Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, Fassung vom 23.10.2026

§ 0

Langtitel

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008

Stammfassung: LGBl. Nr. 96/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1767/1 AB EZ 1767/5)

Präambel/Promulgationsklausel

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Ziele des Gesetzes

Paragraph 2

Schutzgebiet

Paragraph 3

Evidenz des Baubestandes

2. Abschnitt, Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz

Paragraph 4

Schutzwürdige Bauwerke

Paragraph 5

Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke

Paragraph 6

Erhaltung öffentlicher Flächen

Paragraph 7

Neubauten, Zubauten, Umbauten

Paragraph 8

Vorschriftswidrige Maßnahmen

Paragraph 9

Nutzung der Gebäude in der Kernzone

Paragraph 10

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 11

Verordnungsermächtigung

3. Abschnitt, Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) und Altstadtanwaltschaft

Paragraph 12

Aufgaben der ASVK

Paragraph 13

Bestellung und Zusammensetzung der ASVK

Paragraph 14

Geschäftsführung der ASVK

Paragraph 15

Altstadtanwaltschaft

4. Abschnitt, Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen

Paragraph 16

Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds

Paragraph 17

Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds

Paragraph 18

Mittel des Fonds

Paragraph 19

Arten und Voraussetzungen der Förderung

Paragraph 20

Vorrangige Förderung

Paragraph 21

Förderungswürdige Maßnahmen

Paragraph 22

Förderungsverfahren

Paragraph 23

Zusicherung der Förderung

Paragraph 24

Pflichten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers

Paragraph 25

Förderungsrichtlinien

5. Abschnitt, Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Paragraph 26

(entfallen)

Paragraph 27

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 28

Verweise

Paragraph 29

Strafbestimmungen

Paragraph 30

Abschöpfung der Bereicherung

Paragraph 31

Unterbleiben der Abschöpfung

Paragraph 32

Übergangsbestimmungen

Paragraph 32 a

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

Paragraph 32 b

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 33

Inkrafttreten

Paragraph 33 a

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 34

Außerkrafttreten

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Ziele des Gesetzes

  1. Absatz eins,Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung der Altstadt von Graz in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie die Aktivierung ihrer vielfältigen urbanen Funktion. Diesen Zielen kommt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. Dieses Gesetz soll überdies einen Beitrag zur Erhaltung der Altstadt von Graz als UNESCO-Weltkulturerbe leisten.
  2. Absatz 2,Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995 heranzuziehen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Schutzgebiet

  1. Absatz eins,Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).
  2. Absatz 2,Das Schutzgebiet besteht aus einer Kernzone (Zone 1) sowie den weiteren Zonen 2, 3, 4 und 5. Diese sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage dargestellt, wobei die Grenzen des UNESCO-Weltkulturerbes ersichtlich gemacht werden können.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK durch Verordnung weitere Stadtteile in das Schutzgebiet einzubeziehen; diese sind fortlaufend mit Zone 6, 7 usw. zu bezeichnen. Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, weiters ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK Korrekturen an bestehenden Schutzzonen dahin gehend vorzunehmen, dass nach Möglichkeit beide Seiten von Straßen- und Gassenverläufen und ganze Bauwerke einzubeziehen sind und Zonengrenzen nicht durch Bauwerke laufen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

§ 3

Text

Paragraph 3

Evidenz des Baubestandes

  1. Absatz eins,Über die im Schutzgebiet gelegenen Gebäude hat die Stadt eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Die Evidenz ist im Magistrat während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten. In gleicher Weise sind im Zusammenhang mit dem UNESCO-Weltkulturerbe von der Stadt Graz beschlossene Entwicklungsleitlinien zugänglich zu halten.
  2. Absatz 2,Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Organen der Stadt sowie den Mitgliedern der ASVK und der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen entgegenstehen.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz

Paragraph 4

Schutzwürdige Bauwerke

Schutzwürdige Bauwerke sind jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind. Zu ihrem äußeren Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerkes, wie z. B. die Bauwerkshöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden, die Gliederungen, Dekorelemente, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe, Vorgärten und Einfriedungen.

