Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2013/16/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2013/16/0226

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

000;

Norm

BudgetbegleitG 2001 Art34 §1 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/16/0227 E 28. März 2014 2013/16/0228 E 28. März 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Bischöflichen Diözesanhilfsfonds römisch zehn, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 14. Oktober 2013, Zl. Jv 1432/13b-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Vertrag vom 5. Juni 2012 schenkte die Diözese römisch zehn dem Beschwerdeführer dort näher bezeichnete Liegenschaften in römisch zehn und Y. Die mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 beantragte Einverleibung des Eigentums des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 6. Dezember 2012 bewilligt und vollzogen.

Nachdem die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 zur Entrichtung einer Eintragungsgebühr von EUR 47.784,-- nach Tarifpost 9b Ziffer eins, GGG aufgefordert hatte, beantragte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 die Befreiung von der Gerichtsgebühr gemäß Artikel 34, des Budgetbegleitgesetzes 2001 mit folgender Begründung:

"Auf diese Rechtsvorgänge ist aus nachstehenden Gründen die Gebührenbefreiungsbestimmung des Artikel 34, Budgetbegleitgesetz 2001 idgF anzuwenden:

Artikel 34, leg. cit regelt die 'Steuerliche Sonderregelungen für Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften'. Absatz 1 des Artikel 34, leg. cit normiert:

...

Bei Artikel 34, leg. cit handelt es sich um eine Befreiungsbestimmung, welche eine steuerrechtliche Sonderregelung für die Ausgliederung bzw Übertragung von Aufgaben der Körperschaften des öffentlichen Rechts vorsieht. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:

o Beim ausgliedernden/übertragenden Rechtsträger muss es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handeln:

Im Abgabenrecht findet sich zum Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Legaldefinition sondern wird dieser allgemein umschrieben: es handle sich um jene Rechtsträger, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut sind oder die durch Gesetz oder Verwaltungsakt als Körperschaften öffentlichen Rechts bezeichnet werden. Nach der Verwaltungspraxis zählen insbesondere auch Kirchen und Religionsgemeinschaften zu den Körperschaften öffentlichen Rechts ...

Gemäß dem Erlass des BMF vom 2.7.1973 ... (Beilage ./A) gehören die katholische Kirche und sämtliche ihrer Einrichtungen, die mit Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich kanonisch errichtet worden sind, zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Der Vorsteher der Diözese römisch zehn ist der vom Papst ernannte Diözesanbischof von römisch zehn. Die Diözese wird im Ordenserlass ausdrücklich als kirchliche Körperschaft öffentlichen Rechts genannt. Neben der Diözese kommt auch allen sonstigen vom Ordinarius errichteten und von ihm mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Institutionen Rechtspersönlichkeit zu.

o Der aufnehmende Rechtsträger ist eine andere juristische Person öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft - Vorliegen eines beherrschenden Einflusses über den übernehmenden Rechtsträger:

Die 'Zielorganisation' (dh die juristischen Person, auf welche die Aufgaben übertragen werden) kann auch eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein.

Der 'Diözesanhilfsfonds' wurde vom Ordinarius der Diözese römisch zehn im Jahr 1856 errichtet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Der 'Diözesanhilfsfonds' steht unter dem beherrschenden Einfluss der Diözese römisch zehn.

Die Bestimmung des 'Diözesanhilfsfonds' ist die Beschaffung finanzieller Mittel, um der Diözese römisch zehn (im Bedarfsfall) finanzielle Unterstützung für kirchliche Zwecke geben zu können. Dem Diözesanbischof von römisch zehn obliegt das Verfügungsrecht über die finanziellen Mittel des 'Diözesanhilfsfonds'.

Bei der Übertragung von Diözesanvermögen ist daher der in Artikel 34, BBG 2001 idgF geforderte beherrschende Einfluss einer (hier kirchlichen) Körperschaft öffentlichen Rechts gegeben. Im diözesanen Bereich ist der Diözesanbischof immer oberster Vertreter der jeweiligen kirchlichen Körperschaft öffentlichen Rechts. Beim 'Diözesanhilfsfonds' fungiert der Diözesanbischof als oberstes Leitungsorgan.

