Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2018/16/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0094

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §13 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dr. R T, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. Jänner 2017, Zl. RV/7105533/2015, betreffend Gebühren und Erhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Schreiben vom 9. März 2015 beantragte der Revisionswerber in seiner Eigenschaft als Sachwalter von Frau K beim Magistrat der Stadt Wien die Ausstellung einer Meldebestätigung für Frau K.
2
Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 setzte das Finanzamt gegenüber dem Revisionswerber für diese Eingabe einschließlich zweier Beilagen Stempelgebühren gemäß Paragraph 14, TP 5 Absatz eins und TP 6 Absatz eins, GebG 1957 sowie eine Gebührenerhöhung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. in Höhe von insgesamt 33,15 € fest.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2015 wies das Bundesfinanzgericht - nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung seitens des Finanzamts und der Stellung eines Vorlageantrags durch den Revisionswerber - mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 3. April 2018, E 829/2017-3, an den Verwaltungsgerichtshof ab.
5
In weiterer Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
8
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Revision begründet ihre Zulässigkeit mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch ein gesetzlicher Vertreter, wie ein Sachwalter, von der gesamtschuldnerischen Gebührenpflicht nach Paragraph 13, Absatz 3, GebG 1957 erfasst sei.
10
Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GebG 1957 ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
11
Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GebG 1957 ist mit den im Absatz eins, genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
12
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 98/16/0137, ausgesprochen hat, ordnet Paragraph 13, Absatz 3, GebG 1957 ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Eine Unterscheidung zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern ist im Gesetz nicht vorgesehen vergleiche , auch VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0172).
13
Damit hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch gesetzliche Vertreter, somit auch Sachwalter, wenn sie im Namen des Vertretenen handeln, als Gesamtschuldner nach Paragraph 13, Absatz 3, GebG 1957 in Betracht kommen.
14
Für eine Differenzierung zwischen gewillkürten und gesetzlichen Vertretern, wie sie dem Revisionswerber offenbar vorschwebt, findet sich kein Hinweis in Paragraph 13, Absatz 3, GebG 1957.
15
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018160094.L00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Dokumentnummer

JWT_2018160094_20200929L00

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