Der Beschwerdeführer steht als Oberbaurat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist die Feuerwehr- und Zivilschutzschule (im folgenden kurz FWZS), die er leitet. Unmittelbarer Vorgesetzter des Beschwerdeführers ist der Leiter der Abteilung für Katastrophenschutz und Landesverteidigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 1990 unter Hinweis auf "§ 30a Abs. 1 Z. 3 der 24. GG-Nov. BGBl. Nr. 214/1972" um "Gewährung einer Verwendungsdienstzulage". Begründend führte er aus, er habe als Leiter der FWZS folgende Aufgaben zu besorgen: Nach den vorgelegten Verwaltungsakten ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 1990 unter Hinweis auf "§ 30a Absatz eins, Ziffer 3, der 24. GG-Nov. BGBl. Nr. 214/1972" um "Gewährung einer Verwendungsdienstzulage". Begründend führte er aus, er habe als Leiter der FWZS folgende Aufgaben zu besorgen:
Als Leiter trage ich die Verantwortung für den gesamten organisatorischen und fachlichen Bereich sowie für die Pflege und Verwahrung der mir anvertrauten Ausbildungsobjekte aus den Übungsbereichen Technik, Brand, Wasser, Atemschutz und Kommunikation, deren überwiegende Neukonzeption und Errichtung im Rahmen des Schulweiterbaues mit Abschluß 1988 erfolgte.
Ferner obliegt mir die Erstellung des Schulbudgets, die Koordination der finanziellen Gebarung und der möglichst sparsame, gezielte und wirkungsvolle Einsatz der vorhandenen Mittel.
Als Leiter trage ich auch die Verantwortung über den zweckmäßigen und effizienten Einsatz der an der Schule beschäftigten Mitarbeiter. Das sind
4 Mitarbeiter im gehobenen Dienst
27 Mitarbeiter im Fachdienst
3 Mitarbeiter im mittleren Dienst
13 Mitarbeiter in handwerklicher Verwendung
1 Mitarbeiter auf einem geschützten Arbeitsplatz
49 Mitarbeiter
Arbeitsplanung und Verantwortung in organisatorischer und fachlicher Hinsicht betreffen nicht nur die laufend zu erledigenden Aufgaben, sondern auch die Neuplanung und Anpassung der Lehrinhalte im Ausbildungsbetrieb. Dies fußt auf Mitarbeit in nationalen und internationalen Arbeitsgruppen bzw. auch auf Zusammenarbeit mit einschlägigen Institutionen.
Aus vorgenannter Aufgabenstellung geht hervor, daß meine Verantwortung als Leiter der Feuerwehr- und Zivilschutzschule Steiermark über jene von Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung liegt, die keine Führungsaufgaben zu erfüllen haben.
Eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung liegt dem Schreiben bei."
In den Verwaltungsakten findet sich ferner ein mit 29. April 1991 datiertes Schriftstück, laut dem eine an Ort und Stelle im Beisein des Abteilungsvorstandes, eines Personalvertreters und des Beschwerdeführers durchgeführte Überprüfung ergeben habe, daß der Beschwerdeführer in seinen Funktionen als Referatsleiter für die FWZS und Schulkommandant im wesentlichen die in der Arbeitsplatzbeschreibung (Stand 1. Oktober 1990) angeführten Arbeiten verrichte. Festgehalten ist auch, daß dem Beschwerdeführer nunmehr auch die Erstellung des Schulbudgets im Volumen von jährlich rund S 34 Mio (hievon rund S 17,8 Mio Personalaufwand) obliege. Dem Beschwerdeführer seien 4 Bedienstete der Verwendungsgruppe B, 4 Bedienstete der Verwendungsgruppe C (hievon 1 C/V) sowie drei 3 Bedienstete der Verwendungsgruppe D unmittelbar und weitere 24 Bedienstete der Verwendungsgruppe C (hievon 5 C/V), 1 Bediensteter der Verwendungsgruppe D, 12 Bedienstete des Entlohnungsschemas II und 1 Bediensteter auf einem geschützten Arbeitsplatz mittelbar unterstellt. In den Verwaltungsakten findet sich ferner ein mit 29. April 1991 datiertes Schriftstück, laut dem eine an Ort und Stelle im Beisein des Abteilungsvorstandes, eines Personalvertreters und des Beschwerdeführers durchgeführte Überprüfung ergeben habe, daß der Beschwerdeführer in seinen Funktionen als Referatsleiter für die FWZS und Schulkommandant im wesentlichen die in der Arbeitsplatzbeschreibung (Stand 1. Oktober 1990) angeführten Arbeiten verrichte. Festgehalten ist auch, daß dem Beschwerdeführer nunmehr auch die Erstellung des Schulbudgets im Volumen von jährlich rund S 34 Mio (hievon rund S 17,8 Mio Personalaufwand) obliege. Dem Beschwerdeführer seien 4 Bedienstete der Verwendungsgruppe B, 4 Bedienstete der Verwendungsgruppe C (hievon 1 C/V) sowie drei 3 Bedienstete der Verwendungsgruppe D unmittelbar und weitere 24 Bedienstete der Verwendungsgruppe C (hievon 5 C/V), 1 Bediensteter der Verwendungsgruppe D, 12 Bedienstete des Entlohnungsschemas römisch zwei und 1 Bediensteter auf einem geschützten Arbeitsplatz mittelbar unterstellt.