"(4)Absatz 4,Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."Ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."
Nach der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1996 eingefügten Bestimmung des § 50h Abs. 3 FLAG wurde das Inkrafttreten u.a. der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 mit dem 1. Oktober 1996 festgelegt, während die Vorschriften des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 letztmalig für das Wintersemester 1996/97 anzuwenden sein sollten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 wurden im letzten Satz des § 50h Abs. 3 FLAG als auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 für maßgebend erklärt.Nach der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996, eingefügten Bestimmung des Paragraph 50 h, Absatz 3, FLAG wurde das Inkrafttreten u.a. der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Satz 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996, mit dem 1. Oktober 1996 festgelegt, während die Vorschriften des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, letztmalig für das Wintersemester 1996/97 anzuwenden sein sollten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter bis letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996, wurden im letzten Satz des Paragraph 50 h, Absatz 3, FLAG als auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 für maßgebend erklärt.
Die durch Art. II Z. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 geschaffene Übergangsvorschrift des § 50l FLAG bestimmte in ihrem dritten Absatz, dass § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 mit dem Sommersemester 1999 in Kraft tritt.Die durch Artikel römisch zwei, Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, geschaffene Übergangsvorschrift des Paragraph 50 l, FLAG bestimmte in ihrem dritten Absatz, dass Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, mit dem Sommersemester 1999 in Kraft tritt.
Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G 204, 205/03, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/1999, verfassungswidrig war, und dass § 17 Abs. 1 Z. 2 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war. Die Kundmachung dieser Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes durch den Bundeskanzler ist mit dem am 5. Mai 2004 ausgegebenen Bundesgesetzblatt I Nr. 48/2004 erfolgt.Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G 204, 205/03, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 17, Absatz 4, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,, verfassungswidrig war, und dass Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war. Die Kundmachung dieser Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes durch den Bundeskanzler ist mit dem am 5. Mai 2004 ausgegebenen Bundesgesetzblatt I Nr. 48 aus 2004, erfolgt.
Die dargestellten Änderungen der Bestimmung des § 17 Studienförderungsgesetz 1992, auf welche § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für die Beantwortung der für den Beihilfenanspruch nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung des volljährigen Kindes verweist, veranlassen zunächst zur Klarstellung der für die Lösung des Beschwerdefalles maßgeblichen Rechtslage im Sinne der anzuwendenden Fassung der Vorschrift des § 17 Studienförderungsgesetz 1992.Die dargestellten Änderungen der Bestimmung des Paragraph 17, Studienförderungsgesetz 1992, auf welche Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG für die Beantwortung der für den Beihilfenanspruch nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung des volljährigen Kindes verweist, veranlassen zunächst zur Klarstellung der für die Lösung des Beschwerdefalles maßgeblichen Rechtslage im Sinne der anzuwendenden Fassung der Vorschrift des Paragraph 17, Studienförderungsgesetz 1992.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (siehe die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2002, 96/14/0125, vom 27. März 2002, 2000/13/0104, vom 21. Februar 2001, 96/14/0139, und vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, 96/13/0076).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (siehe die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2002, 96/14/0125, vom 27. März 2002, 2000/13/0104, vom 21. Februar 2001, 96/14/0139, und vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des Paragraph 10, Absatz 2, und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, 96/13/0076).
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf "Wiederzuerkennung" der Familienbeihilfe für seine Tochter "ab Oktober 1998" hat das Finanzamt den in § 13 FLAG für den Fall, dass einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, vorgesehenen Bescheid am 29. Oktober 1998 erlassen.Über den Antrag des Beschwerdeführers auf "Wiederzuerkennung" der Familienbeihilfe für seine Tochter "ab Oktober 1998" hat das Finanzamt den in Paragraph 13, FLAG für den Fall, dass einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, vorgesehenen Bescheid am 29. Oktober 1998 erlassen.
