Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Internationales Steuervergütungsgesetz, Fassung vom 04.06.2012

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden (vgl. § 13).

Langtitel

Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz - IStVG)
StF: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Umsatzsteuer

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Vergütung von der österreichischen Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz haben die folgenden Vergütungsberechtigten:
    1. Ziffer eins
      In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden hinsichtlich der ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangenen Lieferungen und sonstigen Leistungen.
    2. Ziffer 2
      Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden hinsichtlich Lieferungen und sonstige Leistungen, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Ausländische Vertretungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.
  3. Absatz 3,Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, dass österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbare abgabenrechtliche Stellung zukommt. Liegt diese mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbare abgabenrechtliche Stellung insgesamt nicht vor, so besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung; eine reziprozitätsbedingt bloß eingeschränkte Umsatzsteuervergütung erfolgt nicht.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1.1.2005
§ 13 Abs. 4

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Vergütbar sind jene Umsatzsteuerbeträge, die in einer an den Vergütungsberechtigten ausgestellten Rechnung eines Unternehmers gesondert ausgewiesen sind und vom Vergütungsberechtigten getragen werden. Zu diesem Zweck sind die Vergütungsberechtigten berechtigt, vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu verlangen. Paragraph 11, UStG 1994 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 73 Euro beträgt. Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinne des Paragraph 11, UStG 1994 ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend. In den Fällen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung.
  3. Absatz 3,Der Vergütungsberechtigte ist verpflichtet, jene Rechnungen, hinsichtlich derer er Umsatzsteuervergütung geltend macht, samt Zahlungsbeleg sieben Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuervergütung geltend gemacht wurde, aufzubewahren und der zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Einsichtnahme in geordneter Form vorzulegen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, gilt weiters, dass die Vergütung für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 2 900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.2005
§ 13 Abs. 4