Der 'Diözesanhilfsfonds' ist somit als übernehmender Rechtsträger eine kirchliche Körperschaft öffentlichen Rechts und steht unter dem beherrschenden Einfluss des Diözesanbischofs und der Diözese römisch zehn.

o Kausaler Zusammenhang zwischen den verkehrsteuerbaren Vorgängen und der Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben:

Die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach Artikel 34, leg. cit setzt die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben voraus. Dabei sind die 'Ausgliederung' und 'Übertragung' als Alternativen zu verstehen und müssen nicht kumulativ vorliegen ...

Unter einer Ausgliederung ist ein Vorgang zu verstehen, bei dem eine Aufgabe einer Körperschaft öffentlichen Rechts auf einen von diesen verschiedenen Rechtsträger übertragen wird und ab diesem Zeitpunkt von dessen Organen wahrgenommen wird (Ehrke, Pilz, Steuerbefreiung bei Ausgliederungen, RFG 2003/17).

In der Praxis wird Artikel 34, leg. cit regelmäßig auf die Auslagerungen von Tätigkeiten der öffentlichen Hand auf private Rechtsträger angewandt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich aber auch auf Rechtsvorgänge, die sich allein auf die Übertragung von Aufgaben beschränken, ohne dass es dabei zu einer Ausgliederung kommt.

Ehrke-Rabel (aaO) vertritt die Auffassung, dass der Terminus 'Übertragung von Aufgaben' iSd Artikel 34, BBG 2001 weit auszulegen sei. Zwar sei die bloße Übertragung von Vermögen nicht ausreichend - jedoch müsse eine Aufgabe nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden, sondern genügt es, wenn nur ein Teil der Aufgabe übertragen wird (Ehrke, Pilz, aaO).

Bisher wird das Diözesanvermögen zum größten Teil von der Diözese römisch zehn verwaltet. Aus wirtschaftlichen sowie ökonomischen Gründen soll die Vermögensverwaltung zentralisiert und gebündelt und an andere kirchliche Institutionen übertragen werden. Dieser Vorgang erfolgt schrittweise, unter anderem durch die Übertragung der Aufgabe der Instandhaltung, Erhaltung und Verwaltung dieser Liegenschaften. Die Übertragung (Schenkung) dieser Immobilien ist ein durch die Aufgabenübertragung unmittelbar verursachter Rechtsvorgang.

Der Schenkungsvertrag bewirkt somit nicht nur eine reine Vermögensübertragung (Immobilie) sondern wurde insbesondere die damit in Zusammenhang stehende Aufgabe der Erhaltung, Instandhaltung und Verwaltung dieser Immobilien übertragen.

Durch diesen Rechtsvorgang wird ein Teil der Vermögensverwaltung, der bisher von der Diözese römisch zehn wahrgenommen wurde, an den 'Diözesanhilfsfonds' übertragen. Das Tatbestandsmerkmal der Übertragung von Aufgaben iSd Artikel 34, leg cit ist damit erfüllt.

Conclusio:

Die Diözese römisch zehn ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts welche die Aufgabe der Liegenschaftsverwaltung an den 'Diözesanhilfsfonds' - ebenfalls eine Körperschaft öffentlichen Rechts, welche unter dem beherrschenden Einfluss der Diözese steht - übertragen hat. Mit der Aufgabenübertragung steht die Übertragung von (Liegenschafts-) Vermögen in unmittelbaren Zusammenhang.

Da die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, ist Artikel 34, BBG 2001 idgF auf den gegenständlichen Schenkungsvertrag anzuwenden. Aufgrund der umfassenden Befreiung von - unter anderem einer etwaigen Grunderwerbsteuerbelastung, Grundbuchseintragungs- und Eingabengebühr, erfolgte die Vorschreibung der Grundbucheintragungsgebühren zu Unrecht."

Mit Zahlungsauftrag vom 4. Juni 2013 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes dem Beschwerdeführer die Eintragungsgebühr samt einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, GEG vor, wogegen der Beschwerdeführer seinen Berichtigungsantrag vom 14. Juni 2013 erhob, in dem er das in ihrer Stellungnahme zur Zahlungsaufforderung vom 27. Dezember 2012 erstattete Vorbringen wiederholte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung des Artikel 34, Paragraph eins, Absatz eins, des Budgetbegleitgesetzes 2001 aus:

"1. Der ausgliedernde Rechtsträger muss eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein. Der Diözese römisch zehn sowie dem 'Diözesanhilfsfonds' kommt der Rechtsstatus einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu. Sie sind daher abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

2. Im vorliegenden Fall steht der Berichtigungswerber unstrittig unter beherrschenden Einfluss der Diözese bzw des Diözesanbischofs von römisch zehn.

