Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2017/19/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0291

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E19104000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art22;
32013R0604 Dublin-III Art23 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art23 Abs4;
32013R0604 Dublin-III Art25 Abs1;
EURallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Mag. Stickler und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2017, W185 2152318-1/6E, betreffend Behebung eines Bescheides gemäß Paragraph 21, BFA-VG in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: E E, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige von Nigeria, die nach ihren Angaben bereits im Jahr 2004 nach Europa gekommen war, stellte nach (am 21. September 2016 erfolgter) unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 2. Oktober 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Im Rahmen ihrer Erstbefragung gab die Mitbeteiligte an, über folgende Länder in nachstehender Reihenfolge nach Österreich gereist zu sein: Libyen, Italien, Schweiz, Italien, Schweiz, Italien, Österreich. Sie sei zweimal von der Schweiz nach Italien abgeschoben worden, weil Italien für die Behandlung ihres Asylantrages zuständig sei. Dort habe sie auch "einen Asylstatus" erhalten, jedoch sei ihr "Aufenthaltsstatus" nicht verlängert worden. Sie habe in der Schweiz leben wollen, weil sie dort Unterstützung erhalten habe. Die Schweiz habe ihr Asylgesuch aber wegen der Zuständigkeit Italiens abgelehnt. Sie wolle nicht nach Italien zurück, sondern in Österreich bleiben.

3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Mitbeteiligten im Eurodac-System ergab, dass sie im Mai 2011 und im November 2011 von einer schweizer Behörde erkennungsdienstlich behandelt wurde. Weitere Einträge zur Mitbeteiligten - sohin insbesondere auch nicht die Speicherung eines Datensatzes durch eine italienische Behörde - sind dem Datenauszug nicht zu entnehmen.

4 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - am selben Tag per E-Mail - die zuständige italienische Behörde um Wiederaufnahme der Mitbeteiligten nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung. Letztere ersuchte wiederum am 6. Oktober 2016 um Übermittlung der Fingerabdrücke der Mitbeteiligten. Diesem Ersuchen kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10. Oktober 2016 nach.

5 Am 7. November 2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der zuständigen italienischen Behörde eine Mitteilung, mit der es diese darauf hinwies, dass das Wiederaufnahmeersuchen nicht beantwortet worden sei. Im Hinblick auf Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung liege somit die Verantwortung für das Verfahren der Mitbeteiligten unwiderruflich bei Italien. Die Frist für die Überstellung der Mitbeteiligten habe am 3. November 2016 zu laufen begonnen.

6 Am 20. Dezember 2016 wurde die Mitbeteiligte vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen. Sie gab über Befragen - laut dem Inhalt der im Akt vorhandenen Niederschrift - unter anderem an, dass sie in Italien einen "positiven Bescheid" erhalten habe. Dies sei "vor einem Jahr" gewesen. Nach "einem Jahr habe" sie "nochmals verlängert und dann" habe es "keinen Bescheid" mehr gegeben. "Nach" ihrem "Visum" habe sie "nicht verlängert", weil sie Arbeit gesucht habe und dann in die Schweiz gegangen sei. "Die Schweizer" hätten ihr "einen negativen Bescheid gegeben". Dann sei sie wieder in Italien gewesen. "Das Alles" sei "zweimal passiert".

7 In einer am folgenden Tag bei der Behörde eingebrachten "Stellungnahme zur Einvernahme" führte die Mitbeteiligte aus, sie habe nicht angegeben, dass sie in Italien "einen zeitlich befristeten humanitären Aufenthalt bekommen habe". Die Aussage der Mitbeteiligten sei "offenbar missverstanden bzw. unkorrekt protokolliert" worden.

