Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/17/0501

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/17/0501

Entscheidungsdatum

14.06.1991

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;

Norm

LAO OÖ 1984 §149 Abs2;
LAO OÖ 1984 §157;
LAO OÖ 1984 §185 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der S-AG S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 1990, Zl. Gem-7266/1 ad-1990-Sl, betreffend Rückerstattung von Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leonding), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 31. Dezember 1987 von der Stadtgemeinde Leonding die Rückerstattung der Getränkesteuer, "die auf Gebinde bzw. Verpackungsanteile entfällt und die in den bisher abgegebenen Getränkesteuererklärungen enthalten waren", für die Jahre 1982 bis 1986.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 3. Mai 1990 wurde "der Antrag .... vom 31.12.1987 um Rückerstattung der Getränkesteuer für das Kalenderjahr 1982, die auf Gebinde, bzw. Verpackungsanteile entfällt ...." als unbegründet abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Stadtgemeinde Leonding mit Bescheiden vom 9. November 1989 bzw. 3. Mai 1990 den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer als unbegründet abgewiesen. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242, sei nicht erfolgt.

Hinsichtlich der Frage, ob dadurch subjektive Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden seien, sei jedoch auf Paragraph 185, Absatz 3, OÖ LAO zu verweisen. Danach könnten Anträge nach Paragraph 185, Absatz eins, OÖ LAO bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folge, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet worden sei. Dies bedeute aber, daß der Antrag auf Rückerstattung der Getränkesteuer vom 31. Dezember 1987 hinsichtlich des im gegenständlichen Abgabenverfahren relevanten Verfahrenszeitraumes 1982 als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.

Wie es in der Begründung weiters heißt, sei sowohl seitens des Bürgermeisters als auch des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding über den Antrag der Beschwerdeführerin jedoch materiell negativ abgesprochen worden. Darin liege jedoch keine Verletzung von subjektiven Rechten des betroffenen Abgabepflichtigen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in nachstehenden Rechten verletzt:

"Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides durch Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von zuviel entrichteten Beträgen an Gemeinde-Getränkesteuer für das Jahr 1982."

In der Beschwerde heißt es, da erst durch die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung aus einer unrichtig bemessenen Abgabe eine zu Unrecht entrichtete Abgabe werde, könne erst mit diesem Zeitpunkt die Rückzahlungsfrist des Paragraph 185, Absatz 3, OÖ LAO zu laufen beginnen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß erst nachdem über den Antrag auf Abgabenfestsetzung vom 31. Dezember 1987 in merito entschieden worden sein werde, und zwar dahingehend, daß die Abgabe neu (= niedriger) bemessen werde, die Rückzahlungsfrist nach Paragraph 185, Absatz 3, Oö LAO zu laufen beginne.

Bis dato sei über den Antrag auf Abgabenfestsetzung für 1982 noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Das diesbezügliche Verfahren befinde sich derzeit infolge Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur hg. Zl. 90/17/0500). Die belangte Behörde hätte daher den Antrag auf Abgabenrückerstattung weder als verspätet zurückweisen, noch diesen - wie von den Vorinstanzen gehandhabt - als unbegründet abweisen dürfen. Da die belangte Behörde über den Rückzahlungsantrag entschieden habe, bevor über den Antrag auf Abgabenfestsetzung rechtskräftig entschieden worden sei, sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 149, OÖ LAO lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt erfolgen.
  3. Absatz 3,Solange die Abgabenbehörde nicht gemäß Absatz 2, mit Bescheid die Abgabe festgesetzt hat, kann der Abgabepflichtige

a) die Erklärung innerhalb eines Monats ab deren Einreichung ändern,

b) in der Abgabenerklärung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der Erklärung berichtigen.

  1. Absatz 4,...... "

Paragraph 185, OÖ LAO lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,.....
  3. Absatz 3,Anträge nach Absatz eins und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde."

Die Beschwerdeführerin ist insoweit im Recht, daß erst mit der - von der Selbstbemessung abweichenden - bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung aus der Unrichtigkeit der Selbstbemessung ein zu Unrecht entrichteter Abgabenbetrag wird. Bestimmend für den Beginn des Laufes der Ausschlußfrist des Paragraph 185, Absatz 3, OÖ LAO ist somit nicht nur die Entrichtung der Abgabe, sondern auch die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung, mit der (erst) die Abgabe "zu Unrecht entrichtet wurde". Zur näheren Begründung wird unter Bezugnahme auf Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das

hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/17/0404, verwiesen.

Daraus folgt, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat. Sie ging nämlich offenkundig davon aus, daß schlechthin (bereits) mit der Entrichtung der Abgabe die Ausschlußfrist des Paragraph 185, Absatz 3, OÖ LAO zu laufen beginne.

Dafür aber, daß ungeachtet dieser Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde die Abweisung des Rückzahlungsantrages der Beschwerdeführerin durch die Gemeindeabgabenbehörden zu Recht erfolgt sei, fehlt ein Anhaltspunkt. So geht die belangte Behörde selbst davon aus, daß eine bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer durch die Gemeindeabgabenbehörden im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242, nicht erfolgt ist.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170501.X00

Im RIS seit

14.06.1991

Dokumentnummer

JWT_1990170501_19910614X00

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