Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/16/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7138 F/1996

Geschäftszahl

94/16/0148

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0147 E 14. November 1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des DDr. R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Mai 1994, Zl. GA 9-439/1/94, betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Rechtsanwalt überreichte mit Schriftsatz vom 21. Jänner 1991 namens der Stadt Wien dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag, gemäß Paragraph 53, Absatz 10, des Niederösterreichischen Elektrizitätswesengesetzes, Landesgesetzblatt 7800-0, die Rechtmäßigkeit der Stromerzeugungsanlagen der Stadt Wien im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. "insbesondere unter Einschluß der Leitungen" festzustellen.

Mit einem Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Juli 1991 wurde die Stadt Wien aufgefordert bekanntzugeben, für welche Stromerzeugungsanlagen, die von der Stadt Wien in Niederösterreich betrieben werden, ein Feststellungsbescheid begehrt wird.

In einer gleichfalls vom Beschwerdeführer namens der Stadt Wien überreichten "Äußerung" vom 7. Oktober 1991, wurde vorgebracht, daß sich der Antrag vom 22. Jänner 1991 auf sämtliche im Land Niederösterreich befindlichen Stromerzeugungsanlagen bezieht. In der Folge wurden drei Wasserkraftwerke und weitere 1984 Stromerzeugungsanlagen, bezeichnet nach ihrer örtlichen Lage und dem jeweiligen Genehmigungsbescheid, angeführt. Schließlich wurde in diesem Schriftsatz vom 7. Oktober 1991 ausgeführt:

"Da davon ausgegangen wird, daß auch die do Behörde aus eigenem die entsprechenden Bescheide seit Jänner 1991 recherchiert hat und sie ihr ebenso wie allfällige weitere Bescheide bestens bekannt sind, darf nunmehr der Erwartung Ausdruck gegeben werden, daß das nunmehr seit mehr als 8 Monaten anhängige Verwaltungsverfahren in Bälde im Sinne des Antrages vom 22.1.1991 entschieden wird."

Mit Bescheid vom 28. Juni 1993 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Beschwerdeführer "für insgesamt 1984 Ansuchen in einer Eingabe" eine feste Gebühr von S 238.080,-- abzüglich des bereits in Stempelmarken entrichteten Betrages von S 180,-- sowie eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % des Gebührenbetrages vor.

In der Berufung gegen diesen Gebührenbescheid wurde insbesondere vorgebracht, daß der Schriftsatz, dessentwegen das Finanzamt die Gebühren vorschreibe, nur als "Äußerung" bezeichnet worden sei. Er habe keinen Antrag und auch kein Begehren enthalten. Eine Eingabe liege grundsätzlich nicht vor, wenn das Schriftstück über amtlichen Auftrag der Behörde vorgelegt wird. Die Behörde hätte bei pflichtgemäßem Handeln ohne weiteres feststellen können, welche Stromerzeugungsanlagen Gegenstand der Amtshandlung seien. Es sei nur der behördlichen Aufforderung entsprochen worden und damit die Tätigkeit der Behörde erleichtert worden. Zur Ansuchenkumulierung wurde vorgebracht, Paragraph 53, Absatz 10, des Niederösterreichischen Elektrizitätswesengesetzes ermögliche bloß Feststellungsbescheide über die Rechtmäßigkeit des Bestandes eines EVU, die Rechtmäßigkeit der Stromerzeugungsanlage sowie die Rechtmäßigkeit in Verwendung stehender allgemeiner Bedingungen. Eine weitere Unterteilung sei nicht vorgesehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde in Abänderung des erstinstanzlichen Gebührenbescheides als "Betreff" angeführt:

"Äußerung an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 1991 betreffend einen Antrag nach Paragraph 53, Absatz 10, Landesgesetzblatt 7800 vom 21. Jänner 1991."

Die Vorschreibung wurde für nunmehr 1987 "Anträge" auf einen Gebührenbetrag von S 238.440,-- abgeändert. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die angerufene Behörde sei (auf Grund der Eingabe vom 21. Jänner 1991) nicht in der Lage gewesen, den begehrten Feststellungsbescheid zu erlassen. Nur durch die Beantwortung der behördlichen Anfrage hätten "jene Anlagen in die Beurteilung einbezogen" werden können, deren Rechtmäßigkeit die Antragstellerin festgestellt wissen wollte. Die Gebührenpflicht für die abgegebene Äußerung sei daher grundsätzlich zu bejahen. Für jede einzelne der angeführten Anlagen sei eine rechtmäßige Feststellung zu treffen gewesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, "daß die Äußerung an die Niederösterreichische Landesregierung vom 7. Oktober 1991 nicht einer Eingabengebühr gemäß Paragraph 14, TP 6 GebG unterworfen werde, ... daß diese Äußerung nicht zum Anlaß für eine Gebührenkumulierung gemäß Paragraph 12, GebG genommen werde, ferner daß eine Gebührenerhöhung für diese Änderung gemäß Paragraph 9, GebG nicht vorgenommen werde, sodaß (der Beschwerdeführer) zur Haftung für den vermeintlichen Gebührenschuldner WStW nicht herangezogen werden kann und schließlich in (den) Rechten aus Paragraph 198, BAO und Paragraph 183, Absatz 4, BAO, bei deren Einhaltung ein anderer Bescheid hätte ergehen müssen" verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von S 120,--.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Wird eine Eingabe an ein Organ einer Gebietskörperschaft über amtlichen Auftrag, etwa im Zuge einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung, überreicht, so ist ein Privatinteresse des Einschreiters insoweit ausgeschlossen, als nicht gleichzeitig neuerliche Anträge gestellt werden oder das ursprüngliche Begehren wiederholt wird vergleiche dazu Frotz/Hügel/Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, Paragraph 14, TP 6, 20; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch eins, 2. Teil, Paragraph 14, TP 6 GebG, 5; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1958, Zl. 1373/56, Slg. Nr. 1857/F).

