Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/12/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/12/0017

Entscheidungsdatum

20.05.1992

Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN, Beamter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1990, Zl. 100.763/08-Pr.A2/90, betreffend Verwendungs(Leiter-)Zulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, dessen Abteilung römisch eins C 8 (seit 1. August 1990 auf Abt römisch eins Ausschussbericht umbenannt) der Beschwerdeführer seit 1. November 1987 leitet.

Mit Schreiben vom 12. Jänner 1988 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßige Absprache darüber, daß ihm eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden kurz: "Leiterzulage") im Ausmaß von 2,5 Vorrückungsbeträgen zustehe. Nachdem im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers von der belangten Behörde an das Bundeskanzleramt wegen Erteilung der Zustimmung herangetreten, diese aber verweigert worden war, wurde die Leiterzulage für den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25. August 1988 mit zwei Vorrückungsbeträgen festgesetzt.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde führte zur Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Maßgebend hiefür war im wesentlichen, daß mangels näherer Begründung nicht rechtens davon ausgegangen werden durfte, daß es sich bei den Angelegenheiten des Forstrechtes im Rahmen der genannten Abteilung nur um eine nicht das Übliche erreichende Kompetenz handle; weiters, daß hinsichtlich der Indiziencharakter habenden Zahl und Wertigkeit der zugeteilten Bediensteten keine Feststellungen über die tatsächliche Inanspruchnahme der bei zwei Abteilungen zugeteilten Bediensteten getroffen worden waren; darüberhinaus war eine den Spruch tragende Ableitung aus der einem früheren Funktionsinhaber zuerkannten Höhe der Leiterzulage als unzulässig bezeichnet und die Aussage getroffen worden, daß bei jeder Neubemessung einer Verwendungszulage zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung der Verwendungszulage dem Grunde und dem Ausmaße nach gegeben seien. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0163, hingewiesen.

Im Hinblick auf die Dauer des im zweiten Rechtsgang durchgeführten Verwaltungsverfahrens (ergänzende Erhebungen, neuerliche Befassung des BKA und Einräumung des Parteiengehörs) erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, die im Hinblick auf die Nachholung des versäumten, nunmehr angefochtenen Bescheides eingestellt wurde (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1991, Zl. 90/12/0169).

Der Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides lautet:

"Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 wird die Ihnen gebührende Verwendungszulage ab 1. November 1987 mit 2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse römisch acht festgesetzt.

Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, GG 1956 gelten durch diese Verwendungszulage alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Das Mehrbegehren von 1/2 Vorrückungsbetrag wird abgewiesen."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensablaufes vorerst die Geschäfts- und Personaleinteilung betreffend die genannte Abteilung seit September 1987 dargestellt. Demnach habe der Beschwerdeführer vorerst folgenden Aufgabenbereich gehabt:

"Rechtspolitik, Legistik, Vollziehung und sonstige Rechtsangelegenheiten des Forstrechtes (ausgenommen Vollziehung des römisch elf. Abschnittes des Forstgesetzes 1975), der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Österreichischen Bundesforste; Jagdrecht."

Dieser Aufgabenbereich habe dann mit 1. August 1990 eine Erweiterung bzw. Spezifikation durch folgende Ergänzung erfahren:

"Legistik hinsichtlich des Holzkontrollgesetzes und des römisch elf. Abschnittes des Forstgesetzes 1975, Vertretung vor dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof auf dem Gebiete des Forstrechtes, Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Rodungen nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu bewilligenden Anlagen, Koordination hinsichtlich des Jagdrechtes sowie Behandlung jagdrechtlicher Grundsatzfragen."

Der Personalstand der Abteilung, der jedoch auch einer anderern Abteilung zugeteilt war, betrug (ohne Abteilungsleiter):

vom 1. November 1987 bis 1. Oktober 1988 drei A/a-Bedienstete und einen B-Beamten,

vom 1. Oktober 1988 bis 1. August 1990, zwei A-Beamte und einen B-Beamten,

vom 1. August 1990 an wieder drei A/a-Bedienstete und einen B-Beamten, wobei ab diesem Zeitpunkt ein A-Bediensteter zur Gänze der Abteilung des Beschwerdeführers zugeteilt war.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dann der Antrag des Beschwerdeführers mit der Aussage einer durchschnittlichen Überstundenleistung von 38 Stunden monatlich zusammengefaßt wiedergegeben. Dann wird der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Leiterzulage anerkannt; weiters gibt die belangte Behörde hinsichtlich der allein strittigen Frage der Höhe dieser Leiterzulage die grundlegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder, nach der die Zuteilung des Personals für die Bewältigung der Verwaltungsaufgaben ein Indiz für das besondere Maß an Verantwortung, die damit verbunden ist, darstellt.

