Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/16/0323

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/16/0323

Entscheidungsdatum

18.12.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des K in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Juni 1997, GZ Regierungsvorlage 0263-09/01/97, betreffend Erstattung von Stempelgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob am 14. März 1995 gegen einen gemäß Paragraph 57, AVG erlassenen Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. März 1995, Zl III-Entz.4337/VA/95, - mit dem dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen die Lenkerberechtigung entzogen worden war - den Rechtsbehelf der Vorstellung "mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der am 9. Februar 1996 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eingereichte Antrag um Rückerstattung der mit einem Stempelwertzeichen im Betrag von S 120,-- entrichteten Gebühr für die bezeichnete Vorstellung im Instanzenzug abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Stempelmarken verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist aus der Sicht der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, GebG strittig, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid, mit dem ihm die Lenkerberechtigung entzogen wurde, die Privatinteressen des Einschreiters betroffen hat. Ein solches Privatinteresse ist dabei nach ständiger Rechtsprechung schon dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen materiellen Vorteil erreicht hat oder zu erreichen hoffte vergleiche zB zuletzt die Erkenntnisse vom 27. Februar 1997, Zl 97/16/0003, und vom 19. März 1997, Zl 97/16/0035). Daß eine Eingabe, in der beantragt wird, die Entziehung der Lenkerberechtigung aufzuheben, im Privatinteresse des Einschreiters gelegen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht der Umstand, daß mit einem Anbringen ein Rechtsanspruch des Einschreiters auf eine bestimmte Rechtsgestaltung (nach der Ausdrucksweise des Beschwerdeführers auf "Beseitigung eines Willküraktes") geltend gemacht wird, in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Frage, ob dieses Anbringen im Privatinteresse des Einschreiters gelegen ist.

Die vom Beschwerdeführer weiters vertretene Meinung, die Stempelgebühren seien Abgaben, welche ein angemessenes Verhältnis zu der begehrten Leistung der "Behörde" haben müßten, ist unzutreffend.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen gehen schon deswegen ins Leere, weil nicht erkennbar ist, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei der gegenständlichen Sachlage hätte gelangen können.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG abzusehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1995,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160323.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1997160323_19971218X00

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