffer 11
      1. Litera a
        für eine virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten
        44,20 Euro Anmerkung 27, )
      2. Litera b
        für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten
        88,10 Euro Anmerkung 28, )
    12. Ziffer 12
      für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
        1. Sub-Litera, a, a
          bei einem Großtier
          43,30 Euro Anmerkung 29, )
        2. Sub-Litera, b, b
          sonst
          25,90 Euro Anmerkung eins, )
      2. Litera b
        bei Durchleuchtung
        16,20 Euro Anmerkung 16, )
      3. Litera c
        bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
    13. Ziffer 13
      für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft samt Befund und Gutachten
      1. Litera a
        bei sensorischer Untersuchung
        12,20 Euro Anmerkung 5, )
      2. Litera b
        bei einfacher qualitativer Bestimmung einzelner Bestandteile (Stärke, Ammoniak sowie Bestimmung des pH-Wertes und dergleichen) je
        5,60 Euro Anmerkung 25, )
      3. Litera c
        bei histologischer Untersuchung (zehn Präparate)
        70,50 Euro Anmerkung 30, )
      4. Litera d
        bei bakteriologischer Untersuchung
        1. Sub-Litera, a, a
          bei Bestimmung der aeroben Gesamtkeimzahl
          8,20 Euro Anmerkung 31, )
        2. Sub-Litera, b, b
          bei Isolierung einzelner Keimgruppen und Bestimmung deren Anzahl
          12,20 Euro Anmerkung 5, )
           
      5. Litera e
        bei serologischer Untersuchung auf Eiweißart
        12,20 Euro Anmerkung 5, )
      6. Litera f
        bei serologischer Bestimmung der Art- und Gruppenzugehörigkeit von Bakterien
        12,20 Euro Anmerkung 5, )
      7. Litera g
        bei Bestimmung biochemischer Eigenschaften von Bakterien
        12,20 Euro Anmerkung 5, )
      8. Litera h
        bei biologischem Nachweis von Hemmstoffen (Antibiotika, Konservierungsmittel und dergleichen)
        8,20 Euro Anmerkung 31, )
      9. Litera i
        bei Nachweis von Hormonen oder hormonal wirksamen Substanzen (zB Östrogene, Thyreostatika) im Tierversuch
        40 Euro Anmerkung 12, )
  2. Absatz 2,Soweit sich dies nicht bereits aus dem Absatz eins, ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Tiere oder Gegenstände, ausgenommen für die Massentieruntersuchung in den Fällen der Ziffer 2, Buchstaben b und c, Anspruch je auf die volle Gebühr.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 30,30 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 39,70 €

ab 1.1.2024: 57,60 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 59,10 €

ab 1.1.2024: 85,70 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 16 €

ab 1.1.2024: 23,20 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 14,30 €

ab 1.1.2024: 20,70 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.7.2007: 15,20 €

