(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch, wenn die Abgabe gemäß § 153 Abs. 1 durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt oder die Abgabenbehörde gemäß § 153 Abs. 2 eine Abgabenfestsetzung vornimmt. Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf jene Personen, deren Beschwerden Anlass für das Normprüfungsverfahren gewesen sind."Absatz eins, gilt auch, wenn die Abgabe gemäß Paragraph 153, Absatz eins, durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt oder die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 153, Absatz 2, eine Abgabenfestsetzung vornimmt. Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf jene Personen, deren Beschwerden Anlass für das Normprüfungsverfahren gewesen sind."
Diese Novelle trat nach Art. II des Landesgesetzes LGBl. 3400- 7 mit dem Tag der Beschlussfassung, somit mit dem 18. November 1999, in Kraft und fand auch auf davor entstandene Abgabenschuldverhältnisse Anwendung.Diese Novelle trat nach Artikel römisch zwei, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 3400, - 7 mit dem Tag der Beschlussfassung, somit mit dem 18. November 1999, in Kraft und fand auch auf davor entstandene Abgabenschuldverhältnisse Anwendung.
Mit Art. I des am 5. Oktober 2000 vom Landtag beschlossenen Landesgesetzes LGBl. 3400-8, wurde die NÖ AO geändert und im § 186a Abs. 1 erster Satz die Wortfolge "Besteht auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung zur Aufhebung oder Abänderung von Abgabenbescheiden, hat die Abgabenbehörde die von ihr erlassenen Abgabenbescheide aufzuheben oder abzuändern und gleichzeitig auszusprechen" durch die Wortfolge "Die Abgabenbehörde, die eine auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert, hat auszusprechen" ersetzt.Mit Artikel römisch eins, des am 5. Oktober 2000 vom Landtag beschlossenen Landesgesetzes Landesgesetzblatt 3400, -8, wurde die NÖ AO geändert und im Paragraph 186 a, Absatz eins, erster Satz die Wortfolge "Besteht auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung zur Aufhebung oder Abänderung von Abgabenbescheiden, hat die Abgabenbehörde die von ihr erlassenen Abgabenbescheide aufzuheben oder abzuändern und gleichzeitig auszusprechen" durch die Wortfolge "Die Abgabenbehörde, die eine auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert, hat auszusprechen" ersetzt.
Nach Art. II dieses Landesgesetzes LGBl. 3400-8 trat die Änderung mit 18. November 1999 in Kraft und fand auch auf davor entstandene Abgabenschuldverhältnisse Anwendung.Nach Artikel römisch zwei, dieses Landesgesetzes Landesgesetzblatt 3400, -8 trat die Änderung mit 18. November 1999 in Kraft und fand auch auf davor entstandene Abgabenschuldverhältnisse Anwendung.
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Zahlungen auf Grund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2008, 2007/16/0194).Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Zahlungen auf Grund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung führen noch nicht von selbst zu einem Guthaben. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2008, 2007/16/0194).
