Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, dass gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 38/2010 (WMG), das Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen nicht als Einkommen anzurechnen seien. Bejahe man einen Rechtsanspruch der pflegenden Person auf das der gepflegten Person zustehende Pflegegeld, so handle es sich weiterhin um eine pflegebezogene Geldleistung, die auch der pflegenden Person nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe.Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, (WMG), das Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen nicht als Einkommen anzurechnen seien. Bejahe man einen Rechtsanspruch der pflegenden Person auf das der gepflegten Person zustehende Pflegegeld, so handle es sich weiterhin um eine pflegebezogene Geldleistung, die auch der pflegenden Person nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe.
Dem ist zu entgegnen, dass es sich beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen um Leistungen handelt, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/08/0189) um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht.Dem ist zu entgegnen, dass es sich beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen um Leistungen handelt, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/08/0189) um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Die Revisionswerberin bringt vor, dass es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf das der pflegedürftigen Person gewährte Pflegegeld um einen Anspruch aus einem Dienstverhältnis handle, das der Sozialversicherungspflicht unterliege. Eine Mitversicherung des Angehörigen wegen Erbringung unentgeltlicher Pflegeleistungen käme daher nicht mehr in Betracht. Bei der Berücksichtigung des Pflegegeldes der Mutter als Einkommen der Revisionswerberin seien daher die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Jedenfalls bestehe aber keine Unfallversicherung für die Revisionswerberin, sodass zumindest die Beiträge zur Unfallversicherung in Abzug zu bringen gewesen wären.
Dazu ist auszuführen, dass das Pflegegeld - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - nach der ständigen hg. Judikatur dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen ist, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleitungen fordern (vgl. neben dem bereits zitierten Erkenntnis vom 30. Mai 2001 etwa die Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510, vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0196, vom 21. Oktober 2009, Zl. 2006/10/0059, und vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/10/0046). Es handelt sich somit um einen Entschädigungsanspruch des pflegenden Angehörigen. Bei der Berücksichtigung dieses Anspruches als Einkommen des Pflegenden wurde in der dargestellten Judikatur kein Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen. Die vorliegende Revision bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen.Dazu ist auszuführen, dass das Pflegegeld - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - nach der ständigen hg. Judikatur dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen ist, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleitungen fordern vergleiche , neben dem bereits zitierten Erkenntnis vom 30. Mai 2001 etwa die Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510, vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/10/0196, vom 21. Oktober 2009, Zl. 2006/10/0059, und vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/10/0046). Es handelt sich somit um einen Entschädigungsanspruch des pflegenden Angehörigen. Bei der Berücksichtigung dieses Anspruches als Einkommen des Pflegenden wurde in der dargestellten Judikatur kein Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen. Die vorliegende Revision bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen.
Sollte die Revisionswerberin, die unstrittig derzeit keine Sozialversicherungsbeiträge leistet, in Hinkunft zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet werden, so kann sie neuerlich einen Mindestsicherungsantrag stellen.
Soweit die Revisionswerberin in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision rügt, dass das Verwaltungsgericht die vorgelegte Liste über anderweitige pflegebedingte Aufwendungen nicht berücksichtigt habe, macht sie schon deswegen keinen relevanten Verfahrensmangel geltend, weil in der Revision nicht vorgebracht wird, welche Aufwendungen zu berücksichtigen gewesen wären. In diesem Zusammenhang sei auf die hg. Judikatur verwiesen, wonach es sich etwa bei erhöhten Kosten für Diäternährung sowie für Waschmittel und dergleichen nicht um pflegebedingte Aufwendungen handelt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2012/10/0162, mwN).Soweit die Revisionswerberin in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision rügt, dass das Verwaltungsgericht die vorgelegte Liste über anderweitige pflegebedingte Aufwendungen nicht berücksichtigt habe, macht sie schon deswegen keinen relevanten Verfahrensmangel geltend, weil in der Revision nicht vorgebracht wird, welche Aufwendungen zu berücksichtigen gewesen wären. In diesem Zusammenhang sei auf die hg. Judikatur verwiesen, wonach es sich etwa bei erhöhten Kosten für Diäternährung sowie für Waschmittel und dergleichen nicht um pflegebedingte Aufwendungen handelt vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2012/10/0162, mwN).
