Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe W 2, Dienstklasse V (Abteilungsinspektor), in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit seiner mit 1. Jänner 1975 erfolgten Bestellung Dienst als Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos Gr.-S.Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe W 2, Dienstklasse römisch fünf (Abteilungsinspektor), in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit seiner mit 1. Jänner 1975 erfolgten Bestellung Dienst als Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos Gr.-S.
Mit Antrag vom 28. Dezember 1979 bat er um Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 50 v. H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, und begründete dies damit, eine Reihe der ihm als Bezirksgendarmeriekommandant obliegenden Aufgaben habe er "in leitender (B-wertiger) Funktion" zu erfüllen, er sei für die im Bezirk wohnhaften 50 bis 60.000 Personen sicherheitsdienstlich zuständig. Vergleichsweise führe er den Kommandanten der Sicherheitswache und Kriminalpolizei der Bundespolizeidirektion L. (Zentralinspektor) mit einer Zuständigkeit von 35.000 Personen an, der Beamter der Verwendungsgruppe W 1, Dienstklasse VII (Oberst), sei und dem als Vertreter zwei weitere W 1 (B)-Beamte als Vertreter untergeordnet seien. Die Aufgabe des Bezirksgendarmeriekommandanten seien jenen der Kommandanten der Bundespolizei in mehreren Städten gleichzuhalten und daher B-wertig. Ein gleichlautendes Ersuchen hatte der Beschwerdeführer schon vorher (am 17. Oktober 1979) an das Bundeskanzleramt gerichtet.Mit Antrag vom 28. Dezember 1979 bat er um Zuerkennung einer Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 50 v. H. des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und begründete dies damit, eine Reihe der ihm als Bezirksgendarmeriekommandant obliegenden Aufgaben habe er "in leitender (B-wertiger) Funktion" zu erfüllen, er sei für die im Bezirk wohnhaften 50 bis 60.000 Personen sicherheitsdienstlich zuständig. Vergleichsweise führe er den Kommandanten der Sicherheitswache und Kriminalpolizei der Bundespolizeidirektion L. (Zentralinspektor) mit einer Zuständigkeit von 35.000 Personen an, der Beamter der Verwendungsgruppe W 1, Dienstklasse römisch sieben (Oberst), sei und dem als Vertreter zwei weitere W 1 (B)-Beamte als Vertreter untergeordnet seien. Die Aufgabe des Bezirksgendarmeriekommandanten seien jenen der Kommandanten der Bundespolizei in mehreren Städten gleichzuhalten und daher B-wertig. Ein gleichlautendes Ersuchen hatte der Beschwerdeführer schon vorher (am 17. Oktober 1979) an das Bundeskanzleramt gerichtet.
Das Landesgendarmeriekommando für St. gab mit Bescheid vom 3. März 1980 den Ansuchen des Beschwerdeführers vom 17. Oktober und vom 28. Dezember 1979 im wesentlichen mit der Begründung nicht Folge, nach § 5 der Organisation und Geschäftsordnung der Bezirksgendarmeriekommandos (abgekürzt: OGO/BGK) sei als Bezirksgendarmeriekommandant ein dienstführender Gendarmeriebeamter der Verwendungsgruppe W 2 zu bestellen, somit seien alle Aufgaben des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe W 2 zugewiesen, der er auch angehöre; einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnete Dienste lägen nicht vor. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienstklasse sei für die Einteilung als Bezirksgendarmeriekommandant durch keine Vorschrift gefordert, außerdem befinde sich der Beschwerdeführer bereits in der derzeit höchsten Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. Sicherheitsdienstlieh für die Einwohner des Bezirkes zuständig oder verantwortlich sei nicht der Bezirksgendarmeriekommandant, diese Zuständigkeit und Verantwortung liege bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, der das Bezirksgendarmeriekommando in diesem Belange unterstellt sei. Nach § 29 der Gendarmerie-Dienstinstruktion habe sich auch der Bezirksgendarmeriekommandant täglich beim Vorsteher der Bezirksverwaltungsbehörde einzufinden, um dienstliche