Hinsichtlich der im ersten Rechtsgang u.a. für die Aufhebung erheblichen Frage der Doppelzuteilung von Bediensteten wird dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausgeführt, die Befragung dieser Bediensteten habe ergeben, daß die A-Beamten zu 70 bis 80 % für die Abteilung römisch eins C 8 tätig gewesen seien. In weiterer Folge werden die juristischen Tätigkeiten in den Abteilungen römisch eins C 8 und römisch eins C 9 als qualitativ gleichwertig bezeichnet. Der Schwerpunkt des Aufgabenbereiches liege bei der Abteilung römisch eins C 8 in der Vollziehungstätigkeit, in der Abteilung römisch eins C 9 bei den legistischen Maßnahmen. Dann gelangt die belangte Behörde auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die doppelt zugeteilten Bediensteten überwiegend in der Abteilung römisch eins C 8 verwendet wurden, trotzdem neuerlich zur Feststellung, daß die Abteilung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig klein zu bezeichnen sei. Sie führt im wesentlichen aus, wenn dem Beschwerdeführer nunmehr zwar ein A-Bediensteter zur Gänze unterstellt sei, für das übrige Personal (zwei A- und ein B-Bediensteter) aber die Mehrfachzuteilung andauere, resultiere aus dieser Einschränkung der Leitungsaufgabe, daß das dem Beschwerdeführer zukommende besondere Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung seit der Übernahme der Funktion durchaus nicht das Ausmaß erreiche, das Leiter von Abteilungen üblicher Größe und üblicher Bedeutung bei Zentralstellen des Bundes zu tragen hätten.

Der Grad der höheren Verantwortung ergebe sich weiters aus der Kompetenz bzw. der Bedeutung der vom Beschwerdeführer geleiteten Organisationseinheit. Der Aufgabenbereich der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung ergebe sich aus der Geschäftseinteilung. Der Feststellung des Beschwerdeführers, daß die Geschäftseinteilung nicht viel aussage und den objektiven Erfordernissen nicht entspreche, müsse widersprochen werden, weil die Aufteilung der zum Wirkungsbereich der belangten Behörde gehörenden Geschäfte gemäß Paragraph 7, des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Geschäftseinteilung vorzunehmen und diese vom Bundesminister zu erlassen sei. Durch diese Dienstanweisung sei somit der sachliche und personelle Aufgabenbereich in bezug auf die besondere Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung determiniert. Die von der Abteilung des Beschwerdeführers wahrzunehmenden Aufgaben seien dem Forstrecht zuzuordnen. Zur Legistik sei festzuhalten, daß das Forstgesetz 1975 noch vor Einrichtung der Abteilung römisch eins C 8 novelliert worden sei. Die Angelegenheiten betreffend Wildbach- und Lawinenverbauung seien im Forstgesetz geregelt und fielen nur insoweit in den Zuständigkeitsbereich der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung, als forstliche Belange berührt würden. Zu dem Aufgabenbereich im Zusammenhang mit den Österreichischen Bundesforsten sei festzuhalten, daß für diesen Bereich bei den Österreichischen Bundesforsten eine gesonderte Verwaltungs- und Personalorganisation bestehe. Für jene forstlichen Angelegenheiten, die fachliche Belange betreffen würden, sei insbesondere die für das Forstwesen eingerichtete Sektion römisch fünf der belangten Behörde zuständig. Diese fachlichen Belange würden von den in dieser Sektion zuständigen Abteilungen wahrgenommen. Zivilrechtliche, arbeits- und dienstrechtliche Belange, die mit dem Forstrecht im Zusammenhang stünden, würden von den Abteilungen Präs. C 5, Präs. C 6 und römisch eins A 10 sowie der Gruppe römisch fünf C wahrgenommen. Zu den Verwaltungsangelegenheiten sei festzustellen, daß nur jene Fälle, in denen eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolge, mit einem größeren Arbeitsaufwand verbunden seien. Durchschnittlich werde jedoch nur in etwa zehn Fällen pro Jahr Amtsbeschwerde erhoben.

