Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß Art 11 Abs 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, einem von der Oberfinanzdirektion M vorgelegten Ersuchen des Zentralfinanzamtes M statt, dessen Rückstandsanzeige betreffend einen Abgabenrückstand des Beschwerdeführers von DM 7.995,75 (Lohnsteuer 4. Quartal 1980, Umsatzsteuer 1979, Juli und September 1980, samt Zuschlägen) anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß Artikel 11, Absatz 2, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,, einem von der Oberfinanzdirektion M vorgelegten Ersuchen des Zentralfinanzamtes M statt, dessen Rückstandsanzeige betreffend einen Abgabenrückstand des Beschwerdeführers von DM 7.995,75 (Lohnsteuer 4. Quartal 1980, Umsatzsteuer 1979, Juli und September 1980, samt Zuschlägen) anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde nicht näher geprüft habe, ob die gegenständlichen Abgabenansprüche allenfalls verjährt seien.
Die in der erwähnten Rückstandsanzeige angeführten Abgaben sind solche, die nach Art 1 des zitierten Vertrages Gegenstand dieses Abkommens sind. Da die erwähnte Rückstandsanzeige allen - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art 11 Abs 1 des Vertrages entsprach, war nach Abs 2 dieses Artikels die belangte Behörde zu ihrer im angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ohne daß vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig gewesen wären; ein Fall des Art 6 des zitierten Vertrages lag nicht vor.Die in der erwähnten Rückstandsanzeige angeführten Abgaben sind solche, die nach Artikel eins, des zitierten Vertrages Gegenstand dieses Abkommens sind. Da die erwähnte Rückstandsanzeige allen - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz eins, des Vertrages entsprach, war nach Absatz 2, dieses Artikels die belangte Behörde zu ihrer im angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ohne daß vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig gewesen wären; ein Fall des Artikel 6, des zitierten Vertrages lag nicht vor.
Eine Überprüfung und Beurteilung des Verjährungseinwandes des Beschwerdeführers war der belangten Behörde entzogen, weil die ersuchte Behörde an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. April 1984, 83/14/0166, und vom 23. April 1985, 84/14/0167). Der gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.Eine Überprüfung und Beurteilung des Verjährungseinwandes des Beschwerdeführers war der belangten Behörde entzogen, weil die ersuchte Behörde an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird, gebunden ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. April 1984, 83/14/0166, und vom 23. April 1985, 84/14/0167). Der gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.