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der Paragraphen 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, eine einheitliche pauschale Vergütung in Höhe von 110 Euro je angefangenem oder vollem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Vergütung der Umsatzsteuer erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die Vergütungsberechtigten haben in diesem Fall die Inanspruchnahme der Pauschalvergütung jeweils in ihrem ersten für ein Kalenderjahr eingereichten Vergütungsantrag zu erklären und sind daran für dieses Kalenderjahr gebunden. Eine gesonderte Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung für Umsatzsteuer, Elektrizitätsabgabe oder Erdgasabgabe ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, haben keinen Vergütungsanspruch.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Vergütungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Für jeden Vergütungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen, der mit dem auf den Ablauf des Vergütungszeitraums beginnenden Tag eingereicht werden kann. Der Antrag darf nur Vergütungsbeträge von Rechnungen, deren Ausstellungsdatum innerhalb dieses Vergütungszeitraums liegt, enthalten. Wurde für ein Kalenderjahr gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, die Pauschalierung in Anspruch genommen, so ist für jeden Vergütungszeitraum ein eigener Antrag zwecks Auszahlung des jeweiligen pauschalen Vergütungsbetrages einzureichen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung ist nach dem amtlichen Vordruck unmittelbar bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Einreichung hat durch die ausländischen Vertretungsbehörden und im Fall des entlastungsberechtigten Personals internationaler Organisationen durch die internationale Organisation zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde ist berechtigt, die geltend gemachten Ansprüche auf Umsatzsteuervergütung unter Mitwirkung der Vergütungsberechtigten auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu diesem Zweck die Vergütungsberechtigten um Vorlage der Rechnungen (Paragraph 2, Absatz 3,) zu ersuchen. Wird dieser Mitwirkung nicht entsprochen, so ist für den Vergütungszeitraum, auf den sich das Ersuchen um Rechnungsvorlage bezieht, keine Umsatzsteuer zu vergüten. Ergibt sich auf Grund der vorgelegten Rechnungen ein geringerer Umsatzsteuerbetrag als nach diesem Bundesgesetz vergütbar ist, so ist, vorbehaltlich des Paragraph 3, Ziffer eins,, nur der geringere Betrag an Umsatzsteuer zu vergüten.
  4. Absatz 4,Der von Vergütungsberechtigten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in einem formell mängelfreien Antrag (Absatz 2,) geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag ist ohne unnötigen Aufschub zur Auszahlung zu bringen. Auf Grund von Überprüfungen der Rechnungen (Absatz 3,) festgestellte Überzahlungen sind auf geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge späterer Vergütungszeiträume anzurechnen.
  5. Absatz 5,Soweit dem Vergütungsantrag entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung.
  6. Absatz 6,Wenn schriftliche Erledigungen zu ergehen haben, ist Paragraph 11, Absatz 2, Zustellgesetz nicht anzuwenden.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Werden Gegenstände, hinsichtlich derer Umsatzsteuer vergütet wurde, innerhalb von zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsbetrag des Vergütungszeitraumes, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge späterer Vergütungszeiträume anzurechnen.
  2. Absatz 2,Für Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 steuerfrei geliefert wurden, gilt die jeweilige Sperrfrist nach Paragraph 93, Absatz eins, ZollR-DG. Würden bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 93, Absatz eins, ZollR-DG die Einfuhrabgaben nicht erhoben, so erfolgt auch keine Nacherhebung der Umsatzsteuer. Andernfalls ist die Umsatzsteuer beim Vergütungsberechtigten, dem steuerfrei geliefert wurde, nachzuerheben. Zu diesem Zweck gilt die Umsatzsteuer mit dem Steuerbetrag, der sich bei steuerpflichtiger Lieferung ergeben hätte, als vergütet. Die Nacherhebung hat nach Absatz eins, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Für neue Kraftfahrzeuge, die von Vergütungsberechtigten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gemäß Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, ZollR-DG steuerfrei erworben wurden, gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Ändert sich der Steuerbetrag für eine erbrachte Leistung nach erfolgter Antragstellung oder kommt hervor, dass auf andere Weise Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, so ist der zu Unrecht vergütete Betrag zurückzuzahlen oder auf den Umsatzsteuerbetrag des Vergütungszeitraums anzurechnen, in dem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge späterer Vergütungszeiträume anzurechnen. Die Rückzahlung oder Anrechnung hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verstrichen ist.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Die Zuständigkeit erstreckt sich ungeachtet der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes auf alle Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre zur Vergütung von Umsatzsteuer. Dabei ist die zuständige Behörde berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.
  2. Absatz 2,Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Vergütungsberechtigten und der zuständigen Behörde kann die Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Anspruch genommen werden.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Paragraph 7,

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, die Übermittlung der Daten sowie Durchführungsbestimmungen mit Verordnung näher zu regeln.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Paragraph 8,

Die Umsatzsteuervergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des Paragraph 2, BAO.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Verweisungen auf das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,) beziehen sich für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2004 auf dieses Bundesgesetz.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1.1.2005
§ 13 Abs. 4

Text

Elektrizitätsabgabe

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe.
  2. Absatz 2,Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe:
    1. Ziffer eins
      Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe beantragt.
    3. Ziffer 3
      Der in Ziffer eins, genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Erdgasabgabe in Anspruch nehmen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1.1.2005
§ 13 Abs. 4

Text

Erdgasabgabe

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe.
  2. Absatz 2,Vergütungsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe:
    1. Ziffer eins
      Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 180 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Erdgasabgabe beantragt.
    3. Ziffer 3
      Der in Ziffer eins, genannte Betrag verdoppelt sich bei Vergütungsberechtigten, die für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung von Elektrizitätsabgabe in Anspruch nehmen.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Paragraph 12,

Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach Paragraph 6, Absatz 4, Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach Paragraph 7, Absatz 4, Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu.
  3. Absatz 3,Paragraph 7, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004
anzuwenden (vgl. § 13).

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 3 und des Paragraph 7, ist auch der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz eins, ist auch - soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.