Der Beschwerdeführer, ein Handelsreisender, hat in einem bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 3. September 1975 eingelangten Antrag die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe begehrt. Als Inhaber einer Handelsagentur reise er jährlich 70.000 bis 80.000 km in Österreich, führe eine Warenkollektion im Werte von rund S 85.000,-- und bei Inkasso zeitweise Bargeld oder Schecks über S 100.000,-- mit sich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 5. November 1975 wurde dem Ansuchen gemäß § 17 Abs. 2 Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121 (WaffG), mit der Begründung keine Folge gegeben, die vom Beschwerdeführer genannten Gefahren würden die für jedermann bestehenden Gefahren nicht übersteigen, da jeder Handelsreisende Musterkollektionen und angemessene Geldbeträge oder Schecks mit sich führe. Die während der Inkassotätigkeit vereinnahmten Bargeldbeträge könne der Beschwerdeführer Montag bis Freitag bis 16.00 Uhr bei jedem Geldinstitut in Österreich einzahlen, es bestehe keine Veranlassung, diese Geldbeträge mit sich zu führen. Der Beschwerdeführer habe den Bedarf zur Führung einer Faustfeuerwaffe nicht nachgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein Handelsreisender, hat in einem bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 3. September 1975 eingelangten Antrag die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe begehrt. Als Inhaber einer Handelsagentur reise er jährlich 70.000 bis 80.000 km in Österreich, führe eine Warenkollektion im Werte von rund S 85.000,-- und bei Inkasso zeitweise Bargeld oder Schecks über S 100.000,-- mit sich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 5. November 1975 wurde dem Ansuchen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Waffengesetz 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121 (WaffG), mit der Begründung keine Folge gegeben, die vom Beschwerdeführer genannten Gefahren würden die für jedermann bestehenden Gefahren nicht übersteigen, da jeder Handelsreisende Musterkollektionen und angemessene Geldbeträge oder Schecks mit sich führe. Die während der Inkassotätigkeit vereinnahmten Bargeldbeträge könne der Beschwerdeführer Montag bis Freitag bis 16.00 Uhr bei jedem Geldinstitut in Österreich einzahlen, es bestehe keine Veranlassung, diese Geldbeträge mit sich zu führen. Der Beschwerdeführer habe den Bedarf zur Führung einer Faustfeuerwaffe nicht nachgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er darauf hinwies, daß in seinem Fall besondere Umstände, wie die wertvolle Musterkollektion und die Notwendigkeit des Mitsichführens höherer Geldbeträge, gegeben und auch von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch anerkannt worden seien. Da er keinen Einfluß darauf habe, bis 16.00 Uhr Geschäfte abzuschließen, könne ein Betrag, den er nach dieser Zeit kassiere, nicht mehr bei der Bank abgeliefert werden. Eine besondere Gefahr könne nicht im Verhältnis eines Angehörigen einer Berufsgruppe zu dieser Berufsgruppe insgesamt, sondern höchstens im Verhältnis eines Angehörigen einer Berufsgruppe zu den übrigen Staatsbürgern gesehen werden. Alle Handelsreisenden seien infolge des Zwanges zum Mitsichführen wertvoller Kollektionen und höherer Geldbeträge besonderen Gefahren gegenüber dem Durchschnitt der Bevölkerung ausgesetzt. Stelle man die durch den Beruf des Beschwerdeführers begründeten Verhältnisse im Sinne des § 7 WaffG dem öffentlichen Interesse gegenüber, müsse man zu dem Schluß kommen, daß das Ausstellen eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer keineswegs eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen mit sich bringe; an dieser wesentlichen Regelung für die Handhabung des Ermessens sei die Behörde erster Instanz vorbeigegangen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er darauf hinwies, daß in seinem Fall besondere Umstände, wie die wertvolle Musterkollektion und die Notwendigkeit des Mitsichführens höherer Geldbeträge, gegeben und auch von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch anerkannt worden seien. Da er keinen Einfluß darauf habe, bis 16.00 Uhr Geschäfte abzuschließen, könne ein Betrag, den er nach dieser Zeit kassiere, nicht mehr bei der Bank abgeliefert werden. Eine besondere Gefahr könne nicht im Verhältnis eines Angehörigen einer Berufsgruppe zu dieser Berufsgruppe insgesamt, sondern höchstens im Verhältnis eines Angehörigen einer Berufsgruppe zu den übrigen Staatsbürgern gesehen werden. Alle Handelsreisenden seien infolge des Zwanges zum Mitsichführen wertvoller Kollektionen und höherer Geldbeträge besonderen Gefahren gegenüber dem Durchschnitt der Bevölkerung ausgesetzt. Stelle man die durch den Beruf des Beschwerdeführers begründeten Verhältnisse