(4)Absatz 4,Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."Ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 hatte derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FLAG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1998, hatte derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in Paragraph 46, FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, stand einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wurde, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, war § 26 FLAG anzuwenden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, stand einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wurde, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, war Paragraph 26, FLAG anzuwenden.
Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Auch das StudFG enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 8. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0053, VwSlg 15.534/A, und vom 4. November 2002, Zl. 2002/10/0167, sowie Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 94).Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf Paragraph 17, StudFG. Auch das StudFG enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 8. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0053, VwSlg 15.534/A, und vom 4. November 2002, Zl. 2002/10/0167, sowie Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Paragraph 2, Rz 94).
Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2008, Zl. 2005/13/0142, VwSlg 8.352/F).Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2008, Zl. 2005/13/0142, VwSlg 8.352/F).
Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können.Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des Paragraph 17, StudFG angewendet werden können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl. etwa das erwähnte und auch von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 2001 und das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. November 2002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des Paragraph 17, StudFG etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt vergleiche , etwa das erwähnte und auch von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 2001 und das erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. November 2002).
Die belangte Behörde stellte fest, die Tochter der Beschwerdeführerin habe das Studium der Biologie nach Abschluss des ersten Studienabschnittes im zweiten Studienabschnitt mit Ablauf des sechsten Semesters "abgebrochen bzw. keine Prüfungen mehr abgelegt".
Die Wendung "bzw." lässt keine Aussage zu, ob damit ein "und" oder ein "oder" gemeint ist. Es ist somit nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen darauf stützt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin entweder das Studium der Biologie abgebrochen oder keine Prüfungen mehr abgelegt hat, der belangten Behörde sohin einer der beiden Umstände genügte, oder ob sie sich darauf stützt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das Studium abgebrochen und keine Prüfungen mehr abgelegt hat.
Mit der Feststellung, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das Studium der Biologie an der Universität abgebrochen habe, entfernt sich die belangte Behörde von der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin hat u.a das am 22. August 2006 erstellte Studienblatt ihrer Tochter S für das Wintersemester 2006 vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass S seit Beginn des Studiums, seit dem Wintersemester 2002/2003, ohne Unterbrechung an der Universität gemeldet war und der Studienbeitrag für dieses Wintersemester 2006 entrichtet wurde. Das Finanzamt selbst hat im Vorhalt an die Beschwerdeführerin vom 11. Jänner 2007 festgehalten, es sei nachgewiesen, dass das Studium an der Universität "weiterhin" aufrecht sei.Mit der Feststellung, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das Studium der Biologie an der Universität abgebrochen habe, entfernt sich die belangte Behörde von der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin hat u.a das am 22. August 2006 erstellte Studienblatt ihrer Tochter S für das Wintersemester 2006 vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass S seit Beginn des Studiums, seit dem Wintersemester 2002 aus 2003,, ohne Unterbrechung an der Universität gemeldet war und der Studienbeitrag für dieses Wintersemester 2006 entrichtet wurde. Das Finanzamt selbst hat im Vorhalt an die Beschwerdeführerin vom 11. Jänner 2007 festgehalten, es sei nachgewiesen, dass das Studium an der Universität "weiterhin" aufrecht sei.
Der von der belangten Behörde mit der eine bestimmte Aussage nicht erkennen lassenden Floskel "bzw." verknüpfte Umstand, dass S nach dem Sommersemester 2005 "keine Prüfungen mehr abgelegt" habe, berechtigt allein noch nicht dazu, von einem Abbruch des Studiums zu sprechen. Von der Frage eines Studienabbruchs ist die Frage eines Studienerfolgs oder der Zielstrebigkeit des Studierenden zu unterscheiden.
Durfte die belangte Behörde somit nicht von einem Abbruch des Studiums an der Universität ausgehen, lag mit Beginn des Studiums an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst (an einer Einrichtung iSd § 3 Abs. 1 Z 8 StudFG) ein Mehrfachstudium (Doppelstudium) vor.Durfte die belangte Behörde somit nicht von einem Abbruch des Studiums an der Universität ausgehen, lag mit Beginn des Studiums an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst (an einer Einrichtung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, StudFG) ein Mehrfachstudium (Doppelstudium) vor.
Innerhalb eines Doppelstudiums kann zwischen den zwei betriebenen Studien auch schon gewechselt werden, bevor das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl. 2005/13/0125, VwSlg 8.335/F).Innerhalb eines Doppelstudiums kann zwischen den zwei betriebenen Studien auch schon gewechselt werden, bevor das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl. 2005/13/0125, VwSlg 8.335/F).
Die belangte Behörde stützt sich auch auf das erwähnte hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 2001. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat darin (und später etwa auch im erwähnten Erkenntnis vom 4. November 2002) die Ansicht, dass im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt.