§ 5

Text

Paragraph 5

Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke

  1. Absatz eins,Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies schließt Veränderungen im Sinne des Paragraph 7, nicht aus.
  2. Absatz 2,Soweit bei schutzwürdigen Bauwerken deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.
  3. Absatz 3,Der Abbruch schutzwürdiger Bauwerke oder Teile davon bedarf einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von zugesagten Förderungen gegeben ist.
  4. Absatz 4,Mit dem Abbruch darf erst zwei Wochen nach Rechtskraft der Abbruchbewilligung begonnen werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

§ 6

Text

Paragraph 6

Erhaltung öffentlicher Flächen

  1. Absatz eins,Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Plätze und andere Verkehrsflächen, Grünflächen, Murufer u. dgl.) in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Bodengestaltung u. dgl. nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten. Wesentliche Veränderungen, wie vor allem Maßnahmen zur großflächigen Bodengestaltung oder der Stadtmöblierung, bedürfen einer Bewilligung. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich das Vorhaben – insbesondere durch seine baukünstlerische Qualität – in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt.
  2. Absatz 2,Die Errichtung von baulichen Anlagen für gastgewerbliche Zwecke (z. B. ortsfeste Einfriedungen, Bodenaufbauten oder Beschattungsvorrichtungen) oder für Verkaufs-, Werbe- und Ankündigungszwecke (Vitrinen, Litfasssäulen, Anschlagtafeln) u. dgl. auf diesen Flächen ist – soweit sie nicht ohnehin unter Paragraph 7, fällt – bewilligungspflichtig. Bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Errichtung nach dem GAEG 1980 rechtmäßig waren, brauchen keine Bewilligung. Bewilligungen, die befristet auf einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahres erteilt werden, gelten auch für denselben Zeitraum der Folgejahre, wenn die bauliche Anlage nicht verändert wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2009,

§ 7

Text

Paragraph 7

Neubauten, Zubauten, Umbauten

  1. Absatz eins,Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich das Vorhaben – insbesondere auch durch seine baukünstlerische Qualität – in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt. Wenn das Vorhaben schutzwürdige Bauwerke betrifft, darf die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des Paragraph 4, nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 2 a,Die baukünstlerische Qualität ist nach den Kriterien der strukturellen Gliederung der Baukörper, der Unverwechselbarkeit der Ansichten, der räumlichen Proportion, des Grades der Innovation, der selektiven Auswahl des Materials, der farblichen Gestaltung und des Beitrages des Bauwerkes zur Geschichtsbildung zu bewerten.
  4. Absatz 3,Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Absatz eins, zur Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung:
    1. Ziffer eins
      deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl.;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem;
    3. Ziffer 3
      das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Vorgärten.
    Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des Paragraph 4, nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 4,Vorhaben, die nicht länger als sechs Wochen bestehen, brauchen keine Bewilligung nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 2,

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

§ 8

Text

Paragraph 8

Vorschriftswidrige Maßnahmen

  1. Absatz eins,Werden Maßnahmen ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen getätigt, ist die Einstellung dieser Tätigkeiten gegenüber der Bauherrin/dem Bauherrn, wenn dieser nicht feststellbar ist, gegenüber der Eigentümerin/dem Eigentümer des Bauwerks zu verfügen. Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Werden Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
  3. Absatz 3,Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Bauwerke oder deren Teile sind im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft die Eigentümerin/ den Eigentümer und auch deren Rechtsnachfolgerin/ dessen Rechtsnachfolger.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat der verpflichteten Person die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid aufzutragen. Nach Rechtskraft des Beseitigungs- oder Wiederrichtungsauftrages hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

§ 9

Text

Paragraph 9

Nutzung der Gebäude in der Kernzone

  1. Absatz eins,Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro- und Geschäftszwecke bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden, bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfältigen organischen Funktion (Paragraph 2, Absatz eins,) eine Nutzungsänderung für Büro- und Geschäftszwecke höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.
  2. Absatz 2,Bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist auf die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, hinsichtlich der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei Berechnung der Nutzflächen gemäß Absatz eins, können benachbarte Häuser, die in einem baulichen Zusammenhang stehen und dieselbe grundbücherliche Eigentümerin/denselben grundbücherlichen Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt werden. Eine solche Regelung darf im Höchstfall zwei Gebäude umfassen.

