Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Fassung vom 01.01.2009

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)
[CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Behördenzuständigkeiten

Paragraph 3

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 4

Örtliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 5

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 6

Nationale Kontaktstelle

Paragraph 7

Dezentrale Informationszentren

3. Hauptstück: Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Paragraph 8

Arten und Form der Aufenthaltstitel

Paragraph 9

Dokumentation und Form des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

Paragraph 10

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

4. Hauptstück: Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 11

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 12

Quotenpflichtige Niederlassung

Paragraph 13

Niederlassungsverordnung

Paragraph 14

Integrationsvereinbarung

Paragraph 15

Kostenbeteiligungen

Paragraph 16

Kursangebot

5. Hauptstück: Integrationsförderung und Beirat für Asyl- und Migrationsfragen

Paragraph 17

Integrationsförderung

Paragraph 18

Beirat für Asyl- und Migrationsfragen

6. Hauptstück: Verfahren

Paragraph 19

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Paragraph 20

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

Paragraph 21

Verfahren bei Erstanträgen

Paragraph 22

Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden im Ausland

Paragraph 23

Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inlandsbehörden

Paragraph 24

Verlängerungsverfahren

Paragraph 25

Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 26

Zweckänderungsverfahren

Paragraph 27

Niederlassungs- und Bleiberecht von Familienangehörigen mit Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 28

Rückstufung und Entziehung eines unbefristeten Niederlassungsrechts

Paragraph 29

Mitwirkung des Fremden

Paragraph 30

Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption

Paragraph 31

Rahmenbedingungen

Paragraph 32

Selbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 33

Unselbständige Erwerbstätigkeit

7. Hauptstück: Verwenden personenbezogener Daten

Paragraph 34

Allgemeines

Paragraph 35

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 36

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Paragraph 37

Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 38

Internationaler und gemeinschaftsrechtlicher Datenverkehr

Paragraph 39

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

Paragraph 40

Niederlassungsregister

2. TEIL: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

Paragraph 41

Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft

Paragraph 42

Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit

Paragraph 43

Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt

Paragraph 44

Niederlassungsbewilligung – beschränkt

Paragraph 45

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“

Paragraph 46

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

2. Hauptstück: Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden

Paragraph 47

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Paragraph 48

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“

3. Hauptstück: Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen

Paragraph 49

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 50

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates

4. Hauptstück: Gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht

Paragraph 51

Niederlassungsrecht für EWR-Bürger

Paragraph 52

Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

Paragraph 53

Anmeldebescheinigung

Paragraph 54

Daueraufenthaltskarten

Paragraph 55

Fehlen des Niederlassungsrechts

Paragraph 56

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

Paragraph 57

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern

5. Hauptstück: Aufenthaltsbewilligungen

Paragraph 58

Rotationsarbeitskräfte

Paragraph 59

Betriebsentsandte

Paragraph 60

Selbständige

Paragraph 61

Künstler

Paragraph 62

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Paragraph 63

Schüler

Paragraph 64

Studierende

Paragraph 65

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 66

Sozialdienstleistende

Paragraph 67

Forscher

Paragraph 68

Aufnahmevereinbarung

Paragraph 69

Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft

6. Hauptstück: Zertifizierung von Einrichtungen

Paragraph 70

Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung

Paragraph 71

Zertifizierte Forschungseinrichtung

7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

Paragraph 72

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen

Paragraph 73

Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen

Paragraph 74

Inlandsantragstellung

Paragraph 75

Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen

8. Hauptstück: Aufenthaltsrecht für Vertriebene

Paragraph 76

Vertriebene

3. TEIL: STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 77

Strafbestimmungen

Paragraph 78

Amtsbeschwerde

Paragraph 79

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 80

Verweisungen

Paragraph 81

Übergangsbestimmungen

Paragraph 82

In-Kraft-Treten

Paragraph 83

Vollziehung

§ 1

Text

1. TEIL

ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation von bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
    1. Ziffer eins
      nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
    2. Ziffer 2
      Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
    3. Ziffer 3
      ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;
    4. Ziffer 4
      EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
    5. Ziffer 5
      Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2004,, ist;
    6. Ziffer 6
      Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist;
    7. Ziffer 7
      eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des Paragraph 2, im Sinne des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, handelt;
    8. Ziffer 8
      eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG ausgeübt wird;
    9. Ziffer 9
      Familienangehöriger: wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
    10. Ziffer 10
      Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
    11. Ziffer 11
      Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,);
    12. Ziffer 12
      Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,);
    13. Ziffer 13
      Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Ziffer 11 und 12) ist;
    14. Ziffer 14
      Recht auf Freizügigkeit: das gemeinschaftsrechtliche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen;
    15. Ziffer 15
      Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten nachgewiesen wird, und
    16. Ziffer 16
      Berufsvertretungsbehörde: eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde.
  2. Absatz 2,Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
    2. Ziffer 2
      der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
    3. Ziffer 3
      der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
  3. Absatz 3,Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5,) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2,
  4. Absatz 4,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,;
    2. Ziffer 2
      die Annahme an Kindesstatt, in deren Folge eine Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz erteilt werden soll, ausschließlich nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts und
    3. Ziffer 3
      ein Unterhaltsanspruch zum Nachweis der Unterhaltsmittel nicht nur nach dessen Rechtgrundlage, sondern auch nach der tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung
    zu beurteilen.
  5. Absatz 5,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

§ 3

Text

2. Hauptstück
Behördenzuständigkeiten

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet der Bundesminister für Inneres.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag im Ausland gestellt (Paragraph 22,), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Über Anträge, die schon aus formalen Gründen (Paragraph 22, Absatz eins und 2) zurückzuweisen sind, entscheidet dann diese; gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 4,Strafbehörde erster Instanz in den Fällen des Paragraph 77, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 4

Text

Örtliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 4,

Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Behörde, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist in diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden, die nunmehr sachlich zuständig wäre.