Diese Rechtsprechung zum StudFG ist nicht ohne weiteres auf das FLAG zu übertragen, weil § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auf den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden § 14 StudFG nicht verweist. Während Studienbeihilfe für ein bestimmtes, im Fall von Mehrfachstudien vom Studierenden wählbares Studium beantragt und bewilligt werden kann, wird Familienbeihilfe für ein Kind gewährt, das ein Studium erfolgreich betreibt. Während die dem Studierenden nach § 14 StudFG offen stehende Wahl, für welches der beiden gleichzeitig betriebenen Studien Studienbeihilfe beantragt wird, durch die Benennung des anderen als des bisherigen Studiums den Studienwechsel iSd StudFG bewirkt, bewirkt der Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG die Verpflichtung nach § 25 FLAG, wonach der Empfänger der Familienbeihilfe (nicht notwendig der Studierende) die Tatsachen zu melden hat, welche ein Erlöschen des Anspruchs bewirken. Im Fall eines Studienwechsels ist nach § 25 FLAG daher nur dann eine Meldung an das Finanzamt erforderlich, wenn dieser Studienwechsel auch zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt. Die in der erwähnten Rechtsprechung für einen Studienwechsel im Falle von Mehrfachstudien (zB Doppelstudium) erforderliche Benennung ist damit eine Willenserklärung, die in § 25 FLAG festgelegte Meldung von Tatsachen eine Wissenserklärung.Diese Rechtsprechung zum StudFG ist nicht ohne weiteres auf das FLAG zu übertragen, weil Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG auf den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Paragraph 14, StudFG nicht verweist. Während Studienbeihilfe für ein bestimmtes, im Fall von Mehrfachstudien vom Studierenden wählbares Studium beantragt und bewilligt werden kann, wird Familienbeihilfe für ein Kind gewährt, das ein Studium erfolgreich betreibt. Während die dem Studierenden nach Paragraph 14, StudFG offen stehende Wahl, für welches der beiden gleichzeitig betriebenen Studien Studienbeihilfe beantragt wird, durch die Benennung des anderen als des bisherigen Studiums den Studienwechsel iSd StudFG bewirkt, bewirkt der Studienwechsel iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG die Verpflichtung nach Paragraph 25, FLAG, wonach der Empfänger der Familienbeihilfe (nicht notwendig der Studierende) die Tatsachen zu melden hat, welche ein Erlöschen des Anspruchs bewirken. Im Fall eines Studienwechsels ist nach Paragraph 25, FLAG daher nur dann eine Meldung an das Finanzamt erforderlich, wenn dieser Studienwechsel auch zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt. Die in der erwähnten Rechtsprechung für einen Studienwechsel im Falle von Mehrfachstudien (zB Doppelstudium) erforderliche Benennung ist damit eine Willenserklärung, die in Paragraph 25, FLAG festgelegte Meldung von Tatsachen eine Wissenserklärung.
Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass der von der belangten Behörde angenommene Studienwechsel nach dem sechsten Semester des Studiums der Biologie (gleichzeitig mit der Aufnahme des Studiums an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst) eine iSd § 25 FLAG zu meldende Tatsache wäre. Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin dem Finanzamt für den Streitzeitraum einen solchen Studienwechsel nicht gemeldet. Soweit die belangte Behörde das Formblatt "Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe" heranzieht, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Gestaltung des Formblattes - welches für den Fall von Mehrfachstudien im übrigen zweideutig formuliert ist - nicht ergibt, dass darin Angaben über zurückliegende Zeiträume zu treffen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geforderten Angaben einen allfälligen weiteren Familienbeihilfenbezug betreffen, sohin ex nunc zu verstehen sind (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2009, Zl. 2006/13/0105, und vom 28. November 2001, Zl. 96/13/0076).Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass der von der belangten Behörde angenommene Studienwechsel nach dem sechsten Semester des Studiums der Biologie (gleichzeitig mit der Aufnahme des Studiums an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst) eine iSd Paragraph 25, FLAG zu meldende Tatsache wäre. Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin dem Finanzamt für den Streitzeitraum einen solchen Studienwechsel nicht gemeldet. Soweit die belangte Behörde das Formblatt "Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe" heranzieht, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Gestaltung des Formblattes - welches für den Fall von Mehrfachstudien im übrigen zweideutig formuliert ist - nicht ergibt, dass darin Angaben über zurückliegende Zeiträume zu treffen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geforderten Angaben einen allfälligen weiteren Familienbeihilfenbezug betreffen, sohin ex nunc zu verstehen sind vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2009, Zl. 2006/13/0105, und vom 28. November 2001, Zl. 96/13/0076).
Ob sohin die im September 2006 erfolgte Angabe eines Studiums im erwähnten Formblatt die Meldung eines in diesem Monat erfolgten Wechsels auf dieses Studium darstellt, der nach § 10 Abs. 2 FLAG ein Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe ab dem Oktober 2006 bewirkt hätte, kann im Beschwerdefall, der den Streitzeitraum Oktober 2005 bis September 2006 betrifft, dahin gestellt bleiben.Ob sohin die im September 2006 erfolgte Angabe eines Studiums im erwähnten Formblatt die Meldung eines in diesem Monat erfolgten Wechsels auf dieses Studium darstellt, der nach Paragraph 10, Absatz 2, FLAG ein Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe ab dem Oktober 2006 bewirkt hätte, kann im Beschwerdefall, der den Streitzeitraum Oktober 2005 bis September 2006 betrifft, dahin gestellt bleiben.
Das von der belangten Behörde herangezogene Fehlen von Prüfungen im ersten der beiden Doppelstudien allein spricht noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium, wenn wie im Beschwerdefall die Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind (vgl. auch § 78 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002).Das von der belangten Behörde herangezogene Fehlen von Prüfungen im ersten der beiden Doppelstudien allein spricht noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium, wenn wie im Beschwerdefall die Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind vergleiche , auch Paragraph 78, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den in § 39 Abs. 2 Abs. 6 VwGG genannten Gründen abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den in Paragraph 39, Absatz 2, Absatz 6, VwGG genannten Gründen abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.