Weiters macht die Revisionswerberin geltend, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ansprüche gegen Dritte nur dann als Einkommen berücksichtigt werden könnten, wenn sie tatsächlich geleistet würden. Davon sei das Verwaltungsgericht abgewichen.
Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen hg. Judikatur bei der Berechnung von Mindestsicherungsleistungen die Anrechnung eines Anspruches gegen Dritte als Einkommen erfordert, dass es sich um einen liquiden oder doch zumindest rasch liquidierbaren Anspruch handelt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2011/10/0144, mwN).Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen hg. Judikatur bei der Berechnung von Mindestsicherungsleistungen die Anrechnung eines Anspruches gegen Dritte als Einkommen erfordert, dass es sich um einen liquiden oder doch zumindest rasch liquidierbaren Anspruch handelt vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2011/10/0144, mwN).
Wie sich aus der weiter oben dargestellten hg. Judikatur (vgl. insbesondere das zitierte Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510) ergibt, handelt es sich beim Anspruch des Angehörigen, der - unter Hintanstellung einer sonstigen Verdienstmöglichkeit - genau jene Pflegeleistungen erbringt, für die das Pflegegeld gewährt wird, auf Entschädigung in der Höhe des Pflegegeldes um ein "ohne weiteres erzielbares Einkommen", somit zumindest um einen rasch liquidierbaren Anspruch. Dass besondere Gründe vorlägen, aus denen im gegenständlichen Fall nicht zumindest eine rasche Liquidierbarkeit vorliege, wird in der Revision nicht konkret behauptet.Wie sich aus der weiter oben dargestellten hg. Judikatur vergleiche , insbesondere das zitierte Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510) ergibt, handelt es sich beim Anspruch des Angehörigen, der - unter Hintanstellung einer sonstigen Verdienstmöglichkeit - genau jene Pflegeleistungen erbringt, für die das Pflegegeld gewährt wird, auf Entschädigung in der Höhe des Pflegegeldes um ein "ohne weiteres erzielbares Einkommen", somit zumindest um einen rasch liquidierbaren Anspruch. Dass besondere Gründe vorlägen, aus denen im gegenständlichen Fall nicht zumindest eine rasche Liquidierbarkeit vorliege, wird in der Revision nicht konkret behauptet.
Da der Antrag nicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 WMG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern auf Grund von als Einkommen zur Verfügung stehenden Mitteln abgewiesen wurde, bestand entgegen dem Revisionsvorbringen keine Verpflichtung zu einer Vorgangsweise gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. (Aufforderung, Setzung einer Nachfrist).Da der Antrag nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, WMG wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern auf Grund von als Einkommen zur Verfügung stehenden Mitteln abgewiesen wurde, bestand entgegen dem Revisionsvorbringen keine Verpflichtung zu einer Vorgangsweise gemäß Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. (Aufforderung, Setzung einer Nachfrist).
Die Revisionswerberin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht u.a. vorgebracht, dass für die Pflege ihrer Mutter eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich sei, welche drei vollzeitbeschäftigte Betreuungskräfte erfordere. Diese Betreuungsleistung werde von der Revisionswerberin allein erbracht. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die erbrachte Pflegeleistung im Rahmen der Beistandspflicht gemäß § 137 ABGB unentgeltlich geschuldet gewesen sei (vgl. zum im Wesentlichen nur kleinere Hilfsdienste umfassenden Umfang der Beistandspflicht etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, Zl. 6 Ob 29/09x).Die Revisionswerberin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht u.a. vorgebracht, dass für die Pflege ihrer Mutter eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich sei, welche drei vollzeitbeschäftigte Betreuungskräfte erfordere. Diese Betreuungsleistung werde von der Revisionswerberin allein erbracht. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die erbrachte Pflegeleistung im Rahmen der Beistandspflicht gemäß Paragraph 137, ABGB unentgeltlich geschuldet gewesen sei vergleiche , zum im Wesentlichen nur kleinere Hilfsdienste umfassenden Umfang der Beistandspflicht etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, Zl. 6 Ob 29/09x).
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war sie zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war sie zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2015