Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2022/03/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0051

Entscheidungsdatum

24.10.2022

Index

56/03 ÖBB
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BundesbahnG 1992 §52 Abs3
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §7

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. November 2021, Zl. 405-8/608/1/5-2021, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Amtsrevisionswerberin (iF auch: BH), hatte mit Bescheid vom 3. Mai 2021 der Mitbeteiligten über ihren Antrag als Vergütung für den durch die Behinderung des Erwerbs ihres Dienstnehmers PG wegen dessen nach Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) verfügter behördlicher Absonderung entstandener Vermögensnachteile einen näher aufgeschlüsselten Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG zugesprochen und ein Mehrbegehren abgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und erkannte ihr den begehrten Vergütungsbetrag in voller Höhe zu (zudem wurde ein erst im Beschwerdeverfahren gestellter weiterer Antrag - im Revisionsverfahren nicht mehr strittig - zurückgewiesen). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, dass der bei der Mitbeteiligten „als definitiv gestellter AVB-Beamter (‚ÖBB-Beamter‘)“ beschäftigte PG mit Bescheid der BH wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 für den Zeitraum von 8. November 2020 bis 15. November 2020 behördlich abgesondert worden sei. Die Mitbeteiligte, die für den genannten Zeitraum u.a. Pensionsbeiträge an den Bund sowie Beiträge an die Kranken- und Unfallversicherung in näher genannter Höhe geleistet habe, habe am 5. Februar 2021 einen Antrag auf Vergütung nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG gestellt.
4
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG sei der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zu ersetzen. Dazu zählten „bei definitiv gestellten AVB-Beamten (wie im gegenständlichen Fall beim Dienstnehmer G)“, bei denen der Bund gemäß Paragraph 52, Bundesbahngesetz den Pensionsaufwand trage, während die Mitbeteiligte als Dienstgeberin an den Bund im Gegenzug einen monatlichen Beitrag zur Deckung dieses Pensionsaufwands in Höhe des ASVG-Dienstgeberanteils zu leisten habe, auch dieser Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands (was näher begründet wurde). Der Vergütungsbetrag sei daher unter Einbeziehung auch dieser Beträge zu ermitteln gewesen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich in seinem der Beschwerde stattgebenden Teil die vorliegende Amtsrevision.
6
Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht Folgendes geltend:
11
Das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung „rechtsirrig davon aus[gegangen], dass es sich bei Paragraph 22 b, Absatz eins, GehG - Pensionsbeitrag (Dienstgeber) um einen Beitrag zu einer gesetzlichen Sozialversicherung handelt“. Das angefochtene Erkenntnis widerspreche sohin der eindeutigen Gesetzeslage nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG bzw. fehle Rechtsprechung, „ob der Pensionsbeitrag nach Paragraph 22 b, Absatz eins, GehG als Dienstgeberbeitrag in eine gesetzliche Sozialversicherung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG anzusehen“ sei.
12
Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
13
Das Zulässigkeitsvorbringen geht davon aus, dass die von der Mitbeteiligten geleisteten Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwands an den Bund auf der Grundlage des Paragraph 22 b, GehG geleistet worden seien. Damit liegt der Amtsrevision implizit die Rechtsauffassung zu Grunde, dass das Dienstverhältnis des abgesonderten Dienstnehmers öffentlich-rechtlicher Natur sei und es sich beim Dienstnehmer um einen Beamten der Republik Österreich handle vergleiche , Paragraph eins, Absatz eins, GehG, der den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf Bundesbeamte des Dienststandes einschränkt).
14
Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es sich beim betroffenen Dienstnehmer um einen „definitiv gestellten AVB-Beamten“ handle, für den die Mitbeteiligte als Dienstgeberin an den Bund einen monatlichen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands nach Paragraph 52, Bundesbahngesetz zu leisten und auch tatsächlich geleistet habe.
15
Die im Zulässigkeitsvorbringen relevierte Rechtsfrage ist im vorliegenden Revisionsfall daher gar nicht zu beantworten.
16
Im Übrigen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2022, Ra 2022/03/0055, verwiesen. Darin wurde klargestellt, dass an den Bund geleistete Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwands gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Bundesbahngesetz unter den Begriff der Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, vierter Satz EpiG zu subsumieren und daher ersatzfähig sind. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit diesem Erkenntnis.
17
In der Revision werden also keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030051.L00

Im RIS seit

01.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Dokumentnummer

JWT_2022030051_20221024L00

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