8 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Mitbeteiligten auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13. März 2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück und sprach aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Mitbeteiligten angeordnet. Weiters enthält der Bescheid den Ausspruch, dass "demzufolge" gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

9 In seinen Feststellungen "zur Begründung des Dublin-Tatbestandes" führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (lediglich) aus, die Mitbeteiligte habe in Italien einen Asylantrag gestellt. Italien habe sich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt "und auf das Konsultationsverfahren nicht abgelehnt" (offenkundig gemeint: Italien habe seine Zuständigkeit im Rahmen des Konsultationsverfahrens nicht abgelehnt).

10 In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die Behörde betreffend die Zuständigkeit Italiens wiederum - ohne nähere Ausführungen - auf die genannten Artikel der Dublin III-Verordnung. Im Weiteren legte sie noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach weder Artikel 3, noch Artikel 8, EMRK der Außerlandesbringung der Mitbeteiligten nach Italien entgegenstünden.

11 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der sie auch die Durchführung einer Verhandlung beantragte. Sie machte - mit näher ausgeführtem Vorbringen - geltend, dass sie in Italien in eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Situation geraten würde. Zudem sei sie in Österreich gut integriert und lerne fleißig Deutsch.

12 Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Verwaltungsgericht am 28. April 2017 mit, dass die Überstellung der Mitbeteiligten wegen deren unbekannten Aufenthalts "ausgesetzt" worden sei. Unter einem legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Ausdruck eines E-Mails samt Empfangsbestätigung vor, dem zu entnehmen ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der zuständigen italienischen Behörde am 28. April 2017 mitgeteilt hatte, dass sich die Mitbeteiligte dem Verfahren entzogen hätte und daher die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung auf 18 Monate ausgedehnt wäre.

13 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) statt, behob den bekämpfen Bescheid vom 13. März 2017 und sprach aus, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen werde. Die Revision wurde nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen.

14 In seiner Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, es sei im vorliegenden Fall unzweifelhaft Italien für die Führung des Asylverfahrens der Mitbeteiligten zuständig. Es habe aber eine Überschreitung der Überstellungsfrist stattgefunden. Die Zustimmungsfiktion nach Artikel 25, Dublin III-Verordnung betrage im Fall "des Vorliegens von Angaben aus dem Eurodac System im Wiederaufnahmegesuch" zwei Wochen. Das Verfahren zur Überstellung sei nicht rechtzeitig ausgesetzt worden. Eine "sonstige" Fristverlängerung im Sinn des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung habe nicht stattgefunden.

15 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei offenkundig von einem Ende der Überstellungsfrist mit 25. April 2017 ausgegangen und habe die Überstellung der Mitbeteiligten für den 24. April 2017 geplant gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht halte allerdings fest, dass die Überstellungsfrist bereits am 20. April 2017 abgelaufen sei. Unabhängig davon sei die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über das Untertauchen der Mitbeteiligten an die zuständige italienische Behörde erst am 28. April 2017 erfolgt. Zu dieser Zeit sei die Überstellungsfrist - selbst unter Annahme, dass diese am 25. April 2017 geendet habe - bereits abgelaufen gewesen.

16 Aus Artikel 9, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung ergebe sich, dass die Unterrichtung des zuständigen Mitgliedstaates vom Vorliegen eines Überstellungshindernisses des Artikel 29, Dublin III-Verordnung vor Ablauf der Überstellungsfrist erfolgen müsse. Das sei hier nicht geschehen, weshalb die Fristverlängerung nicht eingetreten sei. Das habe den "Rückübergang" der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat zur Folge. Daher sei Österreich nunmehr für die Führung des Asylverfahrens der Mitbeteiligten zuständig.

17 Der angefochtene Bescheid sei somit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, (erster Satz) BFA-VG zu beheben und das Asylverfahren zuzulassen. Die Durchführung einer Verhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG unterbleiben dürfen, weil "sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen (...) eindeutig aus dem Verwaltungsakt beantwortet" hätten werden können.

18 Die Revision sei nicht zulässig, weil mit Artikel 29, Dublin III-Verordnung und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG "klare eindeutige Regelungen" getroffen seien.

