1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22. Juni 2015 wurde die Revisionswerberin der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 (drittes Tatbild) Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden) verhängt. Die Kosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurden mit EUR 100,-- bestimmt. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22. Juni 2015 wurde die Revisionswerberin der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (drittes Tatbild) Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden) verhängt. Die Kosten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden mit EUR 100,-- bestimmt.
2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG), in welcher sie unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG, soweit vorliegend relevant, der Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - insoweit statt, als die Geldstrafe mit EUR 800,-- (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Stunden) neu bemessen wurde und die Kosten des behördlichen Verfahrens mit EUR 80,-- bestimmt und zur Zahlung vorgeschrieben wurden. Weiters sprach das LVwG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit einem Antrag auf Kostenersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Die Revision erweist sich bereits hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, das LVwG habe im Revisionsfall entgegen näher genannter ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt, als zulässig und begründet.
6 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Verletzung der Verhandlungspflicht bzw. des Unmittelbarkeitsgrundsatzes einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze bzw. eine konkrete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055, mwN). 6 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Verletzung der Verhandlungspflicht bzw. des Unmittelbarkeitsgrundsatzes einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze bzw. eine konkrete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , etwa VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055, mwN).
7 Das LVwG sah trotz entsprechenden Antrages der Revisionswerberin in der erhobenen Beschwerde ohne nähere Begründung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
8 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der gegen die Revisionswerberin erhobene Vorwurf, eine Übertretung des GSpG zu verantworten zu haben, sodass im Hinblick auf die Frage der Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung § 44 VwGVG anzuwenden war. 8 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der gegen die Revisionswerberin erhobene Vorwurf, eine Übertretung des GSpG zu verantworten zu haben, sodass im Hinblick auf die Frage der Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Paragraph 44, VwGVG anzuwenden war.
9 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Abs. 2 leg. cit., wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des LVwG im angefochtenen Erkenntnis im Revisionsfall nicht vor. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach § 44 Abs. 4 VwGVG, welcher voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht (vgl. nochmals VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055, mwN). 9 Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Absatz 2, leg. cit., wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des LVwG im angefochtenen Erkenntnis im Revisionsfall nicht vor. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam auch ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, welcher voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche , nochmals VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055, mwN).
10 Die Revisionswerberin hatte in ihrer Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Ein nachfolgender Verzicht wurde nicht festgestellt und ist auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde konnte das LVwG das Unterbleiben der Verhandlung auch nicht auf § 44 Abs. 3 oder Abs. 5 VwGVG stützen. 10 Die Revisionswerberin hatte in ihrer Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Ein nachfolgender Verzicht wurde nicht festgestellt und ist auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde konnte das LVwG das Unterbleiben der Verhandlung auch nicht auf Paragraph 44, Absatz 3, oder Absatz 5, VwGVG stützen.
11 Indem das LVwG daher im Revisionsfall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen hat, erweist sich das angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig.
12 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 12 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
13 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen.
14 Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass das LVwG im fortzusetzenden Verfahren eine Prüfung im Hinblick auf § 43 VwGVG anzustellen haben wird. Nach dieser Bestimmung tritt ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind, wobei in diese Frist die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 VwGVG nicht eingerechnet werden. 14 Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass das LVwG im fortzusetzenden Verfahren eine Prüfung im Hinblick auf Paragraph 43, VwGVG anzustellen haben wird. Nach dieser Bestimmung tritt ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind, wobei in diese Frist die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, VwGVG nicht eingerechnet werden.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. September 2018