Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/17/0306

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7259 F/1998

Geschäftszahl

97/17/0306

Entscheidungsdatum

23.03.1998

Index

000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/05 Verbrauchsteuern;

Norm

ElektrizitätsabgabeG 1996 §8 Abs1;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §1 Abs1;
EnergieabgabenvergütungsG 1996;
ErdgasabgabeG 1996 §7 Abs1;
StruktAnpG 1996;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0029 E 12. August 2002 2002/17/0026 E 12. August 2002 2002/17/0030 E 12. August 2002 97/17/0364 E 23. März 1998 97/17/0390 E 20. April 1998 97/17/0391 E 20. April 1998 97/17/0392 E 20. April 1998 97/17/0393 E 20. April 1998 97/17/0394 E 20. April 1998 97/17/0395 E 20. April 1998 97/17/0397 E 20. April 1998 97/17/0398 E 20. April 1998 97/17/0399 E 20. April 1998 97/17/0415 E 20. April 1998 97/17/0426 E 20. April 1998 97/17/0482 E 20. April 1998 97/17/0483 E 20. April 1998 97/17/0531 E 23. März 1998 98/17/0069 E 22. Juni 1998 98/17/0072 E 17. August 1998 98/17/0076 E 17. August 1998 98/17/0078 E 17. August 1998 98/17/0124 E 22. Juni 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der Y Gesellschaft m.b.H. in Loosdorf, vertreten durch M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Juni 1997, Zl. Regierungsvorlage 158-17/09/97 *** St.Nr.: 260/2172, betreffend Energieabgabenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte für das Kalenderjahr 1996 die Vergütung von Energieabgaben nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) in der Höhe von S 802.093,--. Mit Bescheid vom 7. April 1997 setzte das Finanzamt den Vergütungsbetrag mit S 688.291,-- fest. Dies mit der Begründung, bei der Berechnung des Vergütungsbetrages sei der Nettoproduktionswert des gesamten Kalenderjahres 1996 anzusetzen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, das EnAbgVergG sei gleichzeitig mit dem Erdgasabgabegesetz und dem Elektrizitätsabgabegesetz für Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 in Kraft getreten. Nach Paragraph eins, EnAbgVergG seien somit im Jahr des Inkrafttretens dieser Regelung bei der Ermittlung des Vergütungsbetrages die bezahlten Energieabgaben von Juni bis Dezember 1996 dem Nettoproduktionswert für den Zeitraum Juni bis Dezember 1996 und nicht dem vollen Kalenderjahr 1996 gegenüberzustellen. Dies ergebe sich aus der grammatikalischen Interpretation des Gesetzeswortlautes.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte aus, die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sei durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Im Paragraph eins, Absatz eins, EnAbgVergG werde festgelegt, daß die Energieabgaben pro Kalenderjahr (bzw. Wirtschaftsjahr) in einem bestimmten Ausmaß vergütet würden. Analog dazu sei auch der Nettoproduktionswert des Kalenderjahres heranzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob die Energieabgaben das ganze Jahr hindurch zu bezahlen seien. Eine Ausnahme von der Bestimmung bezüglich des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) sei im Gesetz nicht normiert. Auch im Wege der Auslegung könne aus der Inkrafttretensbestimmung keine Ausnahme betreffend die Nettoproduktionswertberechnung abgeleitet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Berechnung der Vergütung der Energieabgaben für das Jahr 1996 auf Basis des Nettoproduktionswertes der Monate Juni bis Dezember 1996 verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Berechnung des Nettoproduktionswertes nach dem EnAbgVergG für das Kalenderjahr 1996 strittig.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35 % des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

2. Umsätzen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert).

Nach Paragraph 4, Absatz eins, EnAbgVergG tritt dieses Bundesgesetz mit dem Inkrafttreten des Erdgasabgabegesetzes und des Elektrizitätsabgabegesetzes in Kraft.

