(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden."In den Fällen des Absatz eins, kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden."
Der Verzicht einer anspruchsberechtigten Person auf Bezug der Familienbeihilfe zugunsten des anderen Elternteiles setzt nach § 2a FLAG somit voraus, dass das Kind, für das der Familienbeihilfenanspruch besteht, zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, 2001/15/0207). Mit dem Auszug eines Elternteiles aus der (bisher) gemeinsamen (Ehe)Wohnung und dem Verbleiben des Kindes in dieser Wohnung fällt für diesen Elternteil die Anspruchsberechtigung weg, weil die Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 2 FLAG nicht mehr gegeben ist. Es liegt damit auch kein Fall des § 2a leg. cit. mehr vor. Unabhängig von einem zuvor allenfalls abgegebenen Verzicht nach § 2a Abs. 2 FLAG kommt der Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem dem Auszug folgenden Monat (§ 10 Abs. 2 FLAG) nur mehr dem Elternteil zu, welcher mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt.Der Verzicht einer anspruchsberechtigten Person auf Bezug der Familienbeihilfe zugunsten des anderen Elternteiles setzt nach Paragraph 2 a, FLAG somit voraus, dass das Kind, für das der Familienbeihilfenanspruch besteht, zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, 2001/15/0207). Mit dem Auszug eines Elternteiles aus der (bisher) gemeinsamen (Ehe)Wohnung und dem Verbleiben des Kindes in dieser Wohnung fällt für diesen Elternteil die Anspruchsberechtigung weg, weil die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, FLAG nicht mehr gegeben ist. Es liegt damit auch kein Fall des Paragraph 2 a, leg. cit. mehr vor. Unabhängig von einem zuvor allenfalls abgegebenen Verzicht nach Paragraph 2 a, Absatz 2, FLAG kommt der Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem dem Auszug folgenden Monat (Paragraph 10, Absatz 2, FLAG) nur mehr dem Elternteil zu, welcher mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, er sei im November 2003 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen (ohne dass die Kinder mit ihm ausgezogen wären), berechtigte die belangte Behörde, davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seinen Kindern und dem anderen Elternteil mehr bestanden habe. Damit war aber ein allfällig vorher abgegebener Verzicht seiner damaligen Ehefrau auf Familienbeihilfe für die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Bezug der Familienbeihilfe für den Streitzeitraum (Dezember 2003 bis Mai 2004) unerheblich.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorträgt, er sei endgültig erst mit 26. Jänner 2004 (Meldebestätigung des Gemeindeamtes vom 29. Dezember 2004) aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, habe zuvor über ausdrücklichen Wunsch seiner damaligen Ehefrau zwar vorläufig bei Bekannten übernachtet, Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen sei jedoch jedenfalls bis zum 26. Jänner 2004 die gemeinsame Ehewohnung geblieben, verstößt er gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG), weshalb dieses Vorbringen schon deshalb die Beschwerde nicht zum Erfolg führen kann.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorträgt, er sei endgültig erst mit 26. Jänner 2004 (Meldebestätigung des Gemeindeamtes vom 29. Dezember 2004) aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, habe zuvor über ausdrücklichen Wunsch seiner damaligen Ehefrau zwar vorläufig bei Bekannten übernachtet, Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen sei jedoch jedenfalls bis zum 26. Jänner 2004 die gemeinsame Ehewohnung geblieben, verstößt er gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG), weshalb dieses Vorbringen schon deshalb die Beschwerde nicht zum Erfolg führen kann.
Die Verfahrensrüge, die Behörde habe Sachverhaltsermittlungen unterlassen, die zur Feststellung geführt hätten, die Ehegatten hätten eine Vereinbarung über den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus der Ehewohnung im November 2003 getroffen, geht angesichts der dargestellten Rechtslage, wonach eine solche Vereinbarung (ein Verzicht nach § 2a Abs. 2 FLAG) nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes der Elternteile entscheidend ist, ins Leere.Die Verfahrensrüge, die Behörde habe Sachverhaltsermittlungen unterlassen, die zur Feststellung geführt hätten, die Ehegatten hätten eine Vereinbarung über den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus der Ehewohnung im November 2003 getroffen, geht angesichts der dargestellten Rechtslage, wonach eine solche Vereinbarung (ein Verzicht nach Paragraph 2 a, Absatz 2, FLAG) nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes der Elternteile entscheidend ist, ins Leere.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG und unter dem Gesichtspunkt, dass die in Rede stehenden Abgabenangelegenheiten nicht unter dem Begriff der "civil rights" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG und unter dem Gesichtspunkt, dass die in Rede stehenden Abgabenangelegenheiten nicht unter dem Begriff der "civil rights" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.