Diesen Darstellungen, die dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden seien, seien von diesem in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 1990 nicht widersprochen worden.

Die vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Agenden auf dem Gebiet des Forstrechtes stellten lediglich einen Teil jener von der belangten Behörde wahrzunehmenden forstrechtlichen Belange dar, für die insbesondere die für das Forstwesen eingerichtete Sektion römisch fünf zuständig sei. Bei den Angelegenheiten des Forstrechtes in der Gesamtheit handle es sich sehr wohl um eine das übliche erreichende Kompetenz, jedoch stelle der auf die Abteilung römisch eins C 8 kompetenzmäßig entfallende Aufgabenbereich nur einen Teil dieses Gesamtaufgabengebietes dar, wobei es sich hiebei nicht um einen das übliche erreichenden Zuständigkeitsumfang handle und es sich aus diesem Grunde bei der Abteilung römisch eins C 8 nicht um eine Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung handle.

Die belangte Behörde setzt sich dann weiters in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Vergleichsüberlegungen auseinander. Sie führt aus, aus der ehemaligen Abteilung römisch eins A 2 seien insgesamt drei Abteilugnen entstanden, und zwar die Abteilung römisch eins A 2, römisch eins C 8 und römisch eins C 9. Der Aufgabenbereich der Abteilung römisch eins A 2 betreffe im wesentlichen den Bereich Futtermittelrecht, der der Abteilung römisch eins C 9 vor allem Weinrecht. Die wirtschaftliche Bedeutung betreffend die Bereiche Futtermittelrecht und Weinrecht sowie die legistischen Aktivitäten dieser Abteilungen seien mit jenen der Abteilung römisch eins C 8 durchaus vergleichbar. Auch diese Abteilungen seien auf Grund ihres hauptsächlich auf ein einzelnes Fachgebiet eingeschränkten Aufgabenbereiches, der einen verhältnismäßig eng abgegrenzten Rechtsbereich umfasse und dadurch, daß der Aufgabenbereich nicht mehrere verschiedene, voneinander unabhängige Rechtsgebiete umfasse, eher als klein zu bezeichnen.

Zu dem Maß an Verantwortung, das vom Beschwerdeführer als Abteilungsleiter zu tragen sei, sei in Betracht zu ziehen gewesen, daß dem Beschwerdeführer noch zwei Leitungsorgane, und zwar ein Gruppenleiter und ein Sektionsleiter übergeordnet seien, sodaß die für die Abteilung römisch eins C 8 zu tragende Verantwortung dreigeteilt sei, wobei der höchste Grad der Verantwortung beim Sektionsleiter und entsprechend abgestuft beim Gruppenleiter und erst dann beim Beschwerdeführer liege.

Dementgegen sei vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, daß der Leiter der Gruppe römisch eins C (jetzt Leiter der Gruppe römisch eins A) zusätzlich die Leitung des Ministerbüros inne habe und dies für den Beschwerdeführer einen Zuwachs sowohl an Arbeit als auch an Verantwortung für die Abteilungsgeschäfte bedeute.

Dazu sei festzustellen, daß der genannte Gruppenleiter mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990 vorübergehend mit der Leitung des Minsterbüros betraut worden sei. Trotzdem erfülle aber der genannte Gruppenleiter weiterhin in vollem Umfang die ihm ursprünglich zugekommene Funktion und habe daher weiterhin die volle Verantwortung als Gruppenleiter zu tragen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Agenden der Gruppenleitung wahrzunehmen.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung einer Stellungnahme des BKA bzw. BMF, verbunden mit dem Begehren, im Falle der Verweigerung der Zustimmung, dies entsprechend zu begründen, sei mitgeteilt worden:

Die Verwendungszulage dürfe gemäß Absatz 2, der genannten gesetzlichen Bestimmung vier Vorrückungsbeträge bzw. 50 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen sei die Verwendungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Das Gesetz enthalte darüberhinaus keine Angaben über die konkrete Bemessung einer dem Grunde nach als gebührend festgestellten Verwendungszulage. Es könnten daher weder die Höhe einer dem Grunde nach gebührenden Verwendungszulage allein aus der Bezeichnung der vom Beamten geleiteten Organisationseinheit, noch die Rahmengrößen für Leiter von Organisationseinheiten mit der gleichen Bezeichnung dem Gesetz entnommen werden. Es sei daher auch nicht geregelt, welche Größe im Rahmen des gesetzlichen Höchstausmaßes für die Bemessung der Verwendungszulage von Leitern von bei Zentralstellen des Bundes eingerichteten Abteilungen in Betracht komme.