19 Gegen diese Entscheidung erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (außerordentliche) Revision. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Amtsrevision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof, von dem in der Folge das Vorverfahren eingeleitet wurde, vor. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit - zusammengefasst -

geltend gemacht, es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Frist des Artikel 25, Dublin III-Verordnung heranzuziehen sei, wenn zwar ein "Eurodac-Treffer" vorliege, sich dieser aber nicht auf den zuständigen Mitgliedstaat beziehe. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liege kein Fall des Artikel 25, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-Verordnung vor, wonach die Frist auf zwei Wochen verkürzt sei. Dann aber sei das Ende der sechsmonatigen Überstellungsfrist erst mit Ablauf des 6. Mai 2017 eingetreten und die Verständigung Italiens über die Verlängerung der Überstellungsfrist rechtzeitig erfolgt. Dass aber die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist nicht gegeben wären, ergebe sich aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich mit dieser Frage gar nicht auseinandergesetzt habe, nicht.

21 Die Revision ist aus den darin angeführten Gründen zulässig. Sie ist auch berechtigt.

22 Eingangs ist festzuhalten, dass die Mitbeteiligte im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet hat, dass Italien schon nach den die Zuständigkeit regelnden Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung ihres Gesuches auf Gewährung von Asyl zuständig wäre. Die Beschwerde ist der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl - auch auf Sachverhaltsebene - nicht entgegengetreten. Auch in der Revisionsbeantwortung wird nicht behauptet, dass die Folgerung des Bundesverwaltungsgerichts, an sich sei Italien als der zuständige Mitgliedstaat anzusehen, unzutreffend wäre.

Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall - am Boden der Feststellungen und ungeachtet des Umstandes, dass die Mitbeteiligte im Rahmen ihrer Vernehmung auf einen ihr in Italien gewährten "Asylstatus" hingewiesen hat, was sie aber später insoweit wieder relativiert hat, als sie auf einen humanitären Aufenthalt in Italien Bezug genommen hat - kein ausreichender Hinweis für die Anwendbarkeit des Paragraph 4 a, AsylG 2005 gegeben.

23 Die für die Lösung des gegenständlichen Falles entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung lauten:

"Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

  1. Absatz eins,Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)        ...

b)        einen Antragsteller, der während der Prüfung seines

Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat

oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne

Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und

29 wieder aufzunehmen;

c)        ...

d)        einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen

Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

  1. Absatz 2,..."

    "Artikel 23

    Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

  2. Absatz eins,Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach

Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

  1. Absatz 2,Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen.

    Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

  2. Absatz 3,..."

    "Artikel 25

    Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

  3. Absatz eins,Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
  4. Absatz 2,Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

    "Überstellung

    Artikel 29

    Modalitäten und Fristen

  5. Absatz eins,Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

    Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

    Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

  6. Absatz 2,Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
  7. Absatz 3,..."

    Artikel 4 und Artikel 9, der zur Dublin III-Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, der Kommission vom 30. Jänner 2014) haben (zum Teil auszugweise) folgenden Wortlaut:

    "Artikel 4

    Behandlung eines Wiederaufnahmegesuchs

    Stützt sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt und die der ersuchende Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, geprüft hat, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, sofern die von ihm durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 bzw. Artikel 16 Absätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erloschen ist. Das Erlöschen der Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen kann ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden."

(Gemäß Artikel 48, Dublin III-Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, aufgehoben und es gelten Bezugnahmen auf diese aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die Dublin III-Verordnung. Sie sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei zu lesen.

Nach dem Anhang römisch zwei entsprechen:

Artikel 4 Absätze 1 bis 5 VO (EG) Nr. 343/2003:

Artikel 20 Absätze 1 bis 5, Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz

3, Artikel 5 der Dublin III-Verordnung

Artikel 16 Absatz 2 VO (EG) Nr. 343/2003:

Artikel 19 Absatz 1 der Dublin III-Verordnung

Artikel 16 Absatz 3 VO (EG) Nr. 343/2003:

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 19 Absatz 2

Unterabsatz 2 der Dublin III-Verordnung

Artikel 16 Absatz 4 VO (EG) Nr. 343/2003:

Artikel 19 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Dublin III-Verordnung.)

