Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2024/16/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0082

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1
FamLAG 1967 §2 Abs2
FamLAG 1967 §2 Abs8
FamLAG 1967 §3 Abs1
FamLAG 1967 §3 Abs2
FamLAG 1967 §3 Abs3
FamLAG 1967 §3 Abs4
FamLAG 1967 §6 Abs5
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des M N, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Februar 2024, RV/1100293/2023, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, im Folgenden: Finanzamt), denBeschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 6. Juni 2023 forderte das Finanzamt vom Revisionswerber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die im Bezugszeitraum minderjährigen Kinder N, M, S und R für die Monate September 2020 bis Juli 2022 iHv insgesamt 22.518 € zurück.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2023 als unbegründet ab. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid „einschränkend“ dahingehend ab, dass zu Unrecht bezogene Beiträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder N, M, S und R für die Monate September 2020, November 2020 bis Mai 2021, Oktober 2021, Jänner 2022 bis April 2022 sowie Juli 2022 vom Revisionswerber zurückgefordert würden. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Das Bundesfinanzgericht stellte - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Ermittlungsschritte - fest, dem Revisionswerber und seinen vier Kindern sei mit Wirkung ab Juli 2017 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
5
Bezogen auf den Streitzeitraum habe der Revisionswerber, der von September 2020 bis September 2021, von November 2021 bis Dezember 2021 und von Mai 2022 bis Juni 2022 nichtselbstständig erwerbstätig gewesen sei, persönlich nachstehende Leistungen aus der Grundversorgung erhalten: September 2020 „Krankenversicherung“, „Miete Familie“ und „Verpflegung Erwachsene“, Oktober 2020 keine Leistung aus der Grundversorgung, November 2020 bis Mai 2021 „Miete Familie“, Jänner 2021 bis Februar 2021 auch „Verpflegung Erwachsene“, Juni 2021 bis September 2021 keine Leistungen aus der Grundversorgung, Oktober 2021 „Miete Familie“, November 2021 bis Juli 2022 keine Leistungen aus der Grundversorgung.
6
In den Zeiträumen Oktober 2021, Jänner 2022 bis April 2022 und Juli 2022 sei der Revisionswerber nicht berufstätig gewesen.
7
Die Kinder M, N, S und R hätten im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend die Krankenversicherung aus der Grundversorgung sowie im September 2020 auch die Leistung „Verpflegung Minderjährige“ erhalten.
8
Von Seiten des Revisionswerbers sei kein Antrag auf Mitversicherung seiner Kinder gestellt worden.
9
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht - nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften und soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, es sei unstrittig, dass sowohl der Revisionswerber als auch seine vier Kinder seit Juli 2017 den Status von subsidiär Schutzberechtigten innehätten. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher im Weiteren zu überprüfen, ob der Revisionswerber unselbständig oder selbständig erwerbstätig gewesen sei und keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten habe (Paragraph 3, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 [FLAG]).
10
In den Zeiträumen Oktober 2020, Juni 2021 bis September 2021, November 2021 bis Dezember 2021 und Mai 2022 bis Juni 2022 sei der Revisionswerber nichtselbständig erwerbstätig gewesen und habe keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Dies entspreche den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 4, FLAG. Nur wenn die Person des Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen für einen Bezug der Familienbeihilfe erfülle, sei zu überprüfen, ob auch für das anspruchsvermittelnde Kind die im FLAG vorgesehenen Voraussetzungen gegeben seien - nur insofern liege streitgegenständlich auch eine Vergleichbarkeit mit dem neueren, im Vorlageantrag zitierten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. August 2023, RV/11177/2023, vor, in welchem das Bundesfinanzgericht einer berufstätigen Beschwerdeführerin ohne persönliche Grundversorgungsleistungen die Familienbeihilfe für ihre Kinder (lediglich) für Zeiträume zuerkannt habe, in denen deren typischer Unterhalt in den wesentlichen Lebensbereichen nicht von der Grundversorgung abgedeckt gewesen sei - die Grundversorgung habe ausschließlich die Krankenversicherung der Kinder getragen.
11
Streitfallbezogen sei daher in einem weiteren Schritt der Frage nachzugehen, ob der typische Unterhalt der vier Kinder des Revisionswerbers für die oben genannten Zeiträume im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in den wesentlichen Lebensbereichen durch die öffentliche Hand abgedeckt worden sei (Verweis auf VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014). Die seitens der Grundversorgungsstelle übermittelten Listen zeigten, dass für die Kinder in diesen Zeiträumen lediglich die Krankenversicherung aus der Grundversorgung beigestellt worden sei.
