Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2012/10/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2012/10/0162

Entscheidungsdatum

24.07.2013

Index

L92203 Pflegegeld Niederösterreich;

Norm

PGG NÖ 1993 §1;
PGG NÖ 1993 §3 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Z B in M, vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Juli 2012, Zl. GS5- SH-15439/002-2012, betreffend Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem NÖ Pflegegeldgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 2012 hat die Niederösterreichische Landesregierung dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Pflegegeldgesetz 1993, Landesgesetzblatt , Nr. 9220 (NÖ PGG), in Verbindung mit Paragraph 48 c, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, keine Folge gegeben.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin Staatsbürgerin der russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sei. Sie lebe seit 2005 mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Sie verfüge über subsidiären Schutzstatus nach dem Asylgesetz. Die Beschwerdeführerin lebe seit ihrer Ankunft in Österreich von öffentlichen Geldern. Ihre Tochter sei lediglich im Jahr 2009 einen Tag bei einer Reinigungsfirma geringfügig beschäftigt gewesen. Der Schwiegersohn, der in der Heimat als Tierarzt gearbeitet habe, sei von 17. Februar 2012 bis 4. Juni 2012 als Angestellter in einer Fleischhauerei beschäftigt gewesen. Im April 2012 habe er einen "kleinen Schlaganfall" erlitten. Noch während der Schwiegersohn gearbeitet habe, habe die Familie zusätzlich eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt etwa EUR 1.400,-- pro Monat bezogen.

Die Beschwerdeführerin leide an insulinpflichtigem Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie, chronischer Hepatitis C und einer deutlichen Sehminderung. Sie weise einen deutlich reduzierten Allgemeinzustand auf. Folgender Pflege- und Betreuungsbedarf sei gegeben: Tägliche Körperpflege, Zubereiten und Einnehmen von Mahlzeiten, An- und Auskleiden, Reinigung bei Inkontinenz, parenterale Einnahme von Medikamenten (Insulin), Verabreichung von Einläufen, Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und Pflege der Leib- und Bettwäsche. Weiters sei eine dauernde Bereitschaft und regelmäßige Nachschau auf Grund des Diabetes mellitus und der hochgradigen Sehbehinderung erforderlich. Dies entspreche der Pflegegeldstufe 5.

Die erforderlichen Tätigkeiten könnten im Familienverband von der Tochter und, soweit das der Gesundheitszustand zulasse, vom Schwiegersohn durchgeführt werden. Der dafür erforderliche Mehraufwand bedeute keine soziale Härte. Unterstützung durch fachlich qualifiziertes Pflegepersonal sei jedenfalls in keiner Weise notwendig. Es müssten keine Pflege- und Betreuungsleistungen zugekauft werden.

Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, erhöhte Aufwendungen für Waschmittel, Heizkosten und Pflegeprodukte zu haben, ohne dies zu konkretisieren. Weiters habe sie darauf verwiesen, dass ihre Tochter auf Grund der von ihr erbrachten Pflegeleistungen keiner Berufstätigkeit nachgehen könne.

Dazu sei auszuführen, dass die Tochter auf Grund der Betreuung der Beschwerdeführerin von der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Mindestsicherung ausgenommen sei. Die Familie komme dadurch in den Genuss von bedarfsorientierter Mindestsicherung, die den Grundbedarf an Lebensunterhalt und Wohnbedarf decke. Ein allfälliger krankheitsbedingter Mehrbedarf könne - im konkret notwendigen Ausmaß - durch Zusatzleistungen der Mindestsicherung gedeckt werden. Überdies sei die Tochter auch im Zeitraum bis Februar 2012, in dem für die Betreuung der Beschwerdeführerin auch der Schwiegersohn zur Verfügung gestanden habe, nur einen einzigen Tag berufstätig gewesen. Der Umstand, dass die Tochter auf Grund der Pflegeleistung keiner Berufstätigkeit nachgehen könne, stelle per se keine soziale Härte dar.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Da das gegenständliche Verfahren aktenkundig bereits seit 25. November 2011 (persönliche Antragstellung durch die Beschwerdeführerin) anhängig ist, hat über den Antrag zu Recht gemäß Artikel 151, Absatz 45, B-VG in der Fassung des Pflegegeldreformgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 58, in Verbindung mit Paragraph 48 c, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz in der Fassung des Pflegegeldreformgesetzes die Niederösterreichische Landesregierung nach den Bestimmungen des NÖ PGG entschieden.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, NÖ PGG kann die nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung für den Bezug von Pflegegeld erforderliche Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Bedachtnahme auf den Zweck des Pflegegeldes eine soziale Härte im Sinn des Gesetzes dann anzunehmen, wenn der durch das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft bedingte Mangel eines Pflegegeldanspruches dazu führen würde, dass der Pflegebedürftige mangels finanzieller Deckung des Pflegemehraufwandes die erforderliche Pflege nicht oder nicht im entsprechenden Umfang erhalten könnte. Diese Beurteilung ist anhand der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchswerbers vorzunehmen, wobei es entscheidend auf die Gesamtbeurteilung der erwähnten Verhältnisse ankommt. Kann die erforderliche Pflege und Betreuung durch die Familie erbracht werden, ist das Vorliegen einer sozialen Härte zu verneinen vergleiche , etwa die zur inhaltsgleichen Regelung des Wiener Pflegegeldgesetzes ergangenen hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2010, Zl. 2008/10/0309, und vom 24. Februar 2011, Zl. 2008/10/0334).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die im Rahmen der Betreuung erforderlichen Hebearbeiten von der Tochter, welche bereits an Hypertonie und Komplikationen im Bereich der Wirbelsäule leide, nicht erbracht werden könnten. Auch der Schwiegersohn sei auf Grund des Schlaganfalles nicht in der Lage, derartige Hebearbeiten durchzuführen.

Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2012, das im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht, den festgestellten Sachverhalt und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen bekanntgegeben hat. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2012 dazu ausgeführt, dass die Pflege im Ausmaß von acht Stunden täglich von der Tochter durchgeführt werde. Der Schwiegersohn leiste für Einkäufe von Lebensmitteln und Pflegematerial einen Arbeitsaufwand von etwa zwei Stunden täglich. Der Schwiegersohn befinde sich ab 28. Juli 2012 für einen Monat in Rehabilitationsbehandlung. Ein Vorbringen, wonach für die Verrichtung von Hebearbeiten der Zukauf externer Pflegeleistungen erforderlich sei, wurde nicht erstattet. Beim diesbezüglichen Beschwerdevorbringen handelt es sich somit um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unbeachtliche Neuerung.

Soweit die Beschwerdeführerin erhöhte Kosten für diabetikergeeignete Ernährung sowie für Waschmittel und dergleichen geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich hiebei nicht um pflegebedingte Aufwendungen handelt vergleiche , auch dazu die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2010 und 24. Februar 2011).

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die erforderlichen Pflegeleistungen durch die Familienangehörigen erbracht werden können und daher keine soziale Härte im Sinn von Paragraph 3, Absatz 4, NÖ PGG vorliegt, ist daher unbedenklich.

Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. Juli 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100162.X00

Im RIS seit

04.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Dokumentnummer

JWT_2012100162_20130724X00

Navigation im Suchergebnis