§ 10

Text

Paragraph 10

Verfahrensbestimmungen

  1. Absatz eins,Um die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Abschnitt ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Der Antrag um Erteilung der Baubewilligung oder die schriftliche Anzeige anzeigepflichtiger Vorhaben gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach diesem Gesetz. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine zusätzliche Ausfertigung der nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Pläne, bei baurechtlich baubewilligungsfreien Vorhaben die zur Beurteilung erforderlichen Pläne in dreifacher Ausfertigung;
    2. Ziffer 2
      Fotos des Gegenstandes der Bewilligung mit seiner Umgebung bzw. seinen Nachbarobjekten; bei baulichen Maßnahmen am Dach bzw. der Dachhaut auch maßstäbliche Luftbildaufnahmen, soweit diese erhältlich sind, bei Sanierungen von Fassaden, die die Schutzwürdigkeit von Bauwerken begründen oder mitbegründen, auch ein restauratorischer Materialbefund der Fassade.

    Eine Planausfertigung sowie die Unterlagen nach Ziffer 2, sind von der Behörde der ASVK zur Gutachtenserstellung vorzulegen.

  2. Absatz 2,Ein Gutachten der ASVK ist vor Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes einzuholen, weiters – soweit sie das Schutzgebiet betreffen – vor Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß Paragraph 39, Absatz 4 und der Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß Paragraph 18, des Steiermärkischen Baugesetzes.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann bei der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Zielen dieses Gesetzes Rechnung getragen wird.
  4. Absatz 4,Bescheide nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie Bescheide und Baufreistellungserklärungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die das Schutzgebiet betreffen, sind der ASVK zur Kenntnis zu bringen und der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt zuzustellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

§ 11

Text

Paragraph 11

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung hat, soweit es zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Diese können die äußere Gestaltung von Bauwerken im Schutzgebiet näher regeln, ebenso sonstige Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtbild oder die Baustruktur auswirken können, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt, auch in Abweichung von baurechtlichen Vorschriften. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung von Bauwerksmerkmalen gemäß Paragraph 4,, von baulichen Innenanlagen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, von baulichen Anlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, von öffentlichen Flächen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie von in Paragraph 7, Absatz 3, angeführten Maßnahmen, jeweils unter den Gesichtspunkten der Material-, Farb- und Formgebung. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten der ASVK einzuholen und die Stadt Graz zu hören.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) und Altstadtanwaltschaft

Paragraph 12

Aufgaben der ASVK

  1. Absatz eins,Beim Amt der Landesregierung wird eine Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die ASVK hat die in diesem Gesetz vorgesehenen Gutachten binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Geschäftsstelle zu erstellen.
  3. Absatz 3,Besteht Grund zur Annahme, dass Eigentümerinnen/Eigentümer von Bauwerken ihrer Verpflichtung nach Paragraph 39, Absatz eins, des Steiermärkischen Baugesetzes oder der darüber hinausgehenden Verpflichtung zur Erhaltung gemäß Paragraph 5, nicht nachkommen oder den Bestimmungen des Paragraph 9, zuwiderhandeln, hat die ASVK bei der Baubehörde Anzeige zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die ASVK ist befugt, Vorschläge an die Landesregierung, z. B. betreffend weitere Schutzzonen, und an das Kuratorium des Fonds, z. B. betreffend Zuwendungen aus dem Altstadterhaltungsfonds, zu erstatten. Die ASVK kann sich weiters öffentlich zu allgemeinen Fragen der Altstadterhaltung äußern.
  5. Absatz 5,Bei Erstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen und von Bebauungsplänen, die das Schutzgebiet betreffen, ist der ASVK Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Absatz 6,Die ASVK kann zu Anfragen, die vor Einbringung eines Bewilligungsansuchens oder einer schriftlichen Anzeige zu einem geplanten Vorhaben an sie gerichtet werden, eine Stellungnahme abgeben. Die Anfrage hat jedenfalls die Planungsabsicht (Neu-, Zu- oder Umbau, Abbruch) sowie eine Fotodokumentation des betreffenden Objektes bzw. Grundstückes mit der Umgebung zu enthalten. Diese Stellungnahme entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens; sie ist aber im Gutachten zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Die ASVK kann zu Anfragen, die vor Durchführung von Architekturwettbewerbsverfahren und dergleichen an sie gerichtet werden, eine Stellungnahme abgeben und an solchen Verfahren mitwirken.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