ab 1.1.2024: 22 Euro

Anmerkung 7, : ab 1.7.2007: 280,40 €

ab 1.1.2024: 406,60 Euro

Anmerkung 8, : ab 1.7.2007: 486,00 €

ab 1.1.2024: 704,70 Euro

Anmerkung 9, : ab 1.7.2007: 822,40 €

ab 1.1.2024: 1 192,50 Euro

Anmerkung 10, : ab 1.7.2007: 93,50 €

ab 1.1.2024: 135,60 Euro

Anmerkung 11, : ab 1.7.2007: 130,90 €

ab 1.1.2024: 189,80 Euro

Anmerkung 12, : ab 1.7.2007: 46,80 €

ab 1.1.2024: 67,90 Euro

Anmerkung 13, : ab 1.7.2007: 33,80 €

ab 1.1.2024: 49 Euro

Anmerkung 14, : ab 1.7.2007: 187,00 €

ab 1.1.2024: 271,20 Euro

Anmerkung 15, : ab 1.7.2007: 65,50 €

ab 1.1.2024: 95 Euro

Anmerkung 16, : ab 1.7.2007: 19,00 €

ab 1.1.2024: 27,60 Euro

Anmerkung 17, : ab 1.7.2007: 74,90 €

ab 1.1.2024: 108,60 Euro

Anmerkung 18, : ab 1.7.2007: 28,20 €

ab 1.1.2024: 40,90 Euro

Anmerkung 19, : ab 1.7.2007: 16,70 €

ab 1.1.2024: 24,20 Euro

Anmerkung 20, : ab 1.7.2007: 20,90 €

ab 1.1.2024: 30,30 Euro

Anmerkung 21, : ab 1.7.2007: 26,90 €

ab 1.1.2024: 39 Euro

Anmerkung 22, : ab 1.7.2007: 41,30 €

ab 1.1.2024: 59,90 Euro

Anmerkung 23, : ab 1.7.2007: 14,50 €

ab 1.1.2024: 21 Euro

Anmerkung 24, : ab 1.7.2007: 25,00 €

ab 1.1.2024: 36,30 Euro

Anmerkung 25, : ab 1.7.2007: 6,60 €

ab 1.1.2024: 9,60 Euro

Anmerkung 26, : ab 1.7.2007: 12,60 €

ab 1.1.2024: 18,30 Euro

Anmerkung 27, : ab 1.7.2007: 51,70 €

ab 1.1.2024: 75 Euro

Anmerkung 28, : ab 1.7.2007: 103,10 €

ab 1.1.2024: 149,50 Euro

Anmerkung 29, : ab 1.7.2007: 50,70 €

ab 1.1.2024: 73,50 Euro

Anmerkung 30, : ab 1.7.2007: 82,20 €

ab 1.1.2024: 119,20 Euro

Anmerkung 31, : ab 1.7.2007: 9,60 €

ab 1.1.2024: 13,90 Euro)

§ 47

Text

Sachverständige für chemische Untersuchungen

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt
    1. Ziffer eins
      für eine Untersuchung von Leichenteilen
      1. Litera a
        auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen)
        41,80 Euro Anmerkung eins, )
      2. Litera b
        auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen)
        62,50 Euro Anmerkung 2, )
      3. Litera c
        auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen)
        75,30 Euro Anmerkung 3, )
    2. Ziffer 2
      für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln
      1. Litera a
        auf flüchtige Gifte
        25,90 Euro Anmerkung 4, )
      2. Litera b
        auf Metallgifte
        37 Euro Anmerkung 5, )
      3. Litera c
        auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe
        49,80 Euro Anmerkung 6, )
    3. Ziffer 3
      für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten
      49,80 Euro Anmerkung 6, )
    4. Ziffer 4
      für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen
      25,90 Euro Anmerkung 4, )
    5. Ziffer 5
      für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen .
      . 49,80 Euro Anmerkung 6, )
    6. Ziffer 6
      1. Litera a
        für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung
        14,30 Euro Anmerkung 7, )
      2. Litera b
        für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren, wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz
        27,40 Euro Anmerkung 8, )
  2. Absatz 2,Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
  3. Absatz 3,Der Absatz eins, ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 48,90 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 70,90 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 73,10 €

ab 1.1.2024: 106 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 88,10 €

ab 1.1.2024: 127,70 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 30,30 €

ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 43,30 €

ab 1.1.2024: 62,80 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.7.2007: 58,30 €

ab 1.1.2024: 84,50 Euro

Anmerkung 7, : ab 1.7.2007: 16,70 €

ab 1.1.2024: 24,20 Euro

Anmerkung 8, : ab 1.7.2007: 32,10 €

ab 1.1.2024: 46,50 Euro)

§ 48

Text

Sachverständige für das Kraftfahrwesen

Paragraph 48,

Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

  1. Ziffer eins
    über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder Verkehrssicherheit eines
    1. Litera a
      Kraftrades
      24,10 Euro Anmerkung eins, )
    2. Litera b
      Personen- oder Kombinationskraftwagens
      40 Euro Anmerkung 2, )
    3. Litera c
      Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine
      64 Euro Anmerkung 3, )
    4. Litera d
      Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges
      88,10 Euro Anmerkung 4, )
    5. Litera e
      Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt
      40 Euro Anmerkung 2, )
    6. Litera f
      Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine oder eines Sonderkraftfahrzeugs
      96 Euro Anmerkung 5, )
    7. Litera g
      Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs
      16,20 Euro Anmerkung 6, )
  2. Ziffer 2
    über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem unter der Ziffer eins, genannten Fahrzeug, Bestandteil oder Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag von
    8,20 Euro Anmerkung 7, )
  3. Ziffer 3
    über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem
    1. bis
      730 Euro
      48,00 Euro Anmerkung 8, ),
    2. über
      730 Euro bis 3 630 Euro
      71,90 Euro Anmerkung 9, ),
    3. über
      3 630 Euro bis 7 270 Euro
      96,00 Euro Anmerkung 5, ),
    4. über
      7 270 Euro bis 21 800 Euro
      119,90 Euro Anmerkung 10, ),
    5. über
      21 800 Euro bis 36 340 Euro
      143,90 Euro Anmerkung 11, ),
    6. über
      36 340 Euro bis 72 670 Euro
      191,80 Euro Anmerkung 12, ),
    7. über
      72 670 Euro
      239,70 Euro Anmerkung 13, )
  4. Ziffer 4
    über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils oder Zubehörs
    40 Euro Anmerkung 2, )
  5. Ziffer 5
    über die technischen Ursachen und den Hergang eines Verkehrsunfalls bei Beteiligung
    1. Litera a
      eines Verkehrsteilnehmers
      40 Euro Anmerkung 2, )
    2. Litera b
      zweier Verkehrsteilnehmer
      79,90 Euro Anmerkung 14, )
    3. Litera c
      dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer
      96 Euro Anmerkung 5, )
  6. Litera d
    bei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 28,20 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 40,90 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 46,80 €