Die zeitliche Wirksamkeit dieses den Beihilfenantrag "ab Oktober 1998" abweisenden Bescheides erstreckte sich auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (siehe das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, 92/14/0022). Eine Änderung der Rechtslage trat nach der an früherer Stelle geschilderten Rechtsentwicklung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 am 1. September 1999 ein. Die Sache des Berufungsverfahrens bildete damit die erstinstanzlich entschiedene Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter im Zeitraum der Monate Oktober 1998 bis August 1999.Die zeitliche Wirksamkeit dieses den Beihilfenantrag "ab Oktober 1998" abweisenden Bescheides erstreckte sich auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (siehe das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, 92/14/0022). Eine Änderung der Rechtslage trat nach der an früherer Stelle geschilderten Rechtsentwicklung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, am 1. September 1999 ein. Die Sache des Berufungsverfahrens bildete damit die erstinstanzlich entschiedene Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter im Zeitraum der Monate Oktober 1998 bis August 1999.
Von einem solchen Verständnis der Sache ihres Berufungsverfahrens ist die belangte Behörde auch ausgegangen, was sich aus ihrem im Anschluss an die Bescheidbegründung getroffenen Hinweis auf die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 gestaltete Rechtslage entnehmen lässt. Diese Rechtslage galt zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon, wurde von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber zutreffend nicht herangezogen, was sie durch den Hinweis "Zusatz (nicht Bestandteil der Begründung)" auch mit entsprechender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat.Von einem solchen Verständnis der Sache ihres Berufungsverfahrens ist die belangte Behörde auch ausgegangen, was sich aus ihrem im Anschluss an die Bescheidbegründung getroffenen Hinweis auf die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, gestaltete Rechtslage entnehmen lässt. Diese Rechtslage galt zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon, wurde von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber zutreffend nicht herangezogen, was sie durch den Hinweis "Zusatz (nicht Bestandteil der Begründung)" auch mit entsprechender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat.
Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe für seine Tochter für die Monate Oktober 1998 bis August 1999, für dessen Beurteilung nach den an früherer Stelle dargelegten Erwägungen allein die für diese Monate geltende Rechtslage maßgebend ist. Für diese Monate galt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in ihrer durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1996 gestalteten Fassung und die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, während die erst mit dem 1. September 1999 in Kraft getretene, vom Verfassungsgerichtshof später aufgehobene Bestimmung des § 17 Abs. 4 in ihrer Formulierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 ebenso wenig galt wie die erst mit dem 1. September 2001 in Kraft getretene Bestimmung des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000.Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe für seine Tochter für die Monate Oktober 1998 bis August 1999, für dessen Beurteilung nach den an früherer Stelle dargelegten Erwägungen allein die für diese Monate geltende Rechtslage maßgebend ist. Für diese Monate galt die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in ihrer durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996, gestalteten Fassung und die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, während die erst mit dem 1. September 1999 in Kraft getretene, vom Verfassungsgerichtshof später aufgehobene Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, in ihrer Formulierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, ebenso wenig galt wie die erst mit dem 1. September 2001 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2000,.
Dass vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G 204, 205/03, (auch) ausgesprochen wurde, dass § 17 Abs. 1 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war, muss für den Beschwerdefall im Grunde der Bestimmung des Art. 140 Abs. 7 B-VG bedeutungslos bleiben, weil der Beschwerdefall nicht zum Anlassfall im Sinne dieser Verfassungsvorschrift geworden war.Dass vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G 204, 205/03, (auch) ausgesprochen wurde, dass Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war, muss für den Beschwerdefall im Grunde der Bestimmung des Artikel 140, Absatz 7, B-VG bedeutungslos bleiben, weil der Beschwerdefall nicht zum Anlassfall im Sinne dieser Verfassungsvorschrift geworden war.