3. Zur Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben wird folgendes ausgeführt.

Der Berichtigungswerber führt in seinem Berichtigungsantrag aus, dass aus wirtschaftlichen sowie ökonomischen Gründen die Vermögensverwaltung zentralisiert und gebündelt und an andere kirchliche Institutionen übertragen werden soll. Der Schenkungsvertrag bewirkt somit nicht nur eine reine Vermögensübertragung, sondern wird insbesondere die damit in Zusammenhang stehende Aufgabe der Erhaltung, Instandhaltung und Verwaltung dieser Immobilie übertragen.

Dies erfüllt aber nicht die gesetzlichen Erfordernisse:

Artikel 34, Paragraph eins, Absatz eins, BBG 2001 setzt für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer u.a. voraus, dass das Rechtsgeschäft durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst wurde. Die bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) - und damit auch die damit verbundene Vermögensverwaltung im engeren Sinne - ist aber nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen ...

Folglich war dem Berichtigungsantrag schon aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen. Rein organisatorische Umstrukturierungsmaßnahmen - wie hier - vermögen den Befreiungstatbestand nicht zu verwirklichen.

Ob darüber hinaus das in Rede stehende Rechtsgeschäft überhaupt durch eine Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst wurde - was im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung ebenso zu bezweifeln ist - kann

folglich offen bleiben ... Denn als 'unmittelbar veranlasst'

können ... nur solche Maßnahmen angesehen werden, für die das

maßgebliche Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet, nicht aber solche Vorgänge, für die das anzuwendende Gesetz nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gebührenbefreiung nach Artikel 34, des Budgetbegleitgesetzes 2001 verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu dessen Abänderung gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG dahingehend, dass dem Berichtigungsantrag vom 14. Juni 2013 stattgegeben und der Zahlungsauftrag vom 4. d.M. ersatzlos "gestrichen" werde; überdies begehrt er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind auf das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Kern darin, im gegenständlichen Fall sei nicht bloß Vermögen (die oben angeführten Liegenschaften) übertragen worden, sondern seien Aufgaben ausgegliedert und übertragen worden:

Aufgaben, die bisher von der Diözese römisch zehn wahrgenommen worden seien, seien an den Diözesanhilfsfonds übertragen worden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sei die Schenkung der oben angeführten Liegenschaften erforderlich. Die ausgegliederte und bisher von der Diözese römisch zehn wahrgenommene Aufgabe der Instandhaltung, Erhaltung und Verwaltung - so das weiter Vorbringen - "umfasst u.a. nachstehende Tätigkeiten:

