(3)Absatz 3,Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages für die nach Art. 11 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1997, 96/14/0129, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz eins, des Vertrages für die nach Artikel 11, Absatz 2, zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1997, 96/14/0129, mwN).
Nach dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hat das Finanzamt München-Zentral im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsersuchen vom 16. März 2000 die Unanfechtbarkeit der in der Rückstandsanzeige vom 16. März 2000 für die beiden Beschwerdeführer ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten (Einkommen- und Umsatzsteuer 1996 und 1997 samt Nebengebühren und Zuschlägen) im Gesamtbetrag von 32.008,40 DM bestätigt. Die Oberfinanzdirektion München bescheinigte die Zuständigkeit des Zentralfinanzamtes München zur Ausstellung dieser Bestätigung.
Damit waren aber die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages erfüllt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hatte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht etwa den maßgeblichen Sachverhalt, welcher der Abgabenvorschreibung des Finanzamtes München-Zentral zu Grunde lag, darzustellen. Es ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht von Bedeutung, ob der Rückstandsausweis des Finanzamtes München-Zentral den Beschwerdeführern zugestellt wurde oder sie sonst "Kenntnis des eigentlichen Inhaltes ihres Tatvorwurfes" hatten. Die Überprüfung und Beurteilung derartiger Fragen ist vielmehr nach den Bestimmungen des Vertrages den Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörden an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden sind (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1984, 93/14/0166, vom 23. April 1985, 84/14/0167, und vom 28. Oktober 1993, 93/14/0120).Damit waren aber die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, des Vertrages erfüllt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hatte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht etwa den maßgeblichen Sachverhalt, welcher der Abgabenvorschreibung des Finanzamtes München-Zentral zu Grunde lag, darzustellen. Es ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht von Bedeutung, ob der Rückstandsausweis des Finanzamtes München-Zentral den Beschwerdeführern zugestellt wurde oder sie sonst "Kenntnis des eigentlichen Inhaltes ihres Tatvorwurfes" hatten. Die Überprüfung und Beurteilung derartiger Fragen ist vielmehr nach den Bestimmungen des Vertrages den Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörden an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden sind vergleiche dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1984, 93/14/0166, vom 23. April 1985, 84/14/0167, und vom 28. Oktober 1993, 93/14/0120).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.