Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/18/1385

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/1385

Entscheidungsdatum

20.12.1999

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der am 30. März 1970 geborenen D M in Wien, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 6-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. April 1995, Zl. SD 348/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. April 1995 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ausgewiesen.

Bosnische Staatsangehörige seien nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes in Verbindung mit dem Sichtvermerksabkommen bis 14. April 1995 zur sichtvermerksfreien Einreise und zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt in der Dauer von drei Monaten berechtigt gewesen, wenn sie bei der Einreise über einen gültigen Reisepass verfügt hätten. Sie seien darüber hinaus aufgrund der zu Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz ergangenen Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 1038 aus 1994, zum vorübergehenden Aufenthalt - derzeit bis Ende Juni 1995 - berechtigt, wenn sie ihre Heimat wegen der bewaffneten Konflikte verlassen hätten müssen, anderweitig keinen Schutz gefunden und sich - sofern sie nach dem 30. Juni 1993 nach Österreich eingereist seien, der Grenzkontrolle gestellt hätten und ihnen entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet worden sei.

Die Beschwerdeführerin sei am 8. November 1994 von Slowenien kommend in einem Autobus mit einem Personalausweis in das Bundesgebiet gelangt. Da sie weder unter Bedachtnahme auf das für bosnische Staatsangehörige gültige Sichtvermerksabkommen mit gültigem Reisepass eingereist sei, noch sich im Sinne der zitierten Verordnung der Grenzkontrolle gestellt habe, sei sie nicht zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin gebe selbst zu, dass der Bus, in dem sie nach Österreich eingereist sei, nur oberflächlich kontrolliert worden wäre. Die Beschwerdeführerin wäre aber verpflichtet gewesen, sich mit ihrem Personalausweis der Grenzkontrolle zu stellen.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des Paragraph 19, leg. cit. betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihres Bruders, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, keinerlei Familienangehörige in Österreich habe und vom Schutzzweck dieser Norm auch nur die Aufrechterhaltung familiärer Bande, nicht eine Familienzusammenführung erfasst sei.

Die Verhältnisse in der Heimat der Beschwerdeführerin seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nach den wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen kein Bescheid zugrunde liegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 6, AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, AufG) verfügt wurde; die Übergangsbestimmung des Paragraph 114, Absatz 5, des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, kommt daher vorliegend nicht zum Tragen.

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, der Bus, mit dem sie eingereist sei, sei nur oberflächlich kontrolliert worden. Sie habe sich in Wien sofort der Behörde - Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12 - gestellt. Sie habe sich im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Grenzkontrollgesetz innerhalb des Grenzkontrollbereiches der Grenzkontrolle gestellt und diese Kontrolle nicht umgangen. Aus der Tatsache, dass sie nicht zur Vorlage ihres Personalausweises aufgefordert worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass sie die Kontrolle umgangen habe, "insbesondere als Flüchtling im Sinne internationaler Gepflogenheiten und nach innerstaatlichem Recht".

2.2 Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Nr. 1038 aus 1994, haben Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Nach Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung besteht dieses Aufenthaltsrecht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Absatz eins,, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Erfordernis, sich der Grenzkontrolle zu stellen, nur durch ein Tun des Fremden entsprochen: Er hat von sich aus (initiativ) bei der Grenzkontrolle an ein Grenzkontrollorgan zwecks Durchführung der Grenzkontrolle heranzutreten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/18/0582, mwH). Wenn die belangte Behörde angenommen hat, dass die Beschwerdeführerin diesem Erfordernis nicht nachgekommen sei, kann ihr nicht entgegengetreten werden, ist doch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, das sie in der Beschwerde wiederholt (siehe 2.1.), keine Behauptung dahingehend zu entnehmen, in dem genannten Sinn an ein Grenzkontrollorgan herangetreten zu sein. Mangels Vornahme einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Übertritts der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet durch zur Grenzkontrolle berufene österreichische Organe kam daher auch die Verwirklichung des in Paragraph eins, Absatz 2, der genannten Verordnung normierten, kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmales "und ihm ... die Einreise gestattet wurde" nicht in Betracht, da ein "Gestatten" der Einreise ein entsprechendes Handeln im Rahmen der Grenzkontrolle bedingt vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 18. Dezember 1997).

Die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzung des Paragraph 17, Absatz eins, erster Halbsatz gegeben sei, begegnet daher keinen Bedenken.

3.1 Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Lichte des Paragraph 19, FrG. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung nicht auseinander gesetzt, wonach sie in Bosnien Vater und Mutter verloren habe, ledig sei und in Österreich als nahe Verwandte ihren Bruder samt Familie habe. Hätte sich die belangte Behörde "eingehend genug" mit dieser Frage auseinander gesetzt, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen sollen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt sei.

3.2 Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die solcherart geltend gemachten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich sind angesichts ihres noch nicht langen und überdies zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes in der Dauer von knapp sechs Monaten nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das - durch dieses Fehlverhalten gravierend beeinträchtigte - öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche aus der hg. Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 2. März 1999, Zl. 97/18/0383).

4. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 20. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995181385.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995181385_19991220X00

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