In der Auslegung der von der belangten Behörde ungeachtet des späteren Ausspruches der Verfassungswidrigkeit demnach anzuwendenden Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 2 Studienförderungsgesetz 1992 ist der belangten Behörde ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die Regelung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Z. 3 Studienförderungsgesetz 1992, nach welcher der Nachweis eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium (einen günstigen Studienerfolg erweise und deshalb) zum Wiederaufleben des Anspruches auf Familienbeihilfe führe, lässt sich mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 im Kontext seiner Regelungen nicht in Einklang bringen. Sämtliche einen günstigen Studienerfolg ausschließenden Tatbestandsmerkmale der drei Ziffern dieser Norm werden durch das Bindewort "oder" verbunden, was für sich schon dafür spricht, jeden dieser "drei Tatbestände" als selbständiges Ausschlussmerkmal normiert zu verstehen. Eine Erstreckung des letzten Halbsatzes der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 3 ("bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium") über den Ausschlusstatbestand des § 17 Abs. 1 Z. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hinaus auch auf die Z. 2 (und diesfalls konsequenterweise wohl auch auf die Z. 1) der Norm würde die Ausschlusstatbestände der Z. 1 und 2 jeglichen normativen Inhaltes berauben. Sollte nämlich der Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium schlechthin schon als günstiger Studienerfolg nach einem Studienwechsel gelten, dann wäre es bedeutungslos, wenn das Studium öfter als zweimal oder nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt worden wäre.In der Auslegung der von der belangten Behörde ungeachtet des späteren Ausspruches der Verfassungswidrigkeit demnach anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz 1992 ist der belangten Behörde ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die Regelung der Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992, nach welcher der Nachweis eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium (einen günstigen Studienerfolg erweise und deshalb) zum Wiederaufleben des Anspruches auf Familienbeihilfe führe, lässt sich mit dem Wortlaut der Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 im Kontext seiner Regelungen nicht in Einklang bringen. Sämtliche einen günstigen Studienerfolg ausschließenden Tatbestandsmerkmale der drei Ziffern dieser Norm werden durch das Bindewort "oder" verbunden, was für sich schon dafür spricht, jeden dieser "drei Tatbestände" als selbständiges Ausschlussmerkmal normiert zu verstehen. Eine Erstreckung des letzten Halbsatzes der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, ("bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium") über den Ausschlusstatbestand des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 hinaus auch auf die Ziffer 2, (und diesfalls konsequenterweise wohl auch auf die Ziffer eins,) der Norm würde die Ausschlusstatbestände der Ziffer eins, und 2 jeglichen normativen Inhaltes berauben. Sollte nämlich der Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium schlechthin schon als günstiger Studienerfolg nach einem Studienwechsel gelten, dann wäre es bedeutungslos, wenn das Studium öfter als zweimal oder nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt worden wäre.
Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 17 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 in ihrer durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 gestalteten Fassung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gehen ins Leere, weil die so gestaltete Vorschrift von der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht anzuwenden war und, wie sie dies durch den der Bescheidbegründung angeschlossenen Hinweis klargestellt hat, auch nicht angewendet wurde.Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, Studienförderungsgesetz 1992 in ihrer durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999, gestalteten Fassung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gehen ins Leere, weil die so gestaltete Vorschrift von der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht anzuwenden war und, wie sie dies durch den der Bescheidbegründung angeschlossenen Hinweis klargestellt hat, auch nicht angewendet wurde.
Da der Ausschlusstatbestand des § 17 Abs. 1 Z. 2 Studienförderungsgesetz 1992 von der Tochter des Beschwerdeführers zu dem für seinen Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Zeitraum der Monate Oktober 1998 bis August 1999 nach dem zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittigen Sachverhalt verwirklicht war, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht demnach nicht verletzt. Die Verfahrensrüge des Unterbleibens von Feststellungen über den Notendurchschnitt der Tochter des Beschwerdeführers im neuen Studium geht ins Leere, weil der erfolgreiche Verlauf des neuen Studiums für die Beurteilung des Beihilfenanspruches des Beschwerdeführers für die Monate Oktober 1998 bis August 1999 ohne rechtliche Bedeutung war.Da der Ausschlusstatbestand des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Studienförderungsgesetz 1992 von der Tochter des Beschwerdeführers zu dem für seinen Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Zeitraum der Monate Oktober 1998 bis August 1999 nach dem zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittigen Sachverhalt verwirklicht war, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht demnach nicht verletzt. Die Verfahrensrüge des Unterbleibens von Feststellungen über den Notendurchschnitt der Tochter des Beschwerdeführers im neuen Studium geht ins Leere, weil der erfolgreiche Verlauf des neuen Studiums für die Beurteilung des Beihilfenanspruches des Beschwerdeführers für die Monate Oktober 1998 bis August 1999 ohne rechtliche Bedeutung war.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.