"(8)Absatz 8,Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."
Angesichts des von der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren vorgebrachten, von der belangten Behörde angenommenen und vom beschwerdeführenden Finanzamt nicht in Abrede gestellten oben geschilderten Sachverhalts ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG der Mitbeteiligten als in Österreich gelegen angenommen hat.Angesichts des von der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren vorgebrachten, von der belangten Behörde angenommenen und vom beschwerdeführenden Finanzamt nicht in Abrede gestellten oben geschilderten Sachverhalts ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd Paragraph 2, Absatz 8, FLAG der Mitbeteiligten als in Österreich gelegen angenommen hat.
Das Finanzamt trägt vor, ein Aufenthalt zu Studienzwecken sei von Anfang an als begrenzt zu betrachten und niemals ein ständiger. Die Frage eines ständigen Aufenthaltes im Inland einer die Gewährung von Familienbeihilfe begehrenden Person, welche nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, war etwa nach der im Beschwerdefall nicht mehr anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG bis zur Änderung durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, von Interesse. Doch auch dazu hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Umstand einer bloß befristeten Aufenthaltsberechtigung unerheblich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 2009, 2009/16/0208, vom 5. November 2009, 2009/16/0215 und 2009/16/0239, sowie vom 17. Dezember 2009, 2009/16/0221 und 2009/16/0258). Bei der Antwort auf die im vorliegenden Beschwerdefall allein interessierende Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger Aufenthalt ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0325).Das Finanzamt trägt vor, ein Aufenthalt zu Studienzwecken sei von Anfang an als begrenzt zu betrachten und niemals ein ständiger. Die Frage eines ständigen Aufenthaltes im Inland einer die Gewährung von Familienbeihilfe begehrenden Person, welche nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, war etwa nach der im Beschwerdefall nicht mehr anwendbaren Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, FLAG bis zur Änderung durch das Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, von Interesse. Doch auch dazu hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Umstand einer bloß befristeten Aufenthaltsberechtigung unerheblich ist vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 2009, 2009/16/0208, vom 5. November 2009, 2009/16/0215 und 2009/16/0239, sowie vom 17. Dezember 2009, 2009/16/0221 und 2009/16/0258). Bei der Antwort auf die im vorliegenden Beschwerdefall allein interessierende Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd Paragraph 2, Absatz 8, FLAG kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger Aufenthalt ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes nicht entgegen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0325).
Das Finanzamt führt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitbeteiligten ins Treffen, wonach die Mitbeteiligte die Mittel zur Deckung der Lebensunterhaltskosten von ihren Eltern in der Slowakei beziehe (dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Vorbringen der Mitbeteiligten, der Kindesvater, mit dem die Mitbeteiligte in Wien zeitweilig in Lebensgemeinschaft gestanden sei, leiste einen Beitrag von 500 EUR monatlich als Unterhaltskosten für das gemeinsame Kind, tritt die Beschwerde nicht entgegen). Dass bei der stärksten persönlichen Beziehung zu Österreich die Abhängigkeit von Alimentationszahlungen eines nicht in Österreich lebenden Angehörigen nicht ausschlaggebend ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2008/13/0218, ausgesprochen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Kostenausspruch stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.