1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg (belangte Behörde) vom 28. August 2018 wurde der Revisionswerber der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 zweites Tatbild iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Es wurden über ihn (unter Anwendung von § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG) vier Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er im Zeitraum vom 1. bis 3. Februar 2017 die mit (näher bezeichneten) Glücksspielgeräten ermöglichten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen in einem näher genannten, vom Verein Ö (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) betriebenen Lokal organisiert habe, indem er gegen Entgelt die Aufstellung der Glücksspielgeräte „durch entsprechende Vermittlungsverhandlungen wie Mietvereinbarungen“ für die U s.r.o. und notwendige Vorbereitungsarbeiten ermöglicht habe. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, der Revisionswerber habe „in selbständiger Weise nach mündlicher Vereinbarung mit der U s.r.o. Aufstellungsplätze für Glücksspielgeräte organisiert und vereinbart“.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg (belangte Behörde) vom 28. August 2018 wurde der Revisionswerber der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, zweites Tatbild in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Es wurden über ihn (unter Anwendung von Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG) vier Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er im Zeitraum vom 1. bis 3. Februar 2017 die mit (näher bezeichneten) Glücksspielgeräten ermöglichten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen in einem näher genannten, vom Verein Ö (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) betriebenen Lokal organisiert habe, indem er gegen Entgelt die Aufstellung der Glücksspielgeräte „durch entsprechende Vermittlungsverhandlungen wie Mietvereinbarungen“ für die U s.r.o. und notwendige Vorbereitungsarbeiten ermöglicht habe. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, der Revisionswerber habe „in selbständiger Weise nach mündlicher Vereinbarung mit der U s.r.o. Aufstellungsplätze für Glücksspielgeräte organisiert und vereinbart“.
2
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3
Mit Erkenntnis vom 2. Mai 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
4
Der dagegen erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Juni 2021, Ra 2019/17/0067, Folge und hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
5
Zu der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Qualifikation des dem Revisionswerber vorgeworfenen Verhaltens als „Organisieren“ im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 zweites Tatbild GSpG sowie zur Auslegung dieses Tatbestands führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 14. Juni 2021 Folgendes aus:Zu der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Qualifikation des dem Revisionswerber vorgeworfenen Verhaltens als „Organisieren“ im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, zweites Tatbild GSpG sowie zur Auslegung dieses Tatbestands führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 14. Juni 2021 Folgendes aus:
„7 3.1. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG enthält insgesamt vier Tatbilder, die von einer Person in Ansehung eines Tatortes und einer Tatzeit nicht gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl. zum Verhältnis zwischen erstem und viertem Tatbild VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173; vgl. zum Verhältnis zwischen erstem und drittem Tatbild VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033; zum zweiten Tatbild vgl. VwGH 7.7.2014, 2012/17/0049; vgl. zum Ganzen VwGH 27.4.2020, Ra 2018/17/0206).„7 3.1. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG enthält insgesamt vier Tatbilder, die von einer Person in Ansehung eines Tatortes und einer Tatzeit nicht gleichzeitig verwirklicht werden können vergleiche , zum Verhältnis zwischen erstem und viertem Tatbild VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173; vergleiche , zum Verhältnis zwischen erstem und drittem Tatbild VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033; zum zweiten Tatbild vergleiche , VwGH 7.7.2014, 2012/17/0049; vergleiche , zum Ganzen VwGH 27.4.2020, Ra 2018/17/0206).
8 3.2. Das GSpG enthält keine Legaldefinition, was unter ‚organisiert‘ im Sinne des zweiten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zu verstehen ist.8 3.2. Das GSpG enthält keine Legaldefinition, was unter ‚organisiert‘ im Sinne des zweiten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu verstehen ist.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm (vgl. zu allem VwGH 30.9.2020, Ro 2020/01/0013, mwN). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, mwN).9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang. Daher ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm vergleiche , zu allem VwGH 30.9.2020, Ro 2020/01/0013, mwN). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, mwN).
10 Organisieren bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (u.a.) ‚etwas sorgfältig und systematisch vorbereiten, aufbauen; für einen bestimmten Zweck einheitlich gestalten‘ oder ‚zu einem lebensfähigen Ganzen zusammenfügen‘ (vgl. etwa Duden, Das Herkunftswörterbuch² [1989] 501; www.duden.de/rechtschreibung/organisieren [14.6.2021]).10 Organisieren bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (u.a.) ‚etwas sorgfältig und systematisch vorbereiten, aufbauen; für einen bestimmten Zweck einheitlich gestalten‘ oder ‚zu einem lebensfähigen Ganzen zusammenfügen‘ vergleiche , etwa Duden, Das Herkunftswörterbuch² [1989] 501; www.duden.de/rechtschreibung/organisieren [14.6.2021]).
