Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2018/16/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0105

Entscheidungsdatum

30.01.2020

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §2 Abs1 litj
FamLAG 1967 §2 Abs1 litk
StudFG 1992 §13 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dr. M K in L, vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Juli 2017, Zl. RV/5100386/2017, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 sowie Nichtgewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum März bis Mai 2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass die am 5. August 1991 geborene Tochter des Revisionswerbers nach Ablegung der Reifeprüfung am 23. Juni 2009 im Wintersemester 2009 aus 2010, das Studium der Humanmedizin begann, welches sie im Mai 2016 erfolgreich beendete. Das genannte Studium dauerte nach dem anzuwendenden Studienplan zwölf Semester und war in drei Studienabschnitte gegliedert, wovon der erste Studienabschnitt zwei Semester, der zweite Studienabschnitt sechs Semester und der dritte Studienabschnitt vier Semester umfasste. Die Tochter des Revisionswerbers absolvierte den ersten und zweiten Studienabschnitt in der nach dem Studienplan festgelegten Studiendauer. Das Finanzamt gewährte dem Revisionswerber für seine Tochter zunächst auch nach Ablauf der zwölf Semester mit September 2015 die Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge bis Februar 2016 weiter.

2 Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 forderte das Finanzamt vom Revisionswerber die für seine Tochter bereits gewährte Familienbeihilfe einschließlich der Kinderabsetzbeträge für die Monate Oktober 2015 bis Februar 2016 zurück. Weiters wies das Finanzamt mit Bescheid vom selben Tag den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März bis Mai 2016 ab. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 setze eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums, u.a. voraus, dass die Mindeststudiendauer nicht überschritten werde.

3 Gegen diese Bescheide vom 16. Juni 2016 erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, das Finanzamt habe den vom Gesetzgeber in Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, Sub-Litera, c, c, FLAG 1967 verwendeten Begriff "gesetzliche Studiendauer" unrichtig ausgelegt. Darunter sei nicht die Mindeststudienzeit, sondern die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 vorgesehene Studiendauer (einschließlich allfälliger Toleranz- und Verlängerungssemester) zu verstehen. Die vom Finanzamt gewählte Auslegung verstoße gegen das Differenzierungsverbot nach Artikel 7, B-VG.

4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Dezember 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Tochter des Revisionswerbers habe die gesetzliche Studiendauer von zwölf Semestern ab Oktober 2015 überschritten, sodass eine Verlängerung des Anspruchszeitraums bis zum Studienabschluss bzw. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Tochter nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 nicht möglich sei. Nach Paragraph 13, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 sei unter der vorgesehenen Studienzeit jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums festgelegt sei (sogenannte Mindeststudiendauer). In Ermangelung einer eigenständigen Definition des Begriffs "gesetzliche Studiendauer" im FLAG 1967 sei auf jene gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen, welche die Dauer von Studien regelten. Laut Anlage 1 zum Universitätsstudiengesetz habe die Studiendauer für das Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien zwölf Semester betragen (Stand Studienjahr 2009 aus 2010,). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 auch etwaige Toleranz- und Verlängerungssemester wie in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 zu berücksichtigen wären, hätte dies in Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 seinen entsprechenden Niederschlag gefunden. Folglich sei die Rückforderung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 sowie die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März bis Mai 2016 zu Recht erfolgt.

5 Mit Vorlageantrag vom 29. Dezember 2016 begehrte der Revisionswerber eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

6 Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2017 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Das Finanzamt habe den in Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 normierten Begriff "gesetzliche Studiendauer" zutreffend als Mindeststudienzeit nach den studienrechtlichen Vorschriften verstanden. Da Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 nicht - wie etwa die zeitgleich eingeführte Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, leg. cit. - die Formulierung "im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" enthalte, komme eine Berücksichtigung der dort normierten Toleranzsemester nicht in Betracht. Die vom Revisionswerber vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Bundesfinanzgericht nicht.

7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 27. Februar 2018, E 2738/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof ab.

8 Die sodann gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs "gesetzliche Studiendauer" in Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, Sub-Litera, c, c, FLAG 1967. Fraglich sei, ob Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (oder bis zu einem allfälligen früheren Studienabschluss) vorsehe, wenn zwar die gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss überschritten werde, die Studiendauer sich aber noch "im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 vorgesehen Studiendauer" (einschließlich der dort normierten Toleranz- und Verlängerungssemester) bewege. 12 Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet. 13 Paragraph 2, Absatz eins, FLAG 1967 in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung der Bundesgesetze, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, lautete auszugsweise wie folgt:

"Familienbeihilfe

Paragraph 2, (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

  1. Litera a
    (...)
  2. Litera b
    für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in Paragraph 17, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach Paragraph 66, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
    (...)
                     j)       für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
                     aa)      bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
                     bb)      die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
                     cc)      die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
    k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Studiendauer,
    (...)
14 Dem Revisionswerber ist nicht zu folgen, wenn er die Ansicht vertritt, dass Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe über die Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes hinaus normiert, wenn zwar die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehene Mindeststudiendauer überschritten wird, sich das Kind aber noch im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer, somit innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 normierten Toleranzsemester, befindet.
15 Paragraph 2, Absatz eins, Litera j und k FLAG 1967 wurden zeitgleich durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, in das FLAG 1967 eingefügt. Während Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 als Voraussetzung für die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über die Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes hinaus in lit. cc leg. cit. normiert, dass die "gesetzliche Studiendauer" nicht überschritten wird, normiert Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, FLAG 1967, dass ein Familienbeihilfenanspruch "im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" besteht. 16 Dass es für den Familienbeihilfenanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 somit ebenso wie für jenen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, leg. cit. genügen würde, dass sich das Kind "im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" und somit innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich der in dieser Bestimmung näher geregelten Toleranz- und Verlängerungssemester befindet, ist nicht erkennbar, hätte der Gesetzgeber doch in diesem Fall in Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 dieselbe Formulierung wie in Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, FLAG 1967 gewählt. Eine systematische Auslegung führt daher zum Ergebnis, dass mit dem Begriff der "gesetzlichen Studiendauer" nicht die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 vorgesehene Studiendauer (einschließlich der dort normierten Toleranz- und Verlängerungssemester) gemeint ist.
17 Vielmehr deckt sich der Begriff der "gesetzlichen Studiendauer" in Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 mit dem schon weit früher in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 eingeführten Begriff der "vorgesehenen Studienzeit". Darunter ist nach Paragraph 13, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, "jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnitts oder eine Studiums festgelegt ist". Unter der "gesetzlichen Studiendauer" ist somit die "Mindeststudiendauer" eines Studiums zu verstehen, ohne dass Raum für die Berücksichtigung allfälliger Toleranzsemester bliebe vergleiche , Lenneis/Wanke, FLAG2, Paragraph 2, Rz 33, 77).
18 Diese systematische Auslegung entspricht offenkundig auch dem Willen des Gesetzgebers, wurde mit dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, doch die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung von Familienbeihilfe vom vollendeten 26. Lebensjahr auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt und sollte mit dem Verlängerungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, FLAG 1967 nur die besondere Situation jener Studierenden berücksichtigt werden, deren Studium zehn oder mehr Semester beträgt und die somit bereits vor Ablauf der Mindeststudiendauer das 24. Lebensjahr vollendet haben.
19 Da bereits die Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018160105.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Dokumentnummer

JWT_2018160105_20200130L00

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