Das Erdgas- und das Elektrizitätsabgabegesetz wurden wie auch das EnAbgVergG mit der Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (Strukturanpassungsgesetz 1996) am 30. April 1996 verlautbart. Nach den "Inkrafttretensbestimmungen" des Erdgasabgabegesetzes (Paragraph 7, Absatz eins,) und des Elektrizitätsabgabegesetzes (Paragraph 8, Absatz eins,) sind diese Gesetze auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden. Die Vergütung dieser Energieabgaben nach dem EnAbgVergG kann somit erst mit Beginn der Erhebung der Energieabgaben für Zeiträume ab dem 1. Juni 1996 erfolgen.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, die Energieabgaben seien pro Kalenderjahr zu vergüten, daher sei analog dazu auch der Nettoproduktionswert des (gesamten) Kalenderjahres 1996 heranzuziehen.

Mit dieser Auffassung verkennt die belangte Behörde die Rechtslage.

Das EnAbgVergG regelt ausdrücklich nur die Vergütung der Energieabgaben für (volle) Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), enthält aber keine Bestimmung für "Rumpf"-Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre). Nach dem EnAbgVergG sind die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie jeweils für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) zu vergüten. Für die Berechnung des Vergütungsbetrages sind die entstandenen Energieabgabenschuldigkeiten und der Nettoproduktionswert eines Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) heranzuziehen. Von Gesetzes wegen sind somit für die Energieabgabenvergütung die entstandenen Energieabgabenschuldigkeiten und der Nettoproduktionswert des gleichen Zeitraumes - eines Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) - gegenüberzustellen.

Aus der Art der Berechnung der Energieabgabenvergütung ("Übersteigen" der Energieabgaben für ein "Kalenderjahr") für volle Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ergibt sich bei der Berechnung der Energieabgabenvergütung für ein "Rumpf"-Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) - bei der wegen Fehlens einer Regelung gebotenen systematisch-teleologischen Interpretation -, daß Energieabgabenschuldigkeiten und Nettoproduktionswerte gleicher Zeiträume gegenüberzustellen sind. Beginnt daher wie im Beschwerdefall aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Abgabenerhebung für die Energieabgaben und die Energieabgabenvergütung erst mit 1. Juni 1996, dann sind bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes auch nur die Umsätze Juni bis Dezember 1996 heranzuziehen. Die Heranziehung des Nettoproduktionswertes des vollen Kalenderjahres 1996 - sollte sie auch den Wortlaut des Gesetzes nicht gegen sich haben - führte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzerrung der Energieabgabenvergütung für das Rumpf-Kalenderjahr 1996 gegenüber der Energieabgabenvergütung voller Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), weil auf diese Weise - unsystematisch - der Nettoproduktionswert eines anderen Zeitraumes als den der Erhebung der Energieabgaben angesetzt würde. Eine solche ungleiche Berechnung der Energieabgabenvergütung für das Rumpf-Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einerseits und die folgenden Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) andererseits kann dem Gesetz nicht unterstellt werden.

Wenn auch im Paragraph eins, Absatz eins, EnAbgVergG die Vergütung der Energieabgaben für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) normiert ist, darf nicht übersehen werden, daß im Jahr 1996 die Vergütung nicht für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) erfolgen kann, weil der zeitliche Anwendungsbereich des EnAbgVergG erst ab 1. Juni 1996 beginnt. Im Rumpf-Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 1996 ist die in Rede stehende Vergütung daher nur für die letzten sieben Monate des Jahres gesetzlich vorgegeben. Die "Vergütung für das Kalenderjahr" ist somit für das Jahr 1996 teleologisch auf die letzten sieben Monate dieses Jahres zu reduzieren, weil eine Vergütung für ein Kalenderjahr im Jahre 1996 die Vergütung für den Zeitraum ab Juni 1996 bedeutet. Bezieht sich die Vergütung nur auf dieses Rumpf-Kalenderjahr, dann ist es bei der Auslegung des Gesetzes geboten, auch die Ansätze bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes auf diese Zeiträume einzuschränken. Die Wortfolge "für ein Kalenderjahr" im Paragraph eins, Absatz eins, EnAbgVergG bezieht sich nämlich nicht bloß auf den Zeitraum der Energieabgabenvergütung, sondern auch auf den der Berechnungsgrundlagen des Nettoproduktionswertes vergleiche im Ergebnis Rief, RdW 1997/5, 301 und 302).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170306.X00

Im RIS seit

19.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1997170306_19980323X00

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