(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 sind anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember2010 begonnen hat.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 sind anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember2010 begonnen hat.