12
Die Übernahme der Krankenversicherung allein entspreche aber nicht der Deckung des typischen Unterhaltes in den Lebensbereichen der Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung sowie des Schulbedarfs. Der VwGH habe in dem zitierten Erkenntnis den Anspruch auf Familienbeihilfe für den subsidiär Schutzberechtigten, volljährigen, behinderten Sohn einer Beschwerdeführerin verneint, weil dieser selbst Leistungen aus der Grundversorgung in Form eines Mietzinszuschusses, der Krankenversicherung sowie von Geldleistungen für Verpflegung und Bekleidung erhalten habe, was einer Bestreitung des typischen Unterhaltes durch die öffentliche Hand gleichkomme. Der Revisionsfall sei mit diesem Fall nicht gleichzusetzen.
13
Nicht vergleichbar sei der Streitfall darüber hinaus mit den in der Beschwerdevorentscheidung beispielhaft näher genannten angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen betreffend die Ablehnung von Familienbeihilfenansprüche für Zivildienst- oder Präsenzdienstleistende bzw. einen in Strafhaft befindlichen Jugendlichen.
14
Während der Dauer des Präsenz- oder Zivildienstes würden einerseits die Versorgungsleistungen unstrittig durch die öffentliche Hand erbracht und liege andererseits eine Unterbrechung der Ausbildung des volljährigen Kindes vor, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 in Verbindung mit Litera e und g leg. cit. bestehe. Auch im Falle des jugendlichen Straftäters werde der typischerweise anfallende Unterhalt in Form von Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StVG von der öffentlichen Hand übernommen, was einen Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließe. Die für einen Gefangenen in einer Strafhaft verbleibenden Restbedürfnisse, auch wenn sie von einer Person in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gedeckt würden, änderten daran nichts.
15
Im Lichte dieser Ausführungen würden in den eingangs genannten Streitzeiträumen sowohl der Revisionswerber als auch die vier Kinder den Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, FLAG gerecht. Die den Kindern aus der Grundversorgung in diesem Zeitraum beigestellte Krankenversicherung sei nicht einer typischen, umfassenden Unterhaltsleistung gleichzuhalten, die einem Familienbeihilfenbezug entgegenstünde. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge stünden daher zu und die Rückforderung für diese Zeiträume sei zu Unrecht erfolgt.
16
In den Monaten September 2020 und November 2020 bis Mai 2021 sei der Revisionswerber nichtselbständig erwerbstätig gewesen, habe aber auch Leistungen aus der Grundversorgung (September 2020 Krankenversicherung, Miete und Verpflegung Erwachsene, November 2020 bis Mai 2021 Miete sowie für Jänner 2021 und Februar 2021 auch Verpflegung Erwachsene) bezogen. Da er somit zwar das Erfordernis der Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, FLAG erfüllt habe, nicht aber das zusätzliche Erfordernis, keine Leistungen aus der Grundversorgung zu erhalten, stünden ihm Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für diese Zeiträume nicht zu und die Rückforderung sei zu Recht erfolgt. Auf den Leistungsbezug der Kinder brauche in diesem Fall nicht eingegangen zu werden.
17
In den Zeiträumen Oktober 2021, Jänner 2022 bis April 2022 und Juli 2022 sei der Revisionswerber nicht erwerbstätig gewesen. Schon allein aus diesem Grund verwirkliche er den anspruchsbegründenden Tatbestand gemäß Paragraph 3, Absatz 4, FLAG nicht. Die Rückforderung der für diese Zeiträume gewährten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen sei daher zu Recht erfolgt.
18
Die Rückforderungen beruhten ausschließlich darauf, dass der Revisionswerber selbst als potentiell Anspruchsberechtigter die gemäß Paragraph 3, Absatz 4, FLAG 1967 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt habe - er habe in einer Konstellation trotz Berufstätigkeit Grundversorgungsleistungen bezogen und in der anderen Konstellation keine Berufstätigkeit ausgeübt.
19
Die Rückforderung für die Zeiträume Oktober 2020, Juni 2021 bis September 2021, November 2021 bis Dezember 2021 und Mai 2022 bis Juni 2022 sei daher zu Unrecht, darüber hinaus zu Recht erfolgt.
