Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/21/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/21/0111

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 1. Mai 1961 geborenen N, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 8. März 1999, Zl. Fr-4250a-234/98, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 8. März 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsbürger, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 37, 38, und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, dass im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Bludenz folgende rechtskräftige Bestrafungen aufschienen:

"X-10381-1995 am 16. 8. 1995 wegen der Paragraphen 5, Absatz eins, und 99 Absatz eins, Litera a, StVO zu einer Geldstrafe von S 11.000,-- und X-17268-1997 am 25. 11. 1997 wegen der Paragraphen 5, Absatz eins, und 99 Absatz eins, Litera a, StVO zu einer Geldstrafe von S 17.000,--."

Die zwei Bestrafungen wegen Paragraph 5, StVO hätten als bestimmte Tatsache iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FrG zu gelten und rechtfertigten die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.

Verstärkt werde diese Annahme dadurch, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus vom Gendarmerieposten Bludenz wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB zur Anzeige gebracht habe werden müssen. Dieser liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in einem Lokal nach einer wörtlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und anderen Gästen in stark alkoholisiertem Zustand den Inhalt eines Benzinkanisters auf der Tanzfläche und im Thekenbereich verschüttet und auf Grund der dadurch entstehenden erheblichen Brand- bzw. Explosionsgefahr ca. 150 anwesende Gäste gefährdet habe. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mangels Verurteilung die Unschuldvermutung zu gelten habe, sei seine Niederschrift vor Beamten des Gendarmeriepostens Bludenz vom 8. Oktober 1998 entgegenzuhalten. Darin bestätige er, dass ihm die Idee gekommen sei, den Kanister, in welchem sich allerdings kein Benzin, sondern Wasser befunden hätte, über die Tanzfläche und auf dem Boden zu verschütten. Dabei hätte das Wasser nach Benzin gerochen und er es lustig gefunden, dass die übrigen Gäste die Flüssigkeit für Benzin gehalten hätten. Da die Flüssigkeit, wie auch von den eingetroffenen Gendarmeriebeamten festgestellt werden habe können, zumindest stark nach Benzin gerochen habe, könne jedenfalls von einer gewissen Brand- bzw. Explosionsgefahr ausgegangen werden. Sein Verhalten zeige, dass er zumindest daran Gefallen gefunden habe, die übrigen Gäste in Angst und Schrecken zu versetzen, sowie sie zumindest einer gewissen Gefahr auszusetzen. In Anbetracht dieser Charaktereinstellung sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder durch eine Geldstrafe, noch durch die Androhung aufenthaltsbeendender Maßnahmen am 15. Mai 1996 (auf Grund seiner ersten Verwaltungsübertretung) von der Begehung neuer Straftaten abgehalten werden habe können, werde von der Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch gemacht.

In weiterer Folge sei zu prüfen gewesen, ob durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Diesbezüglich ergebe sich aus dem Akt Folgendes:

Der Beschwerdeführer verfüge seit 26. November 1991 über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Bis zum 6. November 1993 sei er als bosnischer De-facto-Flüchtling, ab 22. April 1994 auf Grund einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen der Familiengemeinschaft mit einer Fremden, ohne dass für ihn eine Beschäftigungsbewilligung bestehe, aufenthaltsberechtigt. Seine Ehefrau sei ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Sie sei allerdings zur Arbeitsaufnahme berechtigt und gehe einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Weiters hielten sich nicht näher bezeichnete Verwandte in Vorarlberg auf. Angesichts dieses Sachverhalts werde durch das Aufenthaltsverbot zweifellos in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Ein derartiger Eingriff sei aber zulässig, sofern die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend erforderlich sei.

Das Fahren in alkoholisiertem Zustand stelle eine besondere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar und werde daher von der ständigen Rechtsprechung als eine schwer wiegende Verwaltungsübertretung gewertet. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand auch bereit gewesen sei, das Risiko der Gefährdung von 150 Gästen einzugehen bzw. zumindest Freude dabei empfunden habe, diese in Unruhe zu versetzen. Gerade in alkoholisiertem Zustand stelle er somit eine unberechenbare Gefahr für andere Personen dar. Da ihn auch die Androhung eines Aufenthaltsverbotes nicht davon abhalten habe können, in gleicher Art und Weise neuerlich zweimal straffällig zu werden, müsse auf Grund der hinter dieser Verhaltensweise stehenden Charakterzüge weiterhin mit gleich gelagerten Verstößen gerechnet werden. Die von ihm gezeigte Ignoranz hinsichtlich der Notwendigkeit der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und seine Einstellung gegenüber seinen Mitmenschen, gerade auch in einer Situation kurz nach Androhung aufenthaltsbeendender Maßnahmen für den Fall neuerlichen straffälligen Verhaltens, lasse eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht zu. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher dringend geboten, um den Beschwerdeführer von weiteren Verstößen abzuhalten und die Gefahr, die er für Dritte darstelle, abzuwenden.