§ 5

Text

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Behörden, die nicht mit der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraut sind, zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz bestimmen.

§ 6

Text

Nationale Kontaktstelle

Paragraph 6,

Kontaktstelle im Sinne gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union ist der Bundesminister für Inneres.

§ 7

Text

Dezentrale Informationszentren

Paragraph 7,

Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere

  1. Ziffer eins
    mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,
  2. Ziffer 2
    mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,
  3. Ziffer 3
    mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,
  4. Ziffer 4
    mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,
betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.

§ 8

Text

3. Hauptstück
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Aufenthaltstitel werden erteilt als:
    1. Ziffer eins
      “Niederlassungsbewilligung” für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Absatz 2,) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” (Ziffer 3,) zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Ziffer 4,) zu erhalten;
    3. Ziffer 3
      Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
    4. Ziffer 4
      Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
    5. Ziffer 5
      “Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69 und Paragraph 72,) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Niederlassungsbewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden erteilt als:
    1. Ziffer eins
      “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach Paragraphen 12, Absatz 4, oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
    2. Ziffer 2
      “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit”, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
    3. Ziffer 3
      “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
    4. Ziffer 4
      “Niederlassungsbewilligung - beschränkt”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
    5. Ziffer 5
      “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger”, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
      die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Absatz eins, durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
  4. Absatz 4,Die Aufenthaltsbewilligung (Absatz eins, Ziffer 5,) von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach Paragraph 27, Absatz eins, vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (Paragraph 69,).
  5. Absatz 5,Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden (Paragraph 66,), dürfen während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.

§ 9

Text

Dokumentation und Form des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts-

und Niederlassungsrechts

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden
    1. Ziffer eins
      für EWR-Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben, über Antrag eine “Anmeldebescheinigung” (Paragraph 53,) und
    2. Ziffer 2
      für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine “Daueraufenthaltskarte” (Paragraph 54,), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat,
    ausgestellt.
  2. Absatz 2,Inhabern von Anmeldebescheinigungen kann auf Antrag ein “Lichtbildausweis für EWR-Bürger” ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokument. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

§ 10

Text

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und, Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach Paragraph 65, FPG oder die Ausweisung behoben wird.
  2. Absatz 2,Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” (Paragraph 45,) und “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Paragraph 48,), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.
  3. Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts wird gegenstandslos,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Fremde Österreicher oder EWR-Bürger wird;
    3. Ziffer 3
      wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
    4. Ziffer 4
      wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” oder
      “Daueraufenthalt -Familienangehöriger” ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist oder
    5. Ziffer 5
      im Fall des Paragraph 8, Absatz 4,
  4. Absatz 4,Die Ungültigkeit oder Gegenstandslosigkeit von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.
  5. Absatz 5,Ungültige oder gegenstandslose Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.

§ 11

Text

4. Hauptstück
Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, FPG besteht;
    2. Ziffer 2
      gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;
    3. Ziffer 3
      gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG oder Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;
    4. Ziffer 4
      eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
    5. Ziffer 5
      eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 4, vorliegt oder
    6. Ziffer 6
      er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
  2. Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
    2. Ziffer 2
      der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
    3. Ziffer 3
      der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
    4. Ziffer 4
      der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
    5. Ziffer 5
      durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
    6. Ziffer 6
      der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, oder ein einzelnes Modul bereits erfüllt hat, soweit er bereits ein Jahr niedergelassen war und ihm kein Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 8, gewährt wurde.
  3. Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist.
  4. Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
    1. Ziffer eins
      sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
    2. Ziffer 2
      der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
  5. Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
  7. Absatz 7,Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.

§ 12

Text

Quotenpflichtige Niederlassung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß Paragraph 13 :
    1. Ziffer eins
      die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und
    2. Ziffer 2
      die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit die beantragte Niederlassungsbewilligung bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.
  2. Absatz 2,Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung einer der Quotenpflicht unterliegenden Niederlassungsbewilligung sind nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung darf eine solche nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Absatz 2, zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verringert die im Register nach Absatz 2, vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung und in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.
  4. Absatz 4,Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Absatz 2, mehr zur Verfügung, so ist - ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz 4, - der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat; gegen diese Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
  5. Absatz 5,Kann auf Grund der Reihung im Register nach Absatz 2, ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weder abgewiesen noch zurückgewiesen werden, weil noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen nach Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51.
  6. Absatz 6,Wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen oder aus anderen Gründen als nach Absatz 4, zurückgewiesen und wurde dagegen Berufung erhoben, hat dies keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen im Register nach Absatz 2, Liegt eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung der Berufungsbehörde vor, wird der betreffende Quotenplatz frei.
  7. Absatz 7,Ist in Fällen der Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, die Anzahl der Quotenplätze in einem Land ausgeschöpft, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag aufzuschieben, bis ein Quotenplatz vorhanden ist, sofern sie den Antrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen oder abzuweisen hat. Ein solcher Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen nach Paragraph 73, AVG und Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10. Der Fremde oder der Zusammenführende hat zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers. Die Mitteilung über die Reihung ist auf Antrag des Fremden einmalig in Bescheidform zu erteilen; dagegen ist keine Berufung zulässig. Weitere Reihungsmitteilungen können auch in anderer technisch geeigneten Weise, die den Schutz personenbezogener Daten wahrt, ergehen. Drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und die Quotenpflicht nach Absatz eins, erlischt.
  8. Absatz 8,Niederlassungsbewilligungen für Kinder, denen gemäß Paragraph 30, Absatz 4, FPG Sichtvermerksfreiheit zukommt, und Fremde, denen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung geboren wurden.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 6: Verfassungsbestimmung