§ 13

Text

Paragraph 13

Bestellung und Zusammensetzung der ASVK

  1. Absatz eins,Die ASVK wird von der Landesregierung bestellt. Sie besteht aus
    1. Ziffer eins
      je zwei von der Landesregierung und der Stadt Graz nominierten Mitgliedern;
    2. Ziffer 2
      je einem von der Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz und einem von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz nominierten Mitglied;
    3. Ziffer 3
      je einem von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten und von der Wirtschaftskammer Steiermark nominierten Mitglied;
    4. Ziffer 4
      einem weiteren von der Landesregierung nominierten Mitglied mit nur beratender Stimme, das über Fachwissen im Bereich der Rechtswissenschaften mit einem Schwerpunkt für Baurechtsfragen verfügt.
  2. Absatz 2,Die ASVK-Mitglieder und Ersatzmitglieder, ausgenommen jene nach Absatz eins, Ziffer 4,, sollen Personen sein, die auf Grund eines besonderen fachlichen Wissens über für die Entscheidung erhebliche Tatsachen Auskunft zu erteilen in der Lage sind (Fachleute), das sind insbesondere Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtungen Architektur, Städtebau, Geschichte und Kunstgeschichte. Auf ein ausgewogenes Verhältnis von historischen und gestaltenden Fachrichtungen in der ASVK ist bei der Bestellung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied auf Vorschlag der jeweiligen Stelle zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten.
  4. Absatz 4,Zur Nominierung sind die im Absatz eins, genannten Stellen berechtigt, nicht verpflichtet. Übt eine nominierungsberechtigte Stelle dieses Recht auch bei der zweiten Aufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht aus, so erlischt das Nominierungsrecht für die Dauer dieser Funktionsperiode, und die Landesregierung hat dieses Mitglied ohne Vorschlag zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mehr als der Hälfte der jährlichen Sitzungen unentschuldigt fernbleibt. Die jeweilige Stelle kann innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft ein neues Mitglied nominieren.
  6. Absatz 6,Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK hat unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung aus wichtigen Gründen und nach Anhörung der nominierungsberechtigten Stelle auf die Dauer der Legislaturperiode des Landtags zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig, doch mit Unterbrechung nach je zwei Perioden bei den stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
  8. Absatz 8,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben vor Übernahme ihrer Funktion dem Landeshauptmann zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
  9. Absatz 9,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben sich, wenn Befangenheitsgründe nach Paragraph 7, AVG 1991 vorliegen, ihres Amtes zu enthalten und nach Möglichkeit ihre Vertretung zu veranlassen.
  10. Absatz 10,Die/der Vorsitzende wird aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählt, ihre/seine Vertretung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder und der Ersatzmitglieder. Die Wahl erfolgt in der konstituierenden Sitzung zu Beginn jeder Funktionsperiode mit einer Mehrheit von mindestens sechs Stimmen (Absatz eins, Ziffer eins bis 3).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

