(4)Absatz 4,Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal."
Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß § 7 FLAG für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen über eine Reihung von potentiell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit. Lediglich dann, wenn das Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile angehört, kennt das FLAG einen "Konkurrenzfall", der in § 2a geregelt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, 2006/13/0120).Wie sich aus Paragraph 2, Absatz 2, FLAG ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß Paragraph 7, FLAG für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen über eine Reihung von potentiell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit. Lediglich dann, wenn das Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile angehört, kennt das FLAG einen "Konkurrenzfall", der in Paragraph 2 a, geregelt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, 2006/13/0120).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die beiden Kinder von 1. bis einschließlich 2. Oktober dem gemeinsamen Haushalt der Eltern und ab 3. Oktober dem Haushalt des Mitbeteiligten angehörten. Auf Grund der Regelung des § 2a FLAG ist davon auszugehen, dass am 1. und 2. Oktober die Mutter den Haushalt überwiegend geführt hat. Ab 3. Oktober gab es keinen gemeinsamen Haushalt der Eltern mehr; ab diesem Zeitpunkt gehörten die Kinder dem Haushalt an, der ausschließlich vom Mitbeteiligten geführt wurde. Somit ist festzustellen, dass in Bezug auf den Monat Oktober beide Elternteile die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Beihilfenanspruch erfüllten. Das Gesetz trifft keine ausdrückliche Aussage darüber, wessen Anspruch vorgeht, normiert aber in § 7 FLAG, dass die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt wird, und in § 10 Abs. 4 FLAG, dass sie für einen Monat nur einmal gebührt.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die beiden Kinder von 1. bis einschließlich 2. Oktober dem gemeinsamen Haushalt der Eltern und ab 3. Oktober dem Haushalt des Mitbeteiligten angehörten. Auf Grund der Regelung des Paragraph 2 a, FLAG ist davon auszugehen, dass am 1. und 2. Oktober die Mutter den Haushalt überwiegend geführt hat. Ab 3. Oktober gab es keinen gemeinsamen Haushalt der Eltern mehr; ab diesem Zeitpunkt gehörten die Kinder dem Haushalt an, der ausschließlich vom Mitbeteiligten geführt wurde. Somit ist festzustellen, dass in Bezug auf den Monat Oktober beide Elternteile die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Beihilfenanspruch erfüllten. Das Gesetz trifft keine ausdrückliche Aussage darüber, wessen Anspruch vorgeht, normiert aber in Paragraph 7, FLAG, dass die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt wird, und in Paragraph 10, Absatz 4, FLAG, dass sie für einen Monat nur einmal gebührt.
Im hg Erkenntnis vom 29. September 2004, 2000/13/0103, auf welches sich die belangte Behörde stützt, wird lediglich ausgesprochen, die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zustehe, sei anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe sei der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfeanspruches für ein Kind könne somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. Den Fall, dass ein Kind in einem Monat zeitlich nacheinander unterschiedlichen Haushalten angehört, betrifft jenes Erkenntnis nicht.
Entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes nimmt die Regelung des § 10 Abs. 2 FLAG keine Anspruchsreihung dahingehend vor, dass nach den Verhältnissen am Monatsbeginn zu entscheiden wäre, wem der Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht. Der erste Satz der genannten Bestimmung trifft eine Aussage darüber, dass, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Monats eintreten (beispielsweise die Geburt des Kindes), die Familienbeihilfe trotzdem bereits ab dem 1. des Monats gebührt. Nach dem zweiten Satz gebührt hingegen für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Monats wegfallen, die Familienbeihilfe trotzdem bis zum Ablauf des Monats.Entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes nimmt die Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, FLAG keine Anspruchsreihung dahingehend vor, dass nach den Verhältnissen am Monatsbeginn zu entscheiden wäre, wem der Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht. Der erste Satz der genannten Bestimmung trifft eine Aussage darüber, dass, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Monats eintreten (beispielsweise die Geburt des Kindes), die Familienbeihilfe trotzdem bereits ab dem 1. des Monats gebührt. Nach dem zweiten Satz gebührt hingegen für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Monats wegfallen, die Familienbeihilfe trotzdem bis zum Ablauf des Monats.