Weisungen entgegenzunehmen und über den Vollzug der Dienstverrichtungen Anzeige zu erstatten. Der Vergleich mit Beamten der Bundespolizei gehe wegen der Verschiedenheit in Organisation und Aufgabenbereich fehl. Die Einwohnerzahl eines bestimmten Bereiches sei keineswegs allein für den Aufbau der Behördenorganisation ausschlaggebend. Daß der Beschwerdeführer ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung trage und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hätten, sei nicht feststellbar. Also sei im Fall des Beschwerdeführers keine der Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 des § 30 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt.Das Landesgendarmeriekommando für St. gab mit Bescheid vom 3. März 1980 den Ansuchen des Beschwerdeführers vom 17. Oktober und vom 28. Dezember 1979 im wesentlichen mit der Begründung nicht Folge, nach Paragraph 5, der Organisation und Geschäftsordnung der Bezirksgendarmeriekommandos (abgekürzt: OGO/BGK) sei als Bezirksgendarmeriekommandant ein dienstführender Gendarmeriebeamter der Verwendungsgruppe W 2 zu bestellen, somit seien alle Aufgaben des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe W 2 zugewiesen, der er auch angehöre; einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnete Dienste lägen nicht vor. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienstklasse sei für die Einteilung als Bezirksgendarmeriekommandant durch keine Vorschrift gefordert, außerdem befinde sich der Beschwerdeführer bereits in der derzeit höchsten Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. Sicherheitsdienstlieh für die Einwohner des Bezirkes zuständig oder verantwortlich sei nicht der Bezirksgendarmeriekommandant, diese Zuständigkeit und Verantwortung liege bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, der das Bezirksgendarmeriekommando in diesem Belange unterstellt sei. Nach Paragraph 29, der Gendarmerie-Dienstinstruktion habe sich auch der Bezirksgendarmeriekommandant täglich beim Vorsteher der Bezirksverwaltungsbehörde einzufinden, um dienstliche Weisungen entgegenzunehmen und über den Vollzug der Dienstverrichtungen Anzeige zu erstatten. Der Vergleich mit Beamten der Bundespolizei gehe wegen der Verschiedenheit in Organisation und Aufgabenbereich fehl. Die Einwohnerzahl eines bestimmten Bereiches sei keineswegs allein für den Aufbau der Behördenorganisation ausschlaggebend. Daß der Beschwerdeführer ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung trage und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hätten, sei nicht feststellbar. Also sei im Fall des Beschwerdeführers keine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 30, a Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über Wiederholungen seiner Antragsbehauptungen hinaus vor, im Aufgabenbereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit bestehe zwischen der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie kein Unterschied, somit seien auch die Aufgaben des Bezirksgendarmeriekommandanten und jene des Kommandanten der Sicherheitswache sowie der Kriminalpolizei fast gleich, nur habe der Bezirksgendarmeriekommandant sowohl die Aufgaben des Kommandanten der Sicherheitswache als auch die des Kommandanten der Kriminalpolizei zu besorgen, also müsse seine Tätigkeit (wie die der eben angeführten) B-wertig sein. Der Bezirksgendarmeriekommandant bewältige Aufgaben, die normal nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könnten und daher (?) einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien. Seine Verantwortung gehe weit über das Maß der Verantwortung eines W 2 (C)-Beamten der Allgemeinen Verwaltung hinaus. Außer in Österreich gebe es in Europa vermutlich keinen Staat, wo so verantwortungsvolle Dienste wie jene des Bezirksgendarmeriekommandanten von W 2 (C)-Beamten besorgt würden. Der Beschwerdeführer ersuche also nochmals um Anerkennung seiner "B-wertigen Tätigkeit" und um Zuerkennung der von ihm beantragten Verwendungszulage.
Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit Bescheid vom 1. September 1980 keine Folge. In der Bescheidbegründung führte sie aus, der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit Beamten der Bundespolizei sei wegen der völlig anderen Regelung der Organisation bei den Bundespolizeidirektionen verfehlt. Die in Betracht kommenden Beamten der Bundespolizei hätten unter ihrer eigenen Verantwortung auch behördliche Aufgaben (der Sicherheitsbehörde erster Instanz und der Dienstbehörde) wahrzunehmen, die der Bezirksgendarmeriekommandant nicht zu erfüllen habe, weil sie entweder von eigenen Organen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde besorgt würden oder dem Landesgendarmeriekommando vorbehalten seien. Für die Einteilung als Bezirksgendarmeriekommandant sei weder eine über die Verwendungsgruppe W 2 hinausgehende Fachausbildung noch die Absolvierung einer Allgemeinbildenden Höheren Schule erforderlich. Der Beschwerdeführer habe ihm obliegende Aufgaben, die über die Aufgaben des Bezirksgendarmeriekommandanten nach den geltenden Dienstvorschriften hinausgehen, selbst nicht angeführt, daher seien alle seine Dienstleistungen nach diesen Dienstvorschriften (insbesondere der OGO/BGK) der Verwendungsgruppe W 2 zugeordnet. Da der Beschwerdeführer überdies der höchsten für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 vorgesehenen Dienststufe (3) und Dienstklasse (V) angehöre, lägen bei ihm auch keine Dienstleistungen vor, die wertmäßig über den auf Grund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgingen. Es sei mit der Dienstleistung des Beschwerdeführers kein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung verbunden, seine Verantwortung liege auch nicht über dem Ausmaß an Verantwortung, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Sicherheitsdienstlich für die Einwohner eines Verwaltungsbezirkes zuständig und somit auch für die Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes verantwortlich sei nämlich nicht der Bezirksgendarmeriekommandant, sondern der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Im übrigen befänden sich die Bezirksgendarmeriekommandanten des gesamten Bundesgebietes, sofern sie die Ernennungserfordernisse erbringen, wie der Beschwerdeführer in der Dienststufe 3 und der Dienstklasse V und sie hätten das gleiche Ausmaß an Verantwortung zu tragen wie der Beschwerdeführer. Dem Umstand, daß Bezirksgendarmeriekommandanten zum Teil einen Dienst versehen, der wertungs-und verantwortungsmäßig über den Umfang der Tätigkeit anderer W 2- Beamter hinausgehe, sei durch die Bewertung der Planstellen (Dienststufe 3, Dienstklasse V) und dadurch Rechnung getragen, daß der Monatsbezug der Bezirksgendarmeriekommandanten, denen neben Gehalt, Wachdienstzulage, besonderer Dienstzulage nach § 73 des Gehaltsgesetzes 1956 noch eine Dienstzulage in beträchtlicher Höhe als Abgeltung für die Funktionsaufgaben gebühre, annähernd den Monatsbezügen der Beamten der Verwendungsgruppe B der Allgemeinen Verwaltung entspreche, sodaß von ihnen auch eine entsprechende Dienstleistung zu erwarten sei.Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit Bescheid vom 1. September 1980 keine Folge. In der Bescheidbegründung führte sie aus, der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit Beamten der Bundespolizei sei wegen der völlig anderen Regelung der Organisation bei den Bundespolizeidirektionen verfehlt. Die in Betracht kommenden Beamten der Bundespolizei hätten unter ihrer eigenen Verantwortung auch behördliche Aufgaben (der Sicherheitsbehörde erster Instanz und der Dienstbehörde) wahrzunehmen, die der Bezirksgendarmeriekommandant nicht zu erfüllen habe, weil sie entweder von eigenen Organen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde besorgt würden oder dem Landesgendarmeriekommando vorbehalten seien. Für die Einteilung als Bezirksgendarmeriekommandant sei weder eine über die Verwendungsgruppe W 2 hinausgehende Fachausbildung noch die Absolvierung einer Allgemeinbildenden Höheren Schule erforderlich. Der Beschwerdeführer habe ihm obliegende Aufgaben, die über die Aufgaben des Bezirksgendarmeriekommandanten nach den geltenden Dienstvorschriften hinausgehen, selbst nicht angeführt, daher seien alle seine Dienstleistungen nach diesen Dienstvorschriften (insbesondere der OGO/BGK) der Verwendungsgruppe W 2 zugeordnet. Da der Beschwerdeführer überdies der höchsten für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 vorgesehenen Dienststufe (3) und Dienstklasse (römisch fünf) angehöre, lägen bei ihm auch keine Dienstleistungen vor, die wertmäßig über den auf Grund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgingen. Es sei mit der Dienstleistung des Beschwerdeführers kein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung verbunden, seine Verantwortung liege auch nicht über dem Ausmaß an Verantwortung, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Sicherheitsdienstlich für die Einwohner eines Verwaltungsbezirkes zuständig und somit auch für die Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes verantwortlich sei nämlich nicht der Bezirksgendarmeriekommandant, sondern der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Im übrigen befänden sich die Bezirksgendarmeriekommandanten