(3)Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die behördlichen Feststellungen. Er bringt vor, dass er im Studienjahr 2009/10 bereits Prüfungen im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden sowie neun ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt habe. Damit habe er bereits einen Studienerfolg im Sinn des § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz erbracht. § 64 Abs. 3 NAG lege nicht fest, dass der ausreichende Studienerfolg bereits im vergangenen Studienjahr zu erbringen gewesen sei. Ob der Erfolg im derzeit laufenden Studienjahr oder bereits im vergangenen Studienjahr erbracht worden sei, sei nach § 64 Abs. 3 NAG unerheblich.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die behördlichen Feststellungen. Er bringt vor, dass er im Studienjahr 2009/10 bereits Prüfungen im Ausmaß von acht Semesterwochenstunden sowie neun ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt habe. Damit habe er bereits einen Studienerfolg im Sinn des Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz erbracht. Paragraph 64, Absatz 3, NAG lege nicht fest, dass der ausreichende Studienerfolg bereits im vergangenen Studienjahr zu erbringen gewesen sei. Ob der Erfolg im derzeit laufenden Studienjahr oder bereits im vergangenen Studienjahr erbracht worden sei, sei nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG unerheblich.
Gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 10. Oktober 2009. Angesichts des maßgeblichen Zeitpunktes der Bescheiderlassung am 1. April 2010 war somit der Studienerfolg im Studienjahr 2008/09 nachzuweisen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nämlich das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/21/0125, und dem folgend jenes vom 13. September 2011, 2010/22/0036).Gemäß Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 10. Oktober 2009. Angesichts des maßgeblichen Zeitpunktes der Bescheiderlassung am 1. April 2010 war somit der Studienerfolg im Studienjahr 2008/09 nachzuweisen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nämlich das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr maßgeblich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/21/0125, und dem folgend jenes vom 13. September 2011, 2010/22/0036).
Der Beschwerdeführer bringt an sich zutreffend vor, dass ein etwaiger fehlender Studienerfolg in früheren Studienjahren nicht die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages rechtfertigen könne. Andererseits vermag der Beschwerdeführer aus der wiederholten Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Studienerfolgs kein Recht auf eine weitere Verlängerung abzuleiten.
Auch mit dem Hinweis auf seine Sprachprobleme zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Gerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen (vgl. etwa zuletzt das bereits zitierte Erkenntnis 2010/22/0036), dass von einem "unabwendbaren oder unvorhersehbaren" Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG dann nicht die Rede sein kann, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen könne.Auch mit dem Hinweis auf seine Sprachprobleme zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Gerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen vergleiche , etwa zuletzt das bereits zitierte Erkenntnis 2010/22/0036), dass von einem "unabwendbaren oder unvorhersehbaren" Hinderungsgrund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG dann nicht die Rede sein kann, wenn dieser Hinderungsgrund dauerhaft ist und der Fremde seit Beginn des Studiums in Österreich keinen Studienerfolg nachweisen könne.
Die belangte Behörde versagte somit zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums.
Eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK ist bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolgs entbehrlich (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis 2010/22/0036).Eine Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK ist bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolgs entbehrlich vergleiche , auch dazu das zitierte Erkenntnis 2010/22/0036).
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat -Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat -