Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2019/17/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0044

Entscheidungsdatum

17.02.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Dr. Koprivnikar und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des E U, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. Februar 2019, LVwG-1-751/2017-R7, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Oktober 2017 wurden über den Revisionswerber wegen fünffacher Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) fünf Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Der Revisionswerber habe in einem näher bezeichneten Lokal Glücksspiele veranstaltet, indem er "auf eigene Rechnung und eigenes Risiko" fünf näher bezeichnete Glücksspielgeräte aufgestellt und betrieben habe.

2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass bezüglich aller Übertretungen im Spruch die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG ergänzt werde. Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, der Revisionswerber habe "auf eigene Rechnung die Geräte betrieben", die Auszahlungen von Gewinnen selbst oder durch eine von ihm beauftragte Kellnerin veranlasst. Weiters habe er die Gewinne nicht mit der Inhaberin des Lokals geteilt, sondern diese habe von ihm eine fixe monatliche Miete erhalten. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG verwirklicht. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass der nunmehrige Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

4 1.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 1.2. Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C- 390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12. 8 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C- 685/15, die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen vergleiche , zuletzt auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55; sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, Rn. 24 ff und VfGH 12.6.2018, E 885 aus 2018,).

9 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers steht das in Paragraph 14, Absatz 3, GSpG statuierte Erfordernis eines Sitzes im Inland bzw. der davon normierten Ausnahme, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des Paragraph 19, GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt, nicht mit Unionsrecht im Widerspruch vergleiche , näher VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang stellt sich daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

10 Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen der Revision kann sich das GSpG selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweisen, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll vergleiche , dazu etwa EuGH 8.9.2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 107; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger, Rn. 50 ff; 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C- 79/17, Rn. 27; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049; 11.7.2018, Ra 2017/17/0052; 16.3.2016, Ra 2015/17/0022; VfGH 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a.; sowie Herbst/Weinhandl, Das österreichische Glücksspielmonopol aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht, in: Jahrbuch Öffentliches Recht 2017, 121 ff, insbes. 149). Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. 11 1.3. Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers, die ihm vorgeworfene Verwirklichung des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG sei durch die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht gedeckt, ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht ausreichende Feststellungen getroffen hat, die eine Subsumtion unter den Tatbestand des Veranstaltens erlauben:

12 Als Täter, der im Sinn des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche , VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264, mwN). Das Durchführen eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG bedeutet, dass sich Gewinn und Verlust, also auch das unternehmerische Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen vergleiche , VwGH 1.2.2018, Ra 2017/17/0854). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Revisionswerber habe für das Aufstellen der Glücksspielgeräte monatlich Miete ohne Gewinnbeteiligung geleistet und mögliche Gewinne unmittelbar oder mittelbar selbst an die Spieler ausbezahlt. Er habe die Gewinne nicht mit der Inhaberin des Lokals geteilt, sondern diese habe vom Revisionswerber eine fixe monatliche Miete erhalten. Ausgehend davon besteht der in der Revision behauptete Widerspruch zwischen Spruch und Begründung nicht.

13 1.4. Weiters bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Feststellungen und entscheidungswesentlicher Sachverhalt nachvollziehbar zu begründen seien. Der Verwaltungsgerichtshof sei zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen, doch liege im Revisionsfall eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbar vorgenommene Beweiswürdigung vor. Das angefochtene Erkenntnis enthalte keine Begründung, auf welcher Grundlage auf eine Veranstaltereigenschaft des Revisionswerbers geschlossen werden könne.

14 Dem ist bloß ergänzend entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche , VwGH 19.3.2019, Ra 2018/01/0223). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0238, mwN; 16.10.2019, Ra 2019/17/0007). Ein derart krasser Fehler der Beweiswürdigung wird hier nicht aufgezeigt, weil die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses insgesamt ausreichend und damit vertretbar erkennen lässt, aufgrund der Würdigung welcher Beweisergebnisse das Verwaltungsgericht zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Veranstaltereigenschaft des Revisionswerbers gelangt ist. 15 2. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170044.L00

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Dokumentnummer

JWT_2019170044_20200217L00

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