des gesamten Bundesgebietes, sofern sie die Ernennungserfordernisse erbringen, wie der Beschwerdeführer in der Dienststufe 3 und der Dienstklasse römisch fünf und sie hätten das gleiche Ausmaß an Verantwortung zu tragen wie der Beschwerdeführer. Dem Umstand, daß Bezirksgendarmeriekommandanten zum Teil einen Dienst versehen, der wertungs-und verantwortungsmäßig über den Umfang der Tätigkeit anderer W 2- Beamter hinausgehe, sei durch die Bewertung der Planstellen (Dienststufe 3, Dienstklasse römisch fünf) und dadurch Rechnung getragen, daß der Monatsbezug der Bezirksgendarmeriekommandanten, denen neben Gehalt, Wachdienstzulage, besonderer Dienstzulage nach Paragraph 73, des Gehaltsgesetzes 1956 noch eine Dienstzulage in beträchtlicher Höhe als Abgeltung für die Funktionsaufgaben gebühre, annähernd den Monatsbezügen der Beamten der Verwendungsgruppe B der Allgemeinen Verwaltung entspreche, sodaß von ihnen auch eine entsprechende Dienstleistung zu erwarten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Verletzt glaubt sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG 1950). Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Verletzt glaubt sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (Paragraphen eins, 8, DVG, 37, 39, 60 AVG 1950). Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Beamten, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Dies bedeutet, daß zwischen den dauernd in erheblichem Ausmaß verrichteten Diensten und der dienstrechtlichen Stellung des Beamten ein Unterschied von mindestens einer vollen Verwendungsgruppe bestehen muß. Dies ist, worauf die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend hinweist, für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 im Hinblick auf die ihnen zustehende Besoldung erst in Ansehung der Verwendungsgruppe W 1 der Fall, nicht hingegen in Ansehung der Verwendungsgruppe B der Allgemeinen Verwaltung (vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1974, Zl. 1924/73, und vom 12. Mai 1977, Zl. 1082/76). Damit erweisen sich alle Ausführungen des Beschwerderführers im Verwaltungsverfahren, mit denen dargetan werden sollte, der Dienst des Bezirksgendarmeriekommandanten sei B-wertig, in dem hier gegebenen Zusammenhang als verfehlt. Daß dieser Dienst der Verwendungsgruppe W 1 zuzuordnen wäre, ist nicht nur deshalb unrichtig, weil die von den Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend angeführten Vorschriften den erwähnten Dienst ausdrücklich der Verwendungsgruppe W 2 zuordnen, sondern auch deshalb, weil selbst die Beschwerde nichts vorzubringen vermochte, aus dem sich ergäbe, der Dienst als Bezirksgendarmeriekommandant erfordere eine Allgemeinbildung oder dienstliche Ausbildung, wie sie erst der Verwendungsgruppe W 1 eigen ist. Damit aber besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungszulage nach der Z. 1 des § 30 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zu Recht. Ermittlungen waren hiezu nicht erforderlich, so daß diesbezüglich auch Verfahrensvorschriften nicht verletzt wurden. Vergleiche mit im Ausland bestehenden Regelungen sind nach den für die in Betracht kommende Verwendungszulage im Gesetz genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorzunehmen.Die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Beamten, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Dies bedeutet, daß zwischen den dauernd in erheblichem Ausmaß verrichteten Diensten und der dienstrechtlichen Stellung des Beamten ein Unterschied von mindestens einer vollen Verwendungsgruppe bestehen muß. Dies ist, worauf die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend hinweist, für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 im Hinblick auf die ihnen zustehende Besoldung erst in Ansehung der Verwendungsgruppe W 1 der Fall, nicht hingegen in Ansehung der Verwendungsgruppe B der Allgemeinen Verwaltung vergleiche , dazu unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1974, Zl. 1924/73, und vom 12. Mai 1977, Zl. 1082/76). Damit erweisen sich alle Ausführungen des Beschwerderführers im Verwaltungsverfahren, mit denen dargetan werden sollte, der Dienst des Bezirksgendarmeriekommandanten sei B-wertig, in dem hier gegebenen Zusammenhang als verfehlt. Daß dieser Dienst der Verwendungsgruppe W 1 zuzuordnen wäre, ist nicht nur deshalb unrichtig, weil die von den Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend angeführten Vorschriften den erwähnten Dienst ausdrücklich der Verwendungsgruppe W 2 zuordnen, sondern auch deshalb, weil selbst die Beschwerde nichts vorzubringen vermochte, aus dem sich ergäbe, der Dienst als Bezirksgendarmeriekommandant erfordere eine Allgemeinbildung oder dienstliche Ausbildung, wie sie erst der Verwendungsgruppe W 1 eigen ist. Damit aber besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungszulage nach der Ziffer eins, des Paragraph 30, a Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zu Recht. Ermittlungen waren hiezu nicht erforderlich, so daß diesbezüglich auch Verfahrensvorschriften nicht verletzt wurden. Vergleiche mit im Ausland bestehenden Regelungen sind nach den für die in Betracht kommende Verwendungszulage im Gesetz genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorzunehmen.