Hinsichtlich seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich könne nur berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und mit seiner ebenfalls rechtmäßig in Österreich aufhältigen Frau im gemeinsamen Haushalt lebe. Eine Einbindung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess sei demgegenüber nicht gegeben und auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da ihn sein Aufenthaltstitel nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtige. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse, die Bevölkerung vor Personen zu schützen, die eine Gefährdung darstellten. Neben der bereits geschilderten Gefährdung von Lokalgästen habe er zweimal wegen alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges rechtskräftig bestraft werden müssen. Da die Geldstrafen, aber insbesondere die Androhung des Aufenthaltsverbotes, auf das Verhalten des Beschwerdeführers keine positiven Auswirkungen gezeigt, sondern er im Gegenteil neuerlich gleichartige Gefahrensituationen für Dritte geschaffen habe, überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an der fremdenpolizeilichen Maßnahme den Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen weit schwerer als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sei darauf zu verweisen, dass sich diese nach der Zeit richte, nach der vermutlich die Voraussetzungen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen seien. Auf Grund der wiederholten gleichartigen Gesetzesverstöße, verbunden mit dokumentierter Unbelehrbarkeit und Ignoranz gegenüber österreichischen Gesetzen, sei die Befristung des Aufenthaltsverbotes für die Dauer von sechs Jahren angemessen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte unter Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 36, Absatz eins, FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In Paragraph 36, Absatz 2, sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0183, mwN).

In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen Bestrafungen des Beschwerdeführers nach den Paragraphen 5, Absatz eins, und 99 Absatz eins, Litera a, StVO bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Es ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, dass es sich bei diesen Übertretungen im Blick auf die von alkoholisierten Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht handelt. Den besagten Übertretungen liegen zwar Tatbegehungen vom 16. August 1995 und 25. November 1997 zu Grunde, und es sind bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erhebliche Zeiträume verstrichen. Die belangte Behörde durfte diese zwei Alkoholdelikte dem angefochtenen Bescheid aber insbesondere deswegen zu Grunde legen, weil auch das weitere, für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer maßgebliche Fehlverhalten in einem entscheidenden Zusammenhang mit seiner Alkoholisierung steht. Daraus hat die belangte Behörde insgesamt ohne Rechtsirrtum den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss zu einem die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Verhalten neigt und daher der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, FrG gegeben ist.

Soweit der Beschwerdeführer meint, er sei (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) wegen seines Verhaltens in dem Lokal nicht gerichtlich verurteilt worden, weshalb die Zugrundelegung dieses Sachverhaltes der Unschuldsvermutung entgegen stehe, ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenbehörde die Frage, ob gegen einen Fremden auf Grund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (oder aufrecht zu erhalten) ist, eigenständig zu lösen hat und es ihr dabei frei steht, auch ein Fehlverhalten, für das der Fremde nicht gerichtlich verurteilt worden ist, festzustellen und ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0089, und vom 27. Juni 2001, Zl. 2000/18/0041).

Der belangten Behörde ist auch kein Vorwurf insoferne zu machen, als sie das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer im Grunde des Paragraph 37, Absatz eins, FrG für dringend geboten und auch gemäß Paragraph 37, Absatz 2, FrG für gerechtfertigt hielt. Zwar weist der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides einen rechtmäßigen Aufenthalt von etwa siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und lebt hier mit seiner Ehegattin. Jedoch geht er keiner Arbeit im Bundesgebiet nach und hat auch keine konkreten sonstigen privaten oder sozialen Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht. Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse der Hintanhaltung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer und der Aufrechterhaltung der Ordnung, das er durch sein Fehlverhalten wiederholt gefährdet hat. Es ist nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde letztere öffentliche Interessen als schwer wiegender als seine familiäre und privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gewertet hat, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 26. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210111.X00

Im RIS seit

06.08.2002

Dokumentnummer

JWT_1999210111_20020626X00

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