  • Strichaufzählung
    Bündelung von Liegenschaften kirchlicher Rechtsträger;
  • Strichaufzählung
    Liegenschaften übertragen, erhalten bzw erwerben;
  • Strichaufzählung
    mithelfen, bebaute und unbebaute Liegenschaften kirchlicher, insbesondere diözesaner und pfarrlicher Rechtsträger für jeweils passende Zwecke zu adaptieren und einer adäquaten Nutzung zuzuführen bzw zurückzuführen und für die Bereitstellung der dazu erforderlichen finanziellen Mittel zu sorgen;
  • Strichaufzählung
    mittels Förderungsmaßnahmen aus den Erträgnissen zur Realisierung von pastoralen und sozialen Zwecken beizutragen;
  • Strichaufzählung
    Projekte jeder Art auf kirchlichen Liegenschaften sowie die Durchführung von Baumaßnahmen aller Art fördern;
  • Strichaufzählung
    kirchliche Liegenschaften entwickeln, verwerten und verwalten;
  • Strichaufzählung
    über Denkmalschutz, Kunst und Kultur iZm kirchlichen Liegenschaften informieren; mit Institutionen, Ämtern und Behörden bei der Ausführung von Projekten aller Art mit kirchlichen Liegenschaften zusammenarbeiten."
Der Terminus "Vermögensverwaltung" sei als Überbegriff zu verstehen - wobei dieser im Zusammenhang und nicht separat auszulegen sei. Es sei davon auszugehen, dass die angeführten Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer in Verbindung mit den Liegenschaften übertragen worden seien, eindeutig die Tätigkeit einer reinen Vermögensverwaltung übersteigen.
Zu Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2012/16/0006 (mwN) verwiesen.
Wird eine abgabenrechtliche Befreiung geltend gemacht, so obliegt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Partei selbst, die für das Vorliegen der Befreiung sprechenden Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen; die Behörde trifft nur bei Vorliegen unklarer Sachverhalte eine besondere Ermittlungspflicht vergleiche , etwa die in Wais/Dokalik, MGA GGG10, unter römisch drei A 1, E 31 zu Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984, sowie III A 2, E 9 zu Paragraph 42, WSG wiedergegebene Rechtsprechung).
Dies gilt auch für die Anwendung von Befreiungsbestimmungen im Anwendungsbereich des Gerichtsgebührengesetzes.
Die belangte Behörde zieht das Vorliegen der nach Artikel 34, Paragraph eins, Absatz eins, des Budgetbegleitgesetzes 2001 geforderten subjektiven Eigenschaften der Diözese römisch zehn sowie des Beschwerdeführer als Körperschaften öffentlichen Rechts nicht in Zweifel; sie sieht allerdings in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übertragung der Erhaltung, Instandhaltung und Verwaltung der Immobilien keine Ausgliederung oder Übertragung von Aufgaben im Sinne der Befreiungsbestimmung, sondern die bloße Übertragung von Vermögen.
Die Befreiungsbestimmung des Artikel 34, Paragraph eins, Absatz eins, des Budgetbegleitgesetzes 2001 enthält keine Einschränkung auf bestimmte Aufgaben; sowohl hoheitliche als auch nicht hoheitliche Aufgaben sind gleichermaßen erfasst vergleiche , das Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/16/0216). Artikel 34, Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. umfasst nicht nur öffentlich-rechtliche Aufgaben von Gebietskörperschaften vergleiche , das Erkenntnis vom 27. November 2008, Zl. 2007/16/0093). Dagegen ist die bloße Übertragung von Vermögen (etwa von Liegenschaften) nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen vergleiche , das zitierte Erkenntnis vom 17. Oktober 2012), vielmehr bedarf es einer Übertragung von Vermögen, die unmittelbar durch die Ausgliederung und Übertragung von - hoheitlichen wie nicht hoheitlichen - Aufgaben veranlasst wurde.
Wie bereits eingangs dargestellt, hatte sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, den Gegenstand der Übertragung im Sinn des Artikel 34, Paragraph eins, Absatz eins, des Budgetbegleitgesetzes 2001 in der Übertragung der Instandhaltung, Erhaltung und Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaften zu sehen. Er behauptete nicht, dass und in welcher Art und Weise die gegenständlichen Liegenschaften mit konkreten Aufgaben der Diözese römisch zehn in Zusammenhang stünden, die an den Beschwerdeführer übertragen werden sollten, obwohl es nach der wiedergegebenen Rechtsprechung auch im Verfahren nach dem GEG dem Beschwerdeführer oblag, spätestens in seinem Berichtigungsantrag einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels all jene Umstände zu behaupten und darzulegen, die für die Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung des Artikel 34, Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. sprächen. Die auch noch im Berichtigungsantrag behauptete Übertragung der Verwaltung, Erhaltung und Instandhaltung der Liegenschaften wies jedenfalls nicht auf eine über die bloße ordentliche Verwaltung der Liegenschaft hinausgehende Aufgabe hin, wie sie ohnehin jedem Eigentümer der Liegenschaft obliegt.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber hinaus gehende Aufgaben behauptet, etwa die Erzielung von Erträgnissen aus den Liegenschaften zur Förderung von pastoralen und sozialen Zwecken, die Förderung von Projekten jeder Art, vermag er damit der ihm im Verwaltungsverfahren für die Geltendmachung der Befreiungsbestimmung obliegenden Behauptungslast ob des nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG geltenden Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachzukommen.
Unter Zugrundelegung dessen sah die belangte Behörde in dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmungen des Artikel 34, Paragraph eins, Absatz eins, des Budgetbegleitgesetzes 2001 zu Recht nicht erfüllt.
Damit gehen die weiteren Verfahrensrügen der Beschwerde ins Leere.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Somit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. März 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160226.X00

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014

Dokumentnummer

JWT_2013160226_20140328X00

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