(3)Absatz 3,Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sich deren Einrichtungen mit der Prävention für Sicherheit und Gesundheitsschutz befassen, sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen über Produkte, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht den Anforderungen der §§ 4 und 5 entsprechen, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung sowie alle verfügbaren Daten, die zur Identifizierung der In-Verkehr-Bringer/innen, des Produktes und zur Risikobewertung erforderlich sind, zu enthalten. Die Weitergabe personenbezogener Daten von Unfallopfern ist nur mit deren Zustimmung zulässig.Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sich deren Einrichtungen mit der Prävention für Sicherheit und Gesundheitsschutz befassen, sind verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen über Produkte, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht den Anforderungen der Paragraphen 4 und 5 entsprechen, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und eine Angabe über den Verwendungszweck des Produktes, die Art der vom Produkt ausgehenden Gefährdung sowie alle verfügbaren Daten, die zur Identifizierung der In-Verkehr-Bringer/innen, des Produktes und zur Risikobewertung erforderlich sind, zu enthalten. Die Weitergabe personenbezogener Daten von Unfallopfern ist nur mit deren Zustimmung zulässig.