11 Vom Veranstalten von verbotenen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG) ist das Organisieren von verbotenen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 1 zweites Tatbild GSpG) dadurch abzugrenzen, dass als Täter im Sinne des ersten Tatbilds eine Person in Betracht kommt, die das Spiel auf ihre Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in ihrer Vermögenssphäre trägt (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116, mwN).11 Vom Veranstalten von verbotenen Ausspielungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG) ist das Organisieren von verbotenen Ausspielungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, zweites Tatbild GSpG) dadurch abzugrenzen, dass als Täter im Sinne des ersten Tatbilds eine Person in Betracht kommt, die das Spiel auf ihre Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in ihrer Vermögenssphäre trägt vergleiche , etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116, mwN).
12 Das unternehmerisch Zugänglichmachen einer verbotenen Ausspielung im Sinn des dritten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht etwa eine Person, die ein Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und damit Spielern die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen ermöglicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Wirt die Aufstellung eines solchen Glücksspielgerätes durch einen Dritten duldet, weil er dafür Miete erhält oder er sich zumindest durch das Vorhandensein dieses Gerätes in seinem Lokal eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft (vgl. etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474, 0475 mwN).12 Das unternehmerisch Zugänglichmachen einer verbotenen Ausspielung im Sinn des dritten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht etwa eine Person, die ein Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und damit Spielern die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen ermöglicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Wirt die Aufstellung eines solchen Glücksspielgerätes durch einen Dritten duldet, weil er dafür Miete erhält oder er sich zumindest durch das Vorhandensein dieses Gerätes in seinem Lokal eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft vergleiche , etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474, 0475 mwN).
13 Zuletzt ist das vom Verwaltungsgericht im Revisionsfall angenommene Organisieren von verbotenen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 1 zweites Tatbild GSpG) zunächst von einer unternehmerischen Beteiligung an verbotenen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG) abzugrenzen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Täter im Sinne des vierten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Person in Betracht, die nicht Veranstalter ist, sondern die sich in Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt. Es bedarf zur Erfüllung des vierten Tatbilds weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG noch einer sonstigen „Ausübungshandlung“ bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielung des nach diesem Tatbild zur Verantwortung gezogenen Beteiligten (vgl. in diesem Sinn VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144, mwN).13 Zuletzt ist das vom Verwaltungsgericht im Revisionsfall angenommene Organisieren von verbotenen Ausspielungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, zweites Tatbild GSpG) zunächst von einer unternehmerischen Beteiligung an verbotenen Ausspielungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG) abzugrenzen: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Täter im Sinne des vierten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person in Betracht, die nicht Veranstalter ist, sondern die sich in Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt. Es bedarf zur Erfüllung des vierten Tatbilds weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG noch einer sonstigen „Ausübungshandlung“ bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielung des nach diesem Tatbild zur Verantwortung gezogenen Beteiligten vergleiche , in diesem Sinn VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144, mwN).
14 3.3. Vor diesem Hintergrund ist der im zweiten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG normierte Begriff ‚organisiert‘ wie folgt auszulegen:14 3.3. Vor diesem Hintergrund ist der im zweiten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG normierte Begriff ‚organisiert‘ wie folgt auszulegen:
15 Der Organisator verbotener Ausspielungen richtet diese planmäßig und eigenverantwortlich ein, er ist also die treibende Kraft bzw. der führende Kopf von verbotenen Ausspielungen nach § 2 Abs. 4 GSpG. Vom Veranstalter unterscheidet den Organisator, dass Ersterer unmittelbar auch das Risiko des Gewinnes und des Verlustes aus den Ausspielungen trägt.“15 Der Organisator verbotener Ausspielungen richtet diese planmäßig und eigenverantwortlich ein, er ist also die treibende Kraft bzw. der führende Kopf von verbotenen Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Vom Veranstalter unterscheidet den Organisator, dass Ersterer unmittelbar auch das Risiko des Gewinnes und des Verlustes aus den Ausspielungen trägt.“
6