Das Finanzamt verweist auch auf Art. II § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Änderung des FLAG 1967, BGBl 1993/246, in welcher Bestimmung in Bezug auf die Auszahlung der Familienbeihilfe im Rahmen der Selbstträgerschaft normiert werde, dass die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonates maßgeblich seien. Aus dieser Norm lässt sich allerdings für den Standpunkt des Finanzamtes nichts gewinnen. Art. II § 4 BGBl 1993/246 betrifft das Verfahren der Auszahlung von Familienbeihilfe durch die in § 46 FLAG genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt, wie sich dies aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV BlgNR XVIII GP, 766) ergibt, dass für die Frage, welche Körperschaft zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist, die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonats maßgeblich sind. Es geht also um die Frage, welcher der in § 46 FLAG genannten Selbstträger zur Auszahlung verpflichtet ist und ob überhaupt ein Selbstträger auszuzahlen hat. Eine Regelung über die materiellen Voraussetzungen eines Beihilfenanspruch wurde mit dieser Norm aber nicht getroffen.Das Finanzamt verweist auch auf Artikel römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Änderung des FLAG 1967, BGBl 1993/246, in welcher Bestimmung in Bezug auf die Auszahlung der Familienbeihilfe im Rahmen der Selbstträgerschaft normiert werde, dass die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonates maßgeblich seien. Aus dieser Norm lässt sich allerdings für den Standpunkt des Finanzamtes nichts gewinnen. Artikel römisch zwei, Paragraph 4, BGBl 1993/246 betrifft das Verfahren der Auszahlung von Familienbeihilfe durch die in Paragraph 46, FLAG genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten. Absatz 3, der genannten Bestimmung regelt, wie sich dies aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV BlgNR römisch achtzehn GP, 766) ergibt, dass für die Frage, welche Körperschaft zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist, die Verhältnisse zu Beginn eines Kalendermonats maßgeblich sind. Es geht also um die Frage, welcher der in Paragraph 46, FLAG genannten Selbstträger zur Auszahlung verpflichtet ist und ob überhaupt ein Selbstträger auszuzahlen hat. Eine Regelung über die materiellen Voraussetzungen eines Beihilfenanspruch wurde mit dieser Norm aber nicht getroffen.
Wie oben ausgeführt regelt § 2a FLAG den "Konkurrenzfall", der vorliegt, wenn das Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile angehört, und stellt dabei auf die überwiegende Haushaltsführung ab. Auf die im Beschwerdefall anstehende Rechtsfrage, welcher Beihilfenanspruch vorgeht, wenn das Kind innerhalb eines Monates zeitlich hintereinander unterschiedlichen Haushalten angehört, kann diese Wertungsentscheidung des Gesetzgebers per Analogie zur Anwendung gebracht werden. Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht daher, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (oder nach § 2a FLAG als Haushaltsführender vermutet wird).Wie oben ausgeführt regelt Paragraph 2 a, FLAG den "Konkurrenzfall", der vorliegt, wenn das Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile angehört, und stellt dabei auf die überwiegende Haushaltsführung ab. Auf die im Beschwerdefall anstehende Rechtsfrage, welcher Beihilfenanspruch vorgeht, wenn das Kind innerhalb eines Monates zeitlich hintereinander unterschiedlichen Haushalten angehört, kann diese Wertungsentscheidung des Gesetzgebers per Analogie zur Anwendung gebracht werden. Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht daher, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (oder nach Paragraph 2 a, FLAG als Haushaltsführender vermutet wird).
Die belangte Behörde ist sohin im Beschwerdefall zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für Oktober 2005 dem Mitbeteiligten zugekommen ist.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.