Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2014/17/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0034

Entscheidungsdatum

21.08.2014

Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg;
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

KriegsopferabgabeG Vlbg 1989;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
WettenG Vlbg 2003;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und den Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der T GesmbH in F, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 26. November 2013, Zl. IIIa-241.195, betreffend Kriegsopferabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F als Abgabenbehörde erster Instanz vom 2. September 2013 wurde der revisionswerbenden Partei für das Aufstellen eines Wettterminals an einem näher angeführten Standort in F in den Monaten August bis Dezember 2012 eine Kriegsopferabgabe in der Höhe von insgesamt EUR 3.500,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag von EUR 70,--, sohin insgesamt EUR 3.570,-- vorgeschrieben.

Dagegen erhob die revisionswerbende Partei Berufung, in der sie ausführte, bei dem gegenständlichen Gerät handle es sich nicht um ein Wettterminal, sondern um eine Wettannahmestelle. Diese ermöglichten den Kunden nicht unmittelbar die Teilnahme an einer Wette. Der Lokalverantwortliche übe grundsätzlich hierbei eine Kontrolle dahingehend aus, ob der jeweilige Kunde überhaupt wetten dürfe (Mindestalter, Wettsucht, etc.).

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Berufung keine Folge gegeben werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision, mit der der Revisionswerber ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.

Das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG eingetretene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 19. Dezember 2013. Es liegt somit ein Fall des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG vor. Nach Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz VwGbk-ÜG ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG bei Bescheiden anderer als im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden (das sind unabhängige Verwaltungsbehörden und Behörden gemäß Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG) nicht anzuwenden. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.

Die im Revisionsfall einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg (Kriegsopferabgabegesetz), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989,, und des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003,, sind im hg. Erkenntnis des heutigen Tages zur Zl. Ro 2014/17/0033 wiedergegeben.

Der vorliegende Revisionsfall gleicht hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsfragen denjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis des heutigen Tages entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Wenn der Revisionswerber vermeint, ein Wettterminal liege deshalb nicht vor, weil anlässlich der Entgegennahme des Wetteinsatzes durch den Lokalverantwortlichen auch eine Personenkontrolle hinsichtlich der Berechtigung zur Teilnahme an Wetten vorgenommen werde, so ist er gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/17/0033, zu verweisen. Demnach führt die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle der Wettkunden nicht dazu, dass die Unmittelbarkeit der Wettteilnahme beseitigt wird.

Aus den in den genannten Erkenntnissen dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die revisionswerbende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Revision war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, (Paragraph 4, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,).

Wien, am 21. August 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170034.J00

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Dokumentnummer

JWT_2014170034_20140821J00

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