Soweit sich die Einschreiterin in der beschwerdegegenständlichen Eingabe vom 7. Oktober 1991 - zunächst - darauf beschränkt, in Erfüllung des behördlichen Auftrages die Stromerzeugungsanlagen einzeln aufzuzählen, auf die sich der ursprüngliche Antrag vom 21. Jänner 1991 um Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit bezogen hat, ging die Eingabe über den behördlichen Auftrag nicht hinaus. Insoweit war somit das Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses des Einschreiters hinsichtlich des Schriftsatzes vom 7. Oktober 1991 nicht erfüllt.

Wenn die belangte Behörde die Gebührenpflicht der letztgenannten Eingabe auf die Überlegung stützt, daß erst durch die Beantwortung der behördlichen Anfrage der angestrebte Feststellungsbescheid erlassen werden konnte, so übersieht sie, daß über amtliche Aufforderung zu einer - nach Auffassung der Verwaltungsbehörde - unklaren Eingabe nachgereichte Schriftstücke zwar auf Art und Umfang des im ursprünglichen Schriftsatz gestellten Ansuchens Einfluß haben; demzufolge wird auch Höhe und Ausmaß der festen Gebühr, der die ursprüngliche Eingabe unterliegt, ungeachtet des im Bereich des römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes herrschenden strengen Urkundenprinzips - ebenso wie bei gleichzeitig vorgelegten Beilagen - anhand der zur ursprünglichen Eingabe nachgereichten Schriftstücke zu beurteilen sein. Das den ursprünglichen Schriftsatz lediglich ergänzende Schreiben selbst erfüllt aber nicht deswegen, weil dadurch die ursprünglich angestrebte Amtshandlung vorgenommen werden kann, den Tatbestand einer Eingabe im Sinne des Paragraph 14, TP 6 GebG.

Wie bereits ausgeführt, erfüllt ein über amtlichen Auftrag überreichtes Schriftstück nur insoferne nicht den Tatbestand nach Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, GebG, als darin nicht ein neuerliches Ansuchen gestellt wird. Gerade ein solches neues Ansuchen ist aber im Schreiben vom 7. Oktober 1991 enthalten: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt sich die Wortfolge, es dürfe "der Erwartung Ausdruck gegeben werden, daß das ... Verwaltungsverfahren in Bälde ... entschieden wird", ohne Zweifel als ein in eine Höflichkeitsfloskel gekleidetes Begehren um rasche Beendigung des Verfahrens dar. Ein solches Betreibungsschreiben (Urgenzschreiben) unterliegt aber für sich selbständig der Gebühr vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 15. Juni 1956, Zl. 2689/54, Slg. Nr. 1447/F, und vom 14. April 1986, Zlen. 85/15/0324, 85/15/0332, Slg. Nr. 6109/F).

Dabei ist aus der Sicht des Beschwerdefalles jedoch zu bedenken, daß das Ziel eines Schreibens, mit dem die Beendigung eines Verfahrens begehrt wird, grundsätzlich verschieden ist vom Ziel des ursprünglichen - allenfalls einer Gebühr unterliegenden - Ansuchens. Diese Unterscheidung ist nicht allein in den Fällen von Bedeutung, in denen die Eingabe, deren Erledigung urgiert wird, entweder gar keiner oder aber einer erhöhten Gebühr unterliegt vergleiche dazu neuerlich Frotz/Hügel/Popp, a.a.O., 6 f, und Fellner, a.a.O., 12/5). Ungeachtet des Umstandes, daß sich der ursprüngliche Antrag auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit von insgesamt 1987 Stromerzeugungsanlagen bezog, wurde im Schriftsatz vom 7. Oktober 1991 der einheitliche Antrag um Beendigung des anhängigen Verfahrens gestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß mit dem Urgenzschreiben eine Mehrheit selbständiger Ansuchen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, GebG gestellt worden ist.

Der angefochtene Bescheid, mit dem feste Gebühren im Ausmaß der Anzahl der Stromerzeugungsanlagen, deren Rechtmäßigkeit im ursprünglichen, nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Schriftsatz vom 21. Jänner 1991 begehrt worden ist, festgesetzt worden ist, entspricht damit nicht dem Gesetz. Der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf die weiteren Beschwerdeausführungen näher einzugehen, zumal in der Begründung der Beschwerde keine Ausführungen zum Beschwerdepunkt betreffend die Heranziehung des Beschwerdeführers zur "Haftung" (richtig: Erlassung eines Gebührenbescheides an den Überreicher der Eingabe als Gesamtschuldner gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GebG) enthalten sind. Es war damit auch nicht darauf einzugehen, daß die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des Paragraph 290, Absatz eins, BAO keine einheitliche Entscheidung über die gleichzeitig anhängigen Berufungen des Beschwerdeführers einerseits und der Stadt Wien als primären Gebührenschuldner andererseits getroffen hat.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160148.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1994160148_19961114X00

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