Text

Niederlassungsverordnung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Bundesregierung erlässt über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde festgelegt werden (Niederlassungsverordnung).
  2. Absatz 2,In der Niederlassungsverordnung ist getrennt nach Quotenarten die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
    1. Ziffer eins
      Schlüsselkräften (Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 8, AuslBG und Paragraph 41,) und deren Familienangehörigen (Paragraph 46, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,) eines anderen Mitgliedstaates sind und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit oder in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, nach Österreich kommen wollen;
    3. Ziffer 3
      Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4,;
    4. Ziffer 4
      Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger” sind und eine Zweckänderung auf eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” anstreben (Paragraph 47, Absatz 4 und Paragraph 56, Absatz 3,) und
    5. Ziffer 5
      Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht (Paragraphen 42 und 46 Absatz eins,) auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen,
    in dem Kalenderjahr, für das die Verordnung erlassen wird (Quotenjahr), höchstens erteilt werden dürfen. Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Niederlassungsverordnung die Niederlassungsbewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
  3. Absatz 3,Vor Erlassung der Niederlassungsverordnung gemäß Absatz 2, sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Land benötigten Niederlassungsbewilligungen zu erstatten (Absatz 2, Ziffer eins bis 5); die Länder haben hiefür die bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie - nach Anhörung der maßgeblichen Gemeinden - die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und - nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene - die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,In der Niederlassungsverordnung ist die Anzahl jener Fremden festzulegen, die innerhalb der Quoten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft ermächtigt sind.
  5. Absatz 5,In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung weiters festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde (Paragraph 5, AuslBG), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, FPG einräumen darf, und
    2. Ziffer 2
      die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer (Paragraph 5, AuslBG), mit denen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, FPG einräumen darf.
  6. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung hat bei Erlassung der Niederlassungsverordnung auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig.
  7. Absatz 7,Ist anzunehmen, dass das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während der Geltungsdauer der Niederlassungsverordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der Niederlassungsverordnung im Hinblick auf Erwerbstätige (Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4, Absatz 4,) nur auf die im Inland nicht verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Schlüsselkräfte (Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 8, AuslBG) im Hinblick auf den damit verbundenen Transfer von Investitionskapital oder im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung hinsichtlich der Quotenarten nach Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hierbei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.
  8. Absatz 8,Die Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, dass sie mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft treten kann. Wird sie nicht rechtzeitig erlassen, ist die im Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat höchstens ein Zwölftel der Anzahl der Niederlassungsbewilligungen erteilt werden darf.
  9. Absatz 9,Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung die Niederlassungsverordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Absatz 2 und 6 abzuändern.

§ 14

Text

Integrationsvereinbarung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig auf Dauer oder längerfristig niedergelassener Drittstaatsangehöriger. Sie bezweckt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Integrationsvereinbarung sind zwei aufeinander aufbauende Module zu erfüllen, wobei
    1. Ziffer eins
      das Modul 1 dem Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens und
    2. Ziffer 2
      das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich
    dient.
  3. Absatz 3,Drittstaatsangehörige sind mit Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Keine Verpflichtung besteht, wenn er schriftlich erklärt, dass sein Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten soll. Diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
  4. Absatz 4,Ausgenommen von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung sind Drittstaatsangehörige,
    1. Ziffer eins
      die zum Zeitpunkt der Erfüllungspflicht (Absatz 8,) unmündig sind oder sein werden,
    2. Ziffer 2
      denen auf Grund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann; Letzteres hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die einzelnen Module der Integrationsvereinbarung sind erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis über Kenntnisse des Lesens und Schreibens vorlegt (für Modul 1);
    2. Ziffer 2
      einen Deutsch-Integrationskurs besucht und erfolgreich abschließt (für Modul 2);
    3. Ziffer 3
      einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach “Deutsch” positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach “Deutsch” auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat (für Modul 2);
    4. Ziffer 4
      einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach Deutsch an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird (für Modul 2);
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorlegt (für Modul 2);
    6. Ziffer 6
      über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (für Modul 2);
    7. Ziffer 7
      über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt (für Modul 2);
    8. Ziffer 8
      eine “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” (Paragraph 41,) besitzt oder eine besondere Führungskraft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5 a, AuslBG ist; dies gilt auch für seine Familienangehörigen (für Modul 2).
    Die Erfüllung des Moduls 2 beinhaltet das Modul 1.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Integrationskursen und Nachweisen hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.
  7. Absatz 7,Die Behörde kann mit dem Drittstaatsangehörigen Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
  8. Absatz 8,Drittstaatsangehörige, die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind, haben diese binnen fünf Jahren ab Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Auf Antrag kann ihnen unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände zur Erfüllung ihrer Integrationsvereinbarung Aufschub gewährt werden. Dieser Aufschub darf die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten; er hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,

