(7)Absatz 7,Über die Verpflichtung des Landes Wien zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden."
Die Beschwerde macht ausschließlich geltend, dass unter dem Zeitraum "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" gemäß § 44 Abs. 3 WSHG entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht der Zeitraum vor der (erstmaligen) Auszahlung der Sozialhilfeleistung, sondern der Zeitraum gemeint sei, der vor jenem Zeitraum liege, für den die Sozialhilfeleistung gewährt werde. Frau Y und ihren Kindern sei Sozialhilfe rückwirkend ab 1. April 2010 gewährt worden. Da sie sich in den letzten sechs Monaten davor bis 1. März 2010, somit mindestens fünf Monate, in Wien aufgehalten hätten, seien die Voraussetzungen für den Kostenersatz nach § 44 WSHG gegeben.Die Beschwerde macht ausschließlich geltend, dass unter dem Zeitraum "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" gemäß Paragraph 44, Absatz 3, WSHG entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht der Zeitraum vor der (erstmaligen) Auszahlung der Sozialhilfeleistung, sondern der Zeitraum gemeint sei, der vor jenem Zeitraum liege, für den die Sozialhilfeleistung gewährt werde. Frau Y und ihren Kindern sei Sozialhilfe rückwirkend ab 1. April 2010 gewährt worden. Da sie sich in den letzten sechs Monaten davor bis 1. März 2010, somit mindestens fünf Monate, in Wien aufgehalten hätten, seien die Voraussetzungen für den Kostenersatz nach Paragraph 44, WSHG gegeben.
Dem beschwerdeführenden Land ist zuzustimmen, dass mit der Wortfolge "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" in § 44 Abs. 3 WSHG bei Zuerkennung einer zeitraumbezogenen Leistung der Zeitraum umschrieben wird, der sechs Monate vor dem ersten Tag, für den die Leistung zuerkannt wird (vorliegend somit vor dem 1. April 2010), liegt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 2011, Zl. 2010/10/0186, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen.Dem beschwerdeführenden Land ist zuzustimmen, dass mit der Wortfolge "während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe" in Paragraph 44, Absatz 3, WSHG bei Zuerkennung einer zeitraumbezogenen Leistung der Zeitraum umschrieben wird, der sechs Monate vor dem ersten Tag, für den die Leistung zuerkannt wird (vorliegend somit vor dem 1. April 2010), liegt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 2011, Zl. 2010/10/0186, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen.
Dennoch ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die belangte Behörde hat auf Grund des Aktenvermerks der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 20. April 2010 festgestellt, dass sich Frau Y mit ihren beiden minderjährigen Kindern bereits vor der am 1. März erfolgten polizeilichen Meldung einige Wochen, somit jedenfalls ab einem Zeitpunkt im Februar 2010, bei ihren Eltern in Golling aufgehalten habe. Diese Feststellung wird durch die bloße Behauptung in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde, Frau Y sei am 1. März 2010 nach Golling "übersiedelt", nicht konkret bestritten.
Ausgehend vom festgestellten Aufenthalt in Golling ab einem Zeitpunkt im Februar 2010 hat sich Y mit ihren beiden Kindern in den letzten sechs Monaten vor der mit 1. April 2010 beginnenden Gewährung der Hilfe nicht mindestens fünf Monate in Wien aufgehalten. Die belangte Behörde hat den Antrag des beschwerdeführenden Landes daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.