Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, ist mit ihrem Ehemann und ihren zwei in den Jahren 1995 und 1999 geborenen Kindern am 26. Mai 2003 nach Österreich eingereist und beantragte Asyl, welches ihr mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. April 2005 gewährt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2005, ihr die Familiebeihilfe für die oben genannten zwei sowie ein weiteres im Jahr 2004 in Österreich geborenes Kind zu gewähren, für den Zeitraum Mai 2003 bis März 2005 ab. Da die Bescheide, mit denen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Asyl gewährt worden sei, erst im April 2005 ergangen seien, sei der gemäß § 50y Abs. 2 FLAG 1967 mit 1. Mai 2004 in Kraft getretene § 3 Abs. 2 FLAG 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden, welche Bestimmung darauf abstelle, dass Asyl gewährt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht Familienbeihilfe erst ab dem Monat der Asylgewährung zuerkannt worden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2005, ihr die Familiebeihilfe für die oben genannten zwei sowie ein weiteres im Jahr 2004 in Österreich geborenes Kind zu gewähren, für den Zeitraum Mai 2003 bis März 2005 ab. Da die Bescheide, mit denen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Asyl gewährt worden sei, erst im April 2005 ergangen seien, sei der gemäß Paragraph 50 y, Absatz 2, FLAG 1967 mit 1. Mai 2004 in Kraft getretene Paragraph 3, Absatz 2, FLAG 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, anzuwenden, welche Bestimmung darauf abstelle, dass Asyl gewährt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht Familienbeihilfe erst ab dem Monat der Asylgewährung zuerkannt worden.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, B 1522/06, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, B 1522/06, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0098, entschieden hat. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch der angefochtene Bescheid, soweit er den Zeitraum von Mai 2003 bis einschließlich April 2004 betrifft, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0098, entschieden hat. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch der angefochtene Bescheid, soweit er den Zeitraum von Mai 2003 bis einschließlich April 2004 betrifft, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Soweit der angefochtene Bescheid den Zeitraum von Mai 2004 bis einschließlich März 2005 betrifft, hat die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe zutreffend auf § 3 Abs. 2 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 gestützt, weil der Beschwerdeführerin erst mit Bescheid vom 15. April 2005 nach Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes Asyl gewährt wurde und die Übergangsbestimmung des § 50y Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 somit nicht zum Tragen kam. Auf die Gründe des erwähnten Erkenntnisses vom 8. Februar 2007 wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG abermals verwiesen.Soweit der angefochtene Bescheid den Zeitraum von Mai 2004 bis einschließlich März 2005 betrifft, hat die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe zutreffend auf Paragraph 3, Absatz 2, FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, gestützt, weil der Beschwerdeführerin erst mit Bescheid vom 15. April 2005 nach Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes Asyl gewährt wurde und die Übergangsbestimmung des Paragraph 50 y, Absatz 2, zweiter Satz FLAG 1967 somit nicht zum Tragen kam. Auf die Gründe des erwähnten Erkenntnisses vom 8. Februar 2007 wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG abermals verwiesen.
Zum Beschwerdevorbringen, die Entscheidung über die Berufung sei durch ein "juristisch nicht ausgebildetes Mitglied" der belangten Behörde erfolgt, genügt ist darauf hinzuweisen, dass der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften nach § 3 Abs. 8 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat, BGBl. I Nr. 97/2002, nicht Ernennungsvoraussetzung für die Bestellung zum hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates ist. Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, dass die Absolvierung einer juristischen Ausbildung Voraussetzung für das Vorliegen "richterlicher Unabhängigkeit" sei.Zum Beschwerdevorbringen, die Entscheidung über die Berufung sei durch ein "juristisch nicht ausgebildetes Mitglied" der belangten Behörde erfolgt, genügt ist darauf hinzuweisen, dass der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften nach Paragraph 3, Absatz 8, des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, nicht Ernennungsvoraussetzung für die Bestellung zum hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates ist. Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, dass die Absolvierung einer juristischen Ausbildung Voraussetzung für das Vorliegen "richterlicher Unabhängigkeit" sei.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im aufgezeigten Umfang als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war somit insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im aufgezeigten Umfang als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war somit insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde hingegen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 29. März 2007