§ 15

Text

Kostenbeteiligungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Bund ersetzt die Kurskosten bis zum Höchstsatz nach Absatz 3,, wenn das Modul 1 spätestens binnen einem Jahr nach Beginn der Erfüllungspflicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.
  2. Absatz 2,Familienangehörigen nach Paragraph 47, Absatz 2 und Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, ersetzt der Bund 50 v.H. der Kurskosten des Moduls 2, sofern sie dieses spätestens binnen zwei Jahren, nachdem sie erfüllungspflichtig geworden sind, erfolgreich abgeschlossen haben. Die Zweijahresfrist beginnt mit Erfüllung des Moduls 1, jedenfalls aber zwölf Monate nach Beginn der Niederlassung zu laufen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Höchstsätze festzulegen, die der Bund nach Absatz eins und 2 ersetzt. Höchstsätze haben sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.
  4. Absatz 4,Für Kosten, die dem Anbieter eines Integrationskurses nicht vom Bund ersetzt werden, haftet der Verpflichtete aus einer Haftungserklärung solidarisch.

§ 16

Text

Kursangebot

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die angebotenen Kurse haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      für das Modul 1 den Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens und
    2. Ziffer 2
      für das Modul 2 Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der europäischen und demokratischen Grundwerte, die eine Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die Zertifizierung der Kurse und die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen. Die Kurse werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden.
  3. Absatz 3,Auf die Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Kurse im Sinne des Absatz eins, durchgeführt und finanziert haben und sich bereit erklären, diese weiterhin durchzuführen, ist bei der Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und Gemeinden vermindern Beiträge gemäß Paragraph 15, nicht.
  4. Absatz 4,Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode und Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie Form und Inhalt der Kursbestätigung werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. Absatz 5,Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Absatz eins, entsprechen.

§ 17

Text

5. Hauptstück
Integrationsförderung und Beirat für Asyl- und Migrationsfragen

Integrationsförderung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Fremden, die zur Niederlassung berechtigt sind, kann - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 16 - Integrationsförderung gewährt werden; damit sollen ihre Einbeziehung in das gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben in Österreich und die Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.
  2. Absatz 2,Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Sprachkurse;
    2. Ziffer 2
      Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
    4. Ziffer 4
      gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
    5. Ziffer 5
      die Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und
    6. Ziffer 6
      Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
  4. Absatz 4,Soweit der Bundesminister für Inneres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Migration und der Integration Fremder in Europa ist.
  5. Absatz 5,Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des Paragraph 37, zulässig.

§ 18

Text

Beirat für Asyl- und Migrationsfragen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres wird in Asyl- und Migrationsfragen vom Beirat für Asyl- und Migrationsfragen beraten. Dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Asyl- und Migrationsfragen ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung (Paragraph 17,).
  2. Absatz 2,Der Beirat für Asyl- und Migrationsfragen besteht aus 23 Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar
    1. Ziffer eins
      je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Österreichischen Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
    3. Ziffer 3
      vier Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder;
    4. Ziffer 4
      je ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes sowie
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds und je ein Vertreter von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration oder Beratung Fremder widmen, sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Inneres.
  3. Absatz 3,Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Beirat für Asyl- und Migrationsfragen den Vorsitz und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres stellt dem Beirat für Asyl- und Migrationsfragen die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Beirat für Asyl- und Migrationsfragen gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorgesehen sind.

§ 19

Text

6. Hauptstück
Verfahren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
  2. Absatz 2,Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
  4. Absatz 4,Bei der Antragstellung hat der Fremde die erkennungsdienstlichen Daten, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der Daten, die zur Herstellung und Personalisierung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der Daten, die zur Herstellung und Personalisierung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.
  6. Absatz 6,Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
  7. Absatz 7,Aufenthaltstitel dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an dessen gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden.

§ 20

Text

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag.
  3. Absatz 3,Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (Paragraph 45,) oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraph 48,) sind in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
  4. Absatz 4,Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat.

§ 21

Text

Verfahren bei Erstanträgen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    2. Ziffer 2
      Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
    3. Ziffer 3
      Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren;
    4. Ziffer 4
      Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
    5. Ziffer 5
      Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, und
    6. Ziffer 6
      Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
  4. Absatz 4,Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6 und Absatz 3, schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei

§ 22

Text

Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden im Ausland

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.
  2. Absatz 2,Entspricht der Antrag nicht einer mit Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres Verfahren eingestellt wird.

§ 23

Text

Inlandsbehörden

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für seinen beabsichtigten Zweck benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde prüft den Antrag und erlässt die Entscheidung, wenn der Antrag im Ausland eingebracht wurde, im Wege der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde. Wird dem Antrag des Fremden, der sich im Ausland befindet, stattgegeben, so hat die Behörde die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde mit der Ausstellung eines Visums (Paragraph 21, FPG) für die einmalige Einreise zu beauftragen, soweit der Fremde dies zur Einreise benötigt. Dieser Auftrag wird gegenstandlos, wenn der Fremde nicht binnen drei Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt und über diesen Umstand von der Berufsvertretungsbehörde belehrt worden ist; das Verfahren bei der Behörde ist ohne weiteres einzustellen.
  3. Absatz 3,Wird der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Absatz 2,) bei der Behörde behoben, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Allfällig vorher ergangene Erledigungen sind gegenstandslos.
  4. Absatz 4,Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.