ab 1.1.2024: 67,90 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 74,90 €

ab 1.1.2024: 108,60 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 103,10 €

ab 1.1.2024: 149,50 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 112,30 €

ab 1.1.2024: 162,80 Euro

Anmerkung 6, :ab 1.7.2007: 19,00 €

ab 1.1.2024: 27,60 Euro

Anmerkung 7, : ab 1.7.2007: 9,60 €

ab 1.1.2024: 13,90 Euro

Anmerkung 8, : ab 1.7.2007: 56,20 €

ab 1.1.2024: 81,50 Euro

Anmerkung 9, : ab 1.7.2007: 84,10 €

ab 1.1.2024: 121,90 Euro

Anmerkung 10, : ab 1.7.2007: 140,30 €

ab 1.1.2024: 203,40 Euro

Anmerkung 11, :ab 1.7.2007: 168,40 €

ab 1.1.2024: 244,20 Euro

Anmerkung 12, : ab 1.7.2007: 224,40 €

ab 1.1.2024: 325,40 Euro

Anmerkung 13, : ab 1.7.2007: 280,40 €

ab 1.1.2024: 406,60 Euro

Anmerkung 14, : ab 1.7.2007: 93,50 €

ab 1.1.2024: 135,60 Euro)

§ 49

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Gemeinsame Bestimmmungen zu den Paragraphen 43 bis 48

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Wird von einem in den Paragraphen 43 bis 48 erfaßten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 43 bis 48 und der Absatz eins, gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig.
  3. Absatz 3,Stammen in den Fällen der Paragraphen 43 bis 48 Befund und Gutachten von verschiedenen Sachverständigen, so gebühren
    1. Ziffer eins
      dem Sachverständigen, der den Befund aufgenommen hat, drei Viertel;
    2. Ziffer 2
      dem Sachverständigen, der das Gutachten abgegeben hat,
      1. Litera a
        wenn eine eingehende wissenschaftliche Begründung notwendig ist, drei Viertel,
      2. Litera b
        sonst die Hälfte der für Befund und Gutachten festgesetzten Gesamtgebühr.

§ 51

Text

Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
    1. Ziffer eins
      für Hausschätzungen:
      1. bei
        einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten Grundstücks
      2. bis
        36 340 Euro
        415,40 Euro Anmerkung eins, ),
         
      3. über
        36 340 Euro bis 72 670 Euro
        623,00 Euro Anmerkung 2, ),
         
      4. über
        72 670 Euro für angefangene
        1. weitere
          36 340 Euro um
          104,00 Euro Anmerkung 3, )
           
      mehr;
    2. Ziffer 2
      für Baugrundschätzungen:
      bei einem Wert
      1. bis
        5 090 Euro
        111,90 Euro Anmerkung 4, ),
         
      2. über
        5 090 Euro bis 7 270 Euro
        124,90 Euro Anmerkung 5, ),
         
      3. über
        7 270 Euro für je angefangene
        1. weitere
          3 630 Euro um
          19,40 Euro Anmerkung 6, )
           
      mehr.
  2. Absatz 2,Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (Paragraph 10, GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
  3. Absatz 3,Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 415,40 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 602,30 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 728,90 €

ab 1.1.2024: 1 056,90 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.7.2007: 121,70 €

ab 1.1.2024: 176,50 Euro

Anmerkung 4, : ab 1.7.2007: 111,90 €

ab 1.1.2024: 162,30 Euro

Anmerkung 5, : ab 1.7.2007: 146,10 €

ab 1.1.2024: 211,80 Euro

Anmerkung 6, : ab 1.7.2007: 22,70 €

ab 1.1.2024: 32,90 Euro)

§ 52

Text

Besonderheiten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO)

