Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2001 zur Zl. 2000/17/0252 über die nämliche Beschwerde in Ansehung der Stundung der Kanal- und Wassergebühren entschieden. Gegenständlich ist die Stundung der Getränkesteuer strittig. Die Beschwerde enthält keine weiteren (lediglich) die Stundung der Getränkesteuer betreffenden Ausführungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2001 zur Zl. 2000/17/0252 über die nämliche Beschwerde in Ansehung der Stundung der Kanal- und Wassergebühren entschieden. Gegenständlich ist die Stundung der Getränkesteuer strittig. Die Beschwerde enthält keine weiteren (lediglich) die Stundung der Getränkesteuer betreffenden Ausführungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses zu verweisen.
Dabei macht es keinen Unterschied, dass es sich hier bezüglich der Getränkesteuer um die konkreten Besteuerungsangelegenheit handelt, bezüglich derer Stundung beantragt wird. Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 5. Mai 1992, Zl. 92/14/0053, verwiesen, wo zur vergleichbaren Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ausgeführt wurde, dass die Tatsache der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung (dort mit Wiederaufnahmeantrag) für sich allein noch keinen Härtefall begründe. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Im eingangs genannten Erkenntnis wurde aber insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer es entgegen seiner diesbezüglichen Darlegungslast verabsäumte, die Auswirkungen der Entrichtung derjenigen Abgabenschuldigkeiten, deren Stundung beantragt wurde - also auch der Getränkesteuer -, auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen. Mit dem bloßen Hinweis auf die "zumindest zeitweilige" Inanspruchnahme von Fremdmitteln ist der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Konkretisierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Ausgesprochen wurde weiters, dass dann, wenn - wie hier - an die Stelle der Steuererklärungen Festsetzungsbescheide gemäß § 151 Abs. 2 Tir LAO getreten sind und sich auf Basis dieser Abgabenbemessungen keine Mehrleistungen ergeben, aus § 11 Abs. 3 lit. b Tir GetrStG weder ein Verrechnungs- noch ein Erstattungsanspruch abzuleiten ist. Dabei macht es keinen Unterschied, dass es sich hier bezüglich der Getränkesteuer um die konkreten Besteuerungsangelegenheit handelt, bezüglich derer Stundung beantragt wird. Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 5. Mai 1992, Zl. 92/14/0053, verwiesen, wo zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 212, Absatz eins, BAO ausgeführt wurde, dass die Tatsache der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung (dort mit Wiederaufnahmeantrag) für sich allein noch keinen Härtefall begründe. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Im eingangs genannten Erkenntnis wurde aber insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer es entgegen seiner diesbezüglichen Darlegungslast verabsäumte, die Auswirkungen der Entrichtung derjenigen Abgabenschuldigkeiten, deren Stundung beantragt wurde - also auch der Getränkesteuer -, auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen. Mit dem bloßen Hinweis auf die "zumindest zeitweilige" Inanspruchnahme von Fremdmitteln ist der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Konkretisierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Ausgesprochen wurde weiters, dass dann, wenn - wie hier - an die Stelle der Steuererklärungen Festsetzungsbescheide gemäß Paragraph 151, Absatz 2, Tir LAO getreten sind und sich auf Basis dieser Abgabenbemessungen keine Mehrleistungen ergeben, aus Paragraph 11, Absatz 3, Litera b, Tir GetrStG weder ein Verrechnungs- noch ein Erstattungsanspruch abzuleiten ist.
Aus den dort angestellten Erwägungen war daher die Beschwerde auch in Ansehung der Getränkesteuer gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das genannte Erkenntnis und die darin zitierte Vorjudikatur in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat. Aus den dort angestellten Erwägungen war daher die Beschwerde auch in Ansehung der Getränkesteuer gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das genannte Erkenntnis und die darin zitierte Vorjudikatur in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 18. September 2003