Auf Grundlage dieser Auslegung hielt der Verwaltungsgerichtshof sodann unter Bezugnahme auf das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten fest, dass es zur Beurteilung einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 zweites Tatbild GSpG präziser Feststellungen bedarf, „durch welches konkrete Verhalten ein Unternehmer, der nicht Veranstalter im Sinne des ersten Tatbilds dieser Gesetzesbestimmung ist, die Durchführung der verbotenen Ausspielungen im aufgezeigten Sinn bewirkt und veranlasst hat ... und dass er nicht das Risiko des Gewinnes und des Verlustes aus den Ausspielungen getragen hat“. Entscheidend für die Erfüllung des zweiten Tatbilds sind demnach „Tathandlungen, die auf die planmäßige und eigenverantwortliche Einrichtung verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG abzielen, ohne dass der Täter zugleich das unmittelbare Risiko von Gewinn und Verlust aus solchen Ausspielungen trägt“. Der Organisator „schafft somit den Plan dafür, dass verbotene Ausspielungen durchgeführt werden, und er sorgt für dessen Umsetzung“. Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, verbotene Ausspielungen organisiert zu haben, indem er die Aufstellung von Glücksspielgeräten „durch entsprechende Vermittlungsverhandlungen wie Mietvereinbarungen für die U s.r.o. und notwendigen Vorbereitungsarbeiten ermöglicht“ habe. Ausgehend davon war nicht ersichtlich, ob der Revisionswerber in Umsetzung seines Planes verbotene Ausspielungen im Sinne des zweiten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ermöglicht hat, zumal ihm lediglich Vermittlungs- und Vorbereitungshandlungen vorgeworfen wurden, die unter das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG subsumiert werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof ergänzte, dass das Verwaltungsgericht eine solche Subsumtion „im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben wird“.Auf Grundlage dieser Auslegung hielt der Verwaltungsgerichtshof sodann unter Bezugnahme auf das dem Revisionswerber vorgeworfene Verhalten fest, dass es zur Beurteilung einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, zweites Tatbild GSpG präziser Feststellungen bedarf, „durch welches konkrete Verhalten ein Unternehmer, der nicht Veranstalter im Sinne des ersten Tatbilds dieser Gesetzesbestimmung ist, die Durchführung der verbotenen Ausspielungen im aufgezeigten Sinn bewirkt und veranlasst hat ... und dass er nicht das Risiko des Gewinnes und des Verlustes aus den Ausspielungen getragen hat“. Entscheidend für die Erfüllung des zweiten Tatbilds sind demnach „Tathandlungen, die auf die planmäßige und eigenverantwortliche Einrichtung verbotener Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG abzielen, ohne dass der Täter zugleich das unmittelbare Risiko von Gewinn und Verlust aus solchen Ausspielungen trägt“. Der Organisator „schafft somit den Plan dafür, dass verbotene Ausspielungen durchgeführt werden, und er sorgt für dessen Umsetzung“. Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, verbotene Ausspielungen organisiert zu haben, indem er die Aufstellung von Glücksspielgeräten „durch entsprechende Vermittlungsverhandlungen wie Mietvereinbarungen für die U s.r.o. und notwendigen Vorbereitungsarbeiten ermöglicht“ habe. Ausgehend davon war nicht ersichtlich, ob der Revisionswerber in Umsetzung seines Planes verbotene Ausspielungen im Sinne des zweiten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ermöglicht hat, zumal ihm lediglich Vermittlungs- und Vorbereitungshandlungen vorgeworfen wurden, die unter das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG subsumiert werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof ergänzte, dass das Verwaltungsgericht eine solche Subsumtion „im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben wird“.
7
Im fortgesetzten Verfahren gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2021 statt, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte Verwaltungsstrafverfahren ein.
8
Gegen dieses im zweiten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob der Bundesminister für Finanzen Revision. Mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2023, Ra 2022/12/0005, gab der Verwaltungsgerichtshof dieser Revision Folge und hob das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Begründung aus, dass das Verwaltungsgericht eine Subsumtion unter das zweite Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zwar zutreffend verneint hat. Der Umstand, dass die belangte Behörde eine unzutreffende Strafbestimmung gewählt hat, berechtigte das Verwaltungsgericht aber nicht zur Einstellung des Strafverfahrens, sondern es hätte, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 14. Juni 2021, Ra 2019/12/0067, erwähnt hat, eine Prüfung der Subsumierbarkeit des Tatvorwurfs unter das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vornehmen müssen.Gegen dieses im zweiten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob der Bundesminister für Finanzen Revision. Mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2023, Ra 2022/12/0005, gab der Verwaltungsgerichtshof dieser Revision Folge und hob das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Begründung aus, dass das Verwaltungsgericht eine Subsumtion unter das zweite Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zwar zutreffend verneint hat. Der Umstand, dass die belangte Behörde eine unzutreffende Strafbestimmung gewählt hat, berechtigte das Verwaltungsgericht aber nicht zur Einstellung des Strafverfahrens, sondern es hätte, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 14. Juni 2021, Ra 2019/12/0067, erwähnt hat, eine Prüfung der Subsumierbarkeit des Tatvorwurfs unter das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vornehmen müssen.