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts sind auf von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 126, Absatz 3, StPO bestellte Sachverständige mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Gerichts außer in Ansehung des Gebührenbestimmungsverfahrens die Staatsanwaltschaft tritt, vor der die Beweisaufnahme stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat der Revisorin oder dem Revisor, wenn der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenbetrag 200 Euro überschreitet, sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben; Paragraph 39, Absatz eins a, gilt sinngemäß. Davor kann die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die zur Prüfung des Gebührenanspruchs maßgeblich sind, zu äußern und innerhalb einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen über ihren Aufwand vorzulegen.
  3. Absatz 3,Werden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben oder verzichten die in Absatz 2, genannten Personen auf Einwendungen, und hegt die Staatsanwaltschaft selbst keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren, ordnet sie die Auszahlung der verzeichneten Gebühren aus Amtsgeldern an. Andernfalls stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht den Antrag auf Bestimmung der Gebühr (Paragraphen 39, ff; Paragraph 101, StPO). Das Gericht kann von einer neuerlichen Zustellung des Gebührenantrags an die in Absatz 2, genannten Personen absehen.
  4. Absatz 4,Auf Antrag kann die Staatsanwaltschaft einen angemessenen Vorschuss auszahlen.

§ 53

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Dolmetscher

Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
    1. Ziffer eins
      für die Zwecke des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Ziffer eins,), von 1,50 bis 1,70 Euro (Ziffer 2,) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
  2. Absatz 2,Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

§ 54

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden (vgl. Art. XVII § 21, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
    1. Ziffer eins
      bei schriftlicher Übersetzung
      1. Litera a
        für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)
        15,20 Euro;
      2. Litera b
        wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 4 Euro mehr als die Grundgebühr;
      3. Litera c
        wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
    2. Ziffer 2
      für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift
      3,20 Euro;
    3. Ziffer 3
      für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
      24,50 Euro;
      für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
      12,40 Euro;
      handelt
      es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf
      30,70 Euro
      bzw.
      15,40 Euro;
      fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
    4. Ziffer 4
      für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks;
    5. Ziffer 5
      für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.
  2. Absatz 2,Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,
  3. Absatz 3,Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Absatz eins, ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.

§ 55

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994.

Text

römisch fünf. Abschnitt

Geschworene und Schöffen

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Betrag um die Hälfte erhöht.
  2. Absatz 2,Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

§ 56

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Begriffsbestimmung

Paragraph 56,

Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschworenen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung.

§ 57

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Pflichtenverletzung

Paragraph 57,

Kommen Geschworene oder Schöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

§ 58

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Rechtsmittel

Paragraph 58,

Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder Schöffe die Beschwerde an den Präsidenten des Gerichtshofs erheben. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 64

Text

römisch sieben. ABSCHNITT

Festsetzung von Zuschlägen

Paragraph 64,

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

§ 65

Text

römisch acht. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

Inkrafttreten. Außerkrafttreten

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Mai 1975 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, vorbehaltlich des Paragraph 68,, das Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1966, und 110 aus 1971, sowie der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1966, außer Kraft.

§ 66

Text

Anwendung im Strafverfahren

Paragraph 66,

Dieses Bundesgesetz ist auf schriftliche Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) an Strafgerichte nicht anzuwenden.

§ 67

Text

Fristen

Paragraph 67,

In die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen, soweit sich dies nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt.

§ 68

Text

Verweisung in anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 68,

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 69

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 69,

Dieses Bundesgesetz ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet worden ist.

§ 70

Text

Vollziehung

Paragraph 70,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 64, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Art. 16

Text

Artikel römisch sechzehn
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen eins, – 3, 21, 23a, 25, 31 – 35, 38, 39, 40, 41, 43 und 52 – 54, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2005, Seite 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden Amtsblatt Nummer L 214 vom 4.8.2006, Seite 29), in Artikel römisch eins, (Paragraphen 8 a bis 8 f, 9, 9 a und 12 RAO im Verein mit den geltenden Paragraphen 21 b, Absatz 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Artikel römisch zwei, (Paragraphen 36 a bis 36 f, 37, 37 a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden Paragraph 117, sowie den Bestimmungen des römisch zehn. Hauptstücks der NO) sowie Artikel römisch zwanzig, (Paragraph 20, RAPG und Paragraph 20, NPG) umgesetzt,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005, Seite 22) in Artikel römisch drei, (ABAG) und Artikel römisch fünf, (Paragraphen 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Art. 4

Text

Artikel römisch vier
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,, zu den Paragraphen 25, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 46, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58 und 59 – 63, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)