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesministeriengesetzes 1986 gliederten sich Bundesministerien in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte seien unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichen Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei sei insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellten, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sei. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfange anfielen, seien mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.

Das Gesetz regle demnach zwar die Gliederung der Bundesministerien in Sektionen und Abteilungen. Die Rahmenbedingungen für die Schaffung von Abteilungen würden aber bloß in zwei Richtungen definiert:

1. Für die Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellten, solle nur eine einzige Abteilung - nicht zwingend ausschließlich, aber zumindest führend - zuständig sein. Die Teilung großer Abteilungen mit Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellten, sei demnach vom Gesetz her dann möglich, wenn eine Abteilung führend zuständig bleibe.

2. Andererseits wolle das Bundesministeriengesetz die Bildung von zu kleinen Abteilungen ausschließen, indem es normiere, daß Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringeren Umfange anfielen, mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen seien.

Diese Rahmenbedingungen stellten jedoch überwiegend auf unbestimmte Gesetzesbegriffe ab. Das Gesetz gebe daher keine eindeutige Auskunft, ab welchem Umfang an Geschäften eine selbständige Abteilung gebildet werden dürfe. Da auch jede Angabe über eine Mindestpersonalausstattung fehle und überdies kein Kontrollorgan existiere, das befugt wäre, die Errichtung solcher unter einer Mindestgröße liegenden Organisationseinheiten zumindest im Zuge eines Mitwirkungsrechtes zu beeinspruchen, sei der Bundesminister als oberstes Organ in seiner Organisationshoheit tatsächlich unbeschränkt.

Der Beschwerdeführer sei Leiter der Abteilung römisch eins C 8 der belangten Behörde. Diese Abteilung sei aus dem Referat römisch eins A 2c, das der Beschwerdeführer bereits vorher geleitet habe, gebildet worden. Die Aufgaben der neuen Abteilung seien aufbauend auf den ehemaligen Referatszuständigkeiten zur Gänze aus dem Kompetenzbereich der Abteilung römisch eins A 2 entnommen. Der Leiter dieser Abteilung, aus der mit gleicher Wirksamkeit auch die Abteilung römisch eins C 9, und zwar durch Ausgliederung des Referates römisch eins A 2b, abgespalten worden sei, habe eine Verwendungszulage im Ausmaß von 2,5 Vorrückungsbeträgen bezogen.

Das der Abteilung des Beschwerdeführers zugeteilte Personal von insgesamt vier Bediensteten sei zur Gänze auch der Abteilung römisch eins C 9 zugeteilt gewesen. Wenn dem Beschwerdeführer nunmehr zwar ein A-Bediensteter zur Gänze unterstellt sei, für das übrige Personal (zwei Beamte des Höheren Dienstes und ein Beamter des gehobenen Dienstes) aber die Mehrfachzuteilung andauere, resultiere aus dieser Einschränkung der Leitungsbefugnis, daß das dem Beschwerdeführer zukommende besondere Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung seit der Übernahme der Funktion durchgehend nicht das Ausmaß erreicht habe, das Leiter von Abteilungen üblicher Größe und üblicher Bedeutung bei Zentralstellen des Bundes zu tragen hätten.

Nach Wiedergabe der Rechtslage wird dann zusammenfassend ausgeführt, auf Grund der dargelegten Sachverhaltsermittlung, wonach die vom Beschwerdeführer geleitete Abteilung nicht als Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung angesehen werden könne, werde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das mit seiner Funktion verbundene Maß an Verantwortung im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 im Einvernehmen mit dem BKA und BMF und unter Bedachtnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Leiterzulage in dem im Spruch genannten Ausmaße zuerkannt. Bei der Bemessung sei unter Bedachtnahme auf die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der mit der Funktion zusammenhängenden Aufgaben erforderliche zeitliche Mehrleistung von etwa 38 Überstunden Rücksicht genommen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Die Verwendungszulage ist nach Absatz 2, der angeführten Gesetzesstelle mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen und kann auch in Hundertsätzen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

