Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
So 2021/03/0006
Entscheidungsdatum
12.05.2021
Index
10/10 Auskunftspflicht
Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, den Hofrat Dr. Lehofer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über das Auskunftsersuchen iSd Auskunftspflichtgesetzes i.A. der zu Ra 2021/02/0041 protokollierten Revision des K E in V, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, den Hofrat Dr. Lehofer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über das Auskunftsersuchen iSd Auskunftspflichtgesetzes i.A. der zu Ra 2021/02/0041 protokollierten Revision des K E in römisch fünf, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Der Antragsteller hat im Verbesserungsverfahren zu der von ihm eingebrachten Revision zur Zahl Ra 2021/02/0041 mit am 7. April 2021 zur Post gebrachten Schriftsatz - unter anderem und soweit hier relevant - „iSd AuskPflG“ zu dem in diesem Revisionsverfahren zuständigen Berichter um Auskunft ersucht, „ob ein freimaurerischer Zusammenhang gegeben war oder ist“, da er Personen mit freimaurerischem Hintergrund ablehne.
2
Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass unter den Organen des Bundes iSd § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen sind, und dass sich die Auskunftspflicht somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche bezieht (vgl. etwa VwGH 27.5.2020, Ra 2020/03/0019, oder 14.12.1995, 94/19/1174, jeweils mwN).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass unter den Organen des Bundes iSd Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen sind, und dass sich die Auskunftspflicht somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche bezieht vergleiche , etwa VwGH 27.5.2020, Ra 2020/03/0019, oder 14.12.1995, 94/19/1174, jeweils mwN). 3
Soweit dieses Auskunftsersuchen als Antrag auf Auskunftserteilung im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes zu verstehen ist, ist der Antragsteller daher darauf hinzuweisen, dass Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit als solche nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind, zumal sich der Geltungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes nicht auf die Organe der Gerichtsbarkeit erstreckt.
4
Der Antrag war daher schon aus diesem Grund nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag war daher schon aus diesem Grund nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030006.X00
Im RIS seit
04.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JWT_2021030006_20210512X00