Anmerkung, Ziffer eins, Inkrafttretensbestimmung)

  1. Ziffer 2
    Artikel römisch eins, ist auf die Bestimmung von Sachverständigengebühren anzuwenden, wenn der Sachverständige nach dem 1. Jänner 1995 bestellt wurde.
Anmerkung, Ziffer 3, Inkrafttretensbestimmung)
  1. Ziffer 4
    Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung in Wirksamkeit gesetzt werden.
  2. Ziffer 5
    Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Art. 14

Text

Artikel römisch vierzehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,, zu den Paragraphen 39, 40, 42, 52 und 53, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)

  1. Absatz eins,Die Artikel römisch eins,, römisch zwei, römisch drei, römisch acht und Artikel römisch zehn, dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. April 2009 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, betrifft andere Rechtsvorschrift)

  2. Absatz 3,Artikel römisch zehn, (Paragraphen 39, Absatz eins, eins a und 3, 40 Absatz eins, 42, Absatz eins und 3, 52 Absatz 2 und 53 Absatz eins, GebAG) ist auf alle Anträge anzuwenden, mit denen nach dem 31. März 2009 Gebührenansprüche geltend gemacht werden.
  3. Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Art. 16

Text

Artikel 16
Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zu den Paragraphen 10, 11, 27 und 41, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)

  1. Absatz eins,Die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Juli 2009 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  2. Absatz 6,Artikel 7, Ziffer eins bis 3 (Paragraphen 10, 11 und Paragraph 27, Absatz 3, GebAG) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 beendet worden ist.
  3. Absatz 7,Artikel 7, Ziffer 4, (Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind.

    Anmerkung, Absatz 8 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 17 § 19

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen 21, 40 und 41, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)

Paragraph 19,

Paragraphen 21, Absatz 2, 40, Absatz eins und 41 Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (Artikel römisch dreizehn,) sind auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ergangen sind.

Art. 17 § 20

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu Paragraph 25,, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)

Paragraph 20,

Paragraph 25, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (Artikel römisch dreizehn,) ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erteilt werden.

Art. 17 § 21

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, zu den Paragraphen 36, 43, 53 und 54, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)

Paragraph 21,

Paragraphen 36, 43, Absatz eins, 53, Absatz eins und 54 Gebührenanspruchsgesetz (Artikel römisch dreizehn,) sind auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden.

Art. 32

Text

Artikel römisch 32
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, zu den Paragraphen 21 und 41, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)

Anmerkung, Ziffer eins, Inkrafttretensbestimmung)

Anmerkung, Ziffer 2, Außerkrafttretensbestimmung)

Anmerkung, Ziffer 3 bis 10 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)

  1. Ziffer 11
    Der Artikel römisch neunzehn, (Paragraphen 21 und 41 GebAG 1975) ist anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Anmerkung, Ziffer 12 bis 20 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)

Art. 39

Text

Artikel 39
Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zu den Paragraphen 20 und 39, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)

Anmerkung, Absatz eins, betrifft andere Rechtsvorschrift)

  1. Absatz 2,Artikel 21, Ziffer 2 bis 4 (Paragraphen 20, 39 und 64 GebAG) und Artikel 38, Ziffer 2, Litera b und c (Paragraph 54, Absatz eins a, vorletzter und letzter Satz ZPO) treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 3,Artikel 21, Ziffer eins, (Paragraph eins, GebAG) tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  3. Absatz 7,Artikel 21, Ziffer 2 und 3 (Paragraphen 20 und 39 GebAG) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn Gebührenansprüche nach dem 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden.

    Anmerkung, Absatz 8 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 41

Text

Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, zu den Paragraphen 2, 3, 18, 19, 21, 22, u. 52, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Anmerkung, Ziffer 2 bis Ziffer 15 :, betrifft andere Gesetzesnovellen)
  1. Ziffer 16
    Die Artikel römisch 31 , (GebAG 1975) und römisch 37 Ziffer eins, (Paragraph 32, ASGG) und 2 (Paragraph 42, ASGG) sind auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 beendet worden ist.
Anmerkung, Ziffer 17, – Ziffer 19 :, betrifft andere Gesetzesnovellen)

Art. 96

Text

Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu den Paragraphen 12, 14, 15, 18, 20, 21, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 39, 41, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 51, 54 und 64, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anmerkung, Ziffer 2 bis 18 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  1. Ziffer 19
    Der Artikel 52, (Gebührenanspruchsgesetz 1975) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet worden ist.
Anmerkung, Ziffer 20 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)