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Steiermärkische Landesregierung habe ihm mit Beschluß vom 27. April 1992 mit Wirkung ab 1. September 1990 für die Dauer seiner Verwendung als Referatsleiter der FWZS und als Schulkommandant eine Zulage nach § 30d GG 1956 in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes in bestimmter Höhe gewährt. Zur beantragten Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 (im folgenden Leiterzulage) wies die belangte Behörde darauf hin, diese gebühre nur für eine BESONDERE Leitungsfunktion. Eine solche sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn ein Bediensteter die Dienst- und Fachaufsicht über ihm unterstellte Beamte derselben Verwendungsgruppe ausübe, was jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Steiermärkische Landesregierung habe ihm mit Beschluß vom 27. April 1992 mit Wirkung ab 1. September 1990 für die Dauer seiner Verwendung als Referatsleiter der FWZS und als Schulkommandant eine Zulage nach Paragraph 30 d, GG 1956 in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes in bestimmter Höhe gewährt. Zur beantragten Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 (im folgenden Leiterzulage) wies die belangte Behörde darauf hin, diese gebühre nur für eine BESONDERE Leitungsfunktion. Eine solche sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn ein Bediensteter die Dienst- und Fachaufsicht über ihm unterstellte Beamte derselben Verwendungsgruppe ausübe, was jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei.
In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 1992 bedankte sich der Beschwerdeführer für die Gewährung der Zulage nach § 30d GG 1956. Zur Leiterzulage wies der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf hin, er leite das besondere Maß an Verantwortung aus dem hohen Personalstand (derzeit In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 1992 bedankte sich der Beschwerdeführer für die Gewährung der Zulage nach Paragraph 30 d, GG 1956. Zur Leiterzulage wies der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf hin, er leite das besondere Maß an Verantwortung aus dem hohen Personalstand (derzeit
48 Mitarbeiter; Tendenz steigend) und den ihm übertragenen Leitungs- und Koordinierungsaufgaben im fachlichen und administrativen Bereich ab. Die Schule habe einen größeren Umfang als manche Abteilung im Amt der Landesregierung; nur in Zusammenarbeit aller Mitarbeiter und der externen Vortragenden (ca. 100) sei es möglich den Strom von über 10.000 Kursteilnehmern pro Jahr zu bewältigen. Die Wichtigkeit seiner Dienststelle sei daraus abzuleiten, daß alle in der Steiermark bekannten freiwilligen Einsatzorganisationen beinahe die gesamte Ausbildung in L. absolvierten sowie sämtliche berufliche Einsatzorganisationen (wie z.B. die Berufsfeuerwehr, Gendarmerie, Bundesheer usw.) spezielle Fachinhalte vermittelt bekämen. Tausende von Zivilpersonen aus Schlüsselberufen (Krankenhaus, Elektroversorgungsunternehmen, Höhere Schulen usw.) bis hin zum einzelnen Gemeindebürger seien einschlägig unterwiesen worden. Zur Bewältigung dieser Aufgaben sei es erforderlich, daß alle Mitarbeiter der FWZS zusätzlich zu ihrer Vorbildung noch eine besondere Fachausbildung einzubringen hätten. Der Schulkommandant und die ihm unterstellten Referatsoffiziere (Vorbeugender Brandschutz; Einsatztechnik; Atem- und Körperschutz; Strahlenschutz und Unfallverhütung) müßten zusätzlich die Berufsfeuerwehr-Offiziersausbildung nachweisen. Von den ca. 100 externen Vortragenden seien ca. 40 Akademiker, mit denen die gewünschten Inhalte ihrer speziellen Fachgebiete ständig abzusprechen seien, um das jeweilige Ausbildungsziel abzudecken.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 1993 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung keine Folge. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens (die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 1992 wird allerdings nicht im einzelnen wiedergegeben, sondern lediglich allgemein festgehalten, die dort erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers enthielten keine neuen relevanten Umstände und seien daher nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen) begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, die für die "Gewährung" der Leiterzulage notwendige besondere Leitungsfunktion sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn ein Bediensteter die Dienst- und Fachaufsicht über ihm unterstellte Bedienstete derselben Verwendungsgruppe ausübe. Diese Voraussetzung treffe im Beschwerdefall nicht zu, weshalb die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung der beantragten Leiterzulage nicht gegeben sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 1993 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung keine Folge. