Nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten sind die beiden Beschwerdeführerinnen Erbinnen nach der am 5. Jänner 1990 verstorbenen Katharina S. Deren Ehemann Heinrich S. war am 4. Dezember 1989 verstorben. Zum Nachlass der beiden Erblasser gehörten der Hälfteanteil an einer Liegenschaft und bewegliche Gegenstände. Der Nachlass wurde mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Liesing je vom 17. November 1993, 5 A 1181/92p-77 und 5 A 1182/92k-50, der Republik Österreich als heimfällig übergeben. Mit Schreiben vom 8. November 1997, 25. März 1998 und 29. Oktober 1999 machten die Beschwerdeführerinnen einen Herausgabeanspruch auf 5/6 der Verlassenschaft nach Katharina S. geltend. Das gesetzliche Erbrecht der Beschwerdeführerinnen wurde in diesem Verfahren als ausgewiesen angesehen.
In der in der Folge eingebrachten Erbschaftssteuererklärung wurde als Verbindlichkeit ein "Honorar Mag. S:" in Höhe von S 533.273,10 geltend gemacht. Nach der angeschlossenen Rechnung über den genannten Betrag vom 19. September 2000 betätigt sich Mag. Johannes S. mit dem "Erstellen von Genealogien, Erbensuche".
Mit Bescheiden vom 16. Jänner 2001 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Beschwerdeführerinnen Erbschaftssteuer von den Nachlässen nach Heinrich und Katharina S. vor.
In den Berufungen gegen diese Bescheide wurde insbesondere vorgebracht, dass es sich beim Nachlassvermögen um Liegenschaftsanteile und endbesteuertes Vermögen gehandelt habe.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Berufungen teilweise stattgegeben. Die Erbschaftssteuer wurde insbesondere nach den in den Abhandlungsprotokollen ausgewiesenen Reinnachlässen berechnet.
In den Beschwerden gegen diese Bescheide erachten sich die Beschwerdeführerinnen dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Aufwendungen für Mag. S in Höhe von S 533.273,10 nicht berücksichtigt wurden.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG sind von dem der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb abzuziehen die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der Inventarerrichtung. Nach Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, ErbStG sind von dem der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb abzuziehen die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der Inventarerrichtung.
Sämtliche Beispiele im § 20 Abs 4 Z 3 ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Erben in den Besitz der ihm letztwillig zugedachten oder kraft Gesetzes von Todes wegen zufallenden Vermögensgegenstände zu setzen (vgl das hg Erkenntnis vom 18. September 1978, Zl 26/77). Sämtliche Beispiele im Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, ErbStG und deren Reihung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber darunter jene Kosten subsumiert wissen will, die der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung der Person des Erben sowie der hinterlassenen Vermögenswerte dienen, und ferner jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Erben in den Besitz der ihm letztwillig zugedachten oder kraft Gesetzes von Todes wegen zufallenden Vermögensgegenstände zu setzen vergleiche das hg Erkenntnis vom 18. September 1978, Zl 26/77).
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat in den Beschwerdefällen die Aufwendungen für die Ausforschung von Erben durch einen damit gewerblich tätigen Unternehmer anerkannt, ohne zu erforschen, für welche Leistung tatsächlich der in Rechnung gestellte Betrag erbracht worden ist. Die belangte Behörde hat demgegenüber den in Rede stehenden Aufwand nicht als Verbindlichkeit anerkannt, ohne diese Abänderung der bei ihr angefochtenen Bescheide in ihrer Begründung auch nur zu erwähnen. Damit hat sie aber Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die einem Bescheid ganz oder teilweise fehlende Begründung in einer Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 23. Jänner 2003