Daß bei Zuordnung der Dienste des Beschwerdeführers zu seiner Verwendungsgruppe, nämlich der Verwendungsgruppe W 2, für ihn eine Verwendungszulage nach der Z. 2 des § 30 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht in Betracht kommen kann, scheint nun auch die Beschwerde zu erkennen, weil sie diese Verwendungszulage damit begründet, innerhalb der Verwendungsgruppe B bzw. W 1 könne der Dienst des Beschwerdeführers erst von einem Beamten der Dienstklasse VI erwartet werden. Verrichtet jedoch ein Beamter, wie dies hier für den Beschwerdeführer dargelegt wurde, einen seiner Verwendungsgruppe zugeordneten Dienst und hat er selbst in dieser Verwendungsgruppe schon die höchste Dienstklasse erreicht, so kann für ihn eine Verwendungszulage nach der Z. 2 des § 30 a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 begrifflich nicht in Betracht kommen, weil innerhalb dieser Verwendungsgruppe die Zuordnung eines Dienstes zu einer höheren als der höchsten Dienstklasse nicht möglich ist.Daß bei Zuordnung der Dienste des Beschwerdeführers zu seiner Verwendungsgruppe, nämlich der Verwendungsgruppe W 2, für ihn eine Verwendungszulage nach der Ziffer 2, des Paragraph 30, a Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 nicht in Betracht kommen kann, scheint nun auch die Beschwerde zu erkennen, weil sie diese Verwendungszulage damit begründet, innerhalb der Verwendungsgruppe B bzw. W 1 könne der Dienst des Beschwerdeführers erst von einem Beamten der Dienstklasse römisch sechs erwartet werden. Verrichtet jedoch ein Beamter, wie dies hier für den Beschwerdeführer dargelegt wurde, einen seiner Verwendungsgruppe zugeordneten Dienst und hat er selbst in dieser Verwendungsgruppe schon die höchste Dienstklasse erreicht, so kann für ihn eine Verwendungszulage nach der Ziffer 2, des Paragraph 30, a Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 begrifflich nicht in Betracht kommen, weil innerhalb dieser Verwendungsgruppe die Zuordnung eines Dienstes zu einer höheren als der höchsten Dienstklasse nicht möglich ist.
Die Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 kommt (arg. "besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung") nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1975, Zl. 1000/74, vom 18. Dezember 1975, Zl. 1011/75, und viele andere). Da der Dienst des Bezirksgendarmeriekommandanten zwar in leitender Funktion erfolgt, dieser Funktion aber das für den in Rede stehenden Zulagenanspruch wesentliche Erfordernis des "Besonderen" keinesfalls zukommt, hatte die weitere Frage, ob die Verantwortung des Beschwerdeführers über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, auf sich zu beruhen. Auch in dieser Richtung waren also weitere Ermittlungen oder Sachverhaltsfeststellungen überflüssig.Die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 kommt (arg. "besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung") nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1975, Zl. 1000/74, vom 18. Dezember 1975, Zl. 1011/75, und viele andere). Da der Dienst des Bezirksgendarmeriekommandanten zwar in leitender Funktion erfolgt, dieser Funktion aber das für den in Rede stehenden Zulagenanspruch wesentliche Erfordernis des "Besonderen" keinesfalls zukommt, hatte die weitere Frage, ob die Verantwortung des Beschwerdeführers über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, auf sich zu beruhen. Auch in dieser Richtung waren also weitere Ermittlungen oder Sachverhaltsfeststellungen überflüssig.
Die damit in allen Punkten unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die damit in allen Punkten unbegründete Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund als den Rechtsträger, für den die belangte Behörde in dieser Beschwerdesache gehandelt hat, beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 5, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Wien, am 2. März 1981Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund als den Rechtsträger, für den die belangte Behörde in dieser Beschwerdesache gehandelt hat, beruht auf den Paragraphen 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b und Absatz 5, 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Wien, am 2. März 1981