9
Im fortgesetzten Verfahren nahm das Verwaltungsgericht auf schriftlichem Weg ergänzende Ermittlungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers vor.
10
Mit E-Mail vom 22. Jänner 2024 erstattete der Revisionswerber ein weiteres Vorbringen zum Sachverhalt. Er beziehe Notstandshilfe sowie ein näher beziffertes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung und verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Es bestünden Verbindlichkeiten und es werde ein (mit Geschäftszahl und Gericht näher bezeichnetes) Abschöpfungsverfahren geführt. Er habe keine Kenntnis von der Aufstellung der Glücksspielautomaten durch die U s.r.o gehabt und es sei ihm nur eine Vermutung vorgeworfen worden. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass eine Wettannahmestelle samt Wettterminals hätte eingerichtet werden sollen. Dass die U s.r.o laut „IMI-Report“ „gambling machines“ betrieben habe, beziehe sich nicht auf deren Tätigkeit in Österreich, sondern auf jene in der Slowakei. Dort sei sie im Besitz einer Konzession gewesen, was jedoch nichts mit ihren Tätigkeiten in Österreich zu tun gehabt habe. Zudem seien die dem Revisionswerber vorgeworfenen Vorbereitungshandlungen bereits im Jahr 2016 erfolgt. Er habe nach Begründung des Mietverhältnisses keine Handhabe mehr gehabt, auf die U s.r.o oder den Verein Ö als Untermieter einzuwirken. Zu diesen Beweisthemen wurde die ergänzende Einvernahme seiner Person sowie des Geschäftsführers der U s.r.o. beantragt.
11
Das Verwaltungsgericht nahm in diesem (dritten) Rechtsgang von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies es die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 52 Abs. 1 Z. 1 viertes Tatbild“ laute und bei der zitierten Strafsanktionsnorm nach der Paragraphenbezeichnung „§ 52 Abs. 2“ die Worte „dritter Strafsatz“ eingefügt werden (Spruchpunkt I.). Es verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Das Verwaltungsgericht nahm in diesem (dritten) Rechtsgang von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies es die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild“ laute und bei der zitierten Strafsanktionsnorm nach der Paragraphenbezeichnung „§ 52 Absatz 2, die Worte „dritter Strafsatz“ eingefügt werden (Spruchpunkt römisch eins.). Es verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen hat:
13
Voranzustellen ist, dass das Vorbringen zum behaupteten Eintritt der Verfolgungsverjährung die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen vermag, weil vorliegend die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist dadurch gewahrt wurde, dass bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Oktober 2017 jener Tatvorwurf, der auch danach im Straferkenntnis vom 28. August 2018 enthalten war (siehe Rn 1), erhoben wurde. Dass es durch die nunmehr im angefochtenen Erkenntnis erfolgte geänderte Subsumtion unter das vierte (statt das zweite) Tatbild des § 52 Abs. 1 GSpG zu keinem Austausch der Tat kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof zum vorliegenden Fall bereits mit dem Erkenntnis vom 22. Oktober 2023, Ra 2022/12/0005, festgehalten (vgl. darüber hinaus - hinsichtlich der Frage der Strafbarkeitsverjährung - dazu, dass gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG nicht nur die Zeiten der beiden in dieser Rechtssache bereits geführten Revisionsverfahren, sondern auch die Zeit zwischen der Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38a Abs. 1 VwGG vom 27. April 2020, Ra 2020/17/2013, und der nachfolgenden Kundmachung der gemäß § 38a Abs. 4 VwGG gebildeten Rechtssätze in BGBl. II Nr. 105/2022 herauszurechnen sind, etwa VwGH 3.6.2025, Ra 2022/16/0063, sowie VwGH 8.11.2024, Ra 2023/12/0071).Voranzustellen ist, dass das Vorbringen zum behaupteten Eintritt der Verfolgungsverjährung die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen vermag, weil vorliegend die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist dadurch gewahrt wurde, dass bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Oktober 2017 jener Tatvorwurf, der auch danach im Straferkenntnis vom 28. August 2018 enthalten war (siehe Rn 1), erhoben wurde. Dass es durch die nunmehr im angefochtenen Erkenntnis erfolgte geänderte Subsumtion unter das vierte (statt das zweite) Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zu keinem Austausch der Tat kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof zum vorliegenden Fall bereits mit dem Erkenntnis vom 22. Oktober 2023, Ra 2022/12/0005, festgehalten vergleiche , darüber hinaus - hinsichtlich der Frage der Strafbarkeitsverjährung - dazu, dass gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG nicht nur die Zeiten der beiden in dieser Rechtssache bereits geführten Revisionsverfahren, sondern auch die Zeit zwischen der Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG vom 27. April 2020, Ra 2020/17/2013, und der nachfolgenden Kundmachung der gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG gebildeten Rechtssätze in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2022, herauszurechnen sind, etwa VwGH 3.6.2025, Ra 2022/16/0063, sowie VwGH 8.11.2024, Ra 2023/12/0071). 14
Die Revision erweist sich aber im Hinblick auf die Geltendmachung einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte als zulässig.
