Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2025/06/0285

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/06/0285

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des M R, vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. September 2025, LVwG-2023/39/0068-1, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Kitzbühel; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2022, mit welchem ihm gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera g, Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die weitere Benützung des auf einer näher bezeichneten Liegenschaft befindlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 2002 erworben und sei deren alleiniger grundbücherlicher Eigentümer. Zu der vom Revisionswerber erstmals in seiner Beschwerde aufgeworfenen Frage, wer als Benützer der Wohnung anzusehen sei, führte das Verwaltungsgericht aus, dass dieses Vorbringen im Hinblick auf die Benützerfrage lediglich abstrakt und ohne jeglichen Sachverhaltsbezug im Hinblick auf die konkrete Benutzersituation gehalten sei. Soweit der Revisionswerber die Glaubwürdigkeit der Aussage des im Verfahren vor der Behörde zeugenschaftlich einvernommenen Nachbarn in Zweifel ziehe, sei dem die insoweit gleichlautende Aussage der eigenen Ehefrau des Revisionswerbers im Verfahren entgegenzuhalten, sodass dem Beweisantrag auf neuerliche Zeugeneinvernahme des Nachbarn kein Mehrwert zukomme und diesem daher nicht stattzugeben gewesen sei. Der Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme eines näher genannten Mitarbeiters der Stadtwerke K. laufe im Ergebnis auf einen im Verwaltungsverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Der Beweisantrag liefere als eine bloße Behauptung gänzlich kein Substrat dafür, dass er geeignet sei bzw. aus welchen Gründen er geeignet sein solle, über den Gegenstand der Beweisaufnahme (keine freizeitwohnsitzmäßige Benützung durch den Revisionswerber) einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen.
3
Selbst wenn der Revisionswerber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr der Freizeitwohnsitzbenützer der Liegenschaft wäre, spräche dies nicht gegen die Bestätigung der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei baupolizeilichen Aufträgen die Herstellung jenes Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht (hier Unterlassen der rechtswidrigen Benützung), keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts sei.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Der Revisionswerber behauptet in der Zulässigkeitsbegründung ein Abgehen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte, weil das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die Tatsachenfrage zu klären gehabt habe, ob der Revisionswerber als Benutzer des Objektes angesehen werden könne. Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2022 normiere nämlich, dass die Benützungsuntersagung dem „Dritten“ gegenüber zu erfolgen habe, wenn der Bucheigentümer die Anlage vermietet habe. Tatsächlich sei vom Revisionswerber in der Beschwerde moniert worden, dass nicht ermittelt worden sei, wer Benutzer des Objektes sei. Ausdrücklich sei in der Beschwerde sodann zum Beweis dafür, dass der Revisionswerber nicht Benutzer des in Rede stehenden Objektes sei, die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei Zeugen beantragt worden. Aus dem der Revision beiliegenden Meldezettel ergebe sich zudem, dass die vom Revisionswerber getrennt lebende Ehegattin seit 6. September 2024 mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet sei; weiters sei aus dem offenen Grundbuch ersichtlich, dass zugunsten der Ehegattin ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen sei. Die Einvernahme der beantragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung hätte ergeben, dass der Revisionswerber nicht Nutzer des Objektes sei und daher auch nicht Bescheidadressat sein könne. Zudem hätte der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung darlegen können, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe, diese seit 6. September 2024 mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet sei und er auch aus diesem Grund das Objekt nicht benutze.
8
Der Vorwurf des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, ist nicht berechtigt.
9
Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren die von der Baubehörde getroffenen Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und kein konkretes (für die Rechtssache relevantes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Insbesondere lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - seiner Beschwerde nicht entnehmen, dass er bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des baubehördlichen Bescheides nicht Benützer des gegenständlichen Freizeitwohnsitzes gewesen sei bzw. welche andere Person allenfalls Benützer gewesen sein soll; wer „aktuell“, also nach Erlassung des baubehördlichen Bescheides Benützer der gegenständlichen Wohnung ist, ist hingegen - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht relevant. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vorwiegend in abstrakten Ausführungen und der Geltendmachung von Verfahrensmängeln in Bezug auf die Ermittlung der Person des Benützers. Die Durchführung der vom Revisionswerber beantragten Beweise hat das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung, der der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegentritt, für nicht erforderlich erachtet. Fragen der Beweiswürdigung sind somit für das Verwaltungsgericht nicht aufgetreten und es hat auch keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hätte erwarten lassen. Der EGMR hat im Übrigen mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche , etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/06/0106, mwN).
10
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060285.L00

Im RIS seit

09.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2025060285_20251119L00

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