Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 85/17/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

85/17/0074

Entscheidungsdatum

24.05.1985

Index

Abgabenverfahren - Landes- und Gemeindeabgaben
L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §160 Abs1
LAO Wr 1962 §160 Abs2
LAO Wr 1962 §226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski., über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom. 18. März 1985, Zl. MDR-E 14/84-E 16/84, betreffend Stundung von Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden Anträge des Beschwerdeführers auf Stundung von näher bezeichneten, dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Vergnügungssteuerbeträgen mit der Begründung abgewiesen, die Anträge seien auf Stundung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide gerichtet gewesen, mit welchen die Festsetzung der Vergnügungssteuer erfolgt sei. Da diese Berufungen bereits mit den Berufungs-bescheiden der belangten Behörde vom 27. November 1984 abgewiesen worden seien, seien die Stundungsansuchen gegenstandslos geworden und die Berufungen gegen die Versagung der Stundung schon deshalb abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf inhaltliche Prüfung der Berechtigung seiner Stundungsgesuche verletzt, behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in Abänderung des angefochtenen Bescheides die begehrte Stundung zu gewähren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit seinem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides übersieht der Beschwerdeführer, daß in sogenannten Bescheidbeschwerdesachen dem Verwaltungsgerichtshof reformatorische Entscheidungsbefugnis nicht zukommt. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides wäre daher auch für den Fall der Berechtigung des Stundungsbegehrens nicht in Betracht gekommen.

2. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, die belangte Behörde habe verkannt, daß gegen sämtliche Berufungsbescheide betreffend Festsetzung von Vergnügungssteuer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, weshalb rechtskräftige Entscheidungen noch nicht vorgelegen seien und sich die belangte Behörde daher inhaltlich., mit dem Ansuchen um Stundung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufungen des Beschwerdeführers hätte befassen müssen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Eine rechtskräftige Entscheidung in Verwaltungssachen liegt vor, sobald gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde im Verwaltungsrechtszug ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Da gemäß Paragraph 226, WAO gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, war über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Abgabenvorschreibungen mit den Bescheiden der belangten Behörde, welche diese Berufungen durch Abweisung erledigten, rechtskräftig entschieden.

Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen die Stundung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Berufungen beantragt hatte, diese zeitliche Begrenzung des Begehrens aber mit dem Gesagten nicht anders zu verstehen war, und Abgaben-stundung gemäß Paragraph 160, Absatz eins, WAO ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde, nachdem der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen war, das Stundungsbegehren als gegenstandslos betrachtete vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1984, Zl. 82/16/0081,0083) und sich in dessen inhaltliche Prüfung nicht mehr einließ.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher im Beschwerdepunkt in seinen Rechten nicht verletzt.

Da bereits aufgrund des Inhaltes der Beschwerde feststand, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Mai 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985170074.X00

Im RIS seit

24.05.1985

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWT_1985170074_19850524X00

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