Während die Rückzahlung eines Guthabens nach § 186 NÖ AO sohin das Bestehen eines solcherart entstandenen Guthabens voraussetzt, hat die Abgabenbehörde nach § 186a NÖ AO auszusprechen, in welchem Umfang die "Abgabe" nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist. Nach dem Rückzahlungstatbestand des § 186a NÖ AO, der sich inhaltlich von dem nach § 186 NÖ AO unterscheidet, ist die "Abgabe" und nicht ein Guthaben zurückzuzahlen. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Guthabens kommt es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - anders als nach § 186 NÖ AO - nicht an, weil nicht ein "Guthaben" Gegenstand der Rückzahlung an Abgabepflichtige nach § 186a NÖ AO ist (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Oberösterreichischen Landesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, 2005/16/0112). Der Ausspruch, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, verlangt das Erfüllen des Tatbestandes des § 186a Abs. 1 NÖ AO, dass nämlich die Abgabenbehörde eine bestimmte Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert. Einen Rückzahlungsantrag setzt § 186a NÖ AO nicht voraus.Während die Rückzahlung eines Guthabens nach Paragraph 186, NÖ AO sohin das Bestehen eines solcherart entstandenen Guthabens voraussetzt, hat die Abgabenbehörde nach Paragraph 186 a, NÖ AO auszusprechen, in welchem Umfang die "Abgabe" nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist. Nach dem Rückzahlungstatbestand des Paragraph 186 a, NÖ AO, der sich inhaltlich von dem nach Paragraph 186, NÖ AO unterscheidet, ist die "Abgabe" und nicht ein Guthaben zurückzuzahlen. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Guthabens kommt es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - anders als nach Paragraph 186, NÖ AO - nicht an, weil nicht ein "Guthaben" Gegenstand der Rückzahlung an Abgabepflichtige nach Paragraph 186 a, NÖ AO ist vergleiche das zur insoweit vergleichbaren Oberösterreichischen Landesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, 2005/16/0112). Der Ausspruch, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, verlangt das Erfüllen des Tatbestandes des Paragraph 186 a, Absatz eins, NÖ AO, dass nämlich die Abgabenbehörde eine bestimmte Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert. Einen Rückzahlungsantrag setzt Paragraph 186 a, NÖ AO nicht voraus.
Im Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 22. Oktober 1999 auf "Rückerstattung der Getränkesteuer" einbrachte, war das Landesgesetz, mit welchem § 186a in die NÖ AO eingefügt wurde, noch nicht beschlossen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtlage ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass ein solcher Antrag daher als Antrag auf Rückzahlung eines - lediglich das "Konto A 34" betreffenden - Guthabens (in Höhe von 4,644.050 S) zu werten gewesen wäre (so auch der erwähnte Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. März 2000).Im Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 22. Oktober 1999 auf "Rückerstattung der Getränkesteuer" einbrachte, war das Landesgesetz, mit welchem Paragraph 186 a, in die NÖ AO eingefügt wurde, noch nicht beschlossen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtlage ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass ein solcher Antrag daher als Antrag auf Rückzahlung eines - lediglich das "Konto A 34" betreffenden - Guthabens (in Höhe von 4,644.050 S) zu werten gewesen wäre (so auch der erwähnte Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. März 2000).
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Antrag später geändert wurde. Dieser Rückzahlungsantrag wurde jedenfalls mit Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 12. April 2001 rechtskräftig abgewiesen. Mit demselben (Sammel-)Bescheid vom 12. April 2001 wurde auch die Abgabenvorschreibung - betreffend die "Konten A 34 und A 50" - geändert.
Der Verwaltungsgerichtshof führte im erwähnten Erkenntnis vom 30. April 2003, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, aus, der Beschwerdeführerin sei zwar zuzugestehen, dass der Spruch des letztinstanzlichen Bescheides der Abgabenbehörde vom 12. April 2001 den in § 186a NÖ AO vorgesehenen Ausspruch, in welchem Umfang eine Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht rückzuzahlen ist, wörtlich nicht enthalte. Spruch und Begründung eines Bescheides würden jedoch eine Einheit bilden, sodass für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen sei, insbesondere, wenn wegen Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestünden. In einem solchen Fall sei also die Begründung des Bescheides als Auslegungsbehelf heranzuziehen. In dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 12. April 2001 sei einerseits die Vorschreibung der auf alkoholische Getränke entfallenden Getränkesteuer für Jänner bis September 1999 aufgehoben, gleichzeitig der Antrag auf Rückzahlung dieser Abgabe unter ausdrücklichem Hinweis