§ 14

Text

Paragraph 14

Geschäftsführung der ASVK

  1. Absatz eins,Die Geschäfte der ASVK hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. Die/Der mit der Führung der Geschäfte betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung hat für die Vorbereitung der Geschäftsstücke und in den Sitzungen für die Führung des Protokolls zu sorgen. Sie/Er kann auch den Beratungen beigezogen werden.
  2. Absatz 2,Die ASVK wird zu ihren Sitzungen von der/dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer der/dem Vorsitzenden vier stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. Für die Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden, die/der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.
  3. Absatz 3,Wenn es drei Mitglieder der ASVK unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangen, hat die/der Vorsitzende die ASVK binnen zwei Wochen einzuberufen und die zu behandelnden Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.
  4. Absatz 4,Die ASVK kann ihren Sitzungen auch weitere einschlägige Fachleute und Vertreterinnen/Vertreter der Baubehörde und des Bundesdenkmalamtes mit beratender Stimme beiziehen, soweit diese zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die die ASVK mit einer Mehrheit von mindestens sechs Stimmen (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 3) zu beschließen hat. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

§ 15

Text

Paragraph 15

Altstadtanwaltschaft

  1. Absatz eins,Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt im Vollziehungsbereich des Landes ist eine Altstadtanwältin/ein Altstadtanwalt auf Vorschlag der Stadt Graz und nach Anhörung der ASVK von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie/Er darf der ASVK nicht angehören, ist jedoch berechtigt, an deren Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Eine Wiederbestellung ist zulässig, doch mit Unterbrechung nach je zwei Perioden.
  2. Absatz 2,Die Behörde ist verpflichtet, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt in Verfahren beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, wenn sie beabsichtigt, vom Gutachten der ASVK abzuweichen. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Bescheiderlassung hat die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt Parteistellung in Verfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen Strafsachen. Sie/Er hat weiters das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. In Verfahren, in denen ein Gutachten der ASVK eingeholt wurde, ist das Beschwerderecht auf jene Entscheidungen beschränkt, die diesem Gutachten widersprechen.
  3. Absatz 3,Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt ist bei ihrer/seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie/Er ist verpflichtet, über alle Gegenstände der Geschäftsführung die im einzelnen Fall von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu geben und dieser einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der an den Landtag weiterzuleiten ist.
  4. Absatz 3 a,Die Landesregierung hat das Recht, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt gröblich oder wiederholt gegen ihre/seine Pflichten verstößt oder ein mit ihrer/seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
    2. Ziffer 2
      die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
    3. Ziffer 3
      gegen die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.
  5. Absatz 4,Die Geschäftsstelle der ASVK ist auch die Geschäftsstelle der Altstadtanwaltschaft.
  6. Absatz 5,Alle Organe des Landes und der Stadt Graz haben die Altstadtanwaltschaft bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die ASVK hat der Altstadtanwaltschaft auf deren Ersuchen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt unterliegt hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer/seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  7. Absatz 6,Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 16

Text

4. Abschnitt
Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen

Paragraph 16

Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds

  1. Absatz eins,Zur Förderung von Baumaßnahmen, die der Erhaltung der Altstadt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Die Information und Beratung über Förderungsmöglichkeiten für solche Baumaßnahmen gehört zu den Aufgaben des Fonds.
  2. Absatz 2,Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Grazer Altstadterhaltungsfonds“ und hat seinen Sitz in Graz.

