Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2022/10/0118

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0118

Entscheidungsdatum

17.07.2025

Index

E1P
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §66 Abs3
FPG 2005 §67 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des S C, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, als gesetzlicher Erwachsenenvertreter, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. September 2021, Zl. LVwG-AV-982/001-2021, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. September 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers, vertreten durch den Erwachsenenvertreter, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit nach näher genannten Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetztes (NÖ SAG) ab.
2
Das Verwaltungsgericht legte dieser Entscheidung - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - zugrunde, die rumänische Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers und die damit einhergehende Unionsbürgerschaft würden nicht zwangsläufig zu einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat führen. Der Revisionswerber sei in Österreich weder Arbeitnehmer noch selbständig erwerbstätig und dies auch nicht gewesen, er verfüge weder über ausreichende Existenzmittel noch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Der Revisionswerber sei auch nicht mit einer staatenlosen Person gleichzusetzen, deren Rückkehr in den Herkunftsstaat unmöglich sei. Es komme ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. Paragraphen 51, 52, oder 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu. Aus diesen Gründen sei der Revisionswerber nicht zu einem unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt, zähle nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, NÖ SAG und der Antrag auf Zuerkennung von Leistungen sei daher abzuweisen.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 4085/2021-5, ablehnte und mit Beschluss vom 6. Juli 2022, E 4085/2021-7 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision.

4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
7
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit. sowie Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, leg cit. unter Berücksichtigung des Paragraph 4, Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) dahingehend auszulegen seien, dass Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates zu einem dauerhaften Aufenthalt im Inland berechtigt seien, wenn sie sich mehr als zehn Jahre auch ohne formellen Aufenthaltstitel im Inland aufhielten und ein Aufenthaltsverbot bzw. eine Ausweisung nicht mehr ausgesprochen werden dürfe. In der Revision wird nicht bestritten, dass der Revisionswerber „über keinen Aufenthaltstitel im Sinne des NAG verfüge.“
8
Paragraph 5, NÖ SAG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019, lautet:

„Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe

Paragraph 5, Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.
von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2.
ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3.
zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören:

1.
österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2.
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3.
Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005;
4.
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)
‚Daueraufenthalt-EU‘ gemäß Paragraph 45, NAG oder
b)
‚Daueraufenthalt-EU‘ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.

(3) Bei Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:

1.
Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
2.
Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
3.
Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005;
4.
Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240, , erhalten;
5.
Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (Paragraph 8, StVG).“
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 14.1.2025, Ra 2023/10/0001, mwN).

Der Revisionswerber nimmt zu der in Rz 8 wiedergegebenen Rechtsfrage den Standpunkt ein, dass in seinem Fall eine Ausweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz FPG bzw. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht (mehr) zulässig sei. Dabei wird allerdings übergangen, dass der dort normierte erhöhte Gefährdungsmaßstab voraussetzt, dass sich der Revisionswerber in den letzten zehn Jahren vor Erlassung der Ausweisung bzw. des Aufenthaltsverbots rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat vergleiche , zu Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz FPG VwGH 9.11.2023, Ra 2023/22/0067, mit Verweis auf die Ausführungen zu Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in VwGH 19.5.2022, Ra 2019/21/0396). Aus welchen Gründen dies (vor dem Hintergrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, vergleiche , oben Rz 2) hier der Fall sein sollte, wird nicht ansatzweise dargelegt. Es wird daher nicht konkret dargetan, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte.

10
Der Revisionswerber verfügt unstrittig über keinen Aufenthaltstitel. Soweit sich die Revision auf Paragraph 66, Absatz 3, FPG stützt (diese Bestimmung regelt schon nach ihrer Überschrift aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen „unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte“ EWR-Bürger), ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieses Maßstabs voraussetzt, dass sich der Revisionswerber in den letzten zehn Jahren (vor Erlassung der Ausweisung) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, was in der Revision nicht vorgebracht wird vergleiche , VwGH 8.10.2024, Ra 2022/22/0106, mwN). Auch sonst werden in der Revision keine Umstände aufgezeigt, weshalb von einem dauerhaften Aufenthaltsrecht im Sinne der zitierten Judikatur auszugehen wäre.
11
Hinsichtlich des nur allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringens, bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG sei die EU Grundrechte Charta - GRC zu beachten, ist auszuführen, dass auch damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt werden kann. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes vergleiche , oben Rz 2) wird nicht aufgezeigt, warum dem Revisionswerber ein im Unionsrecht begründetes Aufenthaltsrecht zukommen sollte. Die Charta gilt ihrem Artikel 51, nach für die Mitgliedstaaten aber „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ und somit nur dann, wenn die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23.1.2013, 2011/10/0195, mwN).
12
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juli 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022100118.L00

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2022100118_20250717L00

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