auf § 186a NÖ AO abgewiesen worden. In der Begründung des Bescheides sei auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellung ausgeführt worden, die Abgabe sei vom Endverbraucher getragen worden, was die Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke ausschließe. Bei verständiger Würdigung des Gesamtinhaltes dieses Bescheides vom 12. April 2001 sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Ausspruch über die Verweigerung der Rückzahlung der in Rede stehenden Abgaben den Ausspruch über die Verweigerung einer Gutschrift dieser Abgaben einschließt.Der Verwaltungsgerichtshof führte im erwähnten Erkenntnis vom 30. April 2003, auf dessen Gründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, aus, der Beschwerdeführerin sei zwar zuzugestehen, dass der Spruch des letztinstanzlichen Bescheides der Abgabenbehörde vom 12. April 2001 den in Paragraph 186 a, NÖ AO vorgesehenen Ausspruch, in welchem Umfang eine Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht rückzuzahlen ist, wörtlich nicht enthalte. Spruch und Begründung eines Bescheides würden jedoch eine Einheit bilden, sodass für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen sei, insbesondere, wenn wegen Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestünden. In einem solchen Fall sei also die Begründung des Bescheides als Auslegungsbehelf heranzuziehen. In dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 12. April 2001 sei einerseits die Vorschreibung der auf alkoholische Getränke entfallenden Getränkesteuer für Jänner bis September 1999 aufgehoben, gleichzeitig der Antrag auf Rückzahlung dieser Abgabe unter ausdrücklichem Hinweis auf Paragraph 186 a, NÖ AO abgewiesen worden. In der Begründung des Bescheides sei auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellung ausgeführt worden, die Abgabe sei vom Endverbraucher getragen worden, was die Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke ausschließe. Bei verständiger Würdigung des Gesamtinhaltes dieses Bescheides vom 12. April 2001 sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Ausspruch über die Verweigerung der Rückzahlung der in Rede stehenden Abgaben den Ausspruch über die Verweigerung einer Gutschrift dieser Abgaben einschließt.
Sache des erwähnten rechtskräftigen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 12. April 2001 war somit auch die Verweigerung der Gutschrift und der Rückzahlung der - die "Konten A 34 und A 50" betreffenden - Getränkesteuer für Jänner bis September 1999 im Sinne des § 186a NÖ AO in Höhe von 5,272.462,10 S unabhängig davon, ob ein solcher Antrag überhaupt schon gestellt worden war.Sache des erwähnten rechtskräftigen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 12. April 2001 war somit auch die Verweigerung der Gutschrift und der Rückzahlung der - die "Konten A 34 und A 50" betreffenden - Getränkesteuer für Jänner bis September 1999 im Sinne des Paragraph 186 a, NÖ AO in Höhe von 5,272.462,10 S unabhängig davon, ob ein solcher Antrag überhaupt schon gestellt worden war.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2003 wurde nunmehr jedenfalls ein Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer im Sinn des § 186a NÖ AO gestellt. Dieser Antrag betraf somit dieselbe Sache, die Gegenstand des - wenngleich allenfalls ohne Antrag - ergangenen Bescheides vom 12. April 2001 war. Dass dieser Rückzahlungsantrag einen geringeren Abgabenbetrag (nämlich 5,234.490,19 S) umfasste, ist dabei nicht entscheidend.Mit Schriftsatz vom 11. August 2003 wurde nunmehr jedenfalls ein Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer im Sinn des Paragraph 186 a, NÖ AO gestellt. Dieser Antrag betraf somit dieselbe Sache, die Gegenstand des - wenngleich allenfalls ohne Antrag - ergangenen Bescheides vom 12. April 2001 war. Dass dieser Rückzahlungsantrag einen geringeren Abgabenbetrag (nämlich 5,234.490,19 S) umfasste, ist dabei nicht entscheidend.
Deshalb hat der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag vom 11. August 2003 mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid vom 18. Oktober 2006 im Instanzenzug zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Da die Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid demnach in ihren Rechten nicht verletzt wurde, hat die belangte Behörde die gegen den vor ihr bekämpften Bescheid erhobene Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid rechtens abgewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vertreten war (§ 48 Abs. 3 Z 2 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008; vgl. zur Rechtslage vor der genannten Novelle des VwGG das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2003/13/0116, mwN).Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vertreten war (Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; vergleiche zur Rechtslage vor der genannten Novelle des VwGG das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2003/13/0116, mwN).