§ 17

Text

Paragraph 17

Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds

  1. Absatz eins,Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, in dem die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt oder eine von ihr/ihm als Vertretung bestellte Person den Vorsitz führt. Dem Kuratorium gehören weiters eine vom Gemeinderat zu entsendende Vertreterin/ein vom Gemeinderat zu entsendender Vertreter der Stadt und drei von der Landesregierung zu entsendende Vertreterinnen/Vertreter des Landes an. Den Sitzungen des Kuratoriums ist die/der Vorsitzende der ASVK mit beratender Stimme beizuziehen.
  2. Absatz 2,Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt dem Magistrat der Stadt als Geschäftsstelle des Fonds. Die/Der mit der Führung der Geschäfte betraute Bedienstete des Magistrates hat für die Vorbereitung der Geschäftsstücke und in den Sitzungen für die Führung des Protokolls zu sorgen. Sie/Er kann auch den Beratungen beigezogen werden.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Kuratoriums haben vor Übernahme ihrer Funktion der/dem Vorsitzenden zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden. Sie haben sich, wenn Befangenheitsgründe nach Paragraph 7, AVG 1991 vorliegen, ihres Amtes zu enthalten und nach Möglichkeit ihre Vertretung zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Das Kuratorium wird zu seinen Sitzungen von der/dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer der/dem Vorsitzenden drei Mitglieder teilnehmen. Für die Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden, die/der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.
  6. Absatz 6,Wenn es drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangen, hat die/der Vorsitzende das Kuratorium binnen zwei Wochen einzuberufen und die zu behandelnden Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.
  7. Absatz 7,Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Die rechtsverbindliche Zeichnung hat gemeinsam durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die/den mit der Leitung der Geschäftsführung der Fondsverwaltung betrauten Bediensteten zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Das Kuratorium hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres an die Landesregierung und an den Gemeinderat der Stadt einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.
  9. Absatz 9,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds durch das Kuratorium und die Geschäftsstelle sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die das Kuratorium binnen drei Monaten nach dem ersten Zusammentreten zu beschließen hat. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt. Die Erstellung der Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Absatz eins bis 8 zu erfolgen und Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel des Fonds (wie z. B. Besicherung gegenüber den Kreditinstituten bei Aufnahme von Darlehen) zu enthalten.

§ 18

Text

Paragraph 18

Mittel des Fonds

  1. Absatz eins,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen der Stadt;
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen des Landes;
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen des Bundes;
    4. Ziffer 4
      die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;
    5. Ziffer 5
      die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;
    6. Ziffer 6
      Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen;
    7. Ziffer 7
      Strafgelder gemäß Paragraph 29,
  2. Absatz 2,Die Zuwendungen der Stadt und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 55 zu 45 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen der Stadt zinsbringend anzulegen.

§ 19

Text

Paragraph 19

Arten und Voraussetzungen der Förderung

  1. Absatz eins,Arten der Förderung sind:
    1. Ziffer eins
      Baukostenzuschüsse;
    2. Ziffer 2
      Übernahme von Zinsen oder Annuitäten von Darlehen;
    3. Ziffer 3
      Gewährung von Zuschüssen für Zinsen oder Annuitäten;
    4. Ziffer 4
      Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen;
    5. Ziffer 5
      Übernahme von Bürgschaften.
  2. Absatz 2,Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung von der Liegenschaftseigentümerin/dem Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte Baumaßnahme sichergestellt sind.
  3. Absatz 3,Eine Förderung ist nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Baumaßnahmen, nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds und nach dem Grad des öffentlichen Interesses an der Durchführung des Vorhabens zu bestimmen. Bei abrissgefährdeten schutzwürdigen Bauwerken ist die Förderung nach Möglichkeit so zu bemessen, dass deren Erhaltung wirtschaftlich zumutbar wird. Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder eine bestimmte Art der Förderung besteht nicht.
  4. Absatz 4,Werden Baukostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewährt, so kann vereinbart werden, dass die gewährte Förderung nach Maßgabe einer allfälligen Amortisation dem Fonds zu ersetzen ist.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds kann ein Baukostenzuschuss in jährlichen, zehn nicht übersteigenden Raten gewährt werden. Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1. April des in Betracht kommenden Kalenderjahres ein.
  6. Absatz 6,Gebietskörperschaften sind von einer Förderung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die Mietwohnungen beinhalten. Die Förderung darf nur in dem Anteil gewährt werden, der dem der Mietwohnung an dem gesamten Objekt entspricht.

§ 20

Text

Paragraph 20

Vorrangige Förderung

Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen baubehördlichen Auftrag (Paragraph 39, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes) zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit der Förderungsbeträge bezüglich anderer baulicher Maßnahmen kann der Fonds nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auf einen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen des Förderungsansuchens (Paragraph 22, Absatz eins und 2) festsetzen.