20
Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2024, E 2169/2024-5, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
21
Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision ein. Der Revisionswerber wendet sich im Umfang der Beschwerdeabweisung gegen das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für September 2020, November 2020 bis Mai 2021, Oktober 2021, Jänner bis April 2022 und Juli 2022 bestätigt worden seien.
22
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde.
23
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
24
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
25
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
26
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, der Revisionswerber und seine Kinder hätten im Rückforderungszeitraum keine Leistungen der Grundversorgung beziehen können, weil sie Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Vorarlberger Sozialhilfegesetz (SLG) gehabt hätten. Die vom Revisionswerber und seinen Kindern bezogenen Leistungen müssten solche nach dem SLG gewesen sein. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob hinsichtlich der anspruchsberechtigten Person (des Revisionswerbers) der Bezug nicht nur von Grundversorgungsleistungen, sondern auch von anderen Leistungen der öffentlichen Hand, wie eben nach dem Vorarlberger SLG, den Entfall des Anspruches auf Familienbeihilfe nach Paragraph 3, Absatz 4, FLAG bewirke. Leistungen, welche die anspruchsberechtigte Person selbst beziehe, würden nicht den typischen Lebensunterhalt des Kindes abdecken, auf sie könne es daher nicht ankommen.
27
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren vor, Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung 2024/1347, welche die Neugestaltung der wichtigsten Rechtsakte des gemeinsamen europäischen Asylsystems verlange, subsidiär Schutzberechtigte Personen wie österreichische Staatsangehörige zu behandeln. Ausnahmen sehe diese Verordnung nur in Bezug auf die Sozialhilfe, nicht aber hinsichtlich der sozialen Sicherheit vor. Die Verordnung gelte zwar erst ab dem 11. Juni 2026, ihre Vorwirkung stehe aber einer Auslegung entgegen, wonach Leistungen der Sozialhilfe einem sonst bestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe entgegengehalten werden könnten.
28
Schließlich wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, dass der Bezug lediglich einer Teilleistung der Sozialhilfe (oder Grundversorgung) nicht zu einem Entfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe führe. Für die Kinder des Revisionswerbers sei lediglich die Leistung „Krankenversicherung“ und im Monat September 2020 reduzierte Beiträge zur Deckung des Verpflegungsaufwandes gewährt worden. Der Unterhalt der Kinder sei daher nicht zur Gänze durch die öffentliche Hand gedeckt worden.
29
Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben abweichend von Absatz eins, Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
30
Der Verwaltungsgerichtshof hat iZm Paragraph 3, Absatz 4, FLAG klargestellt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe einerseits verlangt, dass die Person des Anspruchsberechtigten die im FLAG gestellten Voraussetzungen - soweit nicht unionsrechtlich verdrängt - erfüllt (z.B. den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet - Paragraph 2, Absatz eins, FLAG, die Haushaltszugehörigkeit oder die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten - Paragraph 2, Absatz 2, FLAG, den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet - Paragraph 2, Absatz 8, FLAG, für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine näher festgelegte Aufenthaltsberechtigung - Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, erster Satz FLAG).
31
Zudem muss aber auch das Kind, für welches ein Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht wird, die für dieses im FLAG gestellten Voraussetzungen - soweit nicht unionsrechtlich verdrängt - erfüllen (z.B. bei Volljährigen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, bis 1 FLAG, bei Kindern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine näher festgelegte Aufenthaltsberechtigung - Paragraph 3, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Satz und eben Absatz 4, zweiter Satz FLAG) vergleiche , erneut VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014).
32
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand vergleiche , VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092; 22.12.2005, 2002/15/0181; 2.6.2004, 2003/13/0162, mwN).
33
Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG vergleiche , VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten vergleiche , VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048; 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; sowie 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes).
34
Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass der Revisionswerber in den Monaten Oktober 2021, Jänner bis April 2022 und Juli 2022 nicht berufstätig gewesen sei. Diese Feststellung wird in der Revision nicht bestritten.
35
Der Revisionswerber erfüllte in den Monaten Oktober 2021, Jänner bis April 2022 und Juli 2022 somit bereits die Voraussetzung der unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Anspruchszeitraum der Familienbeihilfe nach Paragraph 3, Absatz 4, FLAG nicht. Auf die Frage, ob der Revisionswerber in diesen Zeiträumen Grundversorgung oder Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat und auf die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche der Kinder des Revisionswerbers durch die öffentliche Hand kommt es bei diesem Ergebnis nicht an.
36
Soweit die Revision ins Treffen führt, der Revisionswerber habe im Rückforderungszeitraum keine Leistungen der Grundversorgung, sondern Sozialhilfe nach dem Vorarlberger Gesetz über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2020, (Sozialleistungsgesetz - SLG) bezogen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das SLG gemäß seinem Paragraph 73, Absatz eins, am 1. April 2021 in Kraft trat. Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, SLG waren Bescheide, mit denen Leistungen der Mindestsicherung gemäß Paragraph 5, des Mindestsicherungsgesetzes unbefristet oder mit einer Bewilligungsdauer über den 1. Juni 2021 hinaus gewährt wurden, von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juni 2021 an die neue Rechtslage anzupassen. Leistungen der Mindestsicherung nach dem Mindestsicherungsgesetz, die vom Land als Träger von Privatrechten gewährt wurden, traten spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.
37
Bis zum Inkrafttreten des SLG erhielten subsidiär schutzberechtigte Personen - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Mindestsicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2010, in der Fassung der Änderung des Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 37 aus 2017,.
38
Der Revisionswerber konnte demnach infolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 73, Absatz 5, SLG in den Zeiträumen September 2020 und November 2020 bis einschließlich März 2021 noch keine Sozialhilfe nach dem SLG beziehen. Dass der Revisionswerber speziell in den Monaten April bis Mai 2021 bereits Leistungen der Sozialhilfe nach dem SLG - und nicht etwa der Mindestsicherung aufgrund der Übergangsregelung des Paragraph 73, Absatz 5, SLG - bezogen habe, wird in der Revision nicht konkret dargelegt.
39
Das Bundesfinanzgericht stellte in dem angefochtenen Erkenntnis fest, dass der Revisionswerber in den Zeiträumen September 2020 und November 2020 bis Mai 2021 Leistungen der Grundversorgung bezogen hat, und zwar im September 2020 die Leistungen „Krankenversicherung“, „Miete Familie“ und „Verpflegung Erwachsene“, im Zeitraum von November 2020 bis Mai 2021 die Leistung „Miete Familie“ und im Zeitraum von Jänner 2021 bis Februar 2021 die Leistung „Verpflegung Erwachsene“. Das Bundesfinanzgericht stützte diese Feststellungen auf eine Auskunft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung samt Listen über die Grundversorgungsauszahlungen an den Revisionswerber und seine Familie.
40
Den Bezug dieser Leistungen bestreitet der Revisionswerber nicht; er hält den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts auch nichts Stichhaltiges dahingehend entgegen, dass er in diesem Zeitraum ausschließlich Leistungen der Mindestsicherung nach dem Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz bezogen habe. Die Revision hängt aus diesem Grund auch nicht von der Rechtsfrage ab, ob der Revisionswerber im Rückforderungszeitraum aufgrund eines (ausschließlichen) Bezuges von Mindestsicherung Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätte.
41
Der Bezug von Leistungen der Grundversorgung schließt nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 4, FLAG sowie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, mwN) den Bezug von Familienbeihilfe für jene Monate aus, in denen der Revisionswerber auch erwerbstätig war.
42
Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit der den Familienbeihilfenanspruch nach Paragraph 3, Absatz 4, FLAG ausschließenden, durch den Anspruchsberechtigten bezogenen Grundversorgung die vollständige Deckung des typischen Lebensunterhalts (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) des Kindes erfolgen muss. Dieser Sichtweise stünde auch der in der Revision zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2019, Ra 2017/16/0160, entgegen, der einen Eigenanspruch eines subsidiär Schutzberechtigten auf Familienbeihilfe betraf, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tragung des typischen Lebensunterhaltes durch die öffentliche Hand zu berücksichtigen war vergleiche , dazu erneut etwa VwGH 31.1.2023, Ro 2020/16/0048 sowie VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, mwN).
43
Der Revisionswerber beruft sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auch auf eine Vorwirkung der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Amtsblatt , L 2024/1347 vom 22. Mai 2024 - „Verordnung 2024/1347“).
44
Die Frage einer Vorwirkung stellt sich angesichts der Veröffentlichung der VO 2024/1347 am 22. Mai 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union für die davor liegenden rückforderungsgegenständlichen Zeiträume nicht.
45
Die Revision war somit mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160082.L00

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWT_2024160082_20251126L00

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