Hinsichtlich der Bemessung ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung unter den der Verwendungsgruppe A und Dienstklasse römisch acht angehörigen Beamten in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes jene Beamten tragen, die neben dem vorliegenden Höchstausmaß quantitativer Mehrleistung eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe und besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstausmaß der Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 von vier Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen quantitativer Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von dreieinhalb, selbständigen Leitern von Abteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von drei, Leitern von Abteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1976, Zl. 1179/76, uva.) Das Ausmaß der Mehrleistungsvergütung von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen steht demnach nur Leitern von Abteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung zu, wenn sie das Höchstausmaß mengenmäßiger Mehrleistung erbringen. Im Erkenntnis vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0064, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß unter Berücksichtigung aller Gründe des damaligen Beschwerdeführers im Hinblick auf die diesem im Umfang beschränkten Aufgaben und seine organisatorische Stellung, insbesondere der Tatsache, daß die Abteilung nur einen Posten der Verwendungsgruppe A aufweist, nicht gesagt werden kann, es handle sich hiebei um eine Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung. Die Zahl der dem Beschwerdeführer unterstellen Bediensteten für sich alleine darf aber nicht als ausschlaggebend angesehen werden, weil diese Zahl alleine noch nicht die Leitungsfunktion zu einer besonderen macht vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1986, Zl. 84/12/0222).

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß die belangte Behörde nach der Bescheidbegründung unrichtigerweise davon ausgehe, daß als der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt der 1. November 1987 anzusehen sei.

Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine als "Anmerkung" bezeichnete Aussage dieses Inhaltes getroffen worden ist. Entgegen dieser "Anmerkung" hat aber die belangte Behörde zu Recht den entscheidenden Sachverhalt für den gesamten für die Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers maßgebenden Zeitraum erhoben und offensichtlich auch ihrer Begründung bzw. Bewertung zugrunde gelegt. Dieser unrichtigen "Anmerkung" ist daher keine für die Entscheidung der belangten Behörde wesentliche Bedeutung zugekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch entgegen dem Beschwerdevorbringen zur Frage der Doppelzuteilung nicht finden, daß die Personalaufstockung in der Abteilung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wäre. Die belangte Behörde hat vielmehr trotz der festgestellten Personalaufstockung (ein A-Bediensteter zur Gänze, zwei A- und ein B-Bediensteter zu 70 bis 80 %) den Schluß gezogen, es handle sich bei der Abteilung des Beschwerdeführers noch nicht um eine Abteilung üblichen Ausmaßes, üblicher Größe und üblicher Bedeutung, was nicht als unrichtig zu bezeichnen ist.

Wenn der Beschwerdeführer mit konkreten Beispielen vorbringt, in der Geschäftseinteilung der belangten Behörde seien bei anderen Abteilungen verschiedentlich bloße Scheinzuständigkeiten ausgewiesen bzw. die angebliche Bevorzugung anderer Abteilungsleiter darzulegen versucht, kann das für die Lösung seines Falles nichts bringen, weil aus Unterstellungen in Vergleichsfällen kein Recht abzuleiten ist, sondern jeder Fall auf Grund des Gesetzes zu beurteilen ist vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1986, Zl. 84/12/0222).

Der als Verfahrensmangel geltend gemachte Umstand der Nichteinvernahme des zugeteilten B-Beamten zur Frage seiner Doppelverwendung ist deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil daraus weder in der Frage der Größe der Abteilung noch hinsichtlich des besonderen Maßes an Verantwortung im Hinblick auf die nahezu ausschließlich juristische Kompetenz der Abteilung eine andere Betrachtung angezeigt gewesen wäre.

Wenn in der Abteilung römisch eins A 8 zweieinhalb A und ein B Planstelle besetzt sind, stellt dies für die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewertung als Abteilung üblicher Größe noch kein zwingendes Indiz dar. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß es noch kleinere Abteilungen gibt, weil eine gewisse schematisierende Bandbreite für die Zuerkennung der Leiterzulage aus dem System der Bemessung folgt.

