(5)Absatz 5,..."
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage der Vertragsdauer strittig.
Zentrales Beschwerdeargument ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Vertragsparteien in der Vertragsurkunde wörtlich festgelegt haben, den Vertrag auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Über diesen Urkundeninhalt hätte sich nach Ansicht der Beschwerde die belangte Behörde nicht hinwegsetzen dürfen.
Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung (siehe z.B. die bei Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8 unter E 61 zu § 15 GebG referierte Judikatur) nie die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern stets der Vertragsinhalt maßgeblich ist. Danach sind aber jedenfalls beide Vertragsteile zufolge des vereinbarten Kündigungsverzichtes bis zum 31. Oktober 2010 gebunden, woraus folgt, dass damit von den Vertragspartnern zunächst eine bestimmte Vertragsdauer von jedenfalls 40 Monaten (1. Oktober 2006 bis 31. Jänner 2010) vereinbart wurde. Erst ab dem 1. Februar 2010 ist die Vertragsdauer unbestimmt, weil danach zumindest die Beschwerdeführerin als Mieterin berechtigt ist, den Vertrag einseitig und ohne Vorliegen irgendeines besonderen Grundes im Wege einer Kündigung zur Auflösung zu bringen.Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung (siehe z.B. die bei Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8 unter E 61 zu Paragraph 15, GebG referierte Judikatur) nie die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern stets der Vertragsinhalt maßgeblich ist. Danach sind aber jedenfalls beide Vertragsteile zufolge des vereinbarten Kündigungsverzichtes bis zum 31. Oktober 2010 gebunden, woraus folgt, dass damit von den Vertragspartnern zunächst eine bestimmte Vertragsdauer von jedenfalls 40 Monaten (1. Oktober 2006 bis 31. Jänner 2010) vereinbart wurde. Erst ab dem 1. Februar 2010 ist die Vertragsdauer unbestimmt, weil danach zumindest die Beschwerdeführerin als Mieterin berechtigt ist, den Vertrag einseitig und ohne Vorliegen irgendeines besonderen Grundes im Wege einer Kündigung zur Auflösung zu bringen.
Im Sinne der zu solchen Vertragsgestaltungen vorliegenden hg. Judikatur (vgl. dazu z.B. die bei Fellner a.a.O. unter E 264 und 265 zu § 33 TP 5 GebG referierte hg. Rechtsprechung) durfte demnach die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum die Kombination einer zunächst bestimmten Vertragsdauer (von 40 Monaten) mit einer daran anschließenden unbestimmten Vertragsdauer annehmen.Im Sinne der zu solchen Vertragsgestaltungen vorliegenden hg. Judikatur vergleiche , dazu z.B. die bei Fellner a.a.O. unter E 264 und 265 zu Paragraph 33, TP 5 GebG referierte hg. Rechtsprechung) durfte demnach die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum die Kombination einer zunächst bestimmten Vertragsdauer (von 40 Monaten) mit einer daran anschließenden unbestimmten Vertragsdauer annehmen.
Was das im Vertrag vereinbarte "Sonderkündigungsrecht" anlangt, das auch schon während der ersten 40 Monate besteht, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass einem derartigen Vorbehalt zufolge der ausdrücklichen Anordnung im § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 2 GebG keinerlei Bedeutung zukommt, weil im Beschwerdefall das "Sonderkündigungsrecht" nicht schrankenlos zusteht sondern nur, wenn ein bestimmtes qualifiziertes Sinken des Mietzinses eintreten sollte (vgl. dazu die bei Fellner aaO unter E 209 zu § 33 TP 5 GebG referierte hg. Judikatur). Im Übrigen steht nach dem Vertragstext das "Sonderkündigungsrecht" keinesfalls beiden Vertragsparteien zu, weil ja der letzte Satz des Punktes III. 2. des Vertrages ausdrücklich vom "Sonderkündigungsrecht der Vermieterin" spricht. Ein entsprechendes "Sonderkündigungsrecht" der Mieterin, das von Sinken des Mietzinses unter eine bestimmte Untergrenze abhängig wäre, wäre im Übrigen auch wenig sinnvoll, weil ja die Mieterin durch den Eintritt einer derartigen Situation nur begünstigt wäre und es daher keinen vernünftigen Sinn für eine "Sonderkündigung" des Vertrages durch die Mieterin in einem derartigen Fall gäbe. Auch aus dem "Sonderkündigungsrecht" ist daher bezogen auf die erste zeitliche Phase des Vertrages von 40 Monaten keine unbestimmte Vertragsdauer zu gewinnen.Was das im Vertrag vereinbarte "Sonderkündigungsrecht" anlangt, das auch schon während der ersten 40 Monate besteht, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass einem derartigen Vorbehalt zufolge der ausdrücklichen Anordnung im Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, Satz 2 GebG keinerlei Bedeutung zukommt, weil im Beschwerdefall das "Sonderkündigungsrecht" nicht schrankenlos zusteht sondern nur, wenn ein bestimmtes qualifiziertes Sinken des Mietzinses eintreten sollte vergleiche , dazu die bei Fellner aaO unter E 209 zu Paragraph 33, TP 5 GebG referierte hg. Judikatur). Im Übrigen steht nach dem Vertragstext das "Sonderkündigungsrecht" keinesfalls beiden Vertragsparteien zu, weil ja der letzte Satz des Punktes römisch drei. 2. des Vertrages ausdrücklich vom "Sonderkündigungsrecht der Vermieterin" spricht. Ein entsprechendes "Sonderkündigungsrecht" der Mieterin, das von Sinken des Mietzinses unter eine bestimmte Untergrenze abhängig wäre, wäre im Übrigen auch wenig sinnvoll, weil ja die Mieterin durch den Eintritt einer derartigen Situation nur begünstigt wäre und es daher keinen vernünftigen Sinn für eine "Sonderkündigung" des Vertrages durch die Mieterin in einem derartigen Fall gäbe. Auch aus dem "Sonderkündigungsrecht" ist daher bezogen auf die erste zeitliche Phase des Vertrages von 40 Monaten keine unbestimmte Vertragsdauer zu gewinnen.
Aus all diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Aus all diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die vorstehende Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.Die vorstehende Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 5. März 2009Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 5. März 2009