im Sinne des Paragraph 7, WaffG dem öffentlichen Interesse gegenüber, müsse man zu dem Schluß kommen, daß das Ausstellen eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer keineswegs eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen mit sich bringe; an dieser wesentlichen Regelung für die Handhabung des Ermessens sei die Behörde erster Instanz vorbeigegangen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung mit der Begründung keine Folge gegeben, die belangte Behörde bezweifle zwar nicht die Angaben des Beschwerdeführers, daß er bei seinen Geschäftsfahrten Musterkollektionen und Geldbeträge in der angegebenen Höhe mit sich führe. Trotzdem sei ein Bedarf im Sinne der Bestimmungen des § 18 WaffG nicht gegeben, da Geldbeträge in der vom Beschwerdeführer angegebenen Höhe öfters von Personen mit sich geführt würden und das Ermittlungsverfahren auch sonst keine Umstände ergeben habe, die die Annahme besonderer Gefahren rechtfertigten. Überdies wäre im vorliegenden Fall die Abwendung der Gefahren durch Waffengewalt nicht zweckmäßig. Auch für die Ausstellung eines Waffenpasses in Handhabung des freien Ermessens gemäß § 17 Abs. 2 WaffG bestünde kein Anlaß, da die Gefahren, die das Führen einer Faustfeuerwaffe sowohl für den Inhaber eines Waffenpasses als auch für dritte Personen mit sich brächten, höher zu veranschlagen seien, als das Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Faustfeuerwaffe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung mit der Begründung keine Folge gegeben, die belangte Behörde bezweifle zwar nicht die Angaben des Beschwerdeführers, daß er bei seinen Geschäftsfahrten Musterkollektionen und Geldbeträge in der angegebenen Höhe mit sich führe. Trotzdem sei ein Bedarf im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 18, WaffG nicht gegeben, da Geldbeträge in der vom Beschwerdeführer angegebenen Höhe öfters von Personen mit sich geführt würden und das Ermittlungsverfahren auch sonst keine Umstände ergeben habe, die die Annahme besonderer Gefahren rechtfertigten. Überdies wäre im vorliegenden Fall die Abwendung der Gefahren durch Waffengewalt nicht zweckmäßig. Auch für die Ausstellung eines Waffenpasses in Handhabung des freien Ermessens gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WaffG bestünde kein Anlaß, da die Gefahren, die das Führen einer Faustfeuerwaffe sowohl für den Inhaber eines Waffenpasses als auch für dritte Personen mit sich brächten, höher zu veranschlagen seien, als das Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Faustfeuerwaffe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde habe rechtswidrig keinen Bedarf im Sinne des § 18 WaffG angenommen und von ihrem Ermessen im Sinne des § 17 Abs. 2 WaffG falschen Gebrauch gemacht. Im angefochtenen Bescheid wurde bezüglich des Bedarfes "ein zu scharfer Maßstab angelegt". Beispiel für die besondere Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 WaffG sei der Transport höherer Geldbeträge oder wertvoller Gegenstände. Nicht nur in späten Abendstunden und an einsamen Orten, sondern am hellichten Tag mitten in der Stadt würden Gewalttaten verübt. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1969, Zl. 517/69, Slg. N.F. Nr. 7665/A, geäußerten Rechtsansicht dürften an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden. Da die belangte Behörde weder die Verläßlichkeit noch auch das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Faustfeuerwaffe bezweifle, habe sie davon auszugehen, daß der Beschwerdefahrer im Sinne der Bestimmungen des § 6 WaffG Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtsinnig verwende, mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren werde und schließlich Waffen nicht an Personen überlassen werde, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt seien. Durch die Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers werde das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt werden. Selbst im Falle einer Verneinung des Bedarfes des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde gemäß § 17 Abs. 2 WaffG zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden müssen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde habe rechtswidrig keinen Bedarf im Sinne des Paragraph 18, WaffG angenommen und von ihrem Ermessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WaffG falschen Gebrauch gemacht. Im angefochtenen Bescheid wurde bezüglich des Bedarfes "ein zu scharfer Maßstab angelegt". Beispiel für die besondere Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, WaffG sei der Transport höherer Geldbeträge oder wertvoller Gegenstände. Nicht nur in späten Abendstunden und an einsamen Orten, sondern am hellichten Tag mitten in der Stadt würden Gewalttaten verübt. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1969, Zl. 517/69, Slg. N.F. Nr. 7665/A, geäußerten Rechtsansicht dürften an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden. Da die belangte Behörde weder die Verläßlichkeit noch auch das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Faustfeuerwaffe bezweifle, habe sie davon auszugehen, daß der Beschwerdefahrer im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 6, WaffG Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtsinnig verwende, mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren werde und schließlich Waffen nicht an Personen überlassen werde, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt seien. Durch die Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers werde das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt werden. Selbst im Falle einer Verneinung des Bedarfes des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WaffG zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 WaffG ist gemäß § 18 WaffG insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Von "besonderen Gefahren" im Sinne des § 18 WaffG kann nur gesprochen werden, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren übersteigen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WaffG ist gemäß Paragraph 18, WaffG insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Von "besonderen Gefahren" im Sinne des Paragraph 18, WaffG kann nur gesprochen werden, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren übersteigen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung ausgeführt, er wäre nicht größeren Gefahren ausgesetzt als alle anderen Handelsvertreter, jedoch größeren Gefahren, als die Allgemeinheit; hiebei hat er vor allem darauf hingewiesen, daß er eine wertvolle Musterkollektion und höhere Geldbeträge mit sich führe. Die belangte Behörde bezweifelt in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 3/4) nicht, daß der Beschwerdeführer bei seinen Geschäftsfahrten Musterkollektionen im Werte von rund S 80.000,-- und Bargeldbeträge von über S 20.000,-- mit sich führe, meinte aber, einen Bedarf im vorliegenden Fall deshalb nicht annehmen zu können, weil keine besonderen Umstände, wie z.B. das regelmäßige Mitsichführen größerer Geldbeträge zu später Abendstunde oder in entlegenen Gegenden, vorlägen. Der Beschwerdeführer besuche Kunden in Wohngegenden, in denen er keiner größeren Gefahr wie jeder andere auch ausgesetzt sei; auch die vom Beschwerdeführer mitgeführten Geldbeträge von S 20.000,-- würden öfter von Personen, auch von Urlaubsgästen, mitgeführt werden. Überdies sei es nicht zweckmäßig, zum Schutz der Musterkollektion vor einem Diebstahl Waffengewalt anzuwenden. Während des Kundenbesuches in den Geschäftszeiten sei ein Diebstahl bei regelmäßigem Verschließen des Kraftfahrzeuges nicht zu befürchten, während der Nachtstunden könne der Beschwerdeführer, da er seinen Wagen nicht die ganze Nacht bewachen könne, entweder die Kollektion im Hotel verwahren oder den PKW in einer Garage abstellen.
Die belangte Behörde geht also im angefochtenen Bescheid davon aus, der Beschwerdeführer sei aus beruflichen Gründen mit einer Musterkollektion, deren Wert etwa S 80.000,-- betrage, und mit bis zu S 20.000,-- Bargeld unterwegs. Allein schon deshalb, weil der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen gezwungen ist, mit Werten bis zu S 100.000,-- unterwegs zu sein, kann der Vergleich mit Touristen, die höchstens Geldbeträge bis zu S 20.000,--, niemals aber auch andere Güter bis zu einem Betrag von S 100.000,-- mit sich zu führen gezwungen sind, nicht angestellt werden. Vielmehr hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu prüfen gehabt, ob die den Beschwerdeführer treffenden besonderen Gefahren im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren übersteigen, wobei im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden dürfen (siehe z.B. auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. Nr. 7665/A, sowie die weiteren Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1975, Zl. 126/75, und vom 27. Jänner 1976, Zl. 393/75).
Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, ihre ganz allgemein gehaltene Behauptung, es sei im vorliegenden Fall nicht zweckmäßig, daß der Beschwerdeführer zur Verteidigung seines Eigentums Waffengewalt (gemeint wohl durch Einsatz von Schußwaffen) verwende, näher zu begründen. Insbesondere ist sie nicht auf die Frage eingegangen, ob dem Beschwerdeführer z.B. mit Rücksicht auf seine körperliche Konstitution eine andere Art der Verteidigung seines Eigentums als die des allfälligen Gebrauchs einer Faustfeuerwaffe überhaupt möglich und zumutbar ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 1. Juni 1977