Der Beschwerdeführer bringt weiters als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die Darstellung der Aufgaben und Tätigkeiten der Abteilung römisch eins A 8 sei unvollständig. So sei unberücksichtigt geblieben, daß es im Zusammenhang mit den Amtsbeschwerden notwendig sei, 1500 bis 1600 Akten zu überprüfen, was einen hohen zeitlichen Arbeitsaufwand bedeute. Die Haupttätigkeit der Abteilung bestehe aber darin, in mehr als 30 Fällen jährlich als allein zuständige Behörde (mündliche Verhandlung, Erlassung des Bescheides) über Rodungsanträge für militärische Zwecke zu entscheiden. In etwa 40 Verfahren müßten sogar Rechtsmittelentscheidungen getroffen werden. Da es sich überwiegend um Mehrparteienverfahren handle, ergäben sich daraus etwa in 12 bis 15 Fällen jährlich Beschwerden an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof. Im Zuge dieser Verfahren obliege es dann der Abteilung jeweils die Gegenschriften zu verfassen. Dazu komme noch die umfangreiche rechtliche Gutachtertätigkeit gegenüber den eigenen Dienststellen als auch gegenüber den Landesdienststellen in Form von Anfragebeantwortungen, Informationen für das Ministerbüro nach Interventionen und anderes mehr. Zur legistischen Tätigkeit werde im angefochtenen Bescheid nur bemerkt, daß die Forstgesetznovelle 1987 bereits vor der Funktionsbetrauung des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Dies sei zwar richtig, erwecke jedoch fälschlich den Anschein, auf diesem Gebiet wäre somit alles Erforderliche bereits getan. Dem wäre hinzuzufügen, daß die Vorarbeiten für die nächste Forstgesetznovelle bereits begonnen hätten. Gleichzeitig müßten mehrere, auf Grund des Forstgesetzes ergangene Verordnungen novelliert werden. Bisher seien unter der Leitung des Beschwerdeführers beispielsweise die forstliche Saatgutverordnung, die forstliche Kennzeichnungsverordnung und die "Tarifverordnung der FBVA" novelliert worden. Weiters seien drei Gesetzesentwürfe für ein neues Holzkontrollgesetz, die erste Novelle zum österreichischen Bundesforste-Gesetz sowie eine Novelle der zweiten Verordnung betreffend forstschädliche Luftverunreinigungen in letzter Zeit ausgearbeitet worden. Daß diese Entwürfe bisher nicht dem Begutachtungsverfahren zugeführt worden seien, liege an Umständen, die nicht seitens der Abteilung römisch eins C 8 zu verantworten seien.

Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers zeitliche Belastungen geltend macht, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde bei der Bemessung ohnehin in zeitlicher Hinsicht vom Höchstausmaß an Belastung ausgegangen ist (- der Beschwerdeführer liegt mit 38 Überstunden durchschnittlich im Monat knapp über der mit 35 Überstunden angenommenen Untergrenze vergleiche beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1988, Zl. 87/12/0163).

Aber auch das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers kann kein für ihn günstigeres Ergebnis herbeiführen, weil nach dem Gesetz Vorausetzung aber auch Maßstab für den Anspruch ein BESONDERES Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht finden, daß die vom Beschwerdeführer herausgestrichenen Tätigkeiten und Leistungen ihrer Art nach nicht gerade typisch für eine juristische Abteilung einer Zentralstelle wären. Ungeachtet dessen, ob diese Aufgaben gesondert hätten dargestellt werden sollen - der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit derartiges nicht verlangt - wäre daraus kein für ihn günstigeres Ergbnis abzuleiten gewesen.

Zusammenfassend hegt der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der nunmehr im zweiten Rechtsgang von der belangten Behörde ergänzten Sachverhaltsfeststellungen keine rechtlichen Bedenken mehr gegen die Bemessung; dies insbesondere auch deshalb, weil die Abteilung römisch eins A 8 entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht allein für den österreichischen Wald zuständig ist und auch aus der Stellung des Beschwerdeführers im Rahmen des Behördenaufbaues (Abteilungsleiter, der einem Gruppenleiter und einem Sektionsleiter unterstellt ist) sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu tragenden Verantwortung nichts besonderes ergibt. Wenn dem Beschwerdeführer zur Ausübung dieser Funktion die Leitung von zweieinhalb A-Bediensteten und einem B-Beamten übertragen ist, so spricht auch diese Personalausstattung als Indiz für die von der belangten Behörde getroffene Wertung.

Die Beschwerde mußte aus vorstehenden Überlegungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in der Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht verlautbarte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGbl. Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120017.X00

Im RIS seit

16.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1991120017_19920520X00

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