"(8)Absatz 8,Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."
Das beschwerdeführende Finanzamt lässt den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt unbekämpft, macht ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und stützt seine Beschwerde darauf, dass sich die Mitbeteiligte als Studierende nur vorübergehend für Zwecke ihres Studiums berechtigt in Österreich aufhalte und dass eine von vornherein zeitlich begrenzte Aufenthaltsdauer nicht erlaube, daraus abzuleiten, dass ein gewöhnlicher ständiger Aufenthalt von Mutter und Kindern in Österreich vorliege.
Soweit das beschwerdeführende Finanzamt einen ständigen Aufenthalt anspricht, ist ihm entgegen zu halten, dass die Frage eines ständigen Aufenthaltes im Inland einer die Gewährung von Familienbeihilfe begehrenden Person, welche nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, etwa nach der im Beschwerdefall nicht mehr anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG idF vor der Änderung durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, von Interesse war. Doch hat auch dazu der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Umstand einer bloß befristeten Aufenthaltsberechtigung unerheblich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009/16/0208, vom 5. November 2009, Zl. 2009/16/0215, vom 5. November 2009, Zl. 2009/16/0239, vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0221, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0258).Soweit das beschwerdeführende Finanzamt einen ständigen Aufenthalt anspricht, ist ihm entgegen zu halten, dass die Frage eines ständigen Aufenthaltes im Inland einer die Gewährung von Familienbeihilfe begehrenden Person, welche nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, etwa nach der im Beschwerdefall nicht mehr anwendbaren Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, FLAG in der Fassung vor der Änderung durch das Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, von Interesse war. Doch hat auch dazu der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Umstand einer bloß befristeten Aufenthaltsberechtigung unerheblich ist vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009/16/0208, vom 5. November 2009, Zl. 2009/16/0215, vom 5. November 2009, Zl. 2009/16/0239, vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0221, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0258).
Bei der Antwort auf die im vorliegenden Beschwerdefall allein interessierende Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG kommt es indes nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums - entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes - nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0325).Bei der Antwort auf die im vorliegenden Beschwerdefall allein interessierende Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, FLAG kommt es indes nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums - entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes - nicht entgegen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0325).
Angesichts des von der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren vorgebrachten, von der belangten Behörde angenommenen und vom beschwerdeführenden Finanzamt auch nicht in Abrede gestellten oben geschilderten Sachverhaltes ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mitbeteiligten im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG als in Österreich gelegen angenommen hat.Angesichts des von der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren vorgebrachten, von der belangten Behörde angenommenen und vom beschwerdeführenden Finanzamt auch nicht in Abrede gestellten oben geschilderten Sachverhaltes ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mitbeteiligten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, FLAG als in Österreich gelegen angenommen hat.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.