15
Sie ist aus diesem Grund auch berechtigt.
16
Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist vom Verwaltungsgericht nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2, bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist vom Verwaltungsgericht nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.
17
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes in einem weiteren Rechtsgang, selbst wenn im vorhergehenden Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das Verwaltungsgericht auch im neuerlichen Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen darf, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG vorliegen. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss. Ebenso ist dies nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen (vgl VwGH 25.4.2024, Ra 2022/12/0181, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes in einem weiteren Rechtsgang, selbst wenn im vorhergehenden Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das Verwaltungsgericht auch im neuerlichen Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen darf, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 44, VwGVG vorliegen. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss. Ebenso ist dies nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen vergleiche , VwGH 25.4.2024, Ra 2022/12/0181, mwN).
18
Dass die Verhandlung in diesem Sinn (auch in dem nach Aufhebung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2023 geführten Rechtsgang) zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erforderlich gewesen wäre, hat der Revisionswerber in der Revision (sowohl in der Zulässigkeitsbegründung als auch näher im Rahmen der Revisionsgründe) konkret ausgeführt. So habe er seine ergänzende Einvernahme beantragt, ebenso wie die Einvernahme des Geschäftsführers der U s.r.o., und er habe unter anderem vorgebracht, dass ihm kein Verschulden zur Last falle, weil er nicht vermutet habe, dass Glücksspielgeräte aufgestellt würden, sondern davon ausgegangen sei, dass „vereinbarungsgemäß ein Wettbüro eingerichtet“ werde.
19
Das angefochtene Erkenntnis enthielt keine Begründung für die Abstandnahme von der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung.
20
Nach § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach § 44 Abs. 4 VwGVG, das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht (vgl VwGH 6.9.2018, Ra 2018/17/0057, mwN).Nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche , VwGH 6.9.2018, Ra 2018/17/0057, mwN). 21
Der Revisionswerber hatte in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Ein nachfolgender Verzicht wurde nicht festgestellt und ist auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus diesem Grund konnte das Verwaltungsgericht das Unterbleiben der Verhandlung auch nicht auf § 44 Abs. 3 oder Abs. 5 VwGVG stützen.Der Revisionswerber hatte in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Ein nachfolgender Verzicht wurde nicht festgestellt und ist auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus diesem Grund konnte das Verwaltungsgericht das Unterbleiben der Verhandlung auch nicht auf Paragraph 44, Absatz 3, oder Absatz 5, VwGVG stützen.
22
Das Verwaltungsgericht wäre daher gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Verwaltungsgericht wäre daher gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
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Die Revision legt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen sowie im Rahmen der Revisionsgründe die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels ausreichend dar (vgl zum - auch im Anwendungsbereich der Art. 6 EMRK und 47 GRC gegebenen - Erfordernis einer Relevanzdarlegung bei Geltendmachung der Verhandlungspflicht in einem nach bereits erfolgter Verhandlung - etwa in einem neuerlichen Rechtsgang - fortgesetzten Verfahren VwGH 18.7.2024, Ra 2022/12/0175; 19.12.2022, Ra 2022/12/0171, jeweils mwN).Die Revision legt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen sowie im Rahmen der Revisionsgründe die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels ausreichend dar vergleiche , zum - auch im Anwendungsbereich der Artikel 6, EMRK und 47 GRC gegebenen - Erfordernis einer Relevanzdarlegung bei Geltendmachung der Verhandlungspflicht in einem nach bereits erfolgter Verhandlung - etwa in einem neuerlichen Rechtsgang - fortgesetzten Verfahren VwGH 18.7.2024, Ra 2022/12/0175; 19.12.2022, Ra 2022/12/0171, jeweils mwN). 24
Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. August 2026