Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden Anträge des Beschwerdeführers auf Stundung von näher bezeichneten, dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Vergnügungssteuerbeträgen mit der Begründung abgewiesen, die Anträge seien auf Stundung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide gerichtet gewesen, mit welchen die Festsetzung der Vergnügungssteuer erfolgt sei. Da diese Berufungen bereits mit den Berufungs-bescheiden der belangten Behörde vom 27. November 1984 abgewiesen worden seien, seien die Stundungsansuchen gegenstandslos geworden und die Berufungen gegen die Versagung der Stundung schon deshalb abzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf inhaltliche Prüfung der Berechtigung seiner Stundungsgesuche verletzt, behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in Abänderung des angefochtenen Bescheides die begehrte Stundung zu gewähren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit seinem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides übersieht der Beschwerdeführer, daß in sogenannten Bescheidbeschwerdesachen dem Verwaltungsgerichtshof reformatorische Entscheidungsbefugnis nicht zukommt. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides wäre daher auch für den Fall der Berechtigung des Stundungsbegehrens nicht in Betracht gekommen.
2. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, die belangte Behörde habe verkannt, daß gegen sämtliche Berufungsbescheide betreffend Festsetzung von Vergnügungssteuer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, weshalb rechtskräftige Entscheidungen noch nicht vorgelegen seien und sich die belangte Behörde daher inhaltlich., mit dem Ansuchen um Stundung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufungen des Beschwerdeführers hätte befassen müssen.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
Eine rechtskräftige Entscheidung in Verwaltungssachen liegt vor, sobald gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde im Verwaltungsrechtszug ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
Da gemäß § 226 WAO gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, war über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Abgabenvorschreibungen mit den Bescheiden der belangten Behörde, welche diese Berufungen durch Abweisung erledigten, rechtskräftig entschieden.Da gemäß Paragraph 226, WAO gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, war über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Abgabenvorschreibungen mit den Bescheiden der belangten Behörde, welche diese Berufungen durch Abweisung erledigten, rechtskräftig entschieden.
Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen die Stundung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Berufungen beantragt hatte, diese zeitliche Begrenzung des Begehrens aber mit dem Gesagten nicht anders zu verstehen war, und Abgaben-stundung gemäß § 160 Abs. 1 WAO ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde, nachdem der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen war, das Stundungsbegehren als gegenstandslos betrachtete (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1984, Zl. 82/16/0081,0083) und sich in dessen inhaltliche Prüfung nicht mehr einließ.Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen die Stundung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Berufungen beantragt hatte, diese zeitliche Begrenzung des Begehrens aber mit dem Gesagten nicht anders zu verstehen war, und Abgaben-stundung gemäß Paragraph 160, Absatz eins, WAO ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde, nachdem der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen war, das Stundungsbegehren als gegenstandslos betrachtete vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1984, Zl. 82/16/0081,0083) und sich in dessen inhaltliche Prüfung nicht mehr einließ.
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher im Beschwerdepunkt in seinen Rechten nicht verletzt.
Da bereits aufgrund des Inhaltes der Beschwerde feststand, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits aufgrund des Inhaltes der Beschwerde feststand, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Mai 1985