§ 21

Text

Paragraph 21

Förderungswürdige Maßnahmen

  1. Absatz eins,Die Förderung hat, abbruchbedrohte Gebäude ausgenommen, in erster Linie Maßnahmen zu erfassen, die auf das Erscheinungsbild der Altstadt unmittelbare Auswirkungen haben und sodann Maßnahmen, die der Herstellung oder Erhaltung der Übereinstimmung zwischen der äußeren Erscheinungsform und dem sonstigen baulichen Bestand eines Gebäudes dienen.
  2. Absatz 2,Bauliche Maßnahmen zur Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Altstadt, die durch frühere Umgestaltung an der äußeren Erscheinungsform eines Gebäudes oder dessen sonstigen baulichen Bestand eingetreten sind, sind nach Maßgabe des Absatz eins, zu fördern.

§ 22

Text

Paragraph 22

Förderungsverfahren

  1. Absatz eins,Der Fonds darf eine Förderung nur auf Ansuchen der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerberin/Förderungswerbers) gewähren. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 5, Absatz 3, dieses Gesetzes oder Paragraph 39, des Steiermärkischen Baugesetzes hat die Baubehörde erforderlichenfalls der Liegenschaftseigentümerin/dem Liegenschaftseigentümer die Einbringung eines Förderungsansuchens aufzutragen.
  2. Absatz 2,Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der Geschäftstelle des Fonds (Paragraph 17, Absatz 3,) einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere der der baulichen Maßnahme zugrunde liegende baubehördliche Bescheid, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.
  3. Absatz 3,Vor Gewährung einer Förderung hat der Fonds über die zu fördernde Maßnahme ein Gutachten der ASVK einzuholen. Auch die Liegenschaftseigentümerin/der Liegenschaftseigentümer kann ein solches Gutachten bei der ASVK beantragen.
  4. Absatz 4,Der Fonds gewährt eine Förderung auf Grund eines Beschlusses des Kuratoriums unter den Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2 bis 6, wobei die Art und Höhe der Förderung sowie allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung festzulegen sind.

§ 23

Text

Paragraph 23

Zusicherung der Förderung

  1. Absatz eins,Die Liegenschaftseigentümerin/Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Antrag um baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung einer Förderung durch den Fonds begehren.
  2. Absatz 2,Einer solchen Zusicherung hat eine erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende Beratung voranzugehen, zu der der Fonds durch das Kuratorium neben der Förderungswerberin/dem Förderungswerber eine Vertreterin/einen Vertreter der Baubehörde sowie die ASVK beizuziehen hat. Zweck dieser Beratung ist es einerseits, das Vorhaben so zu gestalten, dass den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird, und anderseits, der Förderungswerberin/dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für welche bei entsprechend zügiger Verfolgung eine Förderung erwartet werden kann. Eine Beiziehung der ASVK kann dann unterbleiben, wenn die Förderungswerberin/der Förderungswerber bereits mit dem Ansuchen ein Gutachten der ASVK vorgelegt hat.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten. Wenn hiernach eine Förderung in Betracht kommt, ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber dieses Ergebnis unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht genommen ist, der Art und des Umfanges der zu erwartenden Förderung sowie der Zeit, für welche diese Festlegungen gelten können, vom Fonds über Beschluss des Kuratoriums bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene Zusicherung das Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren gemäß Paragraph 22, nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 24

Text

Paragraph 24

Pflichten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers

  1. Absatz eins,Im Falle der Gewährung einer Förderung ist mit der Förderungswerberin/dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere kann die Förderungswerberin/der Förderungswerber verpflichtet werden, über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu erbringen.
  2. Absatz 2,Im Vertrag ist für den Fall, dass die Förderungswerberin/der Förderungswerber ihre/seine Verpflichtungen aus von ihr/ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt, zu vereinbaren, dass eine weitere Förderung eingestellt wird und über Aufforderung des Fonds innerhalb einer angemessenen zu bestimmenden Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. der Fonds für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist.

§ 25

Text

Paragraph 25

Förderungsrichtlinien

Im Übrigen hat das Kuratorium für die Behandlung der Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 19 bis 21 nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt bedürfen.