"Artikel 9

Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte

Überstellungen

  1. Absatz eins,Der zuständige Mitgliedstaat wird unverzüglich unterrichtet, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie der Gesundheitszustand des Antragstellers, die Nichtverfügbarkeit des Beförderungsmittels oder der Umstand, dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat, verzögert.
  2. Absatz eins a,...
  3. Absatz 2,Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.
  4. Absatz 3,..."

24 Das Bundesverwaltungsgericht bezog sich in seiner Beurteilung zentral auf Artikel 25, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-Verordnung. Danach verkürzt sich die Frist für den ersuchten Mitgliedstaat zur Antwort auf das Gesuch um Wiederaufnahme auf zwei Wochen, wenn sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System stützt.

25 Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zu sehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinn von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen ist. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

Schon in dieser Bestimmung wird die Unterscheidung für die seitens des ersuchenden Staates einzuhaltende Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs danach getroffen, ob sich dieser Staat zum Nachweis der Antragstellung auf internationalen Schutz oder des illegalen Aufenthalts in einem anderen Staat auf einen "Eurodac-Treffer" als Beweismittel stützen kann oder das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel gestützt wird.

26 Unzweifelhaft knüpft Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-Verordnung an diese Bestimmung an, indem je nachdem, ob das Wiederaufnahmegesuch auf einen "Eurodac-Treffer" oder andere Beweismittel gestützt wird, unterschiedliche Antwortfristen festgelegt werden.

Ebenso unzweifelhaft steht dahinter der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung, zumal die Bestimmung der Zuständigkeit gerade wegen des Vorliegens eines "Eurodac-Treffers" im Regelfall in Bezug auf eben diesen Mitgliedstaat keine aufwendigen Erhebungen - und zwar sowohl durch den ersuchenden als auch den ersuchten Mitgliedstaat - erfordert.

Diese Aussage ist aber schon vom Ansatz her nicht in Bezug auf einen Mitgliedstaat, der selbst keine Speicherung im Eurodac-System veranlasst hat, übertragbar, weil insofern das Wiederaufnahmegesuch auf - von der Behörde erst durch Erhebungen beizuschaffende - andere Beweismittel zu stützen ist vergleiche , zu den Beweismitteln und Indizien auch - den die Aufnahmegesuche betreffenden - Artikel 22, Dublin III-Verordnung, auf den Artikel 23, Absatz 4, dieser Verordnung verweist). Dass ein "Eurodac-Treffer" bezogen auf einen weiteren Mitgliedstaat vorliegt, ändert diesfalls nichts daran, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat um die Beischaffung anderer Beweismittel zu kümmern hat. Er kann sich nämlich gegenüber dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat, der die Speicherung im Eurodac-System nicht veranlasst hat, gerade nicht auf den "Eurodac-Treffer" als Beweismittel für dessen Zuständigkeit stützen.

Diese Sichtweise wird auch durch Artikel 4, der Durchführungsverordnung bekräftigt, wonach grundsätzlich der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anzuerkennen hat, wenn das Ersuchen um Wiederaufnahme auf "Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt (...) hat", gestützt wird. Dies kann sinnvollerweise nur so verstanden werde, dass diese Verpflichtung, die Zuständigkeit schon regelmäßig aufgrund des "Eurodac-Treffers" anerkennen zu müssen, nur für jenen (ersuchten) Mitgliedstaat besteht, der die Speicherung im Eurodac-System vorgenommen hat.

Somit kann sich der Anwendungsbereich des Artikel 25, Absatz eins, zweiter Satz Dublin III-Verordnung nur auf jene Fälle beziehen, in denen der ersuchende Mitgliedstaat mit dem Wiederaufnahmegesuch, in dem er sich auf den "Eurodac-Treffer" bezieht, an jenen Mitgliedstaat herantritt, von dem die Speicherung im Eurodac-System stammt.