§ 24

Text

Verlängerungsverfahren

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
  2. Absatz 2,Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
  3. Absatz 3,Fremden, die sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres befristeten Aufenthaltstitels weiter im Bundesgebiet aufhalten, ist auf Antrag, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ihnen darf - außer im Fall eines Verzichts gemäß Paragraph 14, Absatz 3, - wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für den gleichen Aufenthaltszweck nicht versagt werden. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde den Aufenthaltstitel zu erteilen.
  4. Absatz 4,Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sind die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, so ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. Der bisherige Aufenthaltstitel ist mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

§ 25

Text

Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für, die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz eins und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 66, FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, AVG gehemmt.
  2. Absatz 2,Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 gilt Paragraph 24, Absatz 3,, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Fall des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, vorliegt und er bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen war oder
    2. Ziffer 2
      der Fremde einen Verlängerungsantrag mit einem Zweckänderungsantrag verbindet.

§ 26

Text

Zweckänderungsverfahren

Paragraph 26,

Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

§ 27

Text

Niederlassungs- und Bleiberecht von Familienangehörigen mit

Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung haben bis zum Ablauf des fünften Jahres ein vom Zusammenführenden abgeleitetes Niederlassungsrecht. Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Familienangehörigen erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als fünf Jahre nach Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung wegfallen. Mit Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden in den ersten fünf Jahren geht das Niederlassungsrecht der Familienangehörigen von Gesetzes wegen unter.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn der Familienangehörige aus eigenem in der Lage ist, die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 zu erfüllen. Die Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem Aufenthaltszweck entspricht, der ursprünglich vom Zusammenführenden abgeleitet oder mittlerweile innegehabt wurde.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Ableitung einer Niederlassungsbewilligung von Familienangehörigen innerhalb der Frist des Absatz eins, verliert der Familienangehörige die Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck seiner Niederlassungsbewilligung nicht:
    1. Ziffer eins
      durch Tod des Ehegatten oder des Elternteils;
    2. Ziffer 2
      durch Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder
    3. Ziffer 3
      aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
  4. Absatz 4,Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, liegen insbesondere vor, wenn der Familienangehörige Opfer von Gewalt in der Familie wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO erlassen wurde oder der Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden die Folge einer fremdenpolizeilichen Maßnahme war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen vorsätzlicher Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.
  5. Absatz 5,Zur Wahrung dieses Rechts hat er diese Umstände der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Die Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem Aufenthaltszweck entspricht, der ursprünglich vom Zusammenführenden abgeleitet wurde oder mittlerweile innegehabt wurde.

§ 28

Text

Rückstufung und Entziehung eines unbefristeten

Niederlassungsrechts

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” (Paragraph 45,) oder “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Paragraph 48,) die Voraussetzungen des Paragraph 54, FPG für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen des Paragraph 60, FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots vor, können diese Maßnahmen aber im Hinblick auf Paragraph 66, FPG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen eine befristete “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,) auszustellen (Rückstufung).
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines anderen EWR-Mitgliedstaates vorliegt, der mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot
    1. Ziffer eins
      auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;
    2. Ziffer 2
      erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Ziffer eins, begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Mitgliedstaates plante, oder
    3. Ziffer 3
      erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
  3. Absatz 3,Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 2, ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Artikel 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,, verletzt würde.
  4. Absatz 4,Würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 2, in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so ist diese Entziehung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 29

Text

Mitwirkung des Fremden

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Gelingt es dem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen, so hat ihm die Behörde auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken und hat keine Auswirkung auf die Beweiswürdigung.
  3. Absatz 3,Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen.

§ 30

Text

Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.
  2. Absatz 2,An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

§ 31

Text

Rahmenbedingungen

Paragraph 31,

Das Verhalten eines in Österreich befindlichen Fremden hat sich am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu orientieren.

§ 32

Text

Selbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 32,

Mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.

§ 33

Text

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich - unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz - nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 12, Absatz 9 und 17 Absatz 2, AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.

§ 34

Text

7. Hauptstück
Verwenden personenbezogener Daten

Allgemeines

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten Dritter und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

§ 35

Text

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen oder denen ein solcher ausgestellt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern.

§ 36

Text

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Behörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus.
  2. Absatz 2,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, vom Bundesasylamt, vom Asylgerichtshof und von den Fremdenpolizeibehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt Paragraph 34, Absatz 2,

§ 37

Text

Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Fremdenpolizeibehörde die in Paragraph 102, Absatz eins, FPG genannten Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu überlassen, soweit sie nicht selbst technisch in der Lage sind, Daten im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallenden Vorsatztaten, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und die Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde erster Instanz mitzuteilen. Diese Mitteilungen hat die Behörde erster Instanz, soweit das Verfahren in 2. Instanz anhängig ist, der Berufungsbehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltsadoption besteht, so hat sie der zuständigen Fremdenpolizeibehörde diesen Verdacht mitzuteilen. Teilt die Fremdenpolizeibehörde mit, dass keine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde nicht binnen drei Monaten (Paragraph 110, FPG), hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe oder Adoption auszugehen.
  5. Absatz 5,Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

§ 38

Text

Internationaler und gemeinschaftsrechtlicher Datenverkehr

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der gemäß Paragraph 35, verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Die nationale Kontaktstelle (Paragraph 6,) ist ermächtigt, gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 FPG verarbeitete Daten von Fremden auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften an andere nationale Kontaktstellen zu übermitteln sowie entsprechende Daten von anderen nationalen Kontaktstellen zu empfangen und zu verarbeiten.