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens (die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 1992 wird allerdings nicht im einzelnen wiedergegeben, sondern lediglich allgemein festgehalten, die dort erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers enthielten keine neuen relevanten Umstände und seien daher nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen) begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, die für die "Gewährung" der Leiterzulage notwendige besondere Leitungsfunktion sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn ein Bediensteter die Dienst- und Fachaufsicht über ihm unterstellte Bedienstete derselben Verwendungsgruppe ausübe. Diese Voraussetzung treffe im Beschwerdefall nicht zu, weshalb die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung der beantragten Leiterzulage nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine weitere
Stellungnahme zur Gegenschrift abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der Anlage 1 zum Steiermärkischen Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, Punkt 2 lit. c, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der Anlage 1 zum Steiermärkischen Landesbeamtengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 1974,, Punkt 2 Litera c,, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschrift über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschrift über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (Paragraphen eins, 8, DVG; Paragraphen 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, eine besondere Leitungsfunktion liege im Beschwerdefall deshalb nicht vor, weil ihm kein Bediensteter der Verwendungsgruppe A unterstellt sei, widerspreche dem Gesetz.
Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0004, ausgesprochen hat, findet sich für diese Rechtsauffassung im Gesetz keinerlei Anhaltspunkt. Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung ausschließlich auf diese demnach verfehlte Rechtsauffassung gestützt. Der vorliegende Sachverhalt läßt auch nicht ohne weitere Ermittlungen von vornherein erkennen, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Leiterzulage - vgl. dazu wiederum das zitierte Erkenntnis, das die Leiterzulage eines Vertreters eines Referatsleiters bei einer Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaft betraf - von vornherein nicht gegeben sind. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Bescheid die erforderlichen Ermittlungen in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen hat - der Versuch einer teilweisen Nachholung in der Gegenschrift kann diesen Mangel nicht sanieren - war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Gewährung einer Zulage nach § 30d GG 1956 in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes beseitigt nicht den Anspruch auf Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 leg. cit. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0004, ausgesprochen hat, findet sich für diese Rechtsauffassung im Gesetz keinerlei Anhaltspunkt. Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung ausschließlich auf diese demnach verfehlte Rechtsauffassung gestützt. Der vorliegende Sachverhalt läßt auch nicht ohne weitere Ermittlungen von vornherein erkennen, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Leiterzulage - vergleiche dazu wiederum das zitierte Erkenntnis, das die Leiterzulage eines Vertreters eines Referatsleiters bei einer Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaft betraf - von vornherein nicht gegeben sind. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Bescheid die erforderlichen Ermittlungen in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterlassen hat - der Versuch einer teilweisen Nachholung in der Gegenschrift kann diesen Mangel nicht sanieren - war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Gewährung einer Zulage nach Paragraph 30 d, GG 1956 in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes beseitigt nicht den Anspruch auf Leiterzulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.
Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren für die unaufgefordert abgegebene Stellungnahme zur Gegenschrift, die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.