Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 95/18/0461

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0461

Entscheidungsdatum

16.01.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Dezember 1994, Zl. 101.674/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Dezember 1994 wies der Bundesminister für Inneres (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, des Fremdengesetzes - FrG, ab.

Der Beschwerdeführer habe am 14. Juli 1993 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Dieser Antrag sei durch Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG an den Landeshauptmann von Wien als der nunmehr zuständigen Behörde weitergeleitet und von diesem mit Bescheid vom 9. Februar 1994 abgewiesen worden.

Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AufG blieben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung finde und die sich zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, unberührt. Sie könnten mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2, AufG) beantragen.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 AufG werde die Bewilligung und deren Verlängerung außer den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, AufG auf Antrag erteilt. In dem Antrag sei der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes in Österreich anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5, leg. cit.) vorliege. Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sei vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung könne auch vom Inland aus gestellt werden.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1990 unter Umgehung der Grenzkontrolle, "unter einem LKW versteckt", in das Bundesgebiet eingereist. Diese seinerzeitige Einreise stelle gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG einen zwingenden Sichtvermerksversagungsgrund dar. Dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe daher kein Erfolg beschieden sein können. Bei dem im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise in Österreich vom Ausland aus zu stellen sei, handle es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich ziehe.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG dürfe Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliege.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei nicht näher einzugehen gewesen, da den öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltsbewilligung Priorität einzuräumen sei, zumal die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG einen zulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, MRK geschützte Grundrecht darstelle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, daß er unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei, nicht. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG als verwirklicht angenommen und dem Beschwerdeführer nach Paragraph 5, Absatz eins, AufG die angestrebte Bewilligung versagt hat.

2.1. Nach der Beschwerde seien für den Antrag des Beschwerdeführers, da dieser zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe, die Regelungen maßgeblich, die für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gelten. Im Lichte des in diesem Sinne einschlägigen Paragraph 4, Absatz 2, AufG hätte ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen, da Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz letzter Halbsatz AufG die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann erlaube, wenn ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 5, AufG "im Zeitraum zwischen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung" entstanden sei. Eine "teleologische Interpretation" der Regelung führe nach Auffassung des Beschwerdeführers zum selben Ergebnis, da ein anderes Verständnis den letzten Halbsatz der genannten Regelung überflüssig erscheinen lasse, zumal schon eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, AufG nicht erteilt werden dürfe, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 5, AufG vorliege. Da der Beschwerdeführer aber zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe und die Behörde sich auf einen Ausschließungsgrund beziehe, der lange vor der Aufenthaltsbewilligung gelegen sei, könne sie sich nicht auf diesen zurückziehen und dem Beschwerdeführer sein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwehren.

2.2. Diesem Beschwerdeeinwand ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach dem Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG - der für die Erteilung (bzw. Verlängerung) eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, AufG einschlägig ist - der Gedanke zugrundeliegt, daß Fremde, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft haben, im Inland keine Möglichkeit haben sollen, im Rahmen des FrG eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0096 und vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0384).

Ob dem Beschwerdeführer vor seinem Antrag vom 13. Juli 1993, mit dem er "die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in Bescheidform bis zur rechtskräftigen Erledigung des Asylverfahrens" beantragt hat und der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt, eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung zugekommen ist, ist demnach im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtserhebliche Bedeutung vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die schon zitierten hg. Erkenntnisse Zl. 93/18/0096 und Zl. 93/18/0384, mwH, sowie die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0326 und vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0974).

Das Vorbringen, daß dem Beschwerdeführer nach seiner Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle "Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform erteilt" worden seien, erfolgt erstmals in der Beschwerde und ist somit im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot unbeachtlich vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, VwGG).

3. Da nach den obigen Ausführungen dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180461.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180461_19970116X00

Navigation im Suchergebnis