§ 39

Text

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des zentralen Melderegisters

Paragraph 39,

Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, eröffneten Abfrage im zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

§ 40

Text

Niederlassungsregister

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Register zu führen, in das unverzüglich alle im betreffenden Jahr erteilten und beantragten Aufenthaltstitel (Paragraph 8,) und Dokumentationen von gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (Paragraph 9,) jeweils getrennt nach Art und mit Angabe des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit, des Herkunftsstaats, des Zielstaats, des Familienstandes, der Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Die Behörde ist - unbeschadet anderer Ermittlungsermächtigungen - ermächtigt, diese Daten zu ermitteln. Die Daten sind unmittelbar nach der Ermittlung zu anonymisieren und dem Bundesminister für Inneres in dieser Form zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen.
  2. Absatz eins a,Gleichzeitig mit der Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, an den Bundesminister für Inneres haben die Behörden die Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden, verknüpft mit dessen Namen (Vor- und Zunamen), Geburtsdatum sowie Wohnadresse für Zwecke des Bildungsstandsregisters (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes) der Bundesanstalt Statistik Österreich (Paragraph 22, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000) zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen und die Bundesanstalt für die betreffenden Fremden bei der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-Government-Gesetz) das bereichsspezifische Personenkennzeichen für den Bereich der amtlichen Statistik (bPK-AS) zu beantragen und nach deren Erhalt unverzüglich die Daten der Betroffenen mit Ausnahme der Schul- und Berufsausbildung zu löschen.
  3. Absatz 2,Die Behörden haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten und bei ihnen beantragten Aufenthaltstitel (Paragraph 8,) und Dokumentationen von gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (Paragraph 9,) im Sinne des Absatz eins und darüber hinaus monatlich zahlenmäßig über die Erfüllung der Quotenpflicht zu informieren.
  4. Absatz 3,Wurde die für dieses Jahr für ein Land oder das Bundesgebiet in der Niederlassungsverordnung (Paragraph 12,) festgelegte Anzahl von Aufenthaltstiteln erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres hievon den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu verständigen.

§ 41

Text

2. TEIL

BESONDERER TEIL

1. Hauptstück
Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 12, Absatz 4, oder 24 AuslBG vorliegt.
  2. Absatz 2,Entscheidungen über die Erteilung einer “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” sind überdies von der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 12, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels (Paragraphen 21 bis 24) zurückzuweisen ist;
    2. Ziffer 2
      wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist oder
    3. Ziffer 3
      mangels eines Quotenplatzes zurückzuweisen ist.
  3. Absatz 3,Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft (Paragraph 12, AuslBG) in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft negativ (Paragraph 24, AuslBG), ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
  4. Absatz 4,Die erstmalige Zulassung als Schlüsselkraft ist einem Fremden höchstens für die Dauer von 18 Monaten zu erteilen.
  5. Absatz 5,Inhabern einer aufrechten Aufenthaltsbewilligung für Studierende (Paragraph 64,) kann im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditieren Privatuniversität eine “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 erfüllt sind.

§ 42

Text

Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (Paragraph 95, FPG), kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      in den Ruhestand versetzt worden sind.

§ 43

Text

Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt

Paragraph 43,

Die “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu erteilen:

  1. Ziffer eins
    an Schlüsselkräfte frühestens nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 12, Absatz 9, AuslBG vorliegt und
  2. Ziffer 2
    an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, Absatz eins,

§ 44

Text

Niederlassungsbewilligung - beschränkt

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen mit einer “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft” kann quotenfrei eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörige, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

§ 45

Text

Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG”

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      die Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
  2. Absatz 2,Die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate, oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
  3. Absatz 3,Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
  4. Absatz 4,Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
  5. Absatz 5,Liegt eine Verständigung des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall des Paragraphen 47, oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Paragraph 48,) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

§ 46

Text

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 42, kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.
  2. Absatz 2,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 44, Absatz 2, kann quotenfrei eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. Absatz 3,Familienangehörigen von Schlüsselkräften (Paragraph 41,) kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” für eine Dauer von höchstens 18 Monaten erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist.
  4. Absatz 4,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      der Zusammenführende
      1. Litera a
        einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” innehat;
      2. Litera b
        eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” innehat;
      3. Litera c
        eine Niederlassungsbewilligung außer eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” nach Paragraph 42, innehat und die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat oder
      4. Litera d
        Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
  5. Absatz 5,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, b und d, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles weiterhin erfüllen, nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” zu erteilen.

§ 47

Text

2. Hauptstück
Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in

Österreich wohnhaften Zusammenführenden

Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” und, “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger”

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, sind, ist ein Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern.
  3. Absatz 3,Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, kann auf Antrag eine quotenfreie “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    1. Ziffer eins
      Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
    2. Ziffer 2
      Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
      1. Litera a
        die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
      2. Litera b
        die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder
      3. Litera c
        bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
    Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
  4. Absatz 4,Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins,, die eine “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger” besitzen (Absatz 3,), kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 2 bis 4 kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” hatten, eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” erteilt werden.