27 Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Die die Mitbeteiligte betreffende Auskunft aus dem Eurodac-System bezog sich ausschließlich auf die von der Schweiz vorgenommene Speicherung und somit auf die dort von der Mitbeteiligten gestellten Asylanträge. Italien hatte, obgleich die Mitbeteiligte dort einen Asylantrag gestellt hatte und sie zuvor - wie sich aus ihren Angaben ergibt - das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstmals von Libyen über das Mittelmeer kommend durch unrechtmäßige Einreise in Italien betreten hatte, eine Speicherung von Daten der Mitbeteiligten im Eurodac-System nicht vorgenommen.

Aufgrund des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Erhebungen ging die Behörde aber nicht von der Zuständigkeit der Schweiz, sondern jener Italiens aus und ersuchte gestützt auf die dies belegenden Erhebungsergebnisse - anders als die Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung meint: gerade nicht wegen des "Eurodac-Treffers" - Italien um Wiederaufnahme der Mitbeteiligten.

Somit lag hier - anders als das Bundesverwaltungsgericht meint - kein Fall des Artikel 25, Absatz eins, zweiter Satz vor, sondern ein solcher des Artikel 25, Absatz eins, erster Satz Dublin III-Verodnung.

28 Das Ersuchen um Wiederaufnahme ging der zuständigen italienischen Behörde am 5. Oktober 2016 zu. Eine Antwort auf dieses Gesuch erfolgte nicht. Dieses im Sinn des Artikel 42, Dublin III-Verordnung den Beginn der Überstellungsfrist auslösende Ereignis ist mit 6. November 2016 anzusetzen vergleiche , zu Artikel 42, sowie der Fristberechnung nach der Dublin III-Verordnung des Näheren das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ro 2017/19/0001, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

29 Dem von der Mitbeteiligten erhobenen Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und die Anordnung der Außerlandesbringung kam gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zu. Eine solche wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt vergleiche , auch dazu des Näheren das bereits erwähnte Erkenntnis Ro 2017/19/0001, Rz. 15 bis 18). Demnach war der letzte Tag der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-Verordnung gemäß Artikel 42, Litera b, Dublin III-Verordnung ("Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.") der 6. Mai 2017 (dabei handelte es sich um einen Samstag - gemäß Artikel 42, Litera c, Dublin III-Verordnung umfasst eine Frist die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten).

Somit war die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der Verständigung der zuständigen italienischen Behörde am 28. April 2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Vorliegen des in Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-Verordnung genannten Grundes für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate noch nicht abgelaufen.

30 Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin die Rechtslage verkannt, wenn es davon ausging, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des von der Mitbeteiligten gestellten Antrages auf internationalen Schutz allein schon deswegen nach Artikel 29, Absatz 2, erster Satz Dublin III-Verordnung auf Österreich übergegangen sei, weil die Verständigung nicht gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung vor Ablauf der Überstellungsfrist erfolgt wäre.

31 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne dass - im Hinblick auf den Inhalt und das Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung - der Abschluss des Verfahrens über das vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH mit Beschluss vom 31. März 2016, Ra 2015/20/0231 (EU 2016/0001) herangetragene und derzeit noch beim EuGH unter C-201/16 (Shiri) anhängige Vorabentscheidungsersuchen abgewartet werden müsste.

Für das fortzusetzende Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass es, sollte es aus anderen Gründen zum Ergebnis kommen, von einer Verlängerung der Überstellungsfrist könne nicht ausgegangen werden, auf das genannte Vorabentscheidungsersuchen und das diesbezüglich zu erwartende Urteil des EuGH Bedacht zu nehmen haben wird.

Wien, am 18. Oktober 2017

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190291.L00

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2017190291_20171018L00

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