§ 27

Text

5. Abschnitt
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Paragraph 27

Eigener Wirkungsbereich

Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (Paragraph 29,) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 30,) von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 28

Text

Paragraph 28

Verweise

  1. Absatz eins,Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2,Soweit andere Landesgesetze auf Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 verweisen, sind diese als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu verstehen.
  3. Absatz 3,Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Beschlusses dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.

§ 29

Text

Paragraph 29

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ein Vorhaben ohne die nach Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 3 und Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Bewilligung durchführt;
    2. Ziffer 2
      die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    3. Ziffer 3
      Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (Paragraph 5, Absatz eins und 2).
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. Ziffer eins
      ein Bauwerk ohne die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erforderliche Bewilligung abbricht;
    2. Ziffer 2
      ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, abbricht.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt (Paragraph 3, Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2, sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 7,Anmerkung, entfallen)
  8. Absatz 8,Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

§ 30

Text

Paragraph 30

Abschöpfung der Bereicherung

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder
    2. Ziffer 2
      Vermögensvorteile für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, empfangen hat,
    ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verpflichten. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat die Behörde den abzuschöpfenden Betrag nach ihrer Überzeugung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Wer durch die Verwaltungsübertretung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verpflichten. Ist eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verpflichten.
  3. Absatz 3,Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.
  4. Absatz 4,Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verpflichten. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn die Behörde nach ihrer Überzeugung festzusetzen.
  5. Absatz 5,Der Bereicherte und seine Rechtsnachfolger sind Parteien.
  6. Absatz 6,Der abgeschöpfte Betrag fließt dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.

§ 31

Text

Paragraph 31

Unterbleiben der Abschöpfung

  1. Absatz eins,Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.
  2. Absatz 2,Von der Abschöpfung ist abzusehen,
    1. Ziffer eins
      soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
    2. Ziffer 2
      soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Bestrafung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.

§ 32

Text

Paragraph 32

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und eingebrachten Förderungsansuchen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, entfallen)
  3. Absatz 3,Anmerkung, entfallen)
  4. Absatz 4,Anmerkung, entfallen)
  5. Absatz 5,Anmerkung, entfallen)
  6. Absatz 6,Anmerkung, entfallen)
  7. Absatz 7,Anmerkung, entfallen)
  8. Absatz 8,Anmerkung, entfallen)
  9. Absatz 9,Anmerkung, entfallen)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

§ 32a

Text

Paragraph 32 a

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

  1. Absatz eins,Der vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015, amtierende Altstadtanwalt kann für eine anschließende dritte Funktionsperiode bestellt werden, deren Dauer vier Jahre beträgt.
  2. Absatz 2,Die bei Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015, amtierenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK können für eine anschließende Funktionsperiode bestellt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

§ 32b

Text

Paragraph 32 b

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 33

Text

Paragraph 33

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem dritten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2008, in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Erlassung der Anlagen Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2008,) tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2008,

§ 33a

Text

Paragraph 33 a

Inkrafttreten von Novellen

  1. Absatz eins,Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie des Paragraph 6, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2009, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2009, in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Einfügung des Paragraph 15, Absatz 3 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Änderung des Paragraph 5, Absatz 4,, des Paragraph 8, Absatz 4,, des Paragraph 13, Absatz 7,, des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 a Ziffer 3,, des Paragraph 23, Absatz 2,, des Paragraph 27,, des Paragraph 29, Absatz eins und des Paragraph 32, Absatz 7 bis 9 sowie der Entfall der Paragraphen 26 und 29 Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. Absatz 4,In der Fassung der 5. GAEG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 6 und 7, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 4 und 5, Paragraph 15, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 32 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. April 2015, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 32, Absatz 2 bis 9 außer Kraft.
  5. Absatz 5,In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, tritt Paragraph 15, Absatz 5, letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

§ 34

Text

Paragraph 34

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1980,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,,
  2. Ziffer 2
    die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1979 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1979, (Zone römisch drei),
  3. Ziffer 3
    die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1982 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1982, (Zone römisch vier),
  4. Ziffer 4
    die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1991 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1992, (Zone römisch fünf).

Anl. 1

Text

Anlage

Anmerkung, Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2008,