§ 48

Text

Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger”

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins,, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      die Integrationsvereinbarung erfüllt haben und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Ehegatten seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden verheiratet sind.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, gelten die Paragraph 45, Absatz 2 bis 4,

§ 49

Text

3. Hauptstück
Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten

Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren

Familienangehörigen

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt

- EG” eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
  3. Absatz 3,Drittstaatsangehörigen nach Absatz 2, kann frühestens nach einem Zeitraum von zwölf Monaten eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AuslBG vorliegt.
  4. Absatz 4,Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine auf zwölf Monate befristete “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist.
  5. Absatz 5,In den Fällen der Absatz eins, 2 und 4 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

§ 50

Text

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem

Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen

Mitgliedstaates

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2, oder 4 eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Ehegatten zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Absatz eins, ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

§ 51

Text

4. Hauptstück
Gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht

Niederlassungsrecht für EWR-Bürger

Paragraph 51,

EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

  1. Ziffer eins
    in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. Ziffer 2
    für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und nachweisen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, so dass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. Ziffer 3
    eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 52

Text

Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

Paragraph 52,

Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

  1. Ziffer eins
    Ehegatte sind;
  2. Ziffer 2
    Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  3. Ziffer 3
    Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  4. Ziffer 4
    Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
  5. Ziffer 5
    sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
    1. Litera a
      die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
    2. Litera b
      die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
    3. Litera c
      bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen,
und diesen begleiten oder zu ihm nachziehen.

§ 53

Text

Anmeldebescheinigung

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige gemäß Paragraph 52, haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 51, Ziffer eins, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 51, Ziffer 2, Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel;
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 51, Ziffer 3, Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung sowie eine Erklärung oder sonstige Dokumente über ausreichende Existenzmittel;
    4. Ziffer 4
      nach Paragraph 52, Ziffer eins, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
    5. Ziffer 5
      nach Paragraph 52, Ziffer 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
    6. Ziffer 6
      nach Paragraph 52, Ziffer 4, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
    7. Ziffer 7
      nach Paragraph 52, Ziffer 5, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen,
    vorzulegen.

§ 54

Text

Daueraufenthaltskarten

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die nicht EWR-Bürger sind und die die in Paragraph 52, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 52, Ziffer eins, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 52, Ziffer 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung
    vorzulegen.

§ 55

Text

Fehlen des Niederlassungsrechts

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Besteht das gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden, hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.
  2. Absatz 2,Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraphen 53 und 54 FPG), hat die Fremdenpolizeibehörde dies der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall hat die Behörde die Dokumentation des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts unverzüglich vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

§ 56

Text

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Angehörigen im Sinne des Paragraph 52, Ziffer 4 und 5 von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die selbst nicht EWR-Bürger sind, kann auf Antrag eine quotenfreie “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der zusammenführende EWR-Bürger jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 52, Ziffer 4, der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 52, Ziffer 5, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen,
    vorzulegen.
  3. Absatz 3,Angehörigen nach Absatz eins, kann eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt haben,
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

§ 57

Text

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von, Österreichern

Paragraph 57,

Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung.

§ 58

Text

5. Hauptstück
Aufenthaltsbewilligungen

Rotationsarbeitskräfte

Paragraph 58,

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (Paragraph 2, Absatz 10, AuslBG) ausgestellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

§ 59

Text

Betriebsentsandte

Paragraph 59,

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (Paragraph 18, Absatz 4, AuslBG) ausgestellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter vorliegt.

§ 60

Text

Selbständige

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
    3. Ziffer 3
      die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
    Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

§ 61

Text

Künstler

Paragraph 61,

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen; eine Haftungserklärung ist zulässig;
  2. Ziffer 2
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  3. Ziffer 3
    im Fall der Unselbständigkeit eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Künstler nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

§ 62

Text

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Paragraph 62,

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG), ausüben.

§ 63

Text

Schüler

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
    3. Ziffer 3
      ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
    4. Ziffer 4
      Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind oder
    5. Ziffer 5
      Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,).
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Absatz eins,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 64

Text

Studierende

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 65

Text

Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” eines

anderen Mitgliedstaates

Paragraph 65,

Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (Paragraphen 63, oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Paragraphen 63 bis 64 erfüllen.

§ 66

Text

Sozialdienstleistende

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
    3. Ziffer 3
      die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
    4. Ziffer 4
      die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
    5. Ziffer 5
      ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen; eine Verlängerung ist nicht möglich.

§ 67

Text

Forscher

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine “Aufenthaltsbewilligung
    • Strichaufzählung
      Forscher” ausgestellt werden, wenn
      1. Ziffer eins
        sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
      2. Ziffer 2
        eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben.
  2. Absatz 2,Liegt eine Aufnahmevereinbarung einer zertifizierten Forschungseinrichtung mit einem Drittstaatsangehörigen vor (Paragraph 68,), ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher zu erteilen. In diesem Fall entfällt die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und 4,

§ 68

Text

Aufnahmevereinbarung

Paragraph 68,

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Vertragspartner;
  2. Ziffer 2
    den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. Ziffer 3
    eine Haftungserklärung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten; diese Haftung endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie wurde erschlichen.

§ 69

Text

Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Bestand im Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen eine Familiengemeinschaft, so kann seinen Familienangehörigen und seinen nachgeborenen Kindern eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (Paragraph 59,), für Selbständige (Paragraph 60,), für Schüler (Paragraph 63,) oder Sozialdienstleistende (Paragraph 66,) erteilt wurde.

§ 70

Text

6. Hauptstück
Zertifizierung von Einrichtungen

Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat nichtschulischen Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen. Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Nichtschulische Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung.
  2. Absatz 2,Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat kann entzogen werden, wenn Verantwortliche einer nichtschulischen Bildungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.
  4. Absatz 4,Verantwortliche von zertifizierten nichtschulische Bildungseinrichtungen haben unverzüglich
    1. Ziffer eins
      die örtlich zuständige Behörde über jeden in der Person eines Auszubildenden gelegenen Umstand, der die Fortsetzung seiner Ausbildung nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über den Abschluss einer Ausbildung eines Schülers und
    2. Ziffer 2
      den Bundesminister für Inneres über jeden Umstand, der die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, unmöglich macht,
    in Kenntnis zu setzen.

§ 71

Text

Zertifizierte Forschungseinrichtung

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Forschungszweck der Einrichtung besteht;
    2. Ziffer 2
      die Haftung für Forscher auf Grund einzugehender Aufnahmevereinbarungen (Paragraph 68,) erklärt wurde;
    3. Ziffer 3
      die Mittel zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (Paragraph 68,) nachgewiesen werden, und
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt sind.
    Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.
  2. Absatz 2,Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat entzogen werden, wenn Verantwortliche einer Forschungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.
  4. Absatz 4,Verantwortliche einer zertifizierten Forschungseinrichtungen haben unverzüglich
    1. Ziffer eins
      die örtlich zuständige Behörde über jede vorzeitige Beendigung einer Aufnahmevereinbarung, über jeden in der Person des Forschers gelegenen Umstand, der seine weitere Mitwirkung im Rahmen des Forschungsprojektes nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über die Beendigung des Forschungsprojektes und die vereinbarte Beendigung der Aufnahmevereinbarung;
    2. Ziffer 2
      den Bundesminister für Inneres über jeden sonstigen Umstand, der die Durchführung des Forschungsprojektes verhindert;
    in Kenntnis zu setzen.

§ 72

Text

7. Hauptstück
Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Die Behörde kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß Paragraph 50, FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.
  2. Absatz 2,Zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen kann Drittstaatsangehörigen, insbesondere Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen für die erforderliche Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, erteilt werden.

§ 73

Text

Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Die Behörde kann Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 72, eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” oder eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat und
    2. Ziffer 2
      im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
  3. Absatz 3,Aus humanitären Gründen kann von Amts wegen eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat.
  4. Absatz 4,Soll aus humanitären Gründen eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” im Fall einer Familienzusammenführung (Paragraph 46, Absatz 4,) erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung humanitärer Gründe (Paragraph 72,) zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. Die Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung entfällt.

§ 74

Text

Inlandsantragstellung

Paragraph 74,

Die Behörde kann von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zulassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 72, erfüllt werden.

§ 75

Text

Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären

Gründen

Paragraph 75,

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach Paragraphen 72 bis 74 bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

§ 76

Text

8. Hauptstück
Aufenthaltsrecht für Vertriebene

Vertriebene

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.
  2. Absatz 2,In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
  3. Absatz 3,Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wirksam im Inland stellen können und dass ihnen die Niederlassungsbewilligung trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
  4. Absatz 4,Das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im Reisedokument des Fremden zu bestätigen. Sofern er über kein Reisedokument verfügt, ist ihm ein Ausweis für Vertriebene von Amts wegen auszustellen.
  5. Absatz 5,Der Ausweis ist als “Ausweis für Vertriebene” zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Absatz 4, fest.

§ 77

Text

3. TEIL

STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind;
    2. Ziffer 2
      mehr als einmal nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels einbringt;
    3. Ziffer 3
      ein ungültiges oder gegenstandsloses Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
    4. Ziffer 4
      zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis fünf Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 8, gewährt oder
    5. Ziffer 5
      eine Anmeldebescheinigung oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53 und 54 nicht rechtzeitig beantragt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und Paragraph 71, Absatz 4, nicht nachkommt oder
    2. Ziffer 2
      eine Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, abgegeben hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer eine Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 78

Text

Amtsbeschwerde

Paragraph 78,

Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 77, sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen binnen sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

§ 79

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 79,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 80

Text

Verweisungen

Paragraph 80,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 81

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
  3. Absatz 3,Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigungen, die, weil es sich um einen Fall einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8) handelt, keinem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.
  4. Absatz 4,Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53,
  5. Absatz 5,Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach diesem Bundesgesetz gilt als erbracht, wenn Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 50 a, FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Auf Fremde, die zum Eingehen der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 50 a, FrG verpflichtet sind, finden die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14, ff.) keine Anwendung, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen haben und diese nach Paragraph 50 a, FrG bis längstens 31. Dezember 2006 erfüllen. Eine solche Erfüllung gilt als Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach diesem Bundesgesetz.
  6. Absatz 6,Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, gilt nicht für Fremde, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren.
  7. Absatz 7,Die erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, umfasst erst dann Papillarlinienabdrücke der Finger, wenn dies auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist.

§ 82

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 85,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  3. Absatz 3,Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Niederlassungsverordnung für das Jahr 2006 kann - nach Durchführung des in Paragraph 13, normierten Verfahrens - bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 11, 11, Absatz 5, 19, Absatz 4, 24, Absatz 2 und 4, 37 Absatz 5 und 60 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 40, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 36, Absatz 2 und 45 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

§ 83

Text

Vollziehung

Paragraph 83,

Mit der Vollziehung

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 13, 38, Absatz eins und 76 Absatz eins, ist die Bundesregierung;
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 5, Absatz 2 und 7 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